SVcompact. Pflegezeit und Pflegeurlaub. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Was Unternehmen wissen müssen

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1 SVcompact Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Pflegezeit und Pflegeurlaub Was Unternehmen wissen müssen

2 Vorwort Mehr als 1,6 Millionen Menschen werden zu Hause versorgt durch Angehörige und ambulante Dienste. Auch die meisten Berufstätigen möchten ihre Angehörigen so weit wie möglich selbst betreuen. Das so genannte Pflegezeitgesetz (PflegeZG) bietet Beschäftigten die Möglichkeit, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Auch für Arbeitgeber ist das PflegeZG von Bedeutung. So sind sie beispielsweise dazu verpflichtet, Arbeitnehmer für einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen oder bis zu sechs Monaten von der Arbeit freizustellen. Eine weitere Verbesserung der Pflegesituation erhofft sich der Gesetzgeber durch das so genannte Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Dieses ist Anfang 2012 in Kraft getreten und ermöglicht Arbeitnehmern eine Familien-Pflegezeit von bis zu 24 Monaten. Die wichtigsten Informationen zu (Familien-) Pflegezeit und Pflegeurlaub finden Sie in dieser Broschüre. Die Redaktion Herausgeber und Verlag: ip inside partner Werbeagentur und Verlag GmbH Am Bahndamm Legden Telefon Telefax info@inside-partner.de Stand: Januar 2013 Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. ip inside partner Alle Rechte vorbehalten. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier. 2

3 Inhalt 1 Pflegeurlaub Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Sozialversicherung 5 2 Pflegezeit Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate Dauer Azubis Urlaub Sozialversicherung Meldungen Pflichtversicherte Arbeitnehmer Freiwillig versicherte Arbeitnehmer Privat versicherte Arbeitnehmer Teilweise Freistellung 9 3 Familienpflegezeit Freistellung von der Arbeit für bis zu 24 Monate Gesetzliche Rahmenbedingungen Entgelt während der Pflegezeit Absicherung des Arbeitgebers Zinsloses Darlehen Versicherung gegen Ausfallrisiko Sozialversicherung 12 4 Pflegeurlaub und Pflegezeit Entgeltfortzahlung Kündigungsschutz Befristete Arbeitsverträge für eine Vertretung Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer 14 3

4 1 Pflegeurlaub Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Wenn jemand unerwartet zum Pflegefall wird, müssen sich die Angehörigen kurzfristig darauf einstellen und eine Menge organisieren. Beschäftigte haben in diesem Fall das Recht, sich bis zu zehn Tage unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen, um für einen nahen Angehörigen 1 in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Die Betriebsgöße spielt dabei keine Rolle. Zudem besteht während des Pflegeurlaubs ein Kündigungsschutz, allerdings kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (siehe auch Seite 13). Die Beschäftigten 2 sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Da die kurzzeitige Arbeitsverhinderung durch Akutereignisse verursacht wird und nicht in jedem Fall bereits eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vorliegt, hat der Beschäftigte dem Arbeitgeber auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit 3 des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Pflege oder pflegerischen Versorgung vorzulegen. 1 Nahe Angehörige: Großeltern, Eltern und Schwiegereltern Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkel 2 Beschäftigte im Sinne des PflegeZG: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten 3 Pflegebedürftigkeit im Sinne des PflegeZG: Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wieder kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Diese Voraussetzungen erfüllen Personen, bei denen mindestens Pflege stufe I festgestellt ist. 4

5 Weil das Recht, der Arbeit fernzubleiben, auf Akutfälle begrenzt ist, kann es in der Regel nur einmal je pflegebedürftigem Angehörigen in Anspruch genommen werden, sodass dieses Recht in der Regel auch nur einmal pro Pflegefall ausgeübt wird. 1.1 Sozialversicherung Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist hier nicht von Bedeutung. So bleibt der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung während der maximal zehn Arbeitstage weiter bestehen. 2 Pflegezeit Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate Um einen nahen Angehörigen zu pflegen, kann sich ein Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu sechs Monaten ganz oder teilweise unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Wie beim Pflegeurlaub, so besteht auch während der Pflegezeit ein Kündigungsschutz, allerdings kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (siehe auch Seite 13). Zudem ist der Anspruch auf Freistellung nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten gegeben. Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung (siehe Seite 9) in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben und in einer Verein barung schriftlich festzuhalten. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange dagegen sprechen. Die Regelung entspricht insoweit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. 5

6 2.1 Dauer Die Pflegezeit ist für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen auf längstens sechs Monate (Höchstdauer) begrenzt. Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, z. B. weil die Person, die die Pflege des pflegebedürftigen Angehörigen übernehmen sollte, selbst schwer erkrankt. Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die Fortsetzung der häuslichen Pflege aus anderen Gründen unmöglich bzw. ausgeschlossen 1 oder unzumutbar 2, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist über diese veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Grundsätzlich können Beschäftigte die Pflegezeit nicht einseitig beenden; sie endet nur dann vorzeitig, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Beschäftigte sind damit an den gewünschten Zeitraum der Pflegezeit gebunden, da der Arbeitgeber über eine ausreichende Planungssicherheit verfügen muss. 1 Die Fortsetzung der Pflege durch den Beschäftigten ist beispielsweise unmöglich bzw. ausgeschlossen, wenn der nahe Angehörige in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss oder vor Ablauf der Pflegezeit verstirbt. 2 Unzumutbar ist die Pflege etwa dann, wenn aufgrund unvorhergesehener persönlicher Umstände die Finanzierung der Pflegezeit nicht mehr gesichert und der Beschäftigte auf die regelmäßige Arbeitsvergütung angewiesen ist. 2.2 Azubis Die Pflegezeit wird auf Berufsausbildungszeiten nicht angerechnet. Diese Regelung entspricht 16 Abs. 3 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Soweit bestimmte Berufsausbildungszeiten vereinbart worden sind, verlängert sich der Ausbildungsvertrag daher um die in Anspruch genommene Pflegezeit. 6

7 2.3 Urlaub Die Pflegezeit hat keinen Einfluss auf den gesetzlichen Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Wurde Jahresurlaub vor Beginn der Pflegezeit noch nicht genommen, so kann der Rest bis zum Jahresende genommen werden, bzw. wenn er nicht im Kalenderjahr genommen werden kann, auch ins Folgejahr übertragen werden. 2.4 Sozialversicherung Während der Pflegezeit bleibt der Arbeitnehmer sozialversichert doch er bezieht kein Gehalt, sein Arbeitsverhältnis ruht. Daher muss er sich für diese Zeit selbst um seinen Krankenversicherungsschutz kümmern Meldungen Da die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer mit Beginn der Pflegezeit endet, sind vom Arbeitgeber Meldungen zu erstatten eine Abmeldung mit Grund 30 zum letzten Tag der Entgeltzahlung sowie eine Anmeldung mit Grund 13 bei Wiederaufnahme der Beschäftigung Pflichtversicherte Arbeitnehmer Ist sein Ehepartner Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, kann der Arbeitnehmer ab dem Tag der Freistellung von der Beschäftigung bzw. ab dem damit verbundenen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitsentgelt beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung familienversichert werden. Ist eine Familienversicherung nicht möglich, kann sich der Arbeitnehmer soweit er die hierfür notwendigen Vorversicherungszeit erfüllt freiwillig in seiner bisherigen gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse weiterversichern. Er muss dann die Mindestbeiträge entrichten. Falls der freigestellte Arbeitnehmer über ein anderweitiges, die Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage überschreitendes Einkommen verfügt, fallen evtl. höhere Beiträge an. Auf Antrag zahlt die Pflegekasse Beitragszuschüsse in Höhe der Mindestbeiträge der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Pflegekasse übernimmt außerdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt sie, wenn die Pflegeperson ihren Angehörigen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden pro Woche pflegt. 7

8 2.4.3 Freiwillig versicherte Arbeitnehmer Ist sein Ehepartner Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, kann der Arbeitnehmer ab dem Tag der Freistellung von der Beschäftigung bzw. ab dem damit verbundenen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitsentgelt beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung familienversichert werden. Ist eine Familienversicherung nicht möglich, bleibt er freiwilliges Mitglied seiner Krankenkasse. Er muss dann die Mindestbeiträge entrichten. Falls der freigestellte Arbeitnehmer über ein anderweitiges, die Mindest- Beitragsbemessungsgrundlage überschreitendes Einkommen verfügt, fallen evtl. höhere Beiträge an. Auf Antrag erhält er von der Pflegekasse Beitragszuschüsse in Höhe der Mindestbeiträge der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Pflegekasse übernimmt außerdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt sie, wenn die Pflegeperson ihren Angehörigen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden pro Woche pflegt Privat versicherte Arbeitnehmer Die Pflegekasse übernimmt auch Zuschüsse zu den Beiträgen für Beschäftigte, die als höher verdienende Arbeitnehmer in einer substitutiven privaten Krankenversicherung kranken- und pflegeversichert sind. Auch hier gilt als Voraussetzung, dass sie während der Pflegezeit nicht über ihren in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten beitragsfrei familienversichert sein können. Und es werden lediglich die Zuschüsse übernommen, die auch für pflegende Angehörige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, gelten. Auch privat Versicherte, die während der Pflegezeit über einen gesetzlich Versicherten Familienangehörigen familienversichert sind, erhalten zur Vermeidung von Nachteilen Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung, wenn sie sich dort in Form einer Ruhensversicherung weiter versichern. Übrigens: Die Pflegezeit als solche begründet keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, es wird kein neuer Versicherungspflicht- Tatbestand eingeführt, weil sonst die Pflegezeit zu einem Rückkehrrecht in die gesetzliche Krankenversicherung führen würde. Ein beitragsfreies Fortbestehen der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht vorgesehen. 8

9 2.4.5 Teilweise Freistellung Beschäftigte, die sich nur teilweise von der Arbeit freistellen lassen, erhalten keine Zuschüsse zur Krankenversicherung, da sie weiterhin als Arbeitnehmer versichert sind. Ausnahme: Wenn die Beschäftigten aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit nur noch wie ein geringfügig Beschäftigter verdienen und sie deshalb nicht mehr sozialversichert sind. Liegen dann die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung nicht vor, können sie sich bei erfüllter Vorversicherungszeit ebenfalls freiwillig weiterversichern und erhalten auf Antrag Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Die Pflegekasse übernimmt außerdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt sie, wenn die Pflegeperson ihren Angehörigen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden pro Woche pflegt. Soweit sich durch die teilweise Freistellung ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850,00 Euro ergibt ( Gleitzone ), gelten ab Beginn der Pflegezeit besondere Regelungen bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts und der Beitragstragung. 9

10 3 Familienpflegezeit Freistellung von der Arbeit für bis zu 24 Monate Zum 1. Januar 2012 ist das so genannte Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in Kraft getreten. Hierdurch soll pflegenden Angehörigen die Möglichkeit eröffnet werden, zur Pflege von Angehörigen mit reduzierter Stundenzahl im Beruf weiter zu arbeiten und durch eine staatlich geförderte Aufstockung ihres Arbeitsentgelts dennoch ihre finanzielle Lebensgrundlage zu erhalten. 3.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen Die Familienpflegezeit sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden verringern können, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen. Möglich ist das für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten. Den eigentlichen Vertrag über die Familienpflegezeit schließen die betroffenen Beschäftigten mit ihrem Arbeitgeber. Das Gesetz bietet lediglich den Rahmen, den Arbeitgeber und Beschäftigte ausfüllen. So kann man auf betrieblicher Ebene individuell und flexibel reagieren. Die getroffene Vereinbarung muss Regelungen über den Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit während der Familienpflegezeit und die Dauer der Familienpflegezeit enthalten. Sie muss weiterhin einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass nach dem Ende der Familienpflegezeit die Rückkehr zur vorherigen Wochenarbeitszeit erfolgt. Wichtig: Die Beschäftigten haben keinen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind darauf angewiesen, dass die Arbeitgeber auf freiwilliger Basis einer Arbeitszeitreduzierung zum Zwecke der Pflege zustimmen. 10

11 3.2 Entgelt während der Pflegezeit Um die Einkommenseinbußen, die durch die Reduzierung der Arbeitszeit entstehen, abzufedern, erhalten die Beschäftigten eine Entgeltaufstockung durch ihren Arbeitgeber. Diese ist so auszugestalten, dass sie die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt, abdeckt. Beispiel: Wenn ein Vollzeitbeschäftigter eine Verringerung seiner Arbeitszeit auf 50 Prozent vereinbart, um sich um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu kümmern, so soll er in dieser Zeit 75 Prozent seines vorherigen Gehalts bekommen. Die Entgeltaufstockung um 25 Prozent geht zulasten eines Wertguthabens, dessen Auffüllung durch den Beschäftigten nach der Beendigung der Familienpflegezeit in der sogenannten Nachpflegephase erfolgt. Nach Beendigung der Pflegezeit bezieht der Arbeitnehmer bei Vollzeit weiterhin nur 75 Prozent seines Gehalts, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist. 3.3 Absicherung des Arbeitgebers Um die Belastungen für die Unternehmen zu begrenzen und einer möglichst großen Zahl von Betrieben und Beschäftigten die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit zu ermöglichen, sollen die Risiken für Unternehmen soweit wie möglich abgesichert werden. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um zwei Maßnahmen. 11

12 3.3.1 Zinsloses Darlehen Damit Unternehmen durch Entgeltvorauszahlungen nicht in einen Liquiditätsengpass geraten, wurde für sie die Möglichkeit geschaffen, ihre Entgeltvorauszahlungen in der Familienpflegezeit durch ein zinsloses Bundesdarlehen zu refinanzieren. Wenn die Beschäftigten im Anschluss an die Pflegephase wieder im vorherigen Umfang bei weiterhin reduziertem Entgelt arbeiten, wird damit die Gegenleistung für die Vorauszahlung erbracht und das Darlehen muss vom Unternehmen schrittweise zurückgezahlt werden Versicherung gegen Ausfallrisiko Beschäftigte, die die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, müssen für diesen Zeitraum eine Versicherung abschließen. Mit dieser Versicherung sollen die finanziellen Risiken für den Arbeitgeber minimiert werden, die mit dem Tod bzw. einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit des Arbeit nehmers in der Nachpflegephase einhergehen. 3.4 Sozialversicherung Erfolgt die Familienpflegezeit im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, bleibt der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung erhalten, da in diesen Fällen das monatliche Arbeitsentgelt einschließlich des aus dem Wertguthaben entnommenen Arbeitsentgelts über der Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro liegen muss ( 7b Nr. 5 SGB IV). Die Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich während der Familienpflegezeit aus dem insgesamt gezahlten (reduzierten) Entgelt. 12

13 4 Pflegeurlaub und Pflegezeit 4.1 Entgeltfortzahlung Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. aus 616 BGB oder aus 19 Abs. 1 Nr. 2b Berufsbildungsgesetz ergibt. Darüber hinaus können individual- und kollektivrechtliche Vereinbarungen Ansprüche auf eine Vergütungszahlung enthalten. 4.2 Kündigungsschutz Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Wie bei der Elternzeit wird Arbeitgebern damit die Möglichkeit eröffnet, Beschäftigten in außergewöhnlichen Fällen, beispielsweise bei einer beabsichtigten Betriebsschließung, auch während der Pflegezeit zu kündigen. 4.3 Befristete Arbeitsverträge für eine Vertretung Wenn zur Vertretung eines Beschäftigten für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit ein Arbeitnehmer eingestellt wird, liegt hierin ein sachlicher Grund für die Befristung dieses Arbeitsverhältnisses. Über die Dauer der Vertretung hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig. Im Arbeitsvertrag muss die Dauer der Befristung kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein bzw. es muss der Zweck der Vertretung, also z. B. für die Dauer der Pflegezeit, enthalten sein. Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn die Pflegezeit vorzeitig endet. Das Kündigungsschutzgesetz ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Eine Kündi- 13

14 gungsmöglichkeit mit einer Frist von zwei Wochen kann vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen werden. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass der Arbeitgeber in den Ausnahmefällen, in denen der Beschäftigte ohne Zustimmung des Arbeitgebers früher als geplant an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann, den zurückkehrenden Beschäftigten und die Ersatzkraft gleichzeitig beschäftigen und entlohnen muss. Wichtig in diesem Zusammenhang: Die Vertretungskraft kann sich zwar nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen; ein anderweitig bestehender Sonderkündigungsschutz etwa wegen Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Elternzeit ist jedoch auch hier zu beachten. 4.4 Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer oder im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze/ Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt (z. B. beim Aufwendungsausgleichsgesetz), sind Arbeitnehmer, die kurzzeitig an der Arbeitsleistung verhindert oder wegen (Familien-) Pflegezeit freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie ein Vertreter eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter nicht mitzuzählen ist. Dadurch soll eine Doppelzählung von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen versorgen, und der Vertretung vermieden werden. 14

15 Kompetenz für Ihr Unternehmen Der starke Partner für Arbeitgeber: Versicherte Rund Firmenkunden 250 namhafte Trägerunternehmen über Mitarbeiter an 70 Standorten persönlich erreichbar drittgrößte Betriebskrankenkasse in Deutschland attraktives Leistungsangebot kundennahe Betreuung Auszeichnung Deutschlands kundenorientierteste Dienstleister BKK vor Ort Universitätsstraße Bochum Kostenlose Servicenummer

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