Verfahren zur Genehmigung von Durchführungsplänen

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1 Verfahren zur Genehmigung von Durchführungsplänen gemäß Gesetzesreform vom 19. Juli 2013, Nr. 10 und nachfolg. Änderungen Referent: Horand I. Maier Verwaltungsamt für Landschaft und Raumentwicklung Durchführungs- und Wiedergewinnungspläne Rechtl. Grundlagen: Df.pläne sind / werden vorgeschrieben 1) Landesgesetz (Art. 30 Abs. 1) legt Zonen fest, wo Dfpl. od. Wgpl. vorgeschrieben sind ( ope legis ) 2) Bauleitplan (Art. 30 Abs. 1) legt zuzüglich zu den im Gesetz vorgesehenen Fällen Zonen fest, wofür Df.plan vorgeschrieben ist Beschl. Lreg. 2001, Nr zur Vereinheitlichung der Durchführungsbestimmungen verpflichtet die Gemeinden, diese Bestimmungen bei der Überarbeitung der BLP anzuwenden (Urteil Verw.GH BZ - Gemeindeautonomie) 3) auf der Grundlage eines auf städtebauliche Verbesserung ausgerichteten Bebauungskonzeptes (Art. 30 Abs. 1/bis) für Teile von Baugebieten bis m²

2 Durchführungspläne für: 1) Erweiterungszonen (zone di espansione) (Art. 37 ff.) obligatorisch 2) Wiedergewinnungszonen (zone di risanamento) Wiedergewinnungs plan (Art. 52 ff.) obligatorisch 3) Auffüllzonen (aree di completamento) 4) Landwirtschaftliche Wohnsiedlung (Art. 107 Abs. 19) 5) Baugebiete im Rahmen städtebaulicher Verbesserung (Art. 30 Abs. 1/bis) 6) Zonen in der Zuständigkeit des Landes (Art. 34; Art. 32 Abs. 8; Art. 44 Abs. 2) 7) Produktionsanlagen (aree per insediamenti produttivi) und touristische Einrichtungen (Art. 32 Abs. 8; 44 Abs. 2 u. ff.) fallweise obligatorisch 8) Zonen für Infrastrukturen in den Skigebieten Art. 24 Abs. 1 LROG: Die Durchführung des Gemeindebauleitplanes erfolgt auf Grund von Durchführungsprogrammen, welche die Flächen und die Zonen oder Teile davon - einschließlich der Auffüllzonen und Sanierungs (Wiedergewinnungs-)zonen - bestimmen, in denen ( ) die Festsetzungen der genannten Pläne und die entsprechenden Erschließungen verwirklicht werden müssen. Art. 24 Abs. 6 LROG: Was die Erweiterungszonen angeht ( ) muss die Gemeinde den Durchführungsplan innerhalb eines Jahres nach Beginn der für die Verwirklichung des mehrjährigen Durchführungsprogramms festgelegten Frist umsetzen.

3 Entwurf Df.plan oder Wg.plan erstellt im öffentl. Interesse im Auftrag der Gemeindeverwaltung - Art. 39 LROG Die Erstellung des Durchführungsplans [ ] obliegt der Gemeinde. Der Planungsauftrag für neue Durchf.pläne für Zonen mit einer Fläche von mehr als m² wird grundsätzlich (in linea di principio) über einen Planungswettbewerb (concorso di progettazione) vergeben. - Art. 32 Abs. 8 LROG Die Erstellung der Durchführungspläne obliegt für Gewerbegebiete von Gemeindeinteresse der zuständigen Gemeinde oder den zu Konsortien zusammengeschlossenen Gemeinden ( ). Die Erstellung der Durchführungspläne kann auf der Grundlage einer Vereinbarung der Gesellschaft BLS übertragen werden. Entwurf Df.plan oder Wg.plan erstellt im öffentl. Interesse im Auftrag der Gemeindeverwaltung erstellt in privater Initiative (z.b. Art. 39 Abs. 2; 40; Art. 32 Abs. 8) - Art. 39 LROG: Es liegt im Ermessen der Gemeinde die Erstellung des Durchführungsplans an die Privaten zu übertragen, sofern eine private Initiative vorliegt. Eine private Initiative ist dann zulässig, wenn sich die Eigentümer von 3/4 der Fläche der Erweiterungszone beteiligen. - Art. 32 Abs. 8 LROG Die Eigentümer der Liegenschaften können den Durchführungsplan für Gewerbegebiete selbst erstellen, sofern sie über mind. 2/3 der betroffenen Liegenschaft verfügen und mit der zuständigen öffentl. Körperschaft eine Vereinbarung über die wesentlichen Merkmale des Df.plans, die einzuhaltenden Fristen und allfällige Sanktionen abschließen.

4 Entwurf Df.plan oder Wg.plan erstellt im öffentl. Interesse im Auftrag der Gemeindeverwaltung erstellt in privater Initiative (z.b. Art. 39 Abs. 2; 40; 32 Abs. 8) Baukommission Vorsitzender der Baukommission: kann Gutachten der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung (28) einholen im Falle von Wiedergewinnungsplan oder falls unter Denkmalschutz stehende Liegenschaften betroffen: verpflichtend Gutachten der Landesabteilung Denkmalpflege (13) einzuholen Baukommission Gemeindeausschuss beschließt Entwurf / Änderung Df.plan / Wg.plan Art. 32, Abs. 7 Die Gemeinden können die Verfahren zur Genehmigung des Bauleitplans, des Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplans gleichzeitig e i n l e i t e n. Art. 74 LROG (Bausperre / salvaguardia) Ab dem Datum der ersten Beschlussfassung über jegliches Planungsinstrument oder dessen Änderungen, bis zum entsprechenden Inkrafttreten, jedoch nicht über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, muss der Bürgermeister jede Entscheidung über Baugesuche aussetzen, wenn er befindet, dass sie zu den obgenannten raumordnerischen Festsetzungen (determinazioni urbanistiche sopraddette) im Widerspruch stehen.

5 Baukommission falls von privaten Eigentümern erstellt (Art. 32 Abs. 2) Gemeindeausschuss beschließt Entwurf / Änderung Frist für Behandlung: 60 Tage ab Vorlage Df.plan / Wg.plan Veröffentlichung an der Amtstafel i. S. der Gemeindeordnung Ankündigung Hinterlegung zur öffentlichen Einsichtnahme im Bürgernetz Hinterlegung innerh. von 15 Tagen ab Gem.ausschussbeschluss JEDER kann EINSICHT NEHMEN Jeder zum Schutze einer rechtlich relevanten Stellung kann STELLUNGNAHME einbringen 20 Tage - in Gemeinden über Einwohner oder - Änderungen (Art. 34/bis) des Df.plans od. Wg.plans Gemeinderat Gemeindeausschuss obliegt Entscheidung über den Plan und die eingegangenen Stellungnahmen Allfällige Änderungen zwecks: - bestmöglicher Siedlungsplanung - Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - Anpassung Zonengrenze an reale Situation Genehmigungsbeschluss Veröffentlichung im Bürgernetz des Landes Inkrafttreten tags darauf für mindestens 60 Tage, sodann in jederzeit abrufbare Archivdatei

6 Art. 6 Abs. 3 LG 16/1970 (Landschaftsschutzgesetz) Die Zonen und Gebiete, für die im Sinne der Artikel 30 (Vorschreibung von Durchführungsplänen) 37 (Erweiterungszonen) 44 (Gewerbegebiete) 52 (Wiedergewinnungszonen) des LROG ein Durchführungsplan vorgesehen ist, sind vom Tag der Genehmigung des Planes an nicht mehr den Vorschriften der landschaftlichen Unterschutzstellung unterworfen. Soviel Gesetz muss sein dass wenigstens die Lücken Halt finden. (Autor unbekannt) Genua

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