A M T S B L A T T. DER GEMEINDE ROSENDAHL - Amtliches Bekanntmachungsblatt -

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1 A M T S B L A T T DER GEMEINDE ROSENDAHL - Amtliches Bekanntmachungsblatt - Herausgeber: Ausgabe: Bezug: Der Bürgermeister der Gemeinde Rosendahl Erscheint bei Bedarf Kostenlos erhältlich im Rathaus, bei allen Geldinstituten in der Gemeinde Rosendahl sowie im Internet unter & Politik/Amtsblätter Jahrgang 2010 Ausgegeben 12. Oktober 2010 Nummer: 7 Inhalt dieser Ausgabe: 56/ Erweiterung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Gartenstiege, Ortsteil Holtwick, im beschleunigten Verfahren gemäß 13a Baugesetzbuch (BauGB) hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom gemäß 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) / vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Gartenstiege, Ortsteil Holtwick hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom gemäß 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) / Änderung der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Haus Holtwick, im beschleunigten Verfahren gemäß 13a Baugesetzbuch (BauGB) hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom gemäß 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) / Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes Nördlich der Höpinger Straße, Ortsteil Darfeld, im beschleunigten Verfahren gemäß 13a Baugesetzbuch (BauGB) hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom gemäß 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) / Änderung im Bereich der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Südlich der Hauptstraße, Ortsteil Osterwick, im beschleunigten Verfahren gemäß 13a Baugesetzbuch (BauGB) hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) / Änderung zur Satzung der Gemeinde Rosendahl über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Darfeld hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß 2 Abs. 1 BauGB sowie Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB / Änderung des Bebauungsplanes Niehoff s Kamp, Ortsteil Osterwick, im beschleunigten Verfahren gemäß 13a Baugesetzbuch (BauGB) hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß 2 Abs. 1 BauGB sowie Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB 121

2 2 63/2010 Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Gemeinde Rosendahl für das Haushaltsjahr 2007, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses 2007 und dessen Offenlegung /2010 Bekanntmachung der Bezirksregierung Münster im Festsetzungsverfahren über die Neuermittlung der Überschwemmungsgebiete für die Berkel, den Ölbach und den Honigbach und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 76 Absatz 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) /2010 Bekanntgabe der Eheschließungen des Standesamtes Rosendahl im Monat September /2010 Bekanntmachung über die als gefunden und verloren gemeldeten Gegenstände im Monat September

3 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl / Erweiterung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Gartenstiege, Ortsteil Holtwick, im beschleunigten Verfahren gemäß 13a Baugesetzbuch (BauGB) hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom gemäß 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Gemeinde Rosendahl hat in seiner Sitzung am gemäß 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom , (BGBl. I. S. 2414) - in der zurzeit geltenden Fassung - die 1. Erweiterung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Gartenstiege im Ortsteil Holtwick im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB als Satzung beschlossen. Bekanntmachungsanordnung Die 1. Erweiterung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Gartenstiege, Ortsteil Holtwick, wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Änderungsbereich befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes Gartenstiege im Ortsteil Holtwick und betrifft das Sportheim, das an der Straße Ollen Kamp gelegen und Teil der Sportanlage ist. Gegenstand der Änderung ist die Umwandlung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sport in eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportheim, um die Terrassenüberdachung am Sportheim planungsrechtlich abzusichern. Die Abgrenzung des Änderungsbereiches ergibt sich aus dem nachfolgend abgedruckten unmaßstäblichen Planausschnitten, in denen der Änderungsbereich umgrenzt dargestellt ist. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Erweiterung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Gartenstiege im Ortsteil Holtwick in Kraft. Die 1. Erweiterung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Gartenstiege, Ortsteil Holtwick, bestehend aus Satzungstext, Begründung und Planzeichnungen kann vom Tage der Bekanntmachung an im Rathaus der Gemeinde Rosendahl, -Fachbereich Planen und Bauen-, Hauptstraße 30, während der allgemeinen Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Änderungen Auskunft erteilt. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen ( 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gemäß 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

4 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass nach 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Bauleitplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Rosendahl, den gez. Niehues Bürgermeister

5 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl 103

6 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl 104

7 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl / vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Gartenstiege, Ortsteil Holtwick hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom gemäß 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Gemeinde Rosendahl hat in seiner Sitzung am gemäß 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom , (BGBl. I. S. 2414) - in der zurzeit geltenden Fassung - die 37. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Gartenstiege, im Ortsteil Holtwick, als Satzung beschlossen. Bekanntmachungsanordnung Die 37. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Gartenstiege, Ortsteil Holtwick, wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Änderung bezieht sich auf das Grundstück Gemarkung Holtwick, Flur 14, Flurstück Nr Die Änderung hat den Inhalt, die maximale Drempelhöhe von 60 cm auf 80 cm zu erhöhen und die zulässige Dachneigung von bisher 50 auf 45 zu ändern. Die Abgrenzung des Änderungsbereiches ergibt sich aus dem nachfolgend abgedruckten unmaßstäblichen Bebauungsplanausschnitt sowie eines Lageplanes, in denen der Änderungsbereich umgrenzt dargestellt ist. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 37. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Gartenstiege im Ortsteil Holtwick in Kraft. Die 37. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Gartenstiege, Ortsteil Holtwick, bestehend aus Satzungstext, Begründung und Planzeichnungen kann vom Tage der Bekanntmachung an im Rathaus der Gemeinde Rosendahl, -Fachbereich Planen und Bauen-, Hauptstraße 30, während der allgemeinen Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Änderungen Auskunft erteilt. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen ( 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gemäß 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

8 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl 106 wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass nach 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Bauleitplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Rosendahl, den gez. Niehues Bürgermeister

9 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl 107

10 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl 108

11 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl / Änderung der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Haus Holtwick, im beschleunigten Verfahren gemäß 13a Baugesetzbuch (BauGB) hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom gemäß 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Gemeinde Rosendahl hat in seiner Sitzung am gemäß 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom , (BGBl. I. S. 2414) - in der zurzeit geltenden Fassung - die 4. Änderung der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Haus Holtwick im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB als Satzung beschlossen. Bekanntmachungsanordnung Die 4. Änderung der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Haus Holtwick wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Änderungsbereich befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes Haus Holtwick bezieht sich auf einen südlichen Teilbereich des Bebauungsplanes und betrifft die Grundstücke Gemarkung Holtwick, Flur 8, Flurstücke Nr. 232 und 233, welche an der Heinrich- Backensfeld-Straße gelegen sind. Gegenstand der Änderung ist die Erhöhung der zulässigen Traufe von max. 4,00 m auf max. 5,00 m. Die Abgrenzung des Änderungsbereiches ergibt sich aus dem nachfolgend abgedruckten unmaßstäblichen Planausschnitt, in dem der Änderungsbereich umgrenzt dargestellt ist. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 4. Änderung der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Haus Holtwick in Kraft. Die 4. Änderung der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Haus Holtwick bestehend aus Satzungstext, Begründung und Planzeichnungen kann vom Tage der Bekanntmachung an im Rathaus der Gemeinde Rosendahl, -Fachbereich Planen und Bauen-, Hauptstraße 30, während der allgemeinen Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Änderungen Auskunft erteilt. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen ( 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gemäß 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

12 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass nach 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Bauleitplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Rosendahl, den gez. Niehues Bürgermeister

13 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl 111

14 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl / Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes Nördlich der Höpinger Straße, Ortsteil Darfeld, im beschleunigten Verfahren gemäß 13a Baugesetzbuch (BauGB) hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom gemäß 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Gemeinde Rosendahl hat in seiner Sitzung am gemäß 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom , (BGBl. I. S. 2414) - in der zurzeit geltenden Fassung - die 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes Nördlich der Höpinger Straße, Ortsteil Darfeld, im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB als Satzung beschlossen. Bekanntmachungsanordnung Die 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes Nördlich der Höpinger Straße, Ortsteil Darfeld, wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Änderungsbereich betrifft das Grundstück Gemarkung Darfeld, Flur 7, Flurstück Nr. 607 und befindet sich im nördlichen Bereich der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes Nördlich der Höpinger Straße im Ortsteil Darfeld. Es handelt sich hierbei um die geplante Stichstraße nördlich der Erschließungsstraße Breikamp und südlich der Umgehungsstraße (L 555). Die bisher vorgesehene Verkehrsfläche wird aufgehoben und wie die umgebenen Flächen als Gewerbegebiet im Sinne des 8 BauNVO festgesetzt. Die Abgrenzung des Änderungsbereiches ergibt sich aus dem nachfolgend abgedruckten unmaßstäblichen Planausschnitt, in dem der Änderungsbereich umgrenzt dargestellt ist. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes Nördlich der Höpinger Straße, Ortsteil Darfeld, in Kraft. Die 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes Nördlich der Höpinger Straße, Ortsteil Darfeld, bestehend aus Plan und Begründung kann vom Tage der Bekanntmachung an im Rathaus der Gemeinde Rosendahl, -Fachbereich Planen und Bauen-, Hauptstraße 30, während der allgemeinen Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Änderungen Auskunft erteilt. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen ( 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gemäß 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

15 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass nach 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Bauleitplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Rosendahl, den gez. Niehues Bürgermeister

16 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl 114

17 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl / Änderung im Bereich der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Südlich der Hauptstraße, Ortsteil Osterwick, im beschleunigten Verfahren gemäß 13a Baugesetzbuch (BauGB) hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Gemeinde Rosendahl hat in seiner Sitzung am gemäß 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom , (BGBl. I. S. 2414) - in der zurzeit geltenden Fassung - die 2. Änderung im Bereich der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes Südlich der Hauptstraße im Ortsteil Osterwick im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB als Satzung beschlossen. Bekanntmachungsanordnung Die 2. Änderung im Bereich der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes Südlich der Hauptstraße, Ortsteil Osterwick, wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Änderung befindet sich im Bereich der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes Südlich der Hauptstraße im Ortsteil Osterwick und betrifft die Erweiterung des Edeka-Marktes, Hauptstraße 45. Zur Realisierung des geplanten Vorhabens werden nachfolgende Änderungen des Bebauungsplanes erforderlich: - Änderung der Festsetzung Sondergebiet (SO 2) mit einer Verkaufsfläche von qm in Sonstiges Sondergebiet Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von max qm. - Änderung der Grundflächenzahl von 0,35 auf 0,4. - Die überbaubaren Flächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Die Abgrenzung des Änderungsbereiches ergibt sich aus dem nachfolgend abgedruckten unmaßstäblichen Planausschnitt, in dem der Änderungsbereich umgrenzt dargestellt ist. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung im Bereich der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes Südlich der Hauptstraße im Ortsteil Osterwick in Kraft. Die 2. Änderung im Bereich der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes Südlich der Hauptstraße, Ortsteil Osterwick, bestehend aus Plan und Begründung kann vom Tage der Bekanntmachung an im Rathaus der Gemeinde Rosendahl, -Fachbereich Planen und Bauen-, Hauptstraße 30, während der allgemeinen Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Änderungen Auskunft erteilt. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen ( 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

18 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl 116 Gemäß 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass nach 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Bauleitplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Rosendahl, den gez. Niehues Bürgermeister

19 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl 117

20 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl / Änderung zur Satzung der Gemeinde Rosendahl über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Darfeld hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß 2 Abs. 1 BauGB sowie Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB Der Rat der Gemeinde Rosendahl hat in seiner Sitzung am gemäß 2 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I. S. 2414), sowie der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) jeweils in der zurzeit geltenden Fassung die Durchführung der 2. Änderung zur Satzung der Gemeinde Rosendahl über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Darfeld nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB beschlossen. Die Änderung bezieht sich auf die Grundstücke Gemarkung Darfeld, Flur 22, Flurstücke Nr. 35 und 88 tlw., welche im nordöstlichen Bereich der Straße Am Spielberg gelegen sind. Die Abgrenzung der Änderung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Darfeld ergibt sich aus dem nachfolgend abgedruckten unmaßstäblichen Planausschnitt B zu entnehmen, in dem der Erweiterungsbereich schraffiert dargestellt ist. Der Beschluss zur Durchführung des Verfahrens zur 2. Änderung zur Satzung der Gemeinde Rosendahl über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Darfeld wird hiermit gemäß 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Nach 34 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung von Satzungen nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Daher hat der Rat der Gemeinde Rosendahl in seiner Sitzung am zudem beschlossen, den für die öffentliche Auslegung gebilligten Entwurf der 2. Änderung zur satzung der Gemeinde Rosendahl über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Darfeld bestehend aus Satzungstext, Begründung und Planzeichnungen gemäß 13a in Verbindung mit 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Der Satzungsentwurf bestehend aus Satzungstext, Begründung und Planzeichnungen liegt in der Zeit vom 20. Oktober 2010 bis 22. November 2010 einschl. im Rathaus der Gemeinde Rosendahl, Hauptstraße 30, Rosendahl - Zimmer in der Zeit von Montag - Freitag 8.00 Uhr Uhr Montag - Mittwoch Uhr Uhr Donnerstag Uhr Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Außerhalb dieser Zeiten sind Terminvereinbarungen (Tel /77-141) jederzeit möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass das Rathaus am 1. November 2010 (Allerheiligen) geschlossen ist.

21 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl 119 Zusätzlich zu der oben genannten öffentlichen Auslegung ist auch eine Einsicht in den Planentwurf mit Begründung auf der Homepage der Gemeinde Rosendahl unter der Adresse möglich. Während dieser Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen schriftlich einreichen oder mündlich zur Niederschrift erklären. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Rosendahl deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. Ferner wird gemäß 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass ein Antrag einer natürlichen oder juristischen Person nach 47 Abs. 2a der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollantrag), der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung ( 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Rosendahl, den gez. Niehues Bürgermeister

22 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl 120

23 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl / Änderung des Bebauungsplanes Niehoff s Kamp, Ortsteil Osterwick, im beschleunigten Verfahren gemäß 13a Baugesetzbuch (BauGB) hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß 2 Abs. 1 BauGB sowie Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB Der Rat der Gemeinde Rosendahl hat in seiner Sitzung am gemäß 2 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I. S. 2414), 13a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I. S. 3316), sowie der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) jeweils in der zurzeit geltenden Fassung die Durchführung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Niehoff s Kamp, Ortsteil Osterwick, im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB beschlossen. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Niehoff s Kamp im Ortsteil Osterwick bezieht sich auf den nördlichen Teilbereich des Bebauungsplanes und betrifft die Grundstücke Nr. 3 bis 7, Gemarkung Osterwick, Flur 15, Flurstücke Nr. 604, 611, 612, 613 und 614, welche am Ortsrandweg Wiedings Stegge gelegen sind. Gegenstand der Änderung ist die Ermöglichung zum Bau von zweigeschossigen Einfamilienwohnhäusern mit Zeltdächern und einer Dachneigung von 20 bis 40 als auch von Walmdächern mit einer Dachneigung von 25 bis 30 sowie einer Traufhöhe von bis zu maximal 6,00 m. Um maximale Baumöglichkeiten für den Änderungsbereich zu schaffen werden nachfolgend aufgeführte Dachformen und Traufhöhen festgesetzt: - Satteldach 30 bis 50 - maximale Traufhöhe 4,00 m - Pultdach 25 bis 45 - maximale Traufhöhe 4,00 m - Zeltdach 20 bis 40 - maximale Traufhöhe 6,00 m - Walmdach 25 bis 30 - maximale Traufhöhe 6,00 m. Darüber hinaus werden im Änderungsbereich sämtliche Außenwände in Holz und Fachwerk zugelassen. Die Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus dem nachfolgend abgedruckten unmaßstäblichen Planausschnitt, in dem der Änderungsbereich umgrenzt dargestellt ist. Der Beschluss zur Durchführung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Niehoff s Kamp im Ortsteil Osterwick im beschleunigten Verfahren wird hiermit gemäß 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2a BauGB und von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 6 Abs. 5 Satz 3 und 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Des Weiteren hat der Rat der Gemeinde Rosendahl in seiner Sitzung am beschlossen, den für die öffentliche Auslegung gebilligten Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Niehoff s Kamp im Ortsteil Osterwick, bestehend aus Planzeichnungen und Begründung, gemäß 13a in Verbindung mit 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

24 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl 122 Der Satzungsentwurf, bestehend aus Satzungstext, der Begründung und Planzeichnungen liegt in der Zeit vom 20. Oktober 2010 bis 22. November 2010 einschl. im Rathaus der Gemeinde Rosendahl, Hauptstraße 30, Rosendahl - Zimmer in der Zeit von Montag - Freitag Montag - Mittwoch Donnerstag 8.00 Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Außerhalb dieser Zeiten sind Terminvereinbarungen (Tel /77-141) jederzeit möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass das Rathaus am 1. November 2010 (Allerheiligen) geschlossen ist. Zusätzlich zu der oben genannten öffentlichen Auslegung ist auch eine Einsicht in den Planentwurf mit Begründung auf der Homepage der Gemeinde Rosendahl unter der Adresse möglich. Während dieser Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen schriftlich einreichen oder mündlich zur Niederschrift erklären. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Rosendahl deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. Ferner wird gemäß 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass ein Antrag einer natürlichen oder juristischen Person nach 47 Abs. 2a der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollantrag), der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung ( 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Rosendahl, den gez. Niehues Bürgermeister

25 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl 123

26 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl /2010 Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Gemeinde Rosendahl für das Haushaltsjahr 2007, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses 2007 und dessen Offenlegung I. Der Rat der Gemeinde Rosendahl hat in seiner Sitzung am folgenden Beschluss gefasst: 1. Die von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Concunia GmbH, Münster, geprüfte und der Sitzungsvorlage VIII/153 als Anlage I beigefügte Bilanz zum wird festgestellt. 2. Die von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Concunia GmbH, Münster, geprüfte und der Sitzungsvorlage VIII/153 als Anlage II beigefügte Ergebnisrechnung für das Haushaltsjahr 2007 mit einem Fehlbetrag in Höhe von ,68 wird festgestellt. 3. Die von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Concunia GmbH, Münster, geprüfte und der Sitzungsvorlage VIII/153 als Anlage III beigefügte Finanzrechnung für das Haushaltsjahr 2007 mit einem Endbestand an liquiden Mitteln in Höhe von ,89 wird festgestellt. 4. Der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Concunia GmbH, Münster, geprüfte Anhang zum Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 wird festgestellt. 5. Der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Concunia GmbH, Münster, geprüfte Lagebericht zum Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 wird festgestellt. 6. Auf der Grundlage des von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Concunia GmbH, Münster, erteilten und der Sitzungsvorlage VIII/153 als Anlage IV beigefügten uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes vom wird dem Bürgermeister Entlastung erteilt. 7. Der festgestellte Jahresfehlbetrag für das Haushaltsjahr 2007 in Höhe von ,68 wird durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage abgedeckt. II. Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2007 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Concunia GmbH, Münster, hat in einem Bestätigungsvermerk vom Folgendes festgestellt: Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schuldens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde Rosendahl. Der Lagebericht steht im Einklang mit Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde und stellt die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung zutreffend dar.

27 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl 125 III. Der Jahresabschluss zum Stichtag mit der Bilanz, der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, dem Anhang und dem Lagebericht liegt gemäß 96 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zur Einsichtnahme vom bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2008 öffentlich aus und zwar im Rathaus in Rosendahl, Hauptstraße 30, Zimmer 227, Vormittags: Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis Uhr Freitag 8.30 Uhr bis Uhr Nachmittags: Montag bis Mittwoch Uhr bis Uhr Donnerstag Uhr bis Uhr. Er ist außerdem unter der Adresse im Internet verfügbar. Rosendahl, den gez. Niehues Bürgermeister

28 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl /2010 Bekanntmachung der Bezirksregierung Münster im Festsetzungsverfahren über die Neuermittlung der Überschwemmungsgebiete für die Berkel, den Ölbach und den Honigbach und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 76 Absatz 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Bekanntmachung der Bezirksregierung Münster Die Bezirksregierung Münster hat gemäß 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und 112 ff. Landeswassergesetz NRW (LWG) die gesetzlichen Überschwemmungsgebiete für die Berkel von der deutsch-niederländischen Grenze in Vreden bis zur K30 in Billerbeck, den Ölbach von der B70 westlich der Ortslage Ahaus-Wüllen bis zur Mündung in die Berkel östlich der Ortslage Vreden-Ellewick sowie den Honigbach ab Kloster Gerleve in Billerbeck bis zur Mündung in die Berkel in Coesfeld neu ermittelt. Für die Berkel und den Ölbach galt bisher das am 07. und und für den Honigbach das am festgesetzte Preußische Überschwemmungsgebiet. Die neu ermittelten Überschwemmungsgebiete für die Berkel, den Ölbach und den Honigbach wurden durch die Bekanntmachung vom im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster, Nr. 38 vom gemäß 76 WHG in Verbindung mit 112 LWG vorläufig gesichert. Die vorläufige Sicherung ist mit dem in Kraft getreten. Aufgrund der vorläufigen Sicherung steht dieses Gebiet einem endgültig festgesetzten Überschwemmungsgebiet gleich. Die Regelungen des 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und des 113 Landeswassergesetz NRW (LWG) sind daher anzuwenden (insbesondere auch die Verbotstatbestände). Bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten geht es in erster Linie darum, die Betroffenen darüber zu informieren, wohin das Wasser bei 100-jährlichen Hochwasserabflüssen gelangen kann. Nur wenn alle Betroffenen den Hochwassergefahrenbereich genau kennen, können sie vorsorgend handeln und sich auf die Situation einstellen. Aus Gründen des vorbeugenden Hochwasserschutzes gelten für Überschwemmungsgebiete gemäß 78 WHG bzw. 113 LWG folgende Schutzvorschriften: In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist untersagt: 1. die Ausweisung von neuen Baugebieten 2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen 3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen, 4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, 5. die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, 6. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, 7. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen, 8. die Umwandlung von Grünland in Ackerland, 9. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart. 113 Abs. 5 LWG schreibt außerdem vor, dass Ölheizungsanlagen bis zum sowie Anlagen zur Wasserversorgung und zur Abwasserbeseitigung bis zum in Überschwemmungsgebieten hochwassersicher zu errichten und zu betreiben und vorhandene Anlagen entsprechend nachzurüsten sind.

29 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl 127 Bei Vorhaben im Überschwemmungsgebiet ist die jeweils zuständige untere Wasserbehörde (UWB) beim Kreis Coesfeld bzw. Kreis Borken zu beteiligen; diese entscheidet auch über Ausnahmen z. B. zu den Verbotstatbeständen gemäß 78 Abs. 2 bis 4 WHG. In dem Verfahren zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes ist die Öffentlichkeit gemäß 76 Abs. 4 WHG zu beteiligen. In entsprechender Anwendung der 73ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) weise ich daher darauf hin, dass 1. die von Amts wegen erstellten Pläne (Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen), aus denen sich die Abgrenzungen der Überschwemmungsgebiete für die Berkel, den Ölbach und den Honigbach ergeben, in der Zeit von Dienstag, dem , bis Donnerstag, dem (einschließlich), bei dem Bürgermeister der Stadt Ahaus, im Bürgerbüro des Rathauses, Rathausplatz 1, in Ahaus während der Dienststunden: montags bis freitags 08:00 Uhr 18:00 Uhr bei dem Bürgermeister der Stadt Billerbeck, Foyer im Erdgeschoss, Markt 1, in Billerbeck während der Dienststunden: montags bis freitags 08:30 Uhr 12:00 Uhr montags bis mittwochs 14:00 Uhr 16:00 Uhr donnerstags 14:00 Uhr 18:00 Uhr bei dem Bürgermeister der Stadt Coesfeld, im Bürgerbüro des Rathauses, Markt 8, in Coesfeld während der Dienststunden: montags bis freitags 8:00 Uhr 18:00 Uhr samstags 10:00 Uhr 12:00 Uhr bei dem Bürgermeister der Stadt Gescher, Raum 210, im 2. Obergeschoss, Markt 1, in Gescher während der Dienststunden: montags bis freitags 08:30 Uhr 12:30 Uhr montags bis mittwochs 14:00 Uhr 15:30 Uhr donnerstags 14:00 Uhr 18:00 Uhr bei dem Bürgermeister der Gemeinde Rosendahl, Raum 126, Hauptstr. 30, in Rosendahl während der Dienststunden: montags bis freitags 08:00 Uhr 12:30 Uhr montags bis mittwochs 13:30 Uhr 16:00 Uhr donnerstags 13:30 Uhr 18:00 Uhr bei dem Bürgermeister der Stadt Stadtlohn, Zimmer 29, Markt 3, in Stadtlohn während der Dienststunden: montags bis freitags 08:30 Uhr 12:30 Uhr montags bis mittwochs 14:30 Uhr 16:30 Uhr donnerstags 14:30 Uhr 17:30 Uhr und bei dem

30 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl 128 Bürgermeister der Stadt Vreden, Technisches Rathaus, Zimmer 7, Butenwall 79/81, in Vreden während der Dienststunden: montags bis freitags 08:30 Uhr 12:30 Uhr donnerstags 14:30 Uhr 18:00 Uhr zur Einsichtnahme ausliegen. 2. Jeder, dessen Belange durch die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete für die Berkel, den Ölbach oder den Honigbach berührt werden, kann bis zum (einschließlich) schriftlich oder zur Niederschrift bei den Städten Ahaus, Billerbeck, Coesfeld, Stadtlohn, Vreden sowie bei der Gemeinde Rosendahl oder bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 54, Nevinghoff 22, Zimmer 109, in Münster, Einwendungen gegen die Überschwemmungsgebietsfestsetzung erheben. Es ist erforderlich, die Einwendungen (Anregungen) mit Namen, Vornamen und der genauen Anschrift des Einwenders zu versehen. Unleserliche Adressangaben können dazu führen, dass diese Einwendung ausgeschlossen wird. Verspätete Anregungen können bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben. Nach Ablauf der Frist wird die Bezirksregierung über die fristgerecht eingebrachten Anregungen entscheiden. Die Auslegung der Unterlagen zur Festsetzung der Überschwemmungsgebiete für die Berkel, den Ölbach und den Honigbach wird hiermit bekannt gegeben. 3. Neben den bei den vorgenannten Städten und Gemeinden zur Einsicht ausgelegten Überschwemmungsgebietsunterlagen können diese auch elektronisch über das Internet der Bezirksregierung Münster in dem Zeitraum vom bis eingesehen werden. Einwendungen können hierbei direkt eingestellt werden. Die Frist zur Abgabe der Einwendungen bzw. Stellungnahmen läuft ebenfalls bis zum (einschließlich). Die elektronischen Überschwemmungsgebietsunterlagen sind unter der Adresse Button Bekanntmachungen und Amtsblätter Bekanntmachungen Wasserwirtschaft / Gewässerausbau Beteiligung Online zum Festsetzungsverfahren der Überschwemmungsgebiete Berkel, Ölbach, Honigbach abgelegt. Die Bearbeitungsmöglichkeit über das Internet wird bei der Festsetzung dieser Überschwemmungsgebiete zusätzlich angeboten. Sollten hierbei Schwierigkeiten auftreten, steht Ihnen unter der Tel. 0251/ oder sowie unter der adresse dez54@brms.nrw.de ein Ansprechpartner während der üblichen Dienstzeiten zur Verfügung. Ich weise darauf hin, dass neben der elektronischen Einwendung bzw. Stellungnahme auch eine schriftliche Ausfertigung auf dem Postweg abgegeben werden muss. Münster, den Bezirksregierung Münster Obere Wasserbehörde / Im Auftrag (Nolte)

31 Nummer 07/2010 Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl /2010 Bekanntgabe der Eheschließungen des Standesamtes Rosendahl im Monat September 2010 Tag der Eheschließung Name Vorname Anschrift Wiewelhove Jennifer Breslauer Str. 8 Heuer Egbert gl. Anschrift Arnold Claudia Höpinger Str. 24 Hermanns Jens gl. Anschrift Nonhoff Christine Brink 17 Maslo Bodo gl. Anschrift Domayer Natalie Vredestraße 34 Grams Tobias gl. Anschrift Schröter Nadine Schoppenbusch 15 Dröger Markus gl. Anschrift 66/2010 Bekanntmachung über die als gefunden und verloren gemeldete Gegenstände im Monat September 2010 Im Zeitraum vom 01. bis zum 30. September 2010 wurden im Fundbüro der Gemeinde Rosendahl folgende Gegenstände als gefunden gemeldet: - 6 Herrenräder - 1 Brille - 1 Jacke - 1 FotoKamera Im Zeitraum vom 01. bis zum 30. September 2010 wurden im Fundbüro der Gemeinde Rosendahl folgende Gegenstände als verloren gemeldet: - 4 Damenräder - 1 Handy

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