Sicherheitsdatenblatt Rechtliche Grundlagen Dr. Raimund Weiß

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1 Sicherheitsdatenblatt Rechtliche Grundlagen Dr. Raimund Weiß

2 Historie 1983 DIN 52900: DIN-Sicherheitsdatenblatt für chemische Stoffe und Zubereitungen; Formblatt und Hinweise zum Ausfüllen 1991 EU Richtlinie 91/155/EWG zur Festlegung der Einzelheiten eins besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG des Rates 2006 REACH Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, zur

3 Rechtsgrundlagen REACH REACH Artikel 31 Anhang II* Sicherheitsdatenblatt

4 Rechtsgrundlagen REACH REACH Artikel 31 Anhang II* Sicherheitsdatenblatt

5 Wer muss liefern? Artikel 31 Absatz 1 1. Satz Der Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches stellt dem Abnehmer des Stoffes oder Gemisches ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung SDB Lieferung ist gekoppelt an Stoff/Gemischlieferung Für interne Verwendung ist SDB nicht notwendig Keine SDB für Erzeugnisse Lieferant hat immer Sitz in der EU Bei Import kein Sicherheitsdatenblatt Erstellt werden muss es von einer sachkundigen Person oder Personen. Die Sachkunde kann von Vollzugsbehörden überprüft werden. Regelmäßige Schulungen bieten sich für die Ersteller daher an.

6 Für welche Stoffe und Gemische Stoffe die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der CLP Verordnung erfüllen Gemische Ab 1.Juni 2015 die die gilt Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß Wenn der Stoff Zubereitungsrichtlinie oder das Gemisch (RL die 1999/45/EG)erfüllen. Kriterien für die Einstufung als gefährlich Unaufgefordert gemäß der CLP Verordnung erfüllen. Spätestens am Tag der ersten Lieferung Wenn Auf der Papier Stoff persistent, oder elektronisch bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persisten oder sehr bioakkumulierbar ist. In der Sprache des Empfängers kostenlos Wenn der Stoff aus anderen Gründen auf der Kandidatenliste aufgeführt ist, z.b. endokriner Disruptor

7 Für welche Stoffe und Gemische Stoffe die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der CLP Verordnung erfüllen Gemische Ab Elektronisch 1.Juni 2015 die die gilt Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß Wenn der Stoff Zubereitungsrichtlinie oder das Gemisch (RL die 1999/45/EG)erfüllen. Kriterien für die Einstufung als gefährlich Unaufgefordert Als Datei gemäß der CLP Verordnung erfüllen. Oder als Link mit direkter Verbindung zum Dokument Hinweis auf eigene Internetseite mit SDB Sammlung reicht nicht Spätestens am Tag der ersten Lieferung Wenn Auf der Papier Stoff persistent, oder elektronisch bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persisten oder sehr bioakkumulierbar ist. In der Sprache des Empfängers kostenlos Recht des Empfängers und Pflicht des Lieferanten. Empfänger kann nicht aufgefordert werden Sicherheitsdatenblätter seiner Lieferanten zu übersetzen. Wenn der Stoff aus anderen Gründen auf der Kandidatenliste aufgeführt ist, z.b. endokriner Disruptor

8 Für welche Stoffe und Gemische Sicherheitsdatenblätter auf Anfrage gefährliche Stoffe > 1% im Gemisch enthalten, bei gasförmigen Gemischen > 0,2 Vol% alle PBT oder vpvb Stoffe > 0,1% im Gemisch enthalten andere Kandidatenstoffe > 0,1% im Gemisch enthalten Stoffe im Gemisch für die ein gemeinschaftlicher Grenzwert Gemeint festgelegt sind hier ist Stoffe, die ausschließlich einen Grenzwert besitzen, ohne dass sie eingestuft sind

9 Aktualisierungen Aktualisierung Anlass bezogen Keine Plicht zur regelmäßigen Überarbeitung Aktualisierungen ohne rückwirkende Informationspflichten Aktualisierung mit rückwirkenden Informationspflichten Registrierungen Anhängen von Expositionsszenarien Änderung der Zusammensetzung Änderung von Unternehmensdaten Neue Informationen mit Auswirkungen auf Risikominderungsmaßnahmen Neue Informationen zu Gefährdungen Zulassungen erteilt oder versagt wurden Beschränkungen erlassen wurden

10 Aktualisierungen Aktualisierung Anlass bezogen Keine Plicht zur regelmäßigen Überarbeitung Aktualisierungen ohne rückwirkende Informationspflichten Aktualisierung mit rückwirkenden Informationspflichten Registrierungen Anhängen von Expositionsszenarien Änderung der Zusammensetzung Änderung von Unternehmensdaten Neue Informationen mit Auswirkungen auf Risikominderungsmaßnahmen Neue Informationen zu Gefährdungen Zulassungen erteilt oder versagt wurden Beschränkungen erlassen wurden

11 Dokumentation der Aktualisierung Aktualisierungen müssen nachvollziehbar sein Datum auf der ersten Seite Überarbeitungsdatum muss ebenfalls angegeben werden Revisionsnummer ist verpflichtend Leitfaden empfiehlt 1.0 für erste Version 1.1 Änderungen die keine nachträgliche Information der Kunden erfordert 2.0 Änderungen die eine nachträgliche Information erfordern Auf Änderungen im Abschnitt 16. hinweisen

12 Format SDB hat immer 16 Abschnitte Länge ist nicht vorgegeben Die in Teil B des Anhang II angegebenen Unterabschnitte sind zwingend aufzuführen und dürfen nicht leer sein

13 Aufbau

14 Aufbau Hauptüberschriften müssen mit Abschnitt und entsprechender Nummer beginnen z.b. Abschnitt 10: Stabilität und Reaktivität Nicht 10: Stabilität und Reaktivität Unterabschnitt nur Überschrift aber jeder Unterabschnitt muss immer mit Text versehen werden: Wenn keine Informationen vorliegen auf Grund z.b. einer Datenlücke muss dies begründet werden Sprache muss einfach, klar und präzise sein. Sprache sollte adressatengerecht sein Keine Abkürzungen, wenn nicht vermeidbar in Abschnitt 15 ausschreiben Allgemeine Floskeln wie potenziell gefährlich vermeiden Keine verharmlosenden Beschreibungen Kein Fachjargon

15 Besonderheiten Arbeitgeber muss den Beschäftigten oder deren Vertretern den Zugang zu den Sicherheitsdatenblätter ermöglichen Ziel des SDB ist den Arbeitgeber in die Lage zu versetzten notwendige Maßnahmen zum sicheren Umgang umzusetzen Aufbewahrungsfristen mindestens 10 Jahre Erstellt der Registrant ein Sicherheitsdatenblatt, müssen Daten im Registrierungsdossier mit den Daten im SDB übereinstimmen, auch der genaue Firmenname Ein gemeinsames SDB für mehrere Gemische möglich wenn die Informationen den Anforderungen an jeden einzelnen Stoff erfüllen Alle Stoffe müssen mit der genauen Bezeichnung aufgeführt werden.

16 Registrierungsnummer Registrant muss immer vollständige Nummer im SDB angeben Nachgeschaltete Anwender/Händler können die letzten vier Ziffern weglassen Akteur muss sich im Gegenzug verpflichten dem Vollzug die letzten vier Ziffern mitzuteilen Bei verschiedenen Bezugsquellen des gleichen Stoffes, können alle Registrierungsnummern angegeben werden. Eine Aktualisierung des SDB bei Bezugsquellenwechsel ist nicht zwingend erforderlich

17 Artikel 32 Jeder Lieferant eines Stoffes als solchen oder in einem Gemisch, der kein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen muss, stellt dem Abnehmer folgende Informationen zur Verfügung Registrierungsnummer, wenn folgende Informationen übermittelt werden: Etwaige Zulassungspflicht und Einzelheiten zur erteilten oder versagten Zulassung Einzelheiten zu Beschränkungen Im Fall von expositionsbasiertem Verzicht auf Prüfungen für das Registrierungsdossier

18 Artikel 32 Jeder Lieferant eines Stoffes als solchen oder in einem Gemisch, der kein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen muss, stellt dem Abnehmer folgende Informationen zur Verfügung Registrierungsnummer, wenn folgende Informationen übermittelt werden: Informationsübermittlung tatsächlich nur erforderlich wenn eine der vier Etwaige Zulassungspflicht und Einzelheiten zur erteilten oder versagten Bedingungen erfüllt ist Zulassung Einzelheiten zu Beschränkungen Aus Verfügbare der Regelung und kann sachdienliche keine Pflicht Informationen zur Übermittlung die notwendig der sind um Registrierungsnummer geeignete Risikominderungsmaßnahmen für Stoffe, für die kein anzuwenden SDB erforderlich ist, abgeleitet werden Im Fall von expositionsbasiertem Verzicht auf Prüfungen für das Registrierungsdossier

19 Artikel 34 Jeder Akteur einer Lieferkette stellt dem unmittelbar vorgeschalteten Akteur oder Händler folgende Informationen zur Verfügung Neue Informationen über gefährliche Eigenschaften Informationen, die die Eignung der in einem SDB übermittelten Risikominderungsmaßnahmen in Frage stellen können Informationsweitergabe ist verpflichtend Sollte auch erwogen werden, wenn die vorgegebenen Maßnahmen überzogen wirken

20 Wie ist die Nationale Auskunftsstelle zu erreichen? Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Friedrich-Henkel-Weg 1-25 D Dortmund Tel (Service Telefon der BAuA) Fax Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 19

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