Legende: = Richtlinien aus dem DVBS = Vereinbarungen der Schule Bäriswil

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1 BEURTEILUNGSKONZEPT

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3 EINLEITUNG Bäriswil im August 2015 In den Jahren lancierte der Kanton Bern für die gesamte Berner Volksschule das Projekt Veränderte Schülerinnen- und Schülerbeurteilung. Folgende Ziele wurden damit verfolgt: Eine förder- und lernzielorientierte Leistungsbeurteilung im ganzen Kanton Die Weisungen zur Beurteilung in Primar- und Sekundarschule und zum Übertrittsverfahren werden zusammengeführt Jede Schule klärt ihre Beurteilungsgrundsätze und hält sie fest Verbesserung und Ersatz verschiedener Formulare und Abläufe Als Vorgabe diente die DVBS (Direktionsverordnung über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule). Darin wurden einerseits der gesetzliche Rahmen gesteckt, andererseits bereits gewisse Grundsätze zur Beurteilung vorgegeben. Vor diesem Hintergrund hatte jede Schule für sich und ihre speziellen Verhältnisse eine Vereinbarung zur Beurteilung zu treffen. Für unsere Schule bedeutete die Arbeit an diesem Projekt einen regen Austausch, eine Annäherung und eine Anpassung der einzelnen Stufen. Die Art und Weise der Beurteilung wurde soweit wie möglich vereinheitlicht. Wir orientieren uns an den sogenannten FLUT-Grundsätzen Förderorientiert, Lernzielorientiert, Umfassend, Transparent. Es ist uns wichtig, das Beurteilungskonzept regelmässig mit der Praxis zu vergleichen und wenn nötig anzupassen und zu optimieren. Bei Fragen dürfen Sie sich jederzeit an die betreffende Klassenlehrkraft oder an die Schulleitung wenden. Der Schulleiter Adrian Huber 3

4 DVBS Artikel 4 / Lehrplan 95 FUNKTION DER BEURTEILUNG Auszug aus den gesetzlichen Grundlagen: Art. 4 1 Die Beurteilung beschreibt den Lernprozess und den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers. 2 Sie umfasst a die Sachkompetenz und b das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten 3 Sie dient der Förderung des Lernens, der Information der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern und bildet die Grundlage für die weitere Schullaufbahn. (LP 95, AHB, Beurteilung) Bei der Beurteilung sind im weiteren folgende Punkte zu beachten: - Die Schülerinnen und Schüler werden über die Form der Beurteilung orientiert, sie kennen die Beurteilungskriterien. - Individuelle Lernkontrollen sollen wiederholbar sein; dadurch können individuelle Defizite aufgearbeitet werden. - Die Lehrpersonen einer Klasse koordinieren die Durchführung von Proben. Wir beurteilen im Schulalltag förderorientiert: Wir geben lernprozessbegleitend Rückmeldungen, die das Lernen stützen und fördern. Wir beurteilen von Zeit zu Zeit bilanzierend: Wir geben Rückmeldungen, die den Lernstand zu einem bestimmten Zeitpunkt beschreiben. DVBS Artikel 6, 21 BEURTEILUNG DES ALSV Auszug aus gesetzlichen Grundlagen: Art. 6 1 Während des Semesters wird neben dem Arbeits- und Lernverhalten auch das Sozialverhalten beobachtet. Das Sozialverhalten wird im Bereich Umgang mit andern beurteilt. Art Das Arbeits-und Lernverhalten wird beurteilt a im deutschsprachigen Kantonsteil in den Bereichen Lernmotivation-Einsatz, Konzentration- Aufmerksamkeit- Ausdauer, Aufgabenbearbeitung und Zusammenarbeit-Selbstständigkeit. 2 Es wird nach der Häufigkeit des gezeigten Verhaltens beurteilt. Das ALSV 1 ist im Schuljahr auch Inhalt des Elterngesprächs. Über die ALSV Kriterien für den Kindergarten informiert die Klassenlehrperson. 1 Arbeits-Lern- und Sozialverhalten 4

5 DVBS Artikel 18, 19 RÜCKMELDUNGEN WÄHREND DES SEMESTERS Auszug aus den gesetzlichen Grundlagen: Art Die Sachkompetenz wird in Textform und ab dem 3. Schuljahr auch mit Noten beurteilt. 2 Die Textform richtet sich im deutschsprachigen Kantonsteil nach folgenden Kriterien: a sehr gut, b gut, c genügend, d ungenügend. 4 Noten, die erteilt werden, sind ganz oder halbzahlig. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. 5 Den Noten kommt im deutschsprachigen Kantonsteil folgende Bedeutung zu: 6 sehr gut 5 gut Die Lernziele wurden erreicht. 4 genügend 3 ungenügend 2 schwach Die Lernziele wurden nicht erreicht. 1 sehr schwach Art Im deutschsprachigen Kantonsteil hat die Beurteilung während des Semesters zum Ziel a der Schülerin oder dem Schüler prozessbegleitende Rückmeldungen zu geben, um den Lernerfolg zu verbessern, b der Schülerin oder dem Schüler bilanzierende Rückmeldungen auf Grund von Lernkontrollen zu geben und damit eine Standortbestimmung zu machen, c die Schülerin oder den Schüler im Hinblick auf Übertrittsentscheide zu beurteilen. 3 Im deutschsprachigen Kantonsteil erfolgt die bilanzierende Rückmeldung in Form von Lernkontrollen a im 1. und 2. Schuljahr mit Worten b ab dem 3. Schuljahr mit Noten, ausser im Fach Französisch. Ab dem 4. Schuljahr wird im Fach Französisch eine Note gesetzt. VERTEILUNG DER NOTEN Worte sehr gut gut genügend ungenügend Noten 6 5½ 5 4½ 4 3½ 3 2½ 2 1½ 1 Bei der Beurteilung von Lernzielkontrollen achten wir darauf, dass grundsätzlich mindestens 60% der möglichen Punktzahl die Note 4 ergibt. 5

6 Beurteilung im Fremdsprachenunterricht In den Fremdsprachen kommt bereits eine kompetenzorientierte Beurteilung zum Zug, wie sie nach der Einführung des Lehrplans 21 in allen Fächern zum Tragen kommen wird. Es werden folgende Kompetenzbereiche beurteilt: - I. kommunikative Handlungsfähigkeit (Hören, Lesen, Sprechen, Schreiben) - II. Bewusstheit für Sprache und Kulturen - III. Lernstrategische Kompetenzen Um die Erreichung der einzelnen Lernziele festzustellen, nutzen die Lehrpersonen vielfältige Beurteilungsformen und dazu passende Beobachtungs- und Beurteilungsinstrumente: Beurteilungsform Beobachtungs- / Beurteilungsinstrument Beurteilungsart Beurteilung eines Produkts Beobachtungsbogen mit Kriterienliste formativ / summativ Lernkontrolle Beurteilungsraster summativ Beobachtung zum Arbeits- und Lernprozess Beobachtungsbogen, Peerfeedback, Selbstbeurteilung (Zoom, Revue, Journal) formativ Französisch wird in der 3. Klasse noch ohne Noten beurteilt. Dies soll einerseits Kinder und Eltern entlasten, andererseits werden so die einzelnen Elemente der Beobachtung und Beurteilung bewusster wahrgenommen. Die Bilanzierende Beurteilung, die ab der 4. Klasse im Beurteilungsbericht in einer Note zusammengefasst wird, basiert hauptsächlich auf den Leistungen, die im Kompetenzbereich I. erzielt worden sind. 6

7 DVBS Artikel 18, 19 RÜCKMELDUNGEN WÄHREND DES SEMESTERS Rückmeldungen an die Schülerinnen und Schüler beziehen sich auf die entsprechenden Lernziele. Sie drücken aus, wie weit die Lernziele erreicht wurden. An unserer Schule werden auf umfangreicheren Lernkontrollen in der Regel folgende Informationskästchen aufgedruckt: Klasse Erreichte Punktzahl: von maximal P. Worte Sehr gut gut genügend ungenügend Punkte Bewertung: Unterschrift der Eltern: Klasse Erreichte Punktzahl: von maximal P. Punkte Note 6 5,5 5 4,5 4 3,5 3 2,5 2 1,5 1 Bewertung: Unterschrift der Eltern: 7

8 DVBS Artikel 3/Lehrplan 95/Umsetzungshilfe zum Lehrplan UMGANG MIT LERNKONTROLLEN UND PRODUKTEN Auszug aus den gesetzlichen Grundlagen: (LP 95, AHB, Beurteilung) - Bei der Beurteilung sind im weiteren folgende Punkte zu beachten: - Die Schülerinnen und Schüler werden über die Form der Beurteilung orientiert, sie kennen die Beurteilungskriterien. - Individuelle Lernkontrollen sollen wiederholbar sein; dadurch können individuelle Defizite aufgearbeitet werden. - Die Lehrpersonen einer Klasse koordinieren die Durchführung von Proben. Art. 3 Die Beurteilung ist a förderorientiert: sie berücksichtigt Fortschritte und Stärken und zeigt auf, wo Schwächen bestehen und wie diese abgebaut werden können, b lernzielorientiert: sie orientiert sich an den gesetzten Lernzielen, c umfassend: neben der Sachkompetenz werden auch Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten beurteilt, d transparent: durch differenzierte Rückmeldungen auch während des Schuljahres wird die Beurteilung nachvollziehbar. Lernkontrollen: Mündliche und schriftliche Tests Produkte: Beispielsweise Werkarbeiten, Vorträge, etc. Bei Lernkontrollen und Produkten sind die Beurteilungskriterien im Voraus klar. Der Massstab zur Beurteilung einer Lernkontrolle oder eines Produktes wird im Voraus festgelegt. In allen Lernkontrollen und Produkten sind immer alle Noten, resp. sehr gut bis ungenügend, möglich. Bei Produkten sind wenn möglich prozessbegleitende Beobachtungen und das Endergebnis Bestandteile der Beurteilung. Die Beurteilung der ALSV hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Sachkompetenz. Grundsätzlich werden summative Lernkontrollen nicht wiederholt. Lehrpersonen können eine Ausnahme dieser Regelung beschliessen. 8

9 DVBS Artikel 18 / Handreichung für Lehrkräfte zur Beurteilung / Kommentar der Erziehungsdirektion zur Direktionsverordnung GESAMTBEURTEILUNG AM ENDE DES SEMESTERS Auszug aus den gesetzlichen Grundlagen: Art Die Sachkompetenz wird in Textform und ab dem 3. Schuljahr auch mit Noten beurteilt. 2 Die Textform richtet sich im deutschsprachigen Kantonsteil nach folgenden Kriterien: a sehr gut, b gut, c genügend, d ungenügend. 4 Noten, die erteilt werden, sind ganz oder halbzahlig. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. 5 Den Noten kommt im deutschsprachigen Kantonsteil folgende Bedeutung zu: 6 sehr gut 5 gut Die Lernziele wurden erreicht. 4 genügend 3 ungenügend 2 schwach Die Lernziele wurden nicht erreicht. 1 sehr schwach Kommentar der ERZ zur DVBS: In Absatz 5 wird beschrieben, wie die Umwandlung einer lernzielorientierten Beurteilung in eine Note erfolgen soll. Die Note stellt nicht eine arithmetische Verrechnung der Teilleistungen dar. Lesebeispiel: Übertrifft eine Schülerin oder ein Schüler teilweise die Lernziele, erhält sie oder er in etwa die Note 5, das heisst, die Lehrperson hat einen Spielraum, um weitere Aspekte einzubeziehen, und kann eine Note zwischen 4,5 und 5,5 setzen. Zum Festlegen der Note stützen wir uns auf Artikel 6 der DVBS. Die Note im Beurteilungsbericht ist ein Expertenurteil der Lehrperson. Sie entsteht nicht aus dem arithmetischen Mittel von Einzelleistungen. Die Beurteilung des ALSV hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Sachkompetenz. Es steht jeder Lehrkraft frei, ob sie im Beurteilungsbericht präzisierende Angaben machen will oder nicht. BEURTEILUNGSMOSAIK Für die Gesamtbeurteilung am Ende des Schuljahres verwenden wir das Beurteilungsmosaik der Umsetzungshilfe AHB 2 : Beurteilung zum Lehrplan der Volksschule (BLMV 1996). 2 Allgemeine Hinweise und Bestimmungen 9

10 DVBS Artikel 33, 34 ORIENTIERUNGSARBEITEN Auszug aus den gesetzlichen Grundlagen: Art Die Lehrkräfte des 6. Schuljahres im Einzugsgebiet einer Schule der Sekundarstufe I führen während des Unterrichts Orientierungsarbeiten durch. 2 Die Orientierungsarbeiten dienen den Lehrkräften ausschliesslich zur Überprüfung des eigenen Beurteilungsmassstabes. 3 Lehrkräfte der abgebenden Primarschulen und der aufnehmenden Schulen der Sekundarstufe I arbeiten bei der Planung, Entwicklung und Auswertung der Orientierungsarbeiten zusammen. Art Die Lehrkräfte des 5. und 6. Schuljahres pflegen einen regelmässigen Erfahrungsaustausch. 2 Die Lehrkräfte der Sekundarstufe I orientieren die Lehrkräfte der Primarstufe im ersten Semester, im Einverständnis mit den Eltern, über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler. Diese Orientierung richtet sich nach den Kriterien des Übertrittsberichtes. Die Orientierungsarbeiten dienen zur Überprüfung des eigenen Beurteilungsmassstabes. Die Mitteilung, dass ein Kind aufgrund der Orientierungsarbeit empfohlen oder nicht empfohlen werden kann, ist nicht statthaft. Die Orientierungsarbeiten sind in den normalen Unterricht eingebettet und werden nicht im Voraus bekannt gegeben. Wir führen an unseren Schulen für die Fächer Deutsch, Mathematik und Französisch eine Orientierungsarbeit im 6. Schuljahr durch. Sie werden wie andere Lernkontrollen behandelt, mit den Schülerinnen und Schülern besprochen. Die Lehrpersonen der 5. und 6. Klasse stellen durch regelmässige Zusammenarbeit in den Bereichen Lernziele, Beurteilungskriterien und Zuweisungsentscheide sicher, dass für alle Jahrgänge vergleichbare Übertrittsbedingungen geschaffen werden. Die Information der Orientierungsstufe zum Übertrittsverfahren findet zu Beginn des 5. Schuljahres statt. 10

11 DVBS Artikel 2, 8 UND ANHANG 1 INFORMATION DER ELTERN Auszug aus den gesetzlichen Grundlagen: Art. 2 Die Schulleitung legt unter der Mitwirkung der Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz eine einheitliche Praxis insbesondere in folgenden Bereichen fest: Selbstbeurteilung, Information der Eltern, Organisation der Orientierungsarbeiten und Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten. Art. 8 1 Die Schulleitung sorgt für die rechtzeitige Information der Eltern und der Schülerinnen und Schüler über Beurteilung, Übertrittsverfahren, Schullaufbahnentscheide und Bildungsgänge. Die folgende Übersicht zeigt die offiziellen Rückmeldungen, welche die Eltern im Laufe des Schuljahres erhalten: SCHULJAHR FREIER ZEITPUNKT KG 1 KG 2 Elterngespräch basierend auf Standortbestimmung (Form frei wählbar) Elterngespräch basierend auf Standortbestimmung (offizielles Formular) SCHULJAHR 1. SEMESTER 2. SEMESTER 1. Elterngespräch Beurteilungsbericht 2. Elterngespräch Beurteilungsbericht 3. Elterngespräch Beurteilungsbericht mit Noten 4. Elterngespräch Beurteilungsbericht mit Noten 5. Elterngespräch Beurteilungsbericht mit Noten 6. Übertrittsbericht Übertrittsprotokoll Übertrittsgespräch Beurteilungsbericht mit Noten Am ersten Elternabend in der 1., 3., und 5.Klasse wird über die Beurteilung in der nun kommenden Stufe informiert. Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass das Beurteilungskonzept der Schule Bäriswil auf der Homepage der Gemeinde Bäriswil aufgeschaltet ist. Es besteht auch die Möglichkeit, ein ausgedrucktes Exemplar bei der Schulleitung zu beziehen. Die Eltern nehmen Kontakt mit den Lehrpersonen auf bei einer Differenz der Noten zu den Erwartungen über längere Zeit. Die Lehrpersonen nehmen Kontakt mit den Eltern auf bei einer Differenz zwischen den Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zu den Leistungen über längere Zeit. 11

12 BEURTEILUNG VON SCHÜLER/INNEN MIT ILZ 3 Auszug aus den gesetzlichen Grundlagen DVBS: Art. 23: Individuelle Lernziele 2 Es wird unterschieden zwischen a reduzierte reduzierten individuellen Lernzielen (rilz) für Schülerinnen und Schüler, welche die Lernziele fortgesetzt und in erheblichem Masse nicht erreichen, und b erweiterten individuellen Lernzielen (eilz) für Schülerinnen und Schüler, welche dauernd erheblich mehr leisten, als die Lernziele verlangen. 3 Für eine periodische Überprüfung der angeordneten Massnahme ist die Schulleitung zuständig. Art. 24 [Fassung vom ]: Beurteilung der Sachkompetenz bei ILZ Die Beurteilung erfolgt nach Artikel 18 und 19 und hat sich im betreffenden Fach oder Teilgebiet oder in den betreffenden Fächern oder Teilgebieten auf das Erreichen der individuellen Lernziele zu beziehen. Solche Beurteilungen sind im Beurteilungsbericht mit einem * gekennzeichnet und verweisen auf einen zusätzlichen Bericht. Art. 25: Reduzierte individuelle Lernziele 1 Im Einvernehmen mit den Eltern kann beim Einsatz von reduzierten individuellen Lernzielen auf Noten verzichtet werden. 2 Für Schülerinnen und Schüler mit reduzierten individuellen Lernzielen gelten die Lernziele des besuchten Schuljahres als nicht erreicht. Art. 26: Zusätzlicher Bericht 1 Für Schülerinnen und Schüler, die mit individuellen Lernzielen unterrichtet werden, wird ein zusätzlicher Bericht ausgestellt. 2 Der Verweis auf den zusätzlichen Bericht erfolgt im Beurteilungsbericht unter der Rubrik präzisierende Angaben zur Sachkompetenz. Die Schulleitung überprüft die angeordneten individuellen Lernziele regelmässig. Die Beurteilung mit regulären Noten bezieht sich auf die individuellen Lernziele. Die Beurteilung wird im Zeugnis mit einem * gekennzeichnet und mit einem Bericht erläutert. Bei reduzierten individuellen Lernzielen (rilz) kann im Einvernehmen mit den Eltern auf Noten verzichtet werden. Die Speziallehrperson und die betroffene Lehrperson setzen gemeinsam die individuellen Lernziele fest und überprüfen diese regelmässig. 3 Individuelle Lernziele 12

13 Bemerkungen zum Abweichen von den Vorschriften - zur Beurteilung (Art. 27 DVBS) - zum Übertrittsverfahren (Art. 32 DVBS) - zum Promotionsverfahren (Art. 50 bzw. 58 DVBS) Kinder, welche aufgrund ihrer körperlichen Voraussetzungen, ihrer Herkunft oder ihrer Sinnesfunktionen beim Lernen gegenüber andern benachteiligt sind, sollen an unserer Schule gute Lernbedingungen vorfinden. Durch verschiedene Massnahmen innerer Differenzierung und durch förderorientierte Elemente in der Beurteilung, wird die Schulsituation von unseren Lehrpersonen für diese Kinder optimiert. Gehen diese Abweichungen über die üblichen Massnahmen zur inneren Differenzierung hinaus, bedarf es einer einheitlichen Handhabung innerhalb der Schule. Wichtige Gründe (Art 27 DVBS) für das Abweichen von den Vorschriften zur Beurteilung: - Körper- oder Sinnesbehinderungen - Autismus-Spektrum-Störungen - Dyslexie, LRS - Dyskalkulie - ADS oder ADHS - Noch unzureichende Kenntnisse der Unterrichtssprache bei Neuzuzug aus einem anderen Sprachgebiet oder aus einem sehr unterschiedlichem Schulsystem - Längeres Fernbleiben von der Schule z.b. wegen Krankheit oder Unfall - Chronische Krankheiten Grundsätzlich ist für das Abweichen von den Vorschriften der Antrag oder die Diagnose einer Fachstelle / Fachperson nötig. Beispiele für Anpassungen bei Lernkontrollen und anderen Beurteilungsanlässen: - Es steht mehr Zeit zum Lösen der Aufgaben zur Verfügung - Die Lösungen können am PC anstatt von Hand geschrieben werden - Die Aufgaben werden vorgelesen, anstatt schriftlich abgegeben - Lernkontrollen können in einem separaten Raum abgelegt werden -... Für die Schülerinnen mit angepassten Rahmenbedingungen gelten die Klassenlernziele weiterhin. Auch sind ungenügende Bewertungen weiterhin möglich. Im Beurteilungsbericht gibt es keinen Eintrag und kein Sternchen (*) neben der Note. Im Einverständnis mit den Eltern kann ein Bericht beigelegt werden, wenn dies dem Wohl des Kindes dient, z.b. beim Übertritt in eine andere Schulstufe. Wenn allerdings Abweichungen beschlossen werden, die im Beurteilungsbericht sichtbar werden (z.b. keine Bewertung im Teilbereich Schreiben des Fachs Deutsch) ist dies im Beurteilungsbericht unter der Rubrik Bemerkungen einzutragen und ein Bericht beizulegen. 13

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