Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Breitenbach am Herzberg

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1 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Breitenbach am Herzberg Präambel Aufgrund der 5, 19, und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1981 (GVBL. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBL. I S. 173), der 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17. März 1970 (GVBL. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBL: I S. 174), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess. VwVG) vom 04. Juli 1966 (GVBL. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBL. I S.532), und des Hessischen Kindergartengesetztes vom (GVBL. I S. 450), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Breitenbach am Herzberg in ihrer Sitzung am nachstehende Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte Pusteblume erlassen: 1 Träger und Rechtsform Die Kindertagesstätte wird von der Gemeinde Breitenbach am Herzberg als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlichrechtliches Benutzungsverhältnis. 2 Aufgaben Die Aufgaben der Kindergärten bestimmen sich nach 2 des Hessischen Kindergartengesetzes. 3 Kreis der Berechtigten (1) Die Kindertagesstätte steht grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Breitenbach ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i. S. des Melderechts) haben, vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schulbesuch offen. (2) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. (3) Bevorzugt aufgenommen werden Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen. Im Übrigen entscheidet der Zeitpunkt der Anmeldung für die Aufnahme des Kindes. (4) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Kindertagesstätte erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

2 Für Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, richtet sich die Aufnahme nach den Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen des Bundesinstitutes für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten, nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt (5) Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, werden aufgenommen, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Im Zweifel entscheidet der Amtsarzt des Landkreises. (6) Die Aufnahme unter drei-jähriger Kinder ist begrenzt möglich und richtet sich nach der Auslastung gemäß der erteilten Betriebserlaubnis. 4 Betreuungszeiten (1) Die Kindertagesstätte ist an Werktagen montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet. Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, Öffnungszeiten festzulegen und diese öffentlich bekannt zu machen. (2) Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen kann die Kindertagesstätte bis zu 3 Wochen geschlossen werden. Außerdem bleiben die Kindergärten zwischen Weihnachten und Neujahr jeden Jahres geschlossen. (3) Wenn das Betreuungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen usw. einberufen wird, bleibt der Kindergarten an diesen Tagen ebenfalls geschlossen. (4) Bekanntgaben erfolgen durch Veröffentlichung im Herzberg-Rimberg-Boten und durch Aushang in der Kindertagesstätte. 5 Aufnahme (1) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindertagesstätte ärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bei der Anmeldung nachzuweisen ist. (2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung. (3) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung an. (4) Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen

3 die Kindertagesstätte nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. 6 Betreuungsgebühren (1) Der Kindergarten Pusteblume bietet ein variables Betreuungsangebot. Eltern haben die Möglichkeit, ihre Kinder halbtags oder ganztags zu den nachstehenden Gebührensätzen betreuen zu lassen. Betreuungszeiten Gebühr pro Monat für das erste Kind 7:00 h 13:00 h 0 070,00 7:00 h 17:00 h 100,00 Wenn mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Tagesstätte besuchen 7:00 h 13:00 h ab dem 2. Kind 050,00 ab dem 3. Kind 0gebührenfrei 7:00 h 17:00 h ab dem 2. Kind 060,00 ab dem 3. Kind 0gebührenfrei (2) Schüler der Herzbergschule zahlen für die Betreuung von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr monatlich einen Pauschalsatz in Höhe von 50,00. (3) Alle vorgenannten Tagessätze gelten in gleicher Form auch bei Stundensplitting. Im letzten Jahr vor der Einschulung werden gemäß dem Bambini Programm der hessischen Landesregierung für die Betreuung eines Kindes Gebühren nicht mehr erhoben. (4) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertagesstätte fern bleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen. Die Benutzungsgebühr ist am ersten jeden Monats für den laufenden Monat fällig und wird von der Gemeindekasse eingezogen. Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung des Kindergartens (z.b. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen. Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung den Kindergarten über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgenden Zeit. 7 Pflichten der Erziehungsberechtigten (1) Es wird erwartet, daß die Kinder die Kindertagestätte regelmäßig besuchen; sie sollen spätestens bis 9.00 Uhr eintreffen. (2) Die Kinder sind sauber zu waschen und reinlich zu kleiden.

4 (3) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindertagestättenpersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Personal im Kindergarten wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Kindertagesstätte und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigten Personen beim Verlassen des Gebäudes. Sollen Kinder die Kindertagesstätte vorzeitig verlassen oder den Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindergartenleitung. Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen. (4) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Kindertagesstättenleitung verpflichtet. In diesen Fällen darf der Kindergarten erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. (5) Das Fernbleiben des Kindes ist unverzüglich der Kindertagesstättenleitung mitzuteilen. 8 Pflichten der Kindertagesstättenleitung (1) Die Kindertagesstättenleitung gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder wöchentlich einmal in einer Sprechstunde Gelegenheit zu einer Aussprache. (2) Treten die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Kindertagesstättenleitung verpflichtet, unverzüglich die Gemeindeverwaltung und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen. 9 Elternversammlung und Elternbeirat Für Elternversammlung und Elternbeirat nach 4 Abs. 1 und 2 des Hessischen Kindergartengesetzes wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt ( 4 Abs. 3 des Hessischen Kindergartengesetzes). 10 Versicherung (1) Die Gemeinde Breitenbach am Herzberg versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden.

5 (2) Gegen Unfälle in der Kindertagesstätte sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert. 11 Abmeldung (1) Abmeldungen sind nur zum Schluß eines Kalendermonats möglich; sie sind 4 Wochen vorher der Gemeindeverwaltung schriftlich mitzuteilen. Innerhalb der letzten 3 Monate vor den Sommerferien und vor der Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden triftigen Gründen (z.b. Wegzug aus der Gemeinde) erfolgen. (2) Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen. (3) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb des Kindergartens unzumutbare Belastung kann das Kind ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. (4) Sofern Kinder mehrere Male ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Kindertagesstätte fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt 3 Abs. 2 dieser Satzung. (5) Werden die Gebühren zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz. 12 Gespeicherte Daten (1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Kindertagesstätte sowie für die Erhebung der Kindertagesstätten-Benutzungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert: Allgemeine Daten: Kindertagesstättenbenutzungsgebühr: Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten, Berechnungsgrundlagen,

6 Rechtsgrundlage: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kindergartengesetz (KiGaG), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), Sozialgesetzbuch II (SGB II), Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte. Die Löschung der Daten erfolgt 2 Jahre nach Einstellung des Falles bzw. nach dem Verlassen der Kindertagesstätte durch das Kind. (2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen (2) Erziehungsberechtigten gemäß 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der (2) in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet. 13 Inkraftreten Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Breitenbach am Herzberg vom 6. März 2003 außer Kraft Breitenbach a. H., den 16. Juni 2011 Der Gemeindevorstand (Jaritz) Bürgermeister

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