Schulung Beschaffungswesen für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb) Spezielle Fragen

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1 Schulung Beschaffungswesen für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb) Spezielle Fragen

2 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbefassung von Anbietenden 2. Unternehmervarianten 3. Architektur- und Ingenieurwettbewerbe 2

3 1. Vorbefassung von Anbietenden (1/4) a) Gesetzliche Regelung ( 8 VIVöB) Personen und Unternehmen, die an der Vorbereitung der Unterlagen oder des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie die Vergabe zu ihren Gunsten beeinflussen können, dürfen sich am Verfahren nicht beteiligen. Konkretisiert das zentrale Prinzip der Gleichbehandlung Folge: Grundsätzlich Ausschluss von der Submission 3

4 1. Vorbefassung von Anbietenden (2/4) b) Ausnahme Nr. 1 Ausgeschriebene Leistung kann nur von wenigen Anbietenden erbracht werden (Spezialisten). Vergabebehörde ist im Interesse einer Projektoptimierung auf die Mithilfe von Spezialisten angewiesen Ein genereller Ausschluss des mitwirkenden Spezialisten würde einen wirksamen Wettbewerb in Frage stellen 4

5 1. Vorbefassung von Anbietenden (3/4) c) Ausnahme Nr. 2 Bloss untergeordnete Beteiligung des Anbietenden an der Vorbereitung der Ausschreibung bzw. Unterlagen Abgrenzung zwischen einer (zulässigen) untergeordneten Beteiligung und einer unzulässigen Vorbefassung schwierig Gerichtspraxis eher streng Empfehlung: Wenn möglich auf Anrufung dieser Ausnahmeregel verzichten und mit den entsprechenden Anbietenden die Nichtbeteiligung am Submissionsverfahren vereinbaren 5

6 1. Vorbefassung von Anbietenden (4/4) d) Transparenzanforderungen bei zulässiger Ausnahme Bekanntgabe in den Ausschreibungsunterlagen, wer welche Vorarbeiten geleistet hat erarbeitete Unterlagen sind allen anderen Anbietenden zur Verfügung zu stellen Fristen für die Einreichung der Angebote für alle Anbietenden grosszügig bemessen und allenfalls verlängern Allfälliger Wissensrückstand kann durch diese Ausgleichsmassnahmen kompensiert werden 6

7 2. Unternehmervarianten a) Definition und Zulässigkeit Begriff wird weder in der IVöB noch in der VIVöB definiert In der Regel werden darunter leistungsbezogene Abweichungen von den Ausschreibungsunterlagen verstanden Varianten müssen fachlich, technisch und preislich mit der Amtsvariante vergleichbar sein Enthält die Ausschreibung keine Informationen zu Ausschluss oder Einschränkungen von Varianten, sind diese zulässig 7

8 3. Architektur- und Ingenieurwettbewerbe (1/3) a) Allgemeines Einzige Regelung über das Wettbewerbswesen findet sich in Art. 12 Abs. 3 IVöB: Verfahren wird im Rahmen der Grundsätze der IVöB im Einzelfall geregelt Verweis ganz oder teilweise auf Bestimmungen von Fachverbänden (insbesondere SIA 142/143) zulässig, sofern sie nicht gegen Grundsätze der IVöB verstossen 8

9 3. Architektur- und Ingenieurwettbewerbe (2/3) b) Wettbewerbsarten Planungswettbewerbe können durchgeführt werden zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen: zu allgemein umschriebenen und abgegrenzten Aufgaben (Ideenwettbewerb); zu klar umschriebenen Aufgaben und zur Ermittlung von geeigneten Vertragspartnern, welche diese Lösungen teilweise oder ganz realisieren (Projektwettbewerb). Gesamtleistungswettbewerbe werden durchgeführt zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu klar umschriebenen Aufgaben sowie zur Vergabe der Realisierung dieser Lösung. 9

10 3. Architektur- und Ingenieurwettbewerbe (3/3) c) Typische Merkmale Beurteilung durch ein unabhängiges Preisgericht in der Regel anonyme Durchführung Im Übrigen haben aber auch Wettbewerbe im Rahmen der Grundsätze des Submissionsrechts zu erfolgen 10

11 Klarheit geschaffen? 11

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