Das Bezahlverfahren Lastschrift im E-Commerce ist weder in der alten DTA-Welt noch in der neuen SEPA-Welt einem Händler zu empfehlen.

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1 Themen dieser Ausgabe - auf einen Blick: SEPA-Lastschrift im E-Commerce FAQ s - Teil 3 Nur noch 9 Monate SEPA In dieser Ausgabe gehen wir auf das viel diskutierte Thema SEPA-Lastschriften im E-Commerce ein. Zudem erweitern wir die in den Ausgaben 8 und 9 begonnenen FAQ s. SEPA-Lastschrift vs. E-Commerce Das Bezahlverfahren Lastschrift im E-Commerce ist weder in der alten DTA-Welt noch in der neuen SEPA-Welt einem Händler zu empfehlen. Die Graphik verdeutlicht das Dilemma der Händler bzgl. des angebotenen Zahlungsmixes im Online-Shop. Es gibt Vorteile für das Lastschriftverfahren im Internet: Geringe Kosten auf der Händlerseite Hohe Akzeptanz auf der Kundenseite Ein großer Nachteil bei diesem Verfahren ist der fehlende Schutz vor Zahlungsausfällen. Dieses Risiko existiert bereits heute und führt zu: Rückbelastung des Kaufbetrages zzgl. Gebühren Verlust der Ware Arbeitsaufwand bzgl. der rechtlichen Nachverfolgung z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 1

2 Die seit dem 9. Juli 2012 allgemein geltende Rückgabefrist von 8 Wochen nach Fälligkeit einer Lastschrift (Einzugsermächtigung oder SEPA-Basis-Lastschrift) verlängert sich im Falle eines fehlenden / ungültigen Mandates auf 13 Monate. E-Commerce-Händler haben das Problem, dass ihnen i. d. R. keine unterschriebenen Einzugsermächtigungen bzw. Lastschriftmandate vorliegen, insofern kann auch keine wirksame Umdeutung einer bestehenden Einzugsermächtigung in ein SEPA-Mandat erfolgen. Gültige SEPA-Mandate müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Eigenhändige Unterschrift durch den Zahlungspflichtigen => im E-Commerce nicht praktikabel qualifizierte elektronische Signatur => Infrastruktur bei den Zahlungspflichtigen nicht vorhanden E-Mandat => europaweit noch nicht umgesetzt und auch nicht in Sicht Das Risiko liegt beim Lastschrifteinreicher. Auf Basis der mit Ihnen getroffenen Inkassovereinbarung hat die Bank das Recht zu prüfen, ob gültige Mandate vorhanden sind. FAQ s - Teil 3 D Gläubiger-Identifikationsnummer 1. Was ist die Gläubiger-Identifikationsnummer? Um als Lastschrift-Einreicher (Zahlungsempfänger) die Lastschriften auf Basis der SEPA Lastschriftverfahren nutzen zu können, benötigt der Zahlungsempfänger eine Gläubiger- Identifikationsnummer (auch Creditor Identifier bzw. CI genannt). Hierbei handelt es sich um eine eindeutige Kennung, die EU-weit gültig ist und Sie als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert. 2. Wo kann ich meine Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen? Sie können in Deutschland Ihre Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Deutschen Bundesbank über das Internet beantragen: Unternehmen mit Sitz im europäischen Ausland (SEPA-Länder) müssen sich die Gläubiger-Identifikationsnummer bei der jeweils national zuständigen Stelle besorgen. z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 2

3 3. Welche Daten werden bei der Beantragung seitens der Deutschen Bundesbank angefordert? Folgende weitere Daten werden benötigt: Name/Firma und Anschrift Registernummer in Abhängigkeit von der Rechtsform: Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister sowie Ort des Registergerichts, bei natürlichen Personen Ausweisnummer sowie ausstellende Behörde und Ort. Angaben zu einer Ansprechperson: Name, Telefonnummer, - Adresse 4. Wie ist die Gläubiger-ID aufgebaut? Für Deutschland ist die Gläubiger-Identifikationsnummer genau 18 Stellen lang. Stellen 1-2: Stellen 3-4: ISO-Ländercode für Deutschland (DE) Prüfziffer, die analog der IBAN-Prüfziffer (ISO 13616) berechnet wird. Stellen 5-7: Geschäftsbereichserkennung, die vom Lastschriftgläubiger beispielsweise zur Kennzeichnung einzelner Geschäftsbereiche oder Filialen des Lastschriftgläubigers beliebig mit alphanumerischen Zeichen versehen werden kann. Standardmäßig sind diese drei Stellen mit den Buchstaben ZZZ belegt Stelle 8-18 Nationales Identifikationsmerkmal für den Lastschriftgläubiger in fortlaufend aufsteigender Nummerierung. Die achte Stelle der Gläubiger-Identifikationsnummer wird bis auf weiteres immer mit 0 belegt. z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 3

4 5. Wann muss eine Gläubiger-Identifikationsnummer neu beantragt werden? Sofern sich Änderungen in der Person des Antragstellers ergeben, ist eine neue Gläubiger-ID zu beantragen. Die neue Gläubiger-ID muss den Zahlungspflichtigen mitgeteilt werden. Bei Änderungen der Anschrift (Straße), des Adresszusatzes, Daten zur Ansprechperson oder dem identitätswahrenden Rechtformwechsel ist eine Neubeantragung nicht notwendig. E Vorabinformation / Pre-Notification 1. Was ist eine Vorabankündigung / Pre-Notification? Vorabankündigungen sind bereits heute geübte Praxis im Rahmen der Lastschriftverfahren in Deutschland (Rechnungen, Zahlungspläne). Es handelt sich um die vorherige Information des Zahlungspflichtigen über anstehende Lastschrift- Belastungen. Es liegt im ureigenen Interesse des Lastschrifteinreichers, dass der Lastschrifteinzug erfolgreich ist. Dies ist i.d.r. dann der Fall, wenn der Zahlungspflichtige auf Grund der Vorabinformation für ausreichende Kontodeckung sorgen kann. 2. Ist eine SEPA-Lastschrift ohne Vorabankündigung autorisiert? JA. Eine SEPA-Lastschrift wird mit der Unterzeichnung des Mandats autorisiert. Daher gilt eine SEPA-Lastschrift auch ohne Vorabankündigung aus rechtlicher Sicht als autorisiert. Die Übermittlung einer Vorabankündigung ist als Verpflichtung aus der Inkassovereinbarung einzuhalten. 3. Muss die Vorabankündigung das Fälligkeitsdatum der Zahlung enthalten? JA. 4. Ist die Angabe des Fälligkeitsdatums auch als periodische Zeitangabe ( Der Rechnungsbetrag wird in 3 Raten jeweils zum 1. Arbeitstag eines Monats, beginnend ab September 20XX abgebucht ) oder muss das konkrete Kalenderdatum aufgeführt werden? Periodische Zeitangaben können genutzt werden. 5. Muss die Vorabankündigung neu erstellt werden, wenn sich (auf Grund von technischen Schwierigkeiten) das Fälligkeitsdatum ändert? JA, um eine erfolgreiche Einlösung zu ermöglichen. 6. Muss die Vorabankündigung den genauen Betrag enthalten? JA. z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 4

5 7. Muss die Vorabankündigung neu erstellt werden, wenn sich (z. B. auf Grund einer Teilrückgabe der Warensendung) der Betrag der Folgelastschrift ändert? JA. Der geänderte Betrag ist dem Zahler mitzuteilen. 8. Wie weit im Voraus darf eine Lastschrift vorangekündigt werden? Es richtet sich nach den üblichen Geschäftspraktiken. Die Vorabankündigung muss jedoch wenn nichts anderes vereinbart 14 Kalendertage vor Fälligkeit durch den Zahlungsempfänger versandt sein. Es können aber auch kürzere Fristen (z.b. in den AGB) szwischen Einreicher und Zahlungspflichtigem vereinbart werden. 9. Muss sich der Zahlungsempfänger vor Einreichung einer Lastschrift vergewissern, dass seine Vorabankündigung vom Zahlungspflichtigen empfangen wurde? NEIN, es genügt der Versand. F SEPA - Basislastschrift SDDcore 1. Ab wann werden kürzere Vorlagefristen (z.b. 1 Tag für Erst- und Folgelastschriften im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren) unterstützt? Diese Option steht ab 4. November 2013 zur Verfügung und wird in der genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken Euro-Eil-Lastschrift heißen. Impressum Haben Sie Fragen oder Anregungen? Wir sind gerne für Sie da. Ihr SEPA-Team Impressum Herausgeber: Redaktion: Anja Lieder / Oliver Spratte Verantwortlich: Ralf Reckmeyer / Jens Holeczek z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 5

6 Inhalte der bisherigen SEPA-Newsletter Ausgabe 1 Ausgabe 2 Ausgabe 3 Ausgabe 4 Ausgabe 5 Ausgabe 6 Ausgabe 7 Gültigkeitsbereich der SEPA (Länderübersicht) Zusammenhang SEPA / PSD Welche Länder fallen unter die PSD? Welche Währungen fallen unter die PSD? Welche Zahlungen sind von der PSD betroffen? (Schaubild) Umsetzung der PSD in die nationale Gesetzgebung (Schaubild Zahlungsdienste) Wertstellung ( 675 t BGB) Umdeutungslösung bei Einzugsermächtigungen (Schaubild "Wer darf was mit wem?") Abbuchungsauftrag vs. SEPA-Firmen-Lastschrift Anhang: Musterbrief für die Ankündigung der Umdeutungslösung Unterschied Richtlinien / Verordnungen Ausführungsfrist / Laufzeiten ( 675 s BGB) Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen ( 675 n BGB) Welche Bereiche in einem Unternehmen sind von SEPA betroffen? Verabschiedung der EU-Verordnung Sonderregelung f ür ELV Übergangsregelung für Verbraucher für die Nutzung von Kto.-Nr. u. BLZ bis zum IBAN / BIC SEPA-Überweisung (SCT) Glossar SEPA-Lastschriftverfahren: Die Neuerungen Gläubiger-ID, SEPA-Lastschriftmandate, Due Date, Pre-Notification) Die SEPA-Basis-Lastschrift Umdeutungslösung Glossar Anhang: Musterbrief für die Umdeutung Einzugsermächtigung > SEPA-Basislastschrift-Mandat Die SEPA-Firmen-Lastschrift Ausgabe 8 Ausgabe 9 Ausgabe 10 Aktuelles FAQ s - Teil 1 (Allgemeine Fragen und Überweisungsthemen) Praxistipps zum Umgang mit Mandaten FAQ s - Teil 2 (Mandatsthemen - B2C und B2B) Vereins-Spezial Ausgabe 11 Ausgabe 12 Was bei Überweisungen und Lastschriften jetzt vorrangig zu tun ist Auswirkungen der Vorlauff risten IBAN-Konverter R-Transaktionen bei SEPA-Lastschriften z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 6

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