Referent. Christiane Droste-Klempp Magister Volkswirtschaftslehre/Germanistik/Geschichte

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1 Betriebliche Altersversorgung, 27. August 2015

2 Referent Magister Volkswirtschaftslehre/Germanistik/Geschichte 1995 bis 1999 Tätigkeit in der Personalbetreuung und Entgeltabrechnung 1999 bis 2001 Einführung und Umsetzung der Altersteilzeit bei einem großen Maschinenhersteller seit 2002 Selbstständige Trainerin, Beraterin, Projektleiterin mit den Schwerpunktthemen Altersteilzeit, Zeitwertkonten, betriebliche Altersversorgung, Reisekosten Zahlreiche Publikationen zum Thema flexible Arbeitszeit und deren Umsetzung 2 Betriebliche Altersversorgung

3 Inhaltsverzeichnis Kurzüberblick betriebliche Altersversorgung 4 Rechtsanspruch auf einen externen Durchführungsweg 5 Auswirkungen des Alterseinkünftegesetz 7 Die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 9 Handhabung der fünf Durchführungswege in der Ansparphase 13 Handhabung der fünf Durchführungswege in der eistungsphase 45 Einzelheiten zu Betriebsrenten und Versorgungsfreibetrag 48 Besonderheiten im Steuerrecht 50 Kranken und Pflegeversicherungspflicht 56 Portabilität 57 3 Betriebliche Altersversorgung

4 Kurzüberblick Betriebliche Altersversorgung 4 Betriebliche Altersversorgung

5 Kurzüberblick betriebliche Altersversorgung Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG): Der Arbeitnehmer hat Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung (RV) West 2015: Euro x vier Prozent = Euro Wenn Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer mindestens 1/160 der Bezugsgröße in der Rentenversicherung ansparen 2015: Euro : 160 = 212,63 Euro 5 Betriebliche Altersversorgung

6 Kurzüberblick betriebliche Altersversorgung Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung Seit 2002 Rechtanspruch auf Entgeltumwandlung für alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West ( Euro) = Euro pro Jahr (242 Euro pro Monat) Arbeitgeber muss Pensionskasse, Pensionsfonds oder zumindest Direktversicherung anbieten Durchführungsweg und Anbieter bestimmt der Arbeitgeber Rechtsanspruch nur für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer 6 Betriebliche Altersversorgung

7 Kurzüberblick betriebliche Altersversorgung Auswirkungen des Alterseinkünftegesetz langfristiges Ziel: Gleichheit der Versteuerung für gesetzliche Renten, Renten der betrieblichen Altersversorgung und Pensionen Nachgelagerte Versteuerung 7 Betriebliche Altersversorgung

8 Kurzüberblick betriebliche Altersversorgung Auswirkungen des Alterseinkünftegesetz Nachgelagerte Versteuerung in allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung: Direktzusagen / Unterstützungskassen bereits nachgelagerte Versteuerung aber: Abbau der Versorgungsfreibeträge bis 2040 Direktversicherungen Pensionskassen Pensionsfonds vorgelagerte Versteuerung keine Pauschalierung für Neuzusagen ab 2005, für Altzusagen noch möglich bereits nachgelagerte Versteuerung aber: keine Pauschalierung mehr für Pensionskassen-Zusagen ab Betriebliche Altersversorgung

9 Die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 9 Betriebliche Altersversorgung

10 Die fünf Durchführungswege Interne / Externe Durchführungswege Interne Durchführungswege Externe Durchführungswege Pensionszusagen (PZ) Unterstützungskassen (UK) Direkt- Versicherungen (DV) Pensionskassen (PK) Pensionsfonds (PF) 10 Betriebliche Altersversorgung

11 Die fünf Durchführungswege Modul 1 Modul 2 Modul 3 Entgeltumwandlung aus laufendem Gehalt oder Sonderzahlung (SZ) DV 40b EStG Aufwand: Euro Pauschalsteuer bis Euro sv-frei, wenn aus Sonderzahlung oder Arbeitgeber-finanziert vorgelagerte Besteuerung Entgeltumwandlung aus laufendem Gehalt DV/PK/PF 3 Nr. 63 EStG Aufwand: 4 % der BBG RV steuerfrei ggfs. zusätzlich Euro 4% der BBG RV sv-frei Entgeltumwandlung aus Gehalt UK 11 EStG Entgeltumwandlung aus Boni, Tantiemen, usw. PZ 11 EStG Aufwand: unbegrenzt steuerfrei Arbeitnehmer-finanziert 4% sv-frei Arbeitgeber-finanziert unbegrenzt sv-frei nachgelagerte Besteuerung SV-abgabepflichtig (KV/PV) bei eistungsbezug 11 Betriebliche Altersversorgung

12 Die fünf Durchführungswege Fördervolumen externe Durchführungswege bis 12/2004 ab 01/2005 PK/PF Euro 3 Nr. 63 EStG DV/PK/PF Euro 3 Nr. 63 EStG DV Euro 40b EStG Summe Euro DV/PK/PF Ersatz für Euro Euro 3 Nr. 63 EStG Summe Euro Ziel Nachgelagerte Besteuerung (Ausnahme Altfall 40b EStG) 12 Betriebliche Altersversorgung

13 Ansparphase 13 Betriebliche Altersversorgung

14 Ansparphase Interne Durchführungswege ohnsteuerrecht Direktzusage/Unterstützungskasse Unbegrenzte Steuerfreiheit für den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer 14 Betriebliche Altersversorgung

15 Ansparphase Interne Durchführungswege Sozialversicherungs-Recht Direktzusage/Unterstützungskasse Arbeitgeber-finanziert Arbeitnehmer-finanziert laufendes Entgelt Einmalbezüge unbegrenzt sozialversicherungsfrei sozialversicherungsfrei bis zu vier Prozent Beitragsbemessungsgrenze- Rentenversicherung-West (2.904 Euro) 15 Betriebliche Altersversorgung

16 Ansparphase Praxisbeispiel 1 Darstellung der Sozialversicherungsfreiheit nach der Monatsbetrachtung: Herr aber vereinbart mit seinem Arbeitgeber ab 1. Januar 2015 auf 300 Euro seines Gehaltes in Höhe von Euro zu verzichten. Der Arbeitgeber führt den Beitrag in eine Unterstützungskasse ab. bezüge Std/ Tage Faktor Steuer SV %-Zuschl. betrag Gehalt 4.500,00 Gesamtbrutto St-Tg. Steuerbrutto St Ki-Steuer Solz steuerliche SV-Tg. KV/PV RV/AV KV- PV- RV- AV- SV- 16 Betriebliche Altersversorgung

17 Ansparphase ösung 1 Monatsbetrachtung: Herr aber vereinbart mit seinem Arbeitgeber ab 1. Januar 2015 auf 300 Euro seines Gehaltes in Höhe von Euro zu verzichten. Der Arbeitgeber führt den Beitrag in eine Unterstützungskasse ab. bezüge Gehalt Unterstützungskasse Unterstützungskasse Std/ Tage Faktor Steuer SV %-Zuschl. betrag F F Gesamtbrutto 4.500,00-300,00 300, ,00 St-Tg. Steuerbrutto St Ki-Steuer Solz steuerliche 4.200,00 SV-Tg. KV/PV RV/AV KV- PV- RV- AV- SV Betriebliche Altersversorgung

18 Ansparphase Beispiel 2 Darstellung der Sozialversicherungsfreiheit nach der Jahresbetrachtung: Herr aber vereinbart mit seinem Arbeitgeber ab 1. Januar 2015 auf 300 Euro seines Gehaltes in Höhe von Euro zu verzichten. Der Arbeitgeber führt den Beitrag in eine Unterstützungskasse ab. bezüge Std/ Tage Faktor Steuer SV %-Zuschl. betrag Gehalt 4.500,00 Gesamtbrutto St-Tg. Steuerbrutto St Ki-Steuer Solz steuerliche SV-Tg. KV/PV RV/AV KV- PV- RV- AV- SV- 18 Betriebliche Altersversorgung

19 Ansparphase ösung 2 Darstellung der Sozialversicherungsfreiheit nach der Jahresbetrachtung: Die Gehaltsabrechnungen von Herrn aber für die Monate Januar bis September sehen so aus: bezüge Std/ Tage Faktor Steuer SV %-Zuschl. betrag Gehalt Unterstützungskasse Unterstützungskasse F F 4.500,00-300,00 300,00 Gesamtbrutto 4.500,00 St-Tg. Steuerbrutto St Ki-Steuer Solz steuerliche 4.200,00 SV-Tg. KV/PV RV/AV KV- PV- RV- AV- SV Betriebliche Altersversorgung

20 Ansparphase ösung 2 Darstellung der Sozialversicherungsfreiheit nach der Jahresbetrachtung im Oktober bezüge Std/ Tage Faktor Steuer SV %-Zuschl. betrag Gehalt Unterstützungskasse Unterstützungskasse F F 4.500,00-300,00 300,00 Gesamtbrutto 4.500,00 St-Tg. Steuerbrutto St Ki-Steuer Solz steuerliche 4.200,00 SV-Tg. KV/PV RV/AV KV- PV- RV- AV- SV Betriebliche Altersversorgung

21 Ansparphase ösung 2 Darstellung der Sozialversicherungsfreiheit nach der Jahresbetrachtung im November/Dezember bezüge Std/ Tage Faktor Steuer SV %-Zuschl. betrag Gehalt Unterstützungskasse Unterstützungskasse F F 4.500,00-300,00 300,00 Gesamtbrutto 4.500,00 St-Tg. Steuerbrutto St Ki-Steuer Solz steuerliche 4.200,00 SV-Tg. KV/PV RV/AV KV- PV- RV- AV- SV Betriebliche Altersversorgung

22 Ansparphase Externe Durchführungswege ohnsteuerrecht Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds 22 Betriebliche Altersversorgung

23 Ansparphase Steuerliche Behandlung Direktversicherungen Zusage- Zeitpunkt Altzusage (bis 31. Dezember 2004) Neuzusage (ab 1. Januar 2005) Rente Pauschalierung bis Euro / Euro Steuerfrei bis Euro ggf Euro Beiträge Kapitalzahlung = steuerfrei Rente = ertragsanteilversteuert Kapitalzahlung = volle Steuerpflicht Rente = volle Steuerpflicht 23 Betriebliche Altersversorgung

24 Ansparphase Steuerliche Behandlung Pensionskassen Altzusage (bis 31. Dezember 2004) Neuzusage (ab 1. Januar 2005) Steuerfrei ( 3, 63 EStG) Pauschalierung ( 40 b EStG) Steuerfrei bis Euro Euro, wenn keine Pauschalversteuerung nach 40b EStG Rente + Kapital voll steuerpflichtig Kapital = steuerfrei Rente = Ertragsanteil Kapitalzahlung = volle Steuerpflicht Rente = volle Steuerpflicht 24 Betriebliche Altersversorgung

25 Ansparphase Steuerliche Behandlung Pensionsfonds Beiträge zu Pensionsfonds: Steuerfrei und sozialversicherungsfrei sind vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (2.904 Euro). Zusätzlich fixe Euro, wenn nicht gleichzeitig ein Pauschalversteuerung nach 40 b Einkommensteuergesetz (EStG) läuft. Somit sind in 2015 maximal Euro im Jahr steuerfrei. 25 Betriebliche Altersversorgung

26 Ansparphase Externe Durchführungswege Sozialversicherungsrecht Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds 26 Betriebliche Altersversorgung

27 Ansparphase Direktversicherungen Sozialversicherungsrecht Zusage- Zeitpunkt Altzusage (bis 31. Dezember 2004) Neuzusage (ab 1. Januar 2005) Rente bei Arbeitgeberfinanzierung bzw. Verzicht auf Einmalbezug: SV-frei, ansonsten SV-pflichtig sv-frei bis Euro ggf Euro sv-pflichtig Beiträge Kapitalzahlung = KV/PV-Pflicht Rente = KV/PV-Pflicht Kapitalzahlung = KV/PV-Pflicht Rente = KV/PV-Pflicht 27 Betriebliche Altersversorgung

28 Ansparphase Pensionskasse Sozialversicherungsrecht Zusage- Zeitpunkt Altzusage (bis 31. Dezember 2004) Neuzusage (ab 1. Januar 2005) Rente bei Arbeitgeberfinanzierung bzw. Verzicht auf Einmalbezug: SV-frei, ansonsten SV-pflichtig sv-frei bis Euro ggf Euro sv-pflichtig Beiträge Kapitalzahlung = KV/PV-Pflicht Rente = KV/PV-Pflicht Kapitalzahlung = KV/PV-Pflicht Rente = KV/PV-Pflicht 28 Betriebliche Altersversorgung

29 Ansparphase Pensionsfonds Sozialversicherungsrecht Sozialversicherungsfrei sind vier Prozent der Beitragsmessungsgrenze in der Rentenversicherung West (2.904 Euro). 29 Betriebliche Altersversorgung

30 Ansparphase Praxisbeispiel 1 Alte Direktversicherung 40b EStG: Gehalt Euro, Weihnachtsgeld Euro, Jahresbeitrag Euro Direktversicherung nach 40b EStG als Entgeltumwandlung mit dem Weihnachtsgeld. bezüge Std/ Tage Faktor Steuer SV %-Zuschl. betrag Gehalt 5.000,00 Gesamtbrutto St-Tg. Steuerbrutto St Ki-Steuer Solz steuerliche SV-Tg. KV/PV RV/AV KV- PV- RV- AV- SV- 30 Betriebliche Altersversorgung

31 Ansparphase ösung Gehalt Euro, Weihnachtsgeld Euro, Jahresbeitrag Euro Direktversicherung nach 40b EStG als Entgeltumwandlung mit dem Weihnachtsgeld. bezüge Std/ Tage Faktor Steuer SV %-Zuschl. betrag Gehalt Weihnachtsgeld DV 40b DV 40b S S P E E F 5.000, , , ,00 Gesamtbrutto 7.000,00 St-Tg. Steuerbrutto St Ki-Steuer Solz steuerliche 5.248,00 SV-Tg. KV/PV RV/AV KV- PV- RV- AV- SV , Betriebliche Altersversorgung

32 Ansparphase Übung alte Direktversicherung 40b EStG Gehalt Euro, Einsparung monatlich 146 Euro in 40b EStG bezüge Std/ Tage Faktor Steuer SV %-Zuschl. betrag Gehalt 4.000,00 Gesamtbrutto St-Tg. Steuerbrutto St Ki-Steuer Solz steuerliche SV-Tg. KV/PV RV/AV KV- PV- RV- AV- SV- 32 Betriebliche Altersversorgung

33 Ansparphase ösung Gehalt Euro, Einsparung monatlich 146 Euro in 40b EStG bezüge Std/ Tage Faktor Steuer SV %-Zuschl. betrag Gehalt DV 40b DV 40b P 4.000,00-146,00 146,00 Gesamtbrutto 4.000,00 St-Tg. Steuerbrutto St Ki-Steuer Solz steuerliche 3.854,00 SV-Tg. KV/PV RV/AV KV- PV- RV- AV- SV , ,00 33 Betriebliche Altersversorgung

34 Ansparphase Praxisbeispiel Pensionskasse 3, Nr. 63 EStG Monatsbetrachtung Herr aber vereinbart mit seinem Arbeitgeber ab 1. Januar 2015 auf 300 Euro seines Gehaltes in Höhe von Euro zu verzichten. Der Arbeitgeber führt den Beitrag in eine Pensionskasse ab. Herr aber spart keine Beiträge in eine Altzusage ( 40b EStG). bezüge Std/ Tage Faktor Steuer SV %-Zuschl. betrag Gehalt 4.500,00 Gesamtbrutto St-Tg. Steuerbrutto St Ki-Steuer Solz steuerliche SV-Tg. KV/PV RV/AV KV- PV- RV- AV- SV- 34 Betriebliche Altersversorgung

35 Ansparphase ösung Herr aber vereinbart mit seinem Arbeitgeber ab 1. Januar 2015 auf 300 Euro seines Gehaltes in Höhe von Euro zu verzichten. Der Arbeitgeber führt den Beitrag in eine Pensionskasse ab. Herr aber spart keine Beiträge in eine Altzusage ( 40b EStG). bezüge Std/ Tage Faktor Steuer SV %-Zuschl. betrag Gehalt PK PK F F 4.500,00-300,00 300,00 Gesamtbrutto 4.500,00 St-Tg. Steuerbrutto St Ki-Steuer Solz steuerliche 4.200,00 SV-Tg. KV/PV RV/AV KV- PV- RV- AV- SV Betriebliche Altersversorgung

36 Ansparphase Praxisbeispiel Pensionskasse 3, Nr. 63 EStG Jahresbetrachtung : Herr aber vereinbart mit seinem Arbeitgeber ab 1. Januar 2015 auf 300 Euro seines Gehaltes in Höhe von Euro zu verzichten. Der Arbeitgeber führt den Beitrag in eine Pensionskasse ab. Herr aber spart keine Beiträge in eine Altzusage ( 40b EStG). bezüge Std/ Tage Faktor Steuer SV %-Zuschl. betrag Gehalt 4.500,00 Gesamtbrutto St-Tg. Steuerbrutto St Ki-Steuer Solz steuerliche SV-Tg. KV/PV RV/AV KV- PV- RV- AV- SV- 36 Betriebliche Altersversorgung

37 Ansparphase ösung Pensionskasse Darstellung der Steuer- und Sozialversicherungs- Freiheit nach der Jahresbetrachtung: Die Gehaltsabrechnungen von Herrn aber für die Monate Januar bis September sehen so aus. Gehalt Pensionskasse Pensionskasse bezüge Std/ Tage Faktor Steuer SV %-Zuschl. betrag F F Gesamtbrutto 4.500,00-300,00 300, ,00 St-Tg. Steuerbrutto St Ki-Steuer Solz steuerliche 4.200,00 SV-Tg. KV/PV RV/AV KV- PV- RV- AV- SV Betriebliche Altersversorgung

38 Ansparphase ösung Pensionskasse im Oktober. Gehalt Pensionskasse Pensionskasse bezüge Std/ Tage Faktor Steuer SV %-Zuschl. betrag F F 4.500,00-300,00 300,00 Gesamtbrutto 4.500,00 St-Tg. Steuerbrutto St Ki-Steuer Solz steuerliche 4.200,00 SV-Tg. KV/PV RV/AV KV- PV- RV- AV- SV Betriebliche Altersversorgung

39 Ansparphase ösung Pensionskasse und November/Dezember. Gehalt Pensionskasse Pensionskasse bezüge Std/ Tage Faktor Steuer SV %-Zuschl. betrag F F 4.500,00-300,00 300,00 Gesamtbrutto 4.500,00 St-Tg. Steuerbrutto St Ki-Steuer Solz steuerliche 4.200,00 SV-Tg. KV/PV RV/AV KV- PV- RV- AV- SV Betriebliche Altersversorgung

40 Ansparphase ösung Pensionskasse mit Variante 40 b Vertrag Jahresbetrachtung : Die Gehaltsabrechnungen von Herrn aber für die Monate Januar bis September sehen so aus: Gehalt Pensionskasse Pensionskasse bezüge Std/ Tage Faktor Steuer SV %-Zuschl. betrag F F 4.500,00-300,00 300,00 Gesamtbrutto 4.500,00 St-Tg. Steuerbrutto St Ki-Steuer Solz steuerliche 4.200,00 SV-Tg. KV/PV RV/AV KV- PV- RV- AV- SV Betriebliche Altersversorgung

41 Ansparphase ösung Pensionskasse mit Variante 40 b Vertrag Jahresbetrachtung : im Oktober Gehalt Pensionskasse Pensionskasse bezüge Std/ Tage Faktor Steuer SV %-Zuschl. betrag F F 4.500,00-300,00 300,00 Gesamtbrutto 4.500,00 St-Tg. Steuerbrutto St Ki-Steuer Solz steuerliche 4.296,00 SV-Tg. KV/PV RV/AV KV- PV- RV- AV- SV Betriebliche Altersversorgung

42 Ansparphase ösung Pensionskasse mit Variante 40 b Vertrag Jahresbetrachtung : im November und Dezember Gehalt Pensionskasse Pensionskasse bezüge Std/ Tage Faktor Steuer SV %-Zuschl. betrag F F 4.500,00-300,00 300,00 Gesamtbrutto 4.500,00 St-Tg. Steuerbrutto St Ki-Steuer Solz steuerliche 4.500,00 SV-Tg. KV/PV RV/AV KV- PV- RV- AV- SV Betriebliche Altersversorgung

43 Ansparphase Praxisbeispiel Pensionsfonds 3, Nr. 63 EStG Monatsbetrachtung: Frau Riskant vereinbart mit ihrem Arbeitgeber ab 1. Januar 2015 auf 250 Euro ihres Gehaltes in Höhe von Euro zu verzichten. Der Arbeitgeber führt den Beitrag in einen Pensionsfonds ab. Frau Riskant spart keine Beiträge in eine Altzusage ( 40b EStG) ein. bezüge Std/ Tage Faktor Steuer SV %-Zuschl. betrag Gehalt 5.200,00 Gesamtbrutto St-Tg. Steuerbrutto St Ki-Steuer Solz steuerliche SV-Tg. KV/PV RV/AV KV- PV- RV- AV- SV- 43 Betriebliche Altersversorgung

44 Ansparphase ösung Frau Riskant vereinbart mit ihrem Arbeitgeber ab 1. Januar 2015 auf 250 Euro ihres Gehaltes in Höhe von Euro zu verzichten. Der Arbeitgeber führt den Beitrag in einen Pensionsfonds ab. Frau Riskant spart keine Beiträge in eine Altzusage ( 40b EStG) ein. bezüge Std/ Tage Faktor Steuer SV %-Zuschl. betrag Gehalt PF PF F F 5.200,00-250,00 250,00 Gesamtbrutto 5.200,00 St-Tg. Steuerbrutto St Ki-Steuer Solz steuerliche 4.950,00 SV-Tg. KV/PV RV/AV KV- PV- RV- AV- SV , ,00 44 Betriebliche Altersversorgung

45 eistungsphase 45 Betriebliche Altersversorgung

46 eistungsphase Übersicht Steuerliche Behandlung Versorgungsleistungen Unterstützungskasse Direktzusage Pensionskasse Pensionsfonds Direktversicherungen Arbeitslohn Versteuerung über Steuerkarte = Versorgungsbezüge Kein Arbeitslohn, sondern sonstige Einkünfte Versteuerung über persönliche Einkommenssteuer- Erklärung 46 Betriebliche Altersversorgung

47 eistungsphase Versorgungsbezüge Entgeltabrechnung Versorgungsbezüge im steuerlichen Sinne nur eistungen aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse und Beamtenpensionen Merkmal: Steuervergünstigung Versorgungsbezüge im sozialversicherungs-rechtlichen Sinne eistungen aus allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung Merkmal: Grundsätzlich Kranken- und Pflege-Versicherungspflicht 47 Betriebliche Altersversorgung

48 Einzelheiten zu Betriebsrenten und Versorgungsfreibetrag 48 Betriebliche Altersversorgung

49 Übersicht Versorgungsbezüge Betriebsrenten aus Unterstützungskassen und Direktzusagen eistungen an Hinterbliebene und wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Altersrenten Versorgungsbezug im steuerlichen Sinne 63 Jahre alt oder 60 Jahre alt bei Schwerbehinderung Keine 63 Jahre alt oder 60 Jahre alt bei Schwerbehinderung Versorgungsbezug im steuerlichen Sinne Kein Versorgungsbezug im steuerlichen Sinne Berücksichtigung Versorgungsfreibetrag Berücksichtigung Versorgungsfreibetrag Kein Versorgungsfreibetrag 49

50 Betriebsrenten und Versorgungsfreibetrag Besonderheiten im Steuerrecht Es handelt sich steuerlich um Arbeitslohn (also EStAM-Daten notwendig). Ihr ohnprogramm berechnet intern Freibeträge, so dass ein Teil der Versorgungsbezüge steuerfrei bleibt. Dazu müssen Sie dem ohnprogramm gewisse Informationen geben und genau dort lauern die Fallen. Ansonsten rechnet Ihr Programm zuverlässig. 50 Betriebliche Altersversorgung

51 Entwicklung Versorgungsfreibeträge Jahr des Versorgungsbeginns Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro in % der Versorgungsbezüge Höchstbetrag in Euro bis , ab , , , , , , , , , , , , , , , Betriebliche Altersversorgung

52 Betriebsrenten und Versorgungsfreibetrag Prinzip der Hochrechnung Erster voller Monatsbetrag Mal 12 Monatlicher Freibetrag + Einmalzahlungen = Bemessungsgrundlage Kohortenjahr x %, <= Höchstbetrag + Zuschlag = Jahresfreibeträge Jahresfreibeträge/12 = Monatsfreibetrag Dieser wird festgeschrieben 52 Betriebliche Altersversorgung

53 Betriebsrenten und Versorgungsfreibetrag Prinzip der Hochrechnung - Beispiel Steuerpflichtiger Arbeitslohn: 12 x 500 Euro = Euro Berechnung Versorgungsfreibetrag: 24 Prozent aus Euro (maximal Euro) Euro Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 540 Euro Summe Freibeträge Kalenderjahr Euro Euro Ergibt: Euro (monatlicher Freibetrag in der ohnabrechnung): Steuerklasse I bis V: Euro/12 = 165 Euro Steuerklasse VI: Euro/12= 120 Euro 53 Betriebliche Altersversorgung

54 Betriebsrenten und Versorgungsfreibetrag Versorgungsbezüge Renten der betrieblichen Altersversorgung: alle eistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, egal welcher Durchführungsweg, unabhängig vom Alter, Grad der Erwerbsminderung usw., egal, wer die eistung finanziert hat, auch wenn die Beiträge bereits pflichtig waren, Bezug zum früheren Erwerbsleben ist entscheidend, Renten bis 141,75 Euro monatlich (2015) bleiben beitragsfrei (Freigrenze). 54 Betriebliche Altersversorgung

55 Betriebsrenten und Versorgungsfreibetrag Kapitalleistungen Seit 2004: Kapitalleistungen beitragspflichtige Versorgungsbezüge Betrag wird durch 120 geteilt und monatlich dieser Anteil 10 Jahre lang verbeitragt. Kapitalleistung bis Euro bleibt beitragsfrei (Freigrenze, Betrag 2015). Wichtig: Für Kapitalleistungen muss die Zahlstelle keine Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung abführen! Das ergibt sich nur aus der Gesetzesauslegung des 256 Abs. 1 SGB V. Aber für Einmalzahlungen herrscht Abführungspflicht. 55 Betriebliche Altersversorgung

56 Betriebsrenten und Versorgungsfreibetrag Kranken- und Pflegeversicherungspflicht Wer berechnet und führt die Beiträge ab? Die Kranken- und Pflege-Versicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge werden grundsätzlich von den sogenannten Zahlstellen berechnet und abgeführt. Als Zahlstelle kann gelten: Ein ebensversicherungsunternehmen, eine Pensionskasse, ein Pensionsfonds, der ehemalige Arbeitgeber, eine Unterstützungskasse. Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer (und natürlich auch für privat Versicherte) sind keine Beiträge von den Zahlstellen abzuführen. 56 Betriebliche Altersversorgung

57 Portabilität 57 Betriebliche Altersversorgung

58 Portabilität Drei Fallmöglichkeiten: Fall 1: Übernahme Fall 2: Übertragung Fall 3: Übertragungsabkommen 58 Betriebliche Altersversorgung

59 Portabilität Fall 1: Übernahme Arbeitnehmer hat betriebliche Altersversorgung beim alten Arbeitgeber. Der neue Arbeitgeber übernimmt die Ansprüche aus dieser betrieblichen Altersversorgung. 59 Betriebliche Altersversorgung

60 Portabilität Fall 2: Übertragung Arbeitnehmer hat betriebliche Altersversorgung beim alten Arbeitgeber. Transfer der betrieblichen Altersversorgung auf den neuen Arbeitgeber über den Übertragungswert. 60 Betriebliche Altersversorgung

61 Portabilität Fall 3: Übertragungsabkommen Arbeitnehmer hat eine Direktversicherung/Pensionskasse beim alten Arbeitgeber, die pauschaliert wird. Neuer Arbeitgeber übernimmt betriebliche Altersversorgung. Pauschalierung weiterhin möglich. 61 Betriebliche Altersversorgung

62 Portabilität Übertragung steuerfrei ab 2005 intern/intern ab 2005 extern/extern NICHT extern/intern 62 Betriebliche Altersversorgung

63 Portabilität Rechtsanspruch Übertragung nur für Neuzusagen ab 1. Januar 2005 nur bei externem Durchführungsweg nur innerhalb eines Jahres nach Wechsel nur solange der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West nicht übersteigt (2015: Euro) nur bei kapitalgedeckter Versorgung 63 Betriebliche Altersversorgung

64 Portabilität Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers Rechtsanspruch Übertragung: beim Ausscheiden des Arbeitnehmers während bestehendem Arbeitsverhältnis schriftliche Form, keine rechtsverbindliche Auskunft 64 Betriebliche Altersversorgung

65

66 Techniker Krankenkasse Fax

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