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1 Steuertipps Erben und Vererben Inhalt 1. Nachlass planen 2. Liegenschaften: Standort 3. Liegenschaften: Preis oder Wert für Übertragung 4. Liegenschaften: Wechsel Besteuerungskanton 5. Liegenschaften im Ausland: AG oder GmbH gründen? 6. Erbvorbezüge 7. Stiefkinder 8. Lebensversicherungen: rückkaufsfähige und Risikopolicen 9. Nutzniessung: bewegliches und unbewegliches Vermögen 10. Wohnrecht als besonderes Nutzniessungsrecht auf Wohneigentum 11. Vor- und Nacherbeinsetzung seite 1

2 Steuertipps Erben und Vererben Kein Wunder, ist die Kunst des Erbens mittlerweile ein grosses Thema in der Finanzdienstleistungsbranche denn wer die wichtigsten Fallstricke umgeht und die richtigen Tipps befolgt, hat deutlich mehr vom Erben. 1. Nachlass planen Die Steuerbelastung für Nichtverwandte oder entfernt Verwandte beträgt im Extremfall bis zu 50 % vom erhaltenen Vermögen. Kantonale Regelungen beachten. Erbschaften werden von den Kantonen gesamthaft mit ca. CHF 1 Mia. pro Jahr belastet. Rund drei Viertel aller Erbschaften gehen an die nächsten Verwandten wie Ehepartner (in allen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit) und/oder Kinder (in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit). Alle übrigen mit einer Erbschaft begünstigten Personen müssen in den meisten Kantonen für eine Erbschaft bezahlen. Ehepaare sollten einen Ehevertrag und bei komplizierten Verhältnissen zusätzlich einen Erbvertrag abschliessen. Einen Erbvertrag sollten auch unverheiratete Paare abschliessen, in dem sie sich gegenseitig begünstigen. 2. Liegenschaften: Standort Liegenschaften werden anders als übrige Vermögenswerte an ihrem Standort besteuert. Befinden sich Liegenschaften in einem Kanton welcher selbst für Konkubinatspartner keine Erbschaftssteuern kennt, können diese Liegenschaften einem Konkubinatspartner steuerfrei vererbt werden. Insbesondere bei einem Liegenschaftserwerb im fortgeschrittenen Alter ist es unabdingbar, bereits beim Kauf an einen späteren Übergang zu denken. Generell ist es ratsam, Liegenschaftsstandorte im Alter zu beurteilen, um Steuerfolgen und Überraschungen bei einem Erbgang zu vermeiden. seite 2

3 3. Liegenschaften: Preis oder Wert für Übertragung Mit der Höhe der hypothekarischen Belastung per Übertragungszeitpunkt kann die Höhe der Steuerbelastung gesteuert werden. Eine andere Möglichkeit Liegenschaften steueroptimal zu übertragen besteht darin, diese bereits zu Lebzeiten zu einem Vorzugspreis (?) - evtl. mit lebenslänglichem Wohnrecht belastet - zu verkaufen. Oft wird von den Steuerbehörden der Steuerwert der Liegenschaft als niedrigster Wert betrachtet, der ohne Steuerfolgen wegen verdeckter Schenkung o.ä. - für einen solchen Verkauf herangezogen werden kann. Vorsicht bei alter Schätzung des Steuerwertes und/oder bei hohen Investitionen seit letzter Schätzung bzw. generell bei grosser Diskrepanz zwischen tatsächlichem Verkehrswert und Steuerwert der Liegenschaft. 4. Liegenschaften: Wechsel Besteuerungskanton Ein Verkauf zu Lebzeiten kann über ein zinsloses Darlehen abgewickelt werden, das später erlassen wird. Erst ab diesem Erlass-Zeitpunkt wird eine allfällige Erbschaftsoder Schenkungssteuer fällig. Mit einem Verkauf der Liegenschaft zu Lebzeiten gegen Gewährung eines Darlehens in Höhe des (Teil-)Kaufpreises kann der Besteuerungskanton Liegenschaftsstandort mit dem Besteuerungskanton letzter Wohnsitz des Erblassers bzw. Schenkers getauscht werden. Dem Beschenkten fällt bei einem solchen Vorgehen auch die erwartete künftige Wertsteigerung der Liegenschaft steuerfrei zu. seite 3

4 5. Liegenschaften im Ausland: AG oder GmbH gründen? Bei Übertragung von Liegenschaftsbesitz im Ausland infolge einer Erbteilung oder Schenkung können bis zu 40 % (und mehr!) an Abgaben fällig werden. Diese hohe Belastung gilt in vielen Fällen auch für Ehepartner und direkte Nachkommen. Prüfenswert ist in solchen Fällen der Erwerb der Liegenschaft(en) im Ausland über eine juristische Person. Beim Ableben des Eigentümers ändert sich dann an den direkten Besitzverhältnissen nichts. Die juristische Person ist und bleibt Eigentümerin der Liegenschaft(en). Die Übertragung der Aktien oder Stammanteile wird nach schweizerischem Recht vorgenommen und bleibt im Falle der Ehegatten (immer) und Nachkommen (meist) steuerfrei. 6. Erbvorbezüge Vorbezüge lohnen sich vorab dann, wenn ein Vermögen mit einem hohen Wertsteigerungspotenzial geschenkt wird. Beispiele: Liegenschaft an bester Lage, Depot mit Wachstumsaktien, Kunstsammlung o.ä. 7. Stiefkinder Aufgrund der Tatsache, dass rund die Hälfte aller Ehen geschieden wird und der Stiefelternteil meist der Vater gegenüber den Stiefkindern eine ähnliche Beziehung wie zu leiblichen Kindern aufbaut, kann auch das Bedürfnis entstehen, dem Stiefkind ein Erbe zukommen zu lassen. In vielen Kantonen werden bei den Erbfolgen die Stiefkinder anders als leibliche Kinder behandelt und bestehen diesbezüglich oft nur bescheidene Steuerfreibeträge. Oft werden Stiefkinder den Nichtverwandten gleichgesetzt und kommen für die Besteuerung einer solchen Vermögensübertragung dann auch die hohen Tarife für Nichtverwandte zur Anwendung. seite 4

5 8. Lebensversicherungen: rückkaufsfähige und Risikopolicen Für die Begünstigung einer erbschaftssteuerpflichtigen Person sind Lebensversicherungen oftmals ein optimaler Weg zu einer tieferen Belastung. Bei einer reinen Todesfallrisikopolice kann der Versicherungsnehmer einen Begünstigten bezeichnen, dem das Kapital direkt ausbezahlt wird. Es fällt nicht in die Erbmasse. Solche Auszahlungen werden in der Regel zu einem privilegierten Satz besteuert. Aber auch gemischte Versicherungen Lebensversicherung mit Rückkaufswert können im Zusammenhang mit Erbschaften für teueroptimierungen eingesetzt werden. Solche gemischten Lebensversicherungen werden lediglich mit dem Rückkaufwert zum Zeitpunkt des Todes in die Berechung der Pflichtteile der Erben einbezogen. Die Differenz der Todesfallsumme fliesst dem Begünstigten zu. 9. Nutzniessung: bewegliches und unbewegliches Vermögen In vielen Fällen wird anlässlich der Übertragung des noch zu Lebzeiten durch die Eltern (bzw. bisherigen Eigentümer) bewohnten Eigenheims unentgeltliche Nutzniessung vereinbart. Dabei gilt, dass der Nutzniesser weiterhin die Schuldzinsen und den Unterhalt abziehen kann. Im Gegenzug muss er sich den Eigenmietwert anrechnen lassen. Auch Vermögens-steuerwert und Hypothekarschulden müssen weiterhin vom Nutzniesser deklariert werden. Die durch den Nutzniessungsbelasteten erworbene Liegenschaft erscheint in seiner eigenen Steuererklärung überhaupt nicht. Je jünger der Nutzniesser, desto grösser ist der Steuerspareffekt bei einem allfälligen Erben oder Beschenkten. Von dieser Möglichkeit können Konkubinatspartner profitieren, indem sie die Nutzniessung in möglichst jungen Jahren vereinbaren und so den Wert des mit einer Nutzniessung belastenden Objektes deutlich reduzieren. Nutzniessung kann auch auf beweglichen Vermögenswerten (z.b. Wertschriften, Anlagen) eingeräumt werden. seite 5

6 10. Wohnrecht als besonderes Nutzniessungsrecht auf Wohneigentum Beim Wohnrecht handelt es sich um ein auf eine spezielle Nutzungsart beschränktes Nutzniessungsrecht. Der Wohnberechtigte hat nur für den gewöhnlichen Unterhalt aufzukommen, nicht aber insbesondere für die Hypothekarzinsen. Das Wohnrecht muss vom Wohnberechtigten (meist anstelle des bisherigen Eigenmietwertes) als Einkommen versteuert werden. Vermögenssteuerwert und Hypothekarschulden sind bei einer mit einem Wohnrecht belasteten Liegenschaft vom Eigentümer des Wohneigentums und nicht vom Wohnberechtigten zu versteuern; Hypothekarzinsen, Gebühren, Renovationen usw. können demzufolge auch vom Eigentümer des Wohneigentums und nicht vom Wohnberechtigten steuerlich in Abzug gebracht werden. 11. Vor- und Nacherbeinsetzung Geschwister, die sich gegenseitig begünstigen wollen, und kinderlose Ehepaare nutzen die Möglichkeiten der Vor- und Nacherbeinsetzung. Aber auch Konkubinatspartner, bei denen der finanziell besser gestellte Partner eigene Nachkommen hat, machen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Partner können anstelle einer Vorund Nacherbeinsetzung auch einen Erbvertrag abschliessen, wonach die Kinder das Vermögen erhalten, das nach dem Tod des überlebenden Gatten übrig bleibt. seite 6

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