Verordnung zum Sozialhilfegesetz

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1 1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Änderung vom 25. Mai 2011) Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden. III. Gegen diese Verordnungsänderung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsänderung und der Begründung im Amtsblatt. Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Der Staatsschreiber: Gut-Winterberger Husi

2 2 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) (Änderung vom 25. Mai 2011) Der Regierungsrat beschliesst: Die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 wird wie folgt geändert: Soziales Existenzminimum Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und 12/10 (einschliesslich der in den Ergänzungen 12/10* vorgesehenen Teuerungsanpassung für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt auf den 1. Januar 2011). Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall. 2 Soweit in Abs. 1 nichts anderes geregelt wird, gelangt die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Teuerungsanpassung nicht zur Anwendung. Abs. 3 unverändert. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Mai 2011 Die Gemeinden wenden die neuen Beträge gemäss Kapitel B.2.2 der SKOS-Richtlinien spätestens nach vier Monaten ab Inkraftsetzung der Verordnungsänderung an. * Bezugsquelle: Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Monbijoustrasse 22, Postfach, 3000 Bern 14. Einsicht in die Richtlinien unter

3 3 Begründung 1. Ausgangslage Am 2. März 2005 (RRB Nr. 330/2005) beschloss der Regierungsrat im Zusammenhang mit der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe eine Änderung der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS ). Diese Änderung hatte unter anderem zum Gegenstand, das Verhältnis zwischen dem kantonalen Recht und den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) zu klären. Dabei sollte sichergestellt werden, dass grundsätzliche oder zu erheblichen Mehrkosten führende Änderungen der Richtlinien nicht automatisch zur Anwendung gelangen. In 17 Abs. 1 SHV wurde deshalb im Gegensatz zur vorgängigen Regelung eine bestimmte Fassung der SKOS-Richtlinien für anwendbar erklärt. Es handelt sich gegenwärtig um die 4. überarbeitete Ausgabe vom April Über die Anwendbarkeit von Ergänzungen zu dieser Fassung hat jeweils der Regierungsrat zu beschliessen. Bisher handelt es sich um die Ergänzungen vom Dezember 2005, vom Dezember 2007 und vom Dezember 2008 (12/05, 12/07, 12/08). Auf den 1. Januar 2011 hat die SKOS erneut verschiedene Änderungen ihrer Richtlinien beschlossen (Ergänzungen 12/10), die nachfolgend dargestellt werden. Von hauptsächlicher Bedeutung ist dabei eine Teuerungsanpassung auf dem Grundbedarf von 1,75 %. 2. Auf den 1. Januar 2011 erfolgte Änderungen der SKOS-Richtlinien Kapitel A.5.2 Pflichten von unterstützten Personen: Die Pflichten von unterstützten Personen werden unter diesem Kapitel konkretisiert und es wird auf den Grundsatz von Leistung und Gegenleistung Bezug genommen. Die Pflicht zur Suche und Aufnahme einer zumutbaren Arbeit sowie die Möglichkeit der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationsprogramm werden ausdrücklich erwähnt. Die vorliegenden Konkretisierungen entsprechen gesetzlicher Regelung und Rechtsprechung im Kanton Zürich. Kapitel A.6, C.2, E1.2 Behandlung von Anreizinstrumenten bei der Ein- und Austrittsberechnung: Die Anpassungen in diesen Kapiteln stehen im Zusammenhang mit der Problematik der Schwelleneffekte. Sie ermöglichen es den Kantonen, bei der Eintritts- und/oder bei der Austrittsberechnung im Sozial-

4 4 hilfebudget die Freibeträge im Rahmen der Anreizinstrumente (Einkommensfreibetrag und Integrationszulage) einzubeziehen. Mehrere Kantone verfolgen bereits die entsprechende Praxis. Die Verminderung oder Beseitigung von Schwelleneffekten stellt auch im Kanton Zürich ein wichtiges Anliegen dar. Kapitel A.8 Auflagen, Leistungskürzung und Leistungseinstellung: In diesem Kapitel werden der Begriff der Gegenleistungspflicht sowie die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Zumutbarkeit eingeführt. Ebenso wird festgehalten, dass wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen verknüpft werden kann. Zudem wird der Zusammenhang zwischen Auflagen und Sanktionen verdeutlicht. Die Richtlinien gewinnen mit dieser Systematisierung an Klarheit. Die Neuerungen entsprechen der im Kanton Zürich geltenden Rechtslage und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Kapitel B.2 Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Teuerungsanpassung): Zu unterscheiden ist die von der SKOS vorgeschlagene Teuerungsanpassung auf den 1. Januar 2011von der Einführung einer Regelung zur automatischen Teuerungsanpassung. Die letzte Anpassung der SKOS-Richtlinien an die Teuerung erfolgte Grundlage bildete dabei ein besonderer SKOS-Index. Neu wird die Teuerungsanpassung gleichzeitig und im gleichen prozentualen Umfang wie die Teuerungsanpassung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erfolgen. Sowohl bei der Sozialhilfe als auch bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV handelt es sich um bedarfsabhängige Leistungen, die nahe beim Existenzminimum angesiedelt sind. Es ist daher naheliegend, beide Leistungsarten mit Bezug auf die Anpassung an die Teuerung gleich zu behandeln. Der Vorstand der SKOS sprach sich Ende 2009 für die neue Teuerungsregelung aus. Dieser Entscheid erfolgte in Absprache mit der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK), welche die neue Regelung der Teuerungsanpassung in der Sozialhilfe ausdrücklich unterstützt. Eine Übernahme der Änderung von Kapitel B.2 hat für den Kanton Zürich allerdings aufgrund von 17 Abs. 2 SHV nicht zur Folge, dass künftige Teuerungsanpassungen automatisch nachvollzogen werden. Diese Bestimmung verlangt für jede Teuerungsanpassung einen entsprechenden Beschluss des Regierungsrates. Die vorliegend von der SKOS auf den 1. Januar 2011 beschlossene Teuerungsanpassung beträgt 1,75%. Dabei ist zu beachten, dass sie nur den Grundbedarf der Sozialhilfe und nicht die ganze Unterstützungsleistung betrifft. Eine Anpassung nach acht Jahren erscheint angemessen.

5 Kapitel C.1 Situationsbedingte Leistungen: In diesem Kapitel wird einem Bedürfnis der Praxis nach klareren Kriterien bei der Gewährung von situationsbedingten Leistungen Rechnung getragen. Neu werden vier Kategorien unterschieden, nämlich verbindliche situationsbedingte Leistungen, Leistungen im Ermessen der Sozialhilfeorgane, einmalige Leistungen und situationsbedingte Leistungen, um eine drohende Notlage abzuwenden. Diese Anpassung hat im Kanton Zürich keine Änderung der Rechtslage zur Folge. Kapitel E.3 Sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht: Die Empfehlungen zur Rückerstattungspflicht werden in diesem Kapitel übersichtlicher gestaltet. Sodann wird neu zwischen Rückerstattung bei rechtmässigem sowie bei unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen unterschieden. Diese Änderung entspricht der im Kanton Zürich geltenden Rechtslage. Eine materielle Änderung erfolgt hingegen in Bezug auf die Regelung der Freibeträge. Es gelten nicht mehr die bei den Ergänzungsleistungen angewendeten, auf den 1. Januar 2011 erhöhten Freibeträge (neu Fr bei alleinstehenden Personen, Fr bei Ehepaaren, wobei bei selber bewohnten Liegenschaften nur der Fr übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen berücksichtigt wird). Stattdessen werden die empfohlenen Freibeträge betragsmässig festgelegt. Die Festlegung erfolgt in der bisherigen Höhe von Fr für eine Einzelperson und von Fr für Ehepaare zuzüglich Fr je minderjähriges Kind. Würde auf die Übernahme dieser Änderung verzichtet und weiter auf das Ergänzungsleistungsgesetz verwiesen, hätte dies zur Folge, dass im Kanton Zürich neu erhöhte Freibeträge gemäss Ergänzungsleistungsgesetz gelten würden. Damit wären Mehrkosten verbunden. Kapitel F.5.2 Entschädigung für Haushaltführung: Die neue Regelung betont die Gegenleistungspflicht für den Fall, dass eine unterstützte Person den Haushalt für nicht unterstützte Personen führt. Die Anpassungen entsprechen der im Kanton Zürich bereits bestehenden Rechtslage Übernahme der Änderungen durch den Kanton Zürich, Änderung der Sozialhilfeverordnung Die beschriebenen Ergänzungen der SKOS-Richtlinien sind sinnvoll und entsprechen grundsätzlich der im Kanton Zürich geltenden Rechtslage und Praxis. Zudem hätte ein Verzicht auf die Übernahme der in den SKOS-Richtlinien festgelegten Freibeträge gegenüber der

6 6 bisherigen Lösung (Verweisung auf die Ergänzungsleistungen) eine Kostensteigerung zur Folge. Ebenso ist die von der SKOS beschlossene Teuerungsanpassung für den Grundbedarf angemessen. Für die Übernahme der Ergänzungen 12/10 der SKOS-Richtlinien ist 17 Abs. 1 SHV entsprechend zu ändern. Dabei ist festzuhalten, dass sich die wirtschaftliche Hilfe nach den SKOS-Richtlinien in der 4. überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und 12/10 bemisst. Zudem soll die Anwendung der Teuerungsanpassung zwecks Übersichtlichkeit und Transparenz direkt in der Verordnung geregelt werden und nicht in einem gesonderten Beschluss, der ebenfalls zu veröffentlichen wäre. Die Übernahme der Ergänzungen 12/10 in Abs. 1 ist in diesem Sinn zu präzisieren (Ausführungen in Klammern). Die in Abs. 1 geregelte Übernahme der Teuerungsanpassung bedingt eine Änderung der bisherigen Fassung von Abs. 2, die wie erwähnt noch einen besonderen Beschluss des Regierungsrates für die Übernahme der Teuerungsanpassung vorbehält. 4. Inkrafttreten Die vorliegende Änderung der SHV soll am 1. August 2011 in Kraft treten. Mit Rücksicht auf die administrativen Gegebenheiten und nötigen Vorbereitungsmassnahmen der Gemeinden ist mit Bezug auf die für die Beträge in Kapitel B.2.2 festgelegte Teuerungsanpassung eine Übergangsfrist mit der Möglichkeit einer gestaffelten Einführung der erhöhten Beträge vorzusehen. Die Gemeinden dürfen die neuen Beträge bereits ab Inkrafttreten der Verordnungsänderung anwenden. Eine Pflicht zur Anwendung besteht aber erst vier Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung. 5. Kosten Mehrkosten ergeben sich aus der Übernahme der Teuerungsanpassung beim Grundbedarf. Grundlage für die nachfolgenden Angaben bilden aufgrund ihrer Verfügbarkeit die Zahlen des Jahres 2009: Bei Sozialhilfefällen im Jahr 2009 hätte die Teuerungsanpassung von 1,75% beim Grundbedarf in diesem Jahr zu einer Kostensteigerung von 4,65 Mio. Franken geführt. Davon wären 1,16 Mio. Franken auf den Kanton und 3,49 Mio. Franken auf die Gemeinden entfallen. Diese Mehrkosten stehen im Verhältnis zu den Gesamtkosten in der Sozialhilfe von 728,7 Mio. Franken. Auf der Grundlage dieser Zahlen beträgt die Kostensteigerung 0,64%.

7 7 6. Stellungnahmen des Gemeindepräsidentenverbandes und der Sozialkonferenz des Kantons Zürich Die von der SKOS beschlossenen Änderungen der Richtlinien wurden dem Gemeindepräsidentenverband und der Sozialkonferenz des Kantons Zürich zur Stellungnahme unterbreitet. Beide unterstützen die Anwendung der teilrevidierten Richtlinien, darin eingeschlossen die Teuerungsanpassung auf dem Grundbedarf der Sozialhilfe. Die Übergangsfrist von vier Monaten wird als zweckmässig beurteilt.

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