WINTERDIENSTANWEISUNG DER STADT USTER
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- Melanie Zimmermann
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1 Strasseninspektorat Oberlandstrasse Uster Telefon Telefax November 2013 WINTERDIENSTANWEISUNG DER STADT USTER
2 Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeines 4 1. Aufgaben des Winterdienstes 4 2. Zielsetzung und Grundsatz 4 3. Reduzierter Winterdienst 4 B. Gesetzliche Grundlagen 5 1. Gesetz 5 2. Stoffverordnung, StoV 5 3. Auftaumittel Begriff Abgabe Verwendung 5 C. Winterdienstvorbereitung 7 1. Winterdienst, Frühlings- und Herbstrapport 7 2. Fahrzeugpark und Winterdienstgeräte 7 3. Streugüter und Auftaumittel 7 4. Routenpläne und Routenverzeichnis 7 5. Dringlichkeitsstufen Dringlichkeitsstufe Dringlichkeitsstufe Dringlichkeitsstufe Streueinsätze 8 6. Pikettdienst, Weckdienst und Personaleinsatz 8 7. Vorbereitende Massnahmen, Zurückschneiden der Sträucher und Bäume, Avis an Eigentümer 8 8. Schneeabladeplätze 8 9. Markierungen Gefahrenstellen Schneezeichen Schneezäune Baustellen im Winter Signalisation 9
3 Seite 3 D. Winterdienstbetrieb Winterdienstbereitschaft, Voraussetzungen für Einsätze und Einsatzleitung Voraussetzung für Winterdiensteinsätze Einsatzleitung Ausführungsanweisungen Schneeräumung Räumtechnik Massnahmen bei andauerndem Schneefall Massnahmen bei wechselhafter Witterung Massnahmen bei der Schneeschmelze Vereisungen infolge Wasser oder Schmelzwasser Streueinsätze Allgemeines Arten und Auftreten Winterglätte Zu treffende Massnahmen Streumengen Dosierung und Mischverhältnisse Richtwerte gemäss SNV: Massnahmen bei andauerndem Schneefall Massnahmen bei wechselhafter Witterung Schneeabfuhr Grundsatz Auflad und Transport Deponien Unterhalt der Fahrzeuge, Maschinen und Geräte Rapportwesen Unfallverhütung, Unfall- und Schadenmeldung Unfallverhütung Unfall- und Schadenmeldung, Meldepflicht Meldepflicht Inkraftsetzung 14
4 Seite 4 A. Allgemeines 1. Aufgaben des Winterdienstes Der Winterdienst umfasst den Schneebruch und die Glatteisbekämpfung auf allen Strassen und Fusswegen in bewohnten Gebieten, sofern deren Notwendigkeit ausgewiesen ist und der Zustand eine rationelle Arbeitsweise erlaubt. Die öffentlichen Parkplätze sind in den Winterdienst einzubeziehen. Auch ausserhalb bewohnter Gebiete wird der Winterdienst ausgeführt, sofern ein öffentliches Interesse besteht (Zufahrt Trafostationen, Reservoirs usw.). Der Winterdienst an den privaten Strassen und Wegen wird freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht übernommen. Jegliche Haftpflicht, die sich aus dem Winterdienst auf privaten Strassen ableiten lässt, wird abgelehnt und den Eigentümern überbunden (SRB Nr. 780 vom 12. September 1972). Eine Betriebsbereitschaft aller städtischen und privaten Strassen rund um die Uhr kann mit den vorhandenen personellen und technischen Mitteln nicht gewährleistet werden. In der Schweiz ist eine 24-stündige Betriebsbereitschaft nur auf dem Nationalstrassennetz gesetzlich vorgeschrieben. 2. Zielsetzung und Grundsatz Auftrag des Strasseninspektorats ist es, auch im Winter Strassen, Plätze und Wege usw. mit den geeigneten Mitteln möglichst gefahrlos begehbar und befahrbar zu halten. Aus Gründen der Sicherheit des Fuss- und Fahrzeugverkehrs müssen die Hauptstrassen, Sammelstrassen, Strassen mit Busverkehr und Quartierstrassen mit Steilstrecken (über 6 % Längsgefälle) schwarz geräumt, d. h. gesalzen werden. Salz umweltgerecht streuen: so viel wie nötig, so wenig wie möglich 3. Reduzierter Winterdienst Grundsätzlich ohne Salz, soll hingegen auf allen anderen, nicht stark belasteten Quartierstrassen, Trottoirs und Gehwegen sowie Parkplätzen angewendet werden. Nur bei starker Eisbildung (Eisregen, Schneeglätte) wird Salz gestreut. Auf schwach begangenen Trottoirs und Wegen ausserhalb des Zentrums wird Splitt gestreut.
5 Seite 5 B. Gesetzliche Grundlagen 1. Gesetz Es gelten folgende Grundlagen: Obligationenrecht vom 30. März 1911 (Stand am 1. August 2008), Art. 58 Abs. 1 und 2 Strassengesetz (StrG) vom 27. September 1981, 25 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG), vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. August 2013), Art. 6 Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz (USG), vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. November 2013), Art. 29 Abs. 1 und 2 Verordnung über umweltgefährdende Stoffe, Änderung vom 26. März Stoffverordnung, StoV Die Bestimmungen der Stoffverordnung haben für das ausführende Winterdienst-Personal anweisenden Charakter. 3. Auftaumittel 3.1. Begriff Auftaumittel sind Stoffe und Erzeugnisse zur Bekämpfung von Glatteis und Schneeglätte mit mehr als 10 Massenprozent tauwirksamen Stoffen Abgabe Auftaumittel dürfen nur abgegeben werden, wenn sie keine anderen tauwirksamen Stoffe enthalten als: a) Natrium-, Kalzium- oder Magnesiumchlorid; b) Harnstoff; c) abbaubare niedere Alkohole Verwendung Einschränkungen Auftaumittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie Kapitel B, Ziffer 3.2 entsprechen. Auftaumittel, die Harnstoff enthalten, dürfen nur auf Flugplätzen und auf korrosionsgefährdeten Strassenabschnitten verwendet werden. Verwendung im öffentlichen Winterdienst Auftaumittel dürfen im öffentlichen Winterdienst a) nur verwendet werden, wenn sich abstumpfende Mittel wie Splitt und Sand zur Bekämpfung von Glatteis und Schneeglätte nicht eignen; b) nur verwendet werden, wenn der Schnee vorher mechanisch geräumt wird; c) nur auf Gehwegen, Treppen, Verkehrsinseln oder anderen schlecht zugänglichen Orten von Hand gestreut werden; d) nur bei kritischen Wetterlagen vorbeugend verwendet werden. Die Kantone sorgen dafür, dass für öffentliche Strassen, Wege und Plätze Routenverzeichnisse erstellt werden, in denen festgehalten wird, wo Auftaumittel verwendet werden dürfen und wie sie auszubringen sind.
6 Streugeräte für den öffentlichen Winterdienst Geräte für die maschinelle Streuung von Auftaumitteln dürfen im öffentlichen Winterdienst auf Strassen, Wegen und Plätzen nur verwendet werden, wenn sie die zu behandelnden Flächen mit einer gleichbleibenden Menge pro Flächeneinheit bestreuen. Wer solche Geräte verwendet, muss durch regelmässige Kontrollen sicherstellen, dass die verbrauchte Menge Auftaumittel mit der gewählten Dosierung übereinstimmt. Seite 6
7 Seite 7 C. Winterdienstvorbereitung 1. Winterdienst, Frühlings- und Herbstrapport Teilnehmer an diesen Rapporten sind: Stadtingenieur Leiter Strasseninspektorat Einsatzleiter Pikettpersonal Werkstattchef Der Frühlingsrapport hat nach Abschluss des Winterdienstes in der Regel im Monat April zu erfolgen. Der Herbstrapport hat vor Beginn des Winterdienstes in der Regel im Monat Oktober zu erfolgen. 2. Fahrzeugpark und Winterdienstgeräte Mit Pikettbeginn ist a) der Leiter Strasseninspektorat für die Einsatzbereitschaft der Transport- Unternehmer und Landwirte mit ihren Fahrzeugen gemäss den Winter- Dienstverträgen verantwortlich b) der Werkstattchef für die Einsatzbereitschaft der betriebseigenen Fahrzeuge und Gerätschaften verantwortlich. Ersatz von Fahrzeugen und Gerätschaften oder Neuanschaffungen sind jeweils an den Rapporten gemäss Kapitel D, Ziffer 3.5 abzusprechen. 3. Streugüter und Auftaumittel Das Auffüllen von Salzsole, Salz und Splitt, nach Abschluss der Winterperiode, hat rechtzeitig (Sommerpreise) zu erfolgen. Privatunternehmer, die mit Kleinfahrzeugen im Auftrage der Stadt den Winterdienst ausführen, sind vor Beginn der Winterperiode mit abgesacktem Salz zu beliefern. Die notwendige Menge ist abhängig von der Touren- Länge und der Lagerkapazität des Unternehmers. Einsatzleiter und Werkstattchef sind während der Winterdienstperiode verpflichtet, die Salzsole Bestände an Salzsole, Splitt und Salz regelmässig zu kontrollieren, damit frühzeitig entsprechende Bestellungen durch den Leiter Strasseninspektorat veranlasst werden können. 4. Routenpläne und Routenverzeichnis Der Leiter Strasseninspektorat erstellt für die Schneeräumung und Streueinsätze Routenpläne und Routenverzeichnisse. Diese sind laufend nachzuführen und jeweils vor Beginn der Winterperiode bzw. Herbstrapport auf den neuesten Stand zu bringen. Die Routenpläne und Verzeichnisse sind nach folgenden Kriterien zu erstellen: 5. Dringlichkeitsstufen 5.1. Dringlichkeitsstufe 1 Zur Dringlichkeitsstufe 1 werden gezählt: Haupt und Sammelstrassen Strassen mit öffentlichen Verkehrsmitteln Öffentliche Strassen zum Bahnhof, Spital, Feuerwehrgebäude sowie Industrieanlagen mit starkem Verkehr wichtige Fusswegverbindungen
8 5.2. Dringlichkeitsstufe 2 Zur Dringlichkeitsstufe 2 werden gezählt: Quartierstrassen Fusswegverbindungen zu Schulhäusern und anderen öffentlichen Gebäuden Industrie- und Gewerbeanlagen öffentliche Parkplätze 5.3. Dringlichkeitsstufe 3 Zur Dringlichkeitsstufe 3 gehören alle übrigen Strassen und Wege, welche im Winter unterhalten werden müssen Streueinsätze Die Streueinsätze sind entsprechend der Zielsetzung und dem Grundsatz in Kapitel D, Ziffer 2.1 zu planen. Es ergeben sich daraus 4 Kategorien: Kat. A = Schwarzräumung durchgehend (z. B. Oberlandautobahn) Kat. B = Schwarzräumung längerfristig Es ist längerfristig auch unter Ausnützung der klimatischen Bedingungen eine Schwarzräumung zu erreichen. Kat. C = reduzierter Winterdienst Es ist ohne Streusalz eine begehbare oder befahrbare Verkehrsfläche zu erreichen (Streusalzeinsatz nur bei Eisregen oder schwerer Eisglätte). Kat. D = nur Schneeräumung auf Waldstrassen, Flur- und Wanderwegen (nur soweit notwendig) 6. Pikettdienst, Weckdienst und Personaleinsatz Analog der Routenpläne und Routenverzeichnisse erstellt der Leiter Strasseninspektorat den Pikettdienst, Weckdienst und das Personaleinsatzverzeichnis. Es ist vor Beginn der Winterperiode bzw. Herbstrapport auf den neuesten Stand zu bringen. 7. Vorbereitende Massnahmen, Zurückschneiden der Sträucher und Bäume, Avis an Eigentümer Seite 8 Das Zurückschneiden der Sträucher und Bäume ist gemäss Art. 19, Abs. 2 der Polizeiverordnung der Stadt Uster vom 10. Mai 2010 Sache des Grundeigentümers. Die Stadtpolizei hat Grundeigentümer, welche diese Bestimmungen missachten, mündlich oder mit Merkzettel (Vordruck) zum Sträucher- oder Baumschnitt aufzufordern. Falls dieser Aufforderung innert Frist nicht stattgegeben wird, sind die Schneidearbeiten durch das Bauamtspersonal oder einen Gärtner gegen Verrechnung auszuführen. 8. Schneeabladeplätze Vor Beginn der Winterperiode hat der Leiter Strasseninspektorates die Schneeabladeplätze festzulegen. Diese Deponieplätze haben den Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes zu entsprechen. Die entsprechende Bewilligung ist beim Grundeigentümer einzuholen.
9 9. Markierungen 9.1. Gefahrenstellen Vorstehende Marksteine, Schacht-, Sammler- und Schieberdeckel müssen so weit als möglich korrigiert oder markiert werden. Des Weiteren sollen auch die vertikalen Versätze (Anrampungen bei Verkehrsberuhigungsmassnahmen) markiert werden Schneezeichen Seite 9 Strassenränder in nicht überbauten Gebieten sind rechtzeitig mit Schneezeichen (Schneepfählen) zu markieren, soweit keine Randleitpfosten bestehen Schneezäune Strassen, welche erfahrungsgemäss starken Verwehungen ausgesetzt sind, sollen nach Möglichkeit durch Schneezäune geschützt werden Baustellen im Winter Baustellen, die im Winter eingestellt sind, bedürfen besonderer Aufmerksamkeit. Sie sind durch den Unternehmer so herzurichten, dass die Schneeräumung gefahrlos durchgeführt werden kann. Insbesondere sind Anrampungen mit provisorischen Belägen auf das Befahren mit Schneepflügen auszurichten. 10. Signalisation Da die Forderung für den reduzierten Winterdienst bereits im Umwelt- Schutzgesetz sowie der eidg. Stoffverordnung enthalten ist, kann auf eine spezielle Signalisation bzw. Hinweistafel «Reduzierter Winterdienst» verzichtet werden.
10 Seite 10 D. Winterdienstbetrieb 1. Winterdienstbereitschaft, Voraussetzungen für Einsätze und Einsatzleitung Sobald winterliche Verhältnisse eintreten, ist es Pflicht jedes einzelnen Mitarbeiters des Strassenkreisinspektorates, seine Beobachtungen auf den Witterungsablauf zu konzentrieren und sich einsatzbereit zu halten. Ortsabwesenheit an dienstfreien Tagen ist dem Einsatzleiter oder Leiter Strasseninspektorat im Voraus zu melden. Ebenfalls sofort zu melden ist die Abwesenheit durch Krankheit Voraussetzung für Winterdiensteinsätze Aufgrund der Wettervorhersagen der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt Zürich, des Wetterdienstes des Flughafens Kloten, eigener Beobachtungen, Beobachtungen des Pikettpersonals sowie Einsatzmeldungen durch das Tiefbauamt des Kantons Zürich hat der Einsatzleiter den entsprechenden Einsatz festzulegen Einsatzleitung a) Ausserhalb der Arbeitszeit Person Pikettchef Standort zu Hause/Einsatzgebiet Aufgabe Informationen sammeln, Kontrollen im Einsatzgebiet durchführen, mit Einsatzleiter entsprechenden Einsatz festlegen. Wecken (Teil- bzw. Gesamtaufgebot mit Angabe des Einsatzes). Gesamtaufgebot sicher notwendig bei starkem Schneefall oder Aktion Eisregen. Einsatzjournal führen. Aufgebote ausserhalb der Arbeitszeit sind auf ein Mindestmass zu beschränken. Es sollen deshalb wenn immer möglich noch während der normalen Arbeitszeit vorsorgliche Massnahmen für die Glatteisbekämpfung an besonders gefährlichen und exponierten Stellen getroffen worden. b) Während der Arbeitszeit Person Einsatzleiter/Pikettchef Standort Arbeitsplatz Werkhof Aufgabe Durchführung der Winterdienstaufgaben mit Personal Bauamt. Periodische Kontrollen des Strassenzustandes, vor allem bei Strassen mit reduziertem Winterdienst. Informationen sammeln über zu erwartende Wetterlage. Sofern notwendig, entsprechende Einsätze festlegen und Einsatzjournal führen Ausführungsanweisungen Das Pfaden hat im Normalfall entsprechend den erstellten Routenplänen und Verzeichnisse zu erfolgen. Dies gilt auch für den Einsatz von Streumitteln (Salzsole, Splitt und Salz). Notwendige Änderungen sind vorgängig mit dem Stadtingenieur evtl. Abteilungsvorsteher Tiefbau abzusprechen Schneeräumung Die Erfahrung zeigt, dass die Schneefallmengen zur gleichen Beobachtungszeit in Niederuster, im Zentrum oder in den Aussenwachten stark schwanken. Als mittlere Höhe für den Einsatz gilt 8 cm Neuschnee. Wenn bei anhaltendem Schneefall dieses Mass morgens Uhr noch nicht erreicht ist (evtl. erst 5 cm), tritt die Schneeräumung trotzdem in Einsatz. Diese Regelung gilt auch während der Arbeitszeit.
11 1.5. Räumtechnik Seite 11 Bei einseitigem Quergefälle soll die Räumung gegen den tieferliegenden Fahrbahnrand erfolgen, damit verhindert wird, dass Schmelzwasser über die Strasse fliesst (Vereisungsgefahr!). Beim Pflügen der Fahrbahn ist auf die spätere Räumung der Gehwege Rücksicht zu nehmen. Die Fahrgeschwindigkeit der Schneepflüge ist so zu wählen, dass der Schnee nicht auf die Gehwege geworfen wird. Bei Überführungen ist ebenfalls langsam zu fahren, damit der Schnee nicht auf die darunterliegenden Anlagen fällt. Bei Kreuzungen, Einmündungen, Anschlussbauwerken usw. ist die ganze Strassenfläche von Schnee zu räumen, um die Sicht und damit die Verkehrssicherheit zu gewährleisten Massnahmen bei andauerndem Schneefall Bei anhaltendem schwerem Schneefall sind die Strassen der Dringlichkeitsstufe 1 wiederholt zu räumen, jene der Dringlichkeitsstufen 2 und 3 erst im Anschluss daran Massnahmen bei wechselhafter Witterung Wenn während des Tages die Witterung wechselt (Frost, Sonnenschein, Tauwetter), so ist durch Kontrollen dafür zu sorgen, dass der Einsatz der Mittel mit Rücksicht auf die Witterung und den Verkehr logisch und sparsam erfolgt Massnahmen bei der Schneeschmelze Sobald Tauwetter eintritt, ist für den raschen Abfluss des Schmelzwassers zu sorgen, speziell bei Fussgängerstreifen sowie auf den Aussenseiten von Kurven. Vor allem sind die Einlaufroste freizulegen und Ablaufschlitze in den seitlichen Schneewällen freizuschaufeln. Matschschnee ist wegzupflügen Vereisungen infolge Wasser oder Schmelzwasser Wenn aufgrund von Beobachtungen feststeht, dass Wasser auf die Gehwege und Fahrbahn fliesst und zu örtlichen Vereisungen führen kann, ist das Wasser zu fassen und abzuleiten. Besondere Augenmerke bedürfen die Randwälle entlang von Kurvenaussenseiten (Vereisungsgefahr der Fahrbahn durch Schmelzwasser). Je nach Situation und Örtlichkeit sind die Schneewälle zu beseitigen. 2. Streueinsätze 2.1. Allgemeines Der Einsatz sollte unmittelbar vor einer zu erwartenden Winterglätte, d. h. wenn bei nassen Strassen ein Temperaturfall unter 0 C oder ein Schneefall zu erwarten ist (sog. Präventivsalzung), oder unmittelbar nach dem Pfaden der Fahrbahn und Wege zu erfolgen (Ausnahme bei Tauwetter). Feuchtsalz ist das Einbringen von Salz und Sole. Der Vorteil dieses Verfahrens ist die bessere Haftung von Salz auf Strassen. Das Salz wird durch das Beimischen von Sole weniger vom Fahrtwind verweht. Durch diese Methode ist der Auftauprozess schneller und man spart bis zu 20 % Salz. Starker Verkehr beeinflusst die Bekämpfung der Winterglätte positiv und kann zu einer Reduktion der Streueinsätze führen. Nicht empfohlen ist das Salzen oder Splitten im lockeren Schnee von über 3 cm.
12 2.2. Arten und Auftreten Winterglätte Winterliche Glättearten werden je nach der Entstehung wie folgt unterschieden: Glatteis Eisregen Eisglätte Reifglätte Seite 12 entsteht, wenn Niederschläge auf eine unterkühlte, trockene Verkehrsfläche fallen und diese mit einer glatten Eisschicht überziehen. entsteht, wenn unterkühlte Niederschläge auf die unterkühlte Verkehrsfläche fallen und dort schlagartig gefrieren entsteht, wenn eine feuchte Verkehrsoberfläche allmählich gefriert (Pfützen vorangegangener Niederschläge, Schmelzwasser, geschmolzener Schnee usw.), weil die Abkühlung unter 0 C absinkt. Deshalb Achtung, wenn die Temperatur knapp über 0 C liegt und der Himmel plötzlich aufklart, muss mit Eisglätte gerechnet werden. entsteht, wenn warme, feuchte Luft über eine trockene, unterkühlte Verkehrsfläche streicht, so dass sich die Feuchtigkeit in Reife umwandelt. Schneeglätte entsteht, wenn eine Schneeschicht durch den Verkehr (bei Temperaturen 0 C) zusammengepresst wird. Je nach Verkehrsbelastung kann dies nach Beginn des Schneefalls bei einer dünnen Schneedecke oder nach der Schneeräumung, wenn Schneereste zurückbleiben, eintreten Zu treffende Massnahmen Art der Winterglätte Schwarzräumung Durchgangsverkehr Glatteis feucht salzen splitten Reduzierter Winterdienst Eisregen feucht salzen feucht salzen Reifglätte feucht salzen splitten Schneeglätte 2.4. Streumengen während Schneefall bzw. unmittelbar nach Schneeräumung salzen Die Streumengen sind von folgenden Faktoren abhängig: nach Schneeräumung oder festgefahrenem Schnee splitten Witterungsverhältnisse Örtliche Gegebenheiten (Einschnitte, Waldpartien, schattige Stellen etc.) Temperatur Verkehrsbelastung 2.5. Dosierung und Mischverhältnisse Richtwerte gemäss SNV: Temperatur 0 C bis 10 C 7 C bis 15 C 15 C und tiefer Dosierung* g/m² g/m² g/m² Streumittel Feuchtsalz Glatteis präventiv bei Beginn und während Schneefall Streumittel Sand/Splitt *Die Höchstdosierung beträgt im Normalfall (kein Eisregen) 10 g/m² für Feuchtsalz und 150 g/m² für Splitt.
13 Seite 13 An einzelnen exponierten Stellen ist es nicht möglich, die gewünschte Verkehrssicherheit mit der maximal empfohlenen Streumenge zu erreichen. Andererseits gibt es aber auch Abschnitte, die mit weniger Streusalz aus- kommen, z. B. Zentrum durch die Abwärme der Gebäude Massnahmen bei andauerndem Schneefall Muss während des Streueinsatzes andauernder Schneefall festgestellt werden, so ist der Streueinsatz zu unterbrechen und zum Werkhof zurückzukehren, um dort je nach Lage neue Instruktionen entgegennehmen zu können Massnahmen bei wechselhafter Witterung analog Kapitel D, Ziffer Schneeabfuhr 3.1. Grundsatz Die Schneeabfuhr ist auf das dringend Notwendigste zu beschränken. Der Schnee wird nur dort abgeführt, wo die Haufen, Wälle und Mahden Verkehrs- und Sichtbehinderungen verursachen, ein weiteres Pfaden verunmöglichten und den Wasserabfluss bei Tauwetter behindern würden, so z. B. bei Strassenkreuzungen, Fussgängerstreifen, Bushaltestellen, Marktplatz und evtl. im Zentrum Auflad und Transport Das Verladen des Schnees auf die mit sogenannten «Aufstecklingen» versehenen Transportfahrzeuge hat in möglichst rationeller Weise unter bester Ausnützung der eingesetzten Mittel zu erfolgen. Wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, sind geeignete Auflademaschinen (Schneefräsen mit Ladekaminen, Pneu-Schaufellader usw.) einzusetzen. Die Anzahl der Transportfahrzeuge (Dreiseitenkipper) ist der Leistungsfähigkeit der Verlademittel anzupassen. Es sind alle notwendigen Massnahmen anzuordnen, damit beim Schneeverlad der motorisierte und Fussverkehr nicht behindert werden. Für den Einsatz der Transportfahrzeuge ist das örtliche Transportgewerbe angemessen verteilt zu berücksichtigen 3.3. Deponien Die Ablagerung von Schnee und Eis hat grundsätzlich nach den Vorschriften des kantonalen Gewässerschutzes zu erfolgen. Relativ sauberer Schnee kann längs Uferböschungen, von Bachläufen, in Gruben oder auf geeigneten Grundstücken abgelagert werden. Das sind Stellen, wo sich die im Schnee befindlichen Schmutzstoffe bei der Abschmelzung absetzen können, bevor das Schmelzwasser in ein Gewässer gelangt. Die Verschmutzungen sind unmittelbar nach dem Abschmelzen des Schnees zu beseitigen. Allenfalls entstandener Kulturschaden ist wieder gutzumachen. Bei Bäumen ist es untersagt, Schneehaufen (sogenannte Deponien) anzulegen Unterhalt der Fahrzeuge, Maschinen und Geräte Nach jedem Einsatz sind die Fahrzeuge, Maschinen und Geräte abzutauen und entsprechend den Betriebsvorschriften zu unterhalten. Die Treibstoffbehälter sind nach jedem Einsatz nachzufüllen Rapportwesen Das Bauamtspersonal ist zusammen mit seinen Vorarbeitern und Pikettchefs verantwortlich, dass die Arbeitsrapporte formell richtig und nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt und an den Leiter Strasseninspektorat weitergeleitet werden.
14 Seite 14 Wie in Kapitel D, Ziffer 1.2 erwähnt, erstellt der Pikettchef für jeden Einsatz ein Journal. 4. Unfallverhütung, Unfall- und Schadenmeldung 4.1. Unfallverhütung Bei allen dienstlichen Verrichtungen haben die Mitarbeiter die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Sie müssen auf ihren eigenen Schutz vor dem Strassenverkehr bedacht sein und zur Verfügung gestellte Warnkleidungsstücke tragen. Können die Verkehrsvorschriften nicht eingehalten werden, ist mit Signalisierung oder manueller Verkehrsregelung, wenn nötig unter Beizug der Stadtpolizei, zu arbeiten. Schlittelwege sind am unteren Ende mit einer genügend langen Bremsfläche gemäss Angabe der Stadtpolizei für die Schlitten zu versehen. Bei der Durchführung der Räum- und Streuarbeiten sind ausser der vorschriftsmässigen Fahrzeugbeleuchtung bei Tag und Nacht die vorgeschriebenen Warnbeleuchtungen gemäss Strassenverkehrsgesetz SVG in Funktion zu setzen Unfall- und Schadenmeldung, Meldepflicht Ist ein Mitarbeiter des Bauamtes an einem Unfall oder Schadenfall beteiligt, so ist der Leiter Strasseninspektorat unverzüglich davon zu benachrichtigen. Handelt es sich um schwerere Fälle (Personenschäden, mutmassliche Kosten über 500 Franken), so ist die Polizei beizuziehen. Gleichzeitig sind die Namen und Adressen allfälliger Zeugen des Ereignisses festzuhalten. Alle Angaben über den Unfallhergang haben wahrheitsgetreu und genau zu erfolgen. Äusserungen über vermutliche Unfall- oder Schadenursachen sind zu unterlassen, und insbesondere sind Verzichte auf Strafantrag wegen Personenverletzungen niemals auf der Unfallstelle zu unterzeichnen Meldepflicht Ereignisse wie Unfalle, Schäden sowie Unregelmässigkeiten von Untergegebenen, Unternehmern usw. sind dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Er leitet sie, wenn nötig, auf dem Dienstweg weiter. 5. Inkraftsetzung Die Winterdienstanweisung tritt am 1. November 1987 in Kraft (Änderungen Juli 1996, August 1999, Januar 2004, Dezember 2013). Stadtrat Uster
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