Wichtige Informationen zur weiteren Verwendung Cr(VI)-haltiger Passivierungen
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- Berthold Diefenbach
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1 Wichtige Informationen zur weiteren Verwendung Cr(VI)-haltiger Passivierungen Seit geraumer Zeit ist das Zulassungsverfahren für Chromtrioxid (CrO3) sowie der daraus entstehenden Säuren (inklusive Oligomere) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) in aller Munde. Damit verbunden ist die Diskussion, wie grundsätzlich die Zukunft Cr(VI)-haltiger Passivierungen (Chromatierungen) einzuschätzen ist. Aus diesem Grund möchten wir Sie über den aktuellen Stand dieser Entwicklung informieren: Chromtrioxid sowie Säuren, die sich aus Chromtrioxid bilden, wurden am mit der Verordnung (EU) Nr. 348/2013 in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen und unterliegen nach Ablauf des darin festgelegten Ablaufdatums 21. September 2017 der Zulassungspflicht. Es hat sich ein Konsortium (= CTAC) aus Stoffherstellern, Importeuren, Händlern und nachgeschalteten Anwendern gebildet, welches für die nachfolgenden Verwendungen Antragsentwürfe für die Zulassung an die ECHA gestellt hat: Nr. Bezeichnung der Verwendung Vorschlag Überprüfungszeitraum 1 Formulierung von Gemischen 12 Jahre+ 2 Funktionelle Verchromung 12 Jahre 3 Funktionelle Verchromung mit dekorativem Charakter 7 Jahre 4 Oberflächenbehandlung für Anwendungen in der Luft- und 12 Jahre Raumfahrtindustrie (andere als funktionelle Verchromung oder funktionelle Verchromung mit dekorativem Charakter) 5 Oberflächenbehandlung (außer ETP) 7 Jahre 6 Passivierung von Zinn-beschichtetem Stahl (ETP) 4 Jahre (Übergang) Für die Antragstellung auf Zulassung hat sich ein Nachfolgekonsortium namens CTAC Submission Consortium (CTACSub) gegründet. Der Zulassungsantrag wurde am bei der ECHA eingereicht. Darin wurden die o.g. Überprüfungszeiträume vorgeschlagen, d.h. nach diesen Zeiträumen würde seitens der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) eine neuerliche Überprüfung der jeweils erteilten Zulassung inklusive der Verwendungsbedingungen durchgeführt werden. Zuletzt bearbeitet am: Seite 1 von 6
2 Teile des Zulassungsantrages wurden am auf der Internetseite der ECHA veröffentlicht und bis bestand die Möglichkeit, die Angaben darin zu kommentieren. Wir haben die im Zulassungsantrag zur Verwendung Nr. 5 (siehe oben) beschriebenen Verwendungen geprüft und entsprechende Kommentierungen dazu abgegeben. Alle nicht-vertraulichen Kommentierungen wurden auf der ECHA-Internetseite veröffentlicht und können für die Verwendung Nr. 5 unter folgendem Link eingesehen werden: 1) Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Verwendungsbedingungen für uns und unsere Kunden zutreffend im Zulassungsantrag beschrieben wurden. Die Teile des Stoffsicherheitsberichts (CSR Chemical Safety Report), welche die Verwendungsbedingungen enthalten, können Sie hier einsehen: 1) Das CTACSub Konsortium berichtet in seiner Pressemitteilung vom Januar 2017, dass die beiden ECHA-Ausschüsse RAC (Risk Assessment Committee) und SEAC (Socio-Economic Analysis Committee) im September 2016 der Europäischen Kommission empfohlen haben, die Zulassungen für die von den CTACSub-Mitgliedern beantragte Fortsetzung der sechs Verwendungen von Chromtrioxid zu erteilen. Die Empfehlungen der RAC- und SEAC-Ausschüsse beinhalten u.a. folgende Überprüfungszeiträume: Nummer der Verwendung Beschreibung der Verwendung beantragter Überprüfungszeitraum empfohlener Überprüfungszeitraum Formulierungen und Herstellung von Mischungen > 12 Jahre 7 Jahre Konversionsschichten (außer ETP) für Anwendungen in verschiedenen Industrien, namentlich Bausektor, Automotive, Metallbearbeitung und Maschinenbau 7 Jahre 4 Jahre 1) Rechtlicher Hinweis: Zuletzt bearbeitet am: Seite 2 von 6
3 Ausblick: Die Europäische Kommission arbeitet nun aktiv an den Entscheidungsentwürfen, die mit den Mitgliedstaaten abgestimmt werden müssen. Die endgültige Entscheidung über den Zulassungsantrag erfolgt nach dem Ausschussverfahren (Art. 133 der REACH-Verordnung) und wird unter Nennung der Zulassungsnummer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Da es keine rechtliche Frist für die Entscheidung der Kommission gibt, ist auch wie schon in anderen Fällen in der Vergangenheit damit zu rechnen, dass die Zulassungsentscheidungen eventuell erst nach dem Ablaufdatum vom (sunset date) verkündet werden. Sollte es zu einer Verspätung kommen, sieht Artikel 58 (1) (c) (ii) der REACH-Verordnung vor, dass diejenigen nachgeschalteten Anwender, die von den sieben Antragstellern direkt oder indirekt beliefert werden, ihre Verwendung über das Ablaufdatum hinaus bis zur Entscheidung der Kommission fortführen können. In einem solchen Fall ist jedoch zu beachten, dass die Fortsetzung der Verwendung nur insofern gestattet ist, als dass sich die Verwendung im Anwendungsbereich des Zulassungsantrags befindet. Das CTACSub Konsortium regt daher die nachgeschalteten Anwender an, den Anwendungsbereich der Zulassungsanträge auf der Internetseite der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) eingehend zu studieren. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in unserer Lieferkette die BONDEX TRADING LTD der Antragsteller für die Zulassung von Chromtrioxid ist. Auch nach Erteilung einer Zulassung sind die darin genannten Verwendungsbedingungen zwingend von den jeweiligen nachgeschalteten Anwendern einzuhalten. Ansonsten darf der Stoff als solches oder in Gemischen nicht mehr verwendet werden. Zusammen mit mehreren europäischen und nationalen Verbänden sowohl der Anwender als auch der herstellenden Industrie arbeitet das CTACSub Konsortium zur Zeit an einer Sammlung von Informationsblättern und Beschreibungen bewährter Praktiken, die in einer leicht verständlichen Form die empfohlenen Risikomanagementmaßnahmen und operationellen Bedingungen bei den Anwendern im Rahmen der Zulassungsanträge darstellen. Diese Blätter werden voraussichtlich in den nächsten Monaten, aber in jedem Fall vor dem Ablaufdatum zum Herunterladen bereitgestellt werden. Zuletzt bearbeitet am: Seite 3 von 6
4 Wichtige Verpflichtung für nachgeschaltete Anwender: Im Hinblick auf die Verwendung eines zugelassenen Stoffes nach Anhang XIV der REACH-Verordnung weisen wir darauf hin, dass sich jeder Verwender seiner aktiven Rolle bewusst sein sollte. So muss gemäß Artikel 66 der REACH-Verordnung die Verwendung eines zulassungspflichtigen Stoffes innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung des Stoffes gegenüber der ECHA angezeigt werden. Diese Frist beginnt für Chromtrioxid entweder mit dem Datum der Zulassungserteilung oder spätestens mit dem Ablaufdatum 21. September Die Anzeige gegenüber der ECHA ist über das Internetportal REACH-IT vorzunehmen. Dabei sind folgende Angaben zu machen: die Bezeichnung Ihres Unternehmens die Zulassungsnummer Ihre Kontaktdaten Informationen über die übliche jährliche Menge des Stoffes Zahl der Mitarbeiter, die diesen Stoff verwenden Die ECHA führt ein laufend zu aktualisierendes Verzeichnis der nachgeschalteten Anwender, die eine solche Mitteilung gemacht haben. Zu diesem Verzeichnis haben die Mitgliedstaaten Zugang. Damit wird eine Grundlage für die gezielte Überprüfung der Anwenderbetriebe durch die überwachenden Behörden (z.b. Gewerbeaufsichtsämter) geschaffen. Zuletzt bearbeitet am: Seite 4 von 6
5 Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: Broschüren REACH-Info des REACH-CLP-Biozid-Helpdesks der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Broschueren.html#doc bodyText7 Einreichung einer Meldung für eine zugelassene Verwendung durch einen nachgeschalteten Anwender: 1) Downstream User Notification of Authorised Uses (REACH-IT): 1) 1) Rechtlicher Hinweis: Zuletzt bearbeitet am: Seite 5 von 6
6 Fazit: Sofern die Zulassung für Chromtrioxid erteilt wird, werden die Unternehmen in unserer Lieferkette (wir und unsere Kunden) Chromtrioxid-haltige Produkte innerhalb der vorgegebenen Verwendungsbedingungen über den Ablauftermin hinaus benutzen können. Die Firma Alufinish wird in jedem Fall bis zum Ablaufdatum bzw. bis zur Entscheidung der Kommission Chromtrioxid-haltige Produkte verkaufen. Sollte Chromtrioxid keine Zulassung erhalten, darf der Stoff nach dem bzw. nach der entsprechenden Entscheidung der Kommission innerhalb des Geltungsbereiches der REACH- Verordnung (= EU-Mitgliedsstaaten) nicht mehr verwendet oder in den Verkehr gebracht werden. Die Firma Alufinish wird in diesem Fall auch über den hinaus ihren Kunden außerhalb des Geltungsbereiches der REACH-Verordnung Chromtrioxid-haltige Produkte verkaufen können. Wir versichern Ihnen, dass wir eng mit unseren Lieferanten zusammenarbeiten, um Ihnen auch zukünftig die bewährten Alufinish-Produkte liefern zu können. Gerne bieten wir Ihnen auch Chrom-freie Alternativverfahren an! Bitte sprechen Sie mit unserem für Sie zuständigen Außendienstmitarbeiter. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie selbstverständlich zeitnah informieren. Wenn Sie noch Fragen zur Umsetzung von REACH haben oder detailliertere Informationen dazu benötigen, wenden Sie sich bitte an: Angela Augustin Leitung QEHS Qualität, Umwelt, Gesundheit und Sicherheit Telefon: Telefax: Zuletzt bearbeitet am: Seite 6 von 6
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