Gern würde ich das Feuerwehrauto zum Preis von 450,- EUR (Lieferung in 14 Tagen) im Namen des K erwerben.

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1 Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 10: Das begehrte Feuerwehrauto Karl (K) ist Sammler von antikem Spielzeug. Auf einem Sonntagsspaziergang durch die Stadt entdeckt er beim ansässigen Antiquitätenhändler Albert (A) im Schaufenster ein sehr schönes antikes Feuerwehrauto ohne Preisangabe. K ist sofort begeistert, weil ihm ein eben solches noch in seiner Sammlung fehlt. Da K jedoch wochentags beruflich viel unterwegs ist, bittet er seinen geschäftlich erfahrenen Bekannten Victor (V), das Auto für ihn zu erwerben. Als Preislimit legt er 1000,- EUR fest. Am Montag begibt sich V daraufhin zu A und fragt nach dem Preis des Feuerwehrautos. Diesen gibt A mit 500,- EUR an, weist jedoch zugleich daraufhin, dass er - im Falle von Interesse des V - erst nach der Neudekoration seines Schaufensters in zwei Wochen liefern könne. V äußert daraufhin gegenüber A: Gern würde ich das Feuerwehrauto zum Preis von 450,- EUR (Lieferung in 14 Tagen) im Namen des K erwerben. Nach kurzem Überlegen erklärt A sich damit einverstanden. Am Wochenende vor dem Liefertermin des Feuerwehrautos ist K bei der Familie seines Sohnes zum Essen eingeladen. Als dort sein 5-jähriger Enkel Marvin (M) ihm gegenüber äußert, wie lieb er den Opa habe, ist K so gerührt, dass er spontan beschließt, ihm das Feuerwehrauto zu schenken. Er sagt daher im Beisein seines Sohnes und seiner Schwiegertochter zu M: Weil der Opa dich auch sehr lieb hat, möchte er dir gern sein neu gekauftes Feuerwehrauto schenken. Daraufhin ruft M begeistert danke und seine Eltern äußern: Danke lieber Opa, da freuen wir uns aber, nicht wahr Marvin. Abends wieder zuhause, bereut K seinen spontanen Gefühlsausbruch. Schließlich sei das Feuerwehrauto viel zu teuer, um damit einen 5-Jährigen spielen zu lassen. K beschließt daher, das Feuerwehrauto für seine Sammlung zu behalten. Frage 1: Frage 2: Kann K von A Lieferung des Feuerwehrautos an sich verlangen? Hat M einen Anspruch gegen K auf Übereignung des Feuerwehrautos? Bearbeiterhinweis: Die gesetzlichen Regelungen zur Schenkung finden sich in den 516 ff. BGB. 1

2 Lösungsskizze Frage 1: K könnte gegen A einen Anspruch auf Lieferung des Feuerwehrautos gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB haben. Voraussetzung für einen solchen Anspruch des K ist das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrags zwischen ihm (K) und A über den Verkauf des Feuerwehrautos zum Preis von 450,- EUR. - ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme 1 ( 151, 145 ff. BGB) - =zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene, 2 Willenserklärungen - Angebot des A durch Ausstellen des Feuerwehrautos im Schaufenster? - Qualität als Willenserklärung/Angebotserklärung fraglich - mangels Preisangabe fehlt es an wesentlichen Bestandteilen (essentialia negotii) des Angebots 3 => die Erklärung ist nicht bestimmt genug für ein Angebot - Angebot des A durch Bezeichnung des Preises auf Nachfrage des V? - wohl nur Mitteilung, jedoch noch kein eigenes Angebot - a.a. vertretbar - Angebot des K? - K selbst gibt keine eigene Willenserklärung ab - möglicherweise jedoch Wirkung einer Willenserklärung des V für und gegen den K? - Angebot des V durch Bieten von 450,- EUR? - Willenserklärung (+) - die Erklärung stellt unproblematisch eine Willenserklärung des V dar - Zugang (+) - Zugang ohne weiteres gegeben, da die Erklärung unter Anwesenden erfolgte und V sie tatsächlich vernahm (Vernehmungstheorie 4 ) 1 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 246 ff. 2 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 218 f. 2

3 - Vorliegen der Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung für K in der Person des V? - eigene Willenserklärung des V 5 (+) - (Abgrenzung zur Botenschafft, bei der fremde Willenserklärung übermittelt/überbracht wird) - eigene Willenserklärung setzt eigene Entscheidungsfreiheit voraus - hier kann V sich innerhalb des Preisrahmens bis 1.000,- EUR frei bewegen - in fremdem Namen 6 (+) => V gibt eine eigene Willenserklärung ab. - Offenkundigkeitsprinzip: der Wille, nicht für sich selbst zu handeln, muss deutlich werden - hier erklärt V, im Namen des K kaufen zu wollen => V handelt in fremden Namen. - Vertretungsmacht des V (+) - hier rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht, 167 BGB) des K - K erteilt V den Auftrag ( 662 ff. BGB), das Feuerwehrauto für ihn zu erwerben und erteilt ihm hierfür Vollmacht zum Abschluss von entsprechenden Kaufverträgen bis 1.000,- EUR => V bewegt sich mit seinem Preisangebot von 450,- EUR innerhalb seiner Vollmacht. => Die Angebotserklärung des V wirkt für und gegen K (vgl. 164 Abs. 1 BGB). - Annahme des A durch Einverständniserklärung? - Willenserklärung (+) - stellt unproblematisch eine Willenserklärung dar - Zugang (gegenüber K)? - V vernimmt die Erklärung tatsächlich => Zugang bei ihm ist zu bejahen. 5 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 611 ff. 3

4 - da V zugleich Empfangsvertreter (vgl. 164 Abs. 3 BGB) des K ist, ist Zugang bei diesem (K) mit dem Zugang bei V zu bejahen => Die Annahmeerklärung ist K zugegangen. Zwischen K und A ist ein wirksamer Kaufvertrag über den Kauf/Verkauf des Feuerwehrautos zum Preis von 450,- EUR zustande gekommen Ergebnis: K hat gegen A einen Anspruch auf Lieferung des Feuerwehrautos gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. Frage 2: M könnte gegen K einen Anspruch auf Übereignung des Feuerwehrautos aufgrund der Schenkung gem. 516 Abs. 1 BGB haben. Voraussetzung für einen solchen Anspruch des M ist das Vorliegen eines wirksamen Schenkungsvertrags zwischen ihm und K über das Feuerwehrauto. - ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme ( 151, 145 ff. BGB) - =zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene, Willenserklärungen - Schenkungsangebot des K durch Versprechen des Feuerwehrautos an M? - Willenserklärung (+) - die Erklärung des K stellt unproblematisch eine Willenserklärung (ein Schenkungsangebot) dar - Zugang (+) - M ist gem. 104 Nr. 1 BGB geschäftsunfähig 7 - gem. 131 Abs. 1 BGB muss die Willenserklärung seinen gesetzlichen Vertretern, den Eltern (vgl Abs. 1, BGB), zugehen 8 - hier gegeben; Eltern vernehmen die Erklärung des K - Zugang bei M zu bejahen - Annahmeerklärung des M? - M selbst kann aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit keine Annahme erklären (vgl. 104 Nr. 1, 105 Abs. 1 BGB) - Annahmeerklärung der Eltern für den M? 7 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 370 ff. 8 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn

5 - Willenserklärung der Eltern (+) - die Erklärung der Eltern ( wir freuen uns ) stellt unproblematisch Willenserklärung dar - Zugang bei K (+) - Zugang ohne weiteres gegeben, da die Erklärung unter Anwesenden erfolgte und K sie tatsächlich vernahm (Vernehmungstheorie 9 ) - Vorliegen der Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung für M durch seine Eltern? - eigene Willenserklärung der Eltern 10 (+) - Eltern geben hier unproblematisch eine eigene Willenserklärung ab - in fremdem Namen 11 (+) - Offenkundigkeitsprinzip: der Wille, nicht für sich selbst zu handeln, muss deutlich werden - hier ergibt sich aus dem Gesamtkontext, dass die Eltern rechtsgeschäftlich für ihr Kind handeln => Ein ausdrückliches Auftreten im Namen des M ist nicht erforderlich. - Vertretungsmacht der Eltern (+) - hier gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern gem Abs. 1, 1629 BGB => Die Annahmeerklärung der Eltern wirkt für und gegen M (vgl. 164 Abs. 1 BGB) Zwischenergebnis: Zwischen M und K kam es zu einer Einigung betreffend die Schenkung des Feuerwehrautos. - Nichtigkeit des Schenkungsvertrags wegen Formmangels gem. 125 Satz 1 BGB 12? - hier besteht gem. 518 Abs. 1 BGB ein gesetzliches Formerfordernis - notarielle Beurkundung (vgl. 128 BGB) - Form hier nicht gewahrt (lediglich mündlicher Vertragsschluss) 9 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 218 f. 10 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 611 ff. 12 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 494 ff. 5

6 - Heilung des Formmangels durch Vollzug gem. 518 Abs. 2 BGB 13? - K hat Feuerwehr noch nicht an M geleistet (übereignet) => Der Mangeln der Form ist nicht geheilt. => Gem. 125 Satz 1 BGB ist der Schenkungsvertrag aufgrund des Formmangels nichtig. Ergebnis: M hat gegen K keinen Anspruch auf Übereignung des Feuerwehrautos gem. 516 Abs. 1 BGB. 13 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn

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