Ausführungsgrundsätze. *

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1 Ausführungsgrundsätze. * Die nachfolgenden Ausführungsgrundsätze (im Folgenden»Grundsätze«genannt) legen fest, wie die Bank die Ausführung eines Kundenauftrages gleichbleibend im bestmöglichen Interesse des Kunden gewährleistet. Abschnitt A. Auftragsausführung für Privatkunden und professionelle Kunden**, die den Unternehmens- oder Privatkundenbereichen der Bank zugeordnet sind. I. Anwendungsbereich. Diese Grundsätze unter Abschnitt A gelten gleichermaßen für die Ausführung eines Auftrages von Privatkunden und professionellen Kunden**, die den Unternehmens- oder Privatkundenbereichen der Bank zugeordnet sind. Die Bank ermöglicht, soweit mit dem Kunden nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, die Ausführung eines Kauf- oder Verkaufsauftrages von Finanzinstrumenten ( und sonstige Finanzinstrumente) über einen Ausführungsplatz gemäß den folgenden Bedingungen: II. Vorrang von Kundenweisungen. (1) Eine Weisung des Kunden ist stets vorrangig. Bei der Ausführung eines Kauf- oder Verkaufsauftrages wird die Bank einer Weisung des Kunden Folge leisten. (2) Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle einer Weisung des Kunden die Bank den Auftrag entsprechend der Weisung des Kunden ausführt und insoweit nicht verpflichtet ist, den Auftrag gemäß Abschnitt A Ziffer III dieser Grundsätze auszuführen. III. Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung. (1) Aufträge über Finanzinstrumente inländischer Emittenten (inländische Finanzinstrumente), die an einer Börse oder an einem multilateralen Handelssystem** im Inland gehandelt werden, werden im Inland ausgeführt. Soweit Finanzinstrumente ausländischer Emittenten (ausländische Finanzinstrumente) an einer Börse oder an einem multilateralen Handelssystem im Inland gehandelt werden, werden die Aufträge gleichfalls im Inland ausgeführt. (2) Wird ein Finanzinstrument nicht im Inland gehandelt, so wird der Kundenauftrag im Ausland ausgeführt. (3) Wird ein Finanzinstrument an mehreren Börsen oder multilateralen Handelssystemen gehandelt, so erfolgt die Ausführung an einem Ausführungsplatz, der für diese Gruppe von Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung der Ordergrößenklasse nach dem Ergebnis der letzten Überprüfung und einer entsprechenden Bewertung durch die Bank die gleichbleibend bestmögliche Ausführung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben erwarten lässt. Die verschiedenen Gruppen von Finanzinstrumenten sowie die gebildeten Größenklassen sind im Anhang (Begründung der Ausführungsgrundsätze, Abschnitt A) zu diesen Grundsätzen aufgeführt. (4) Als maßgebliche Kriterien zur Feststellung der bestmöglichen Ausführung werden von der Bank insbesondere die für die Bank erkennbaren Faktoren Preis und Kosten, die durch die Ausführung an einem Ausführungsplatz entstehen, herangezogen. Ergänzend werden die Faktoren Ausführungsgeschwindigkeit, Ausführungswahrscheinlichkeit und Abwicklungssicherheit berücksichtigt. (5) Das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens mit den ausgewählten Ausführungsplätzen sowie die Erläuterung der Faktoren und deren Gewichtung sind im Anhang (Begründung der Ausführungsgrundsätze, Abschnitt A) zu diesen Grundsätzen beschrieben und Bestandteil dieser Grundsätze. (6) Bieten mehrere derart ausgewählte Ausführungsplätze bestmögliche Ergebnisse, wird die Bank zwischen diesen nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahl treffen. IV. Besondere Hinweise zur Ausführung von Festpreisgeschäften. (1) Die Bank bietet ihren Kunden Festpreisgeschäfte vor allem bei Anleihen und verbrieften Derivaten (Zertifikate) an. Soweit Aufträge zum Kauf oder Verkauf im Rahmen eines Festpreisgeschäftes erfolgen, wird von der Bank sichergestellt, dass diese zu marktgerechten Bedingungen ausgeführt werden. (2) Eine anderweitige Ausführung an einem Ausführungsplatz ist auf Wunsch des Kunden möglich, soweit diese Finanzinstrumente dort gehandelt werden. V. Abweichungen von den Grundsätzen in Einzelfällen. Weicht ein Kauf- oder Verkaufsauftrag aufgrund seiner Art und/oder seines Umfangs nach Einschätzung der Bank wesentlich vom üblichen Marktstandard ab, so kann die Bank den Auftrag im Interesse des Kunden im Einzelfall unter Abweichung von diesen Grundsätzen ausführen. Version 5.2 *gültig ab 1. März 2013 ** im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)

2 VI. Anwendung der Grundsätze bei besonderen Finanzinstrumenten/ Dienstleistungen. (1) Für die Ausführung von Kundenaufträgen in standardisierten und nicht standardisierten Derivaten gilt Folgendes: (a) Standardisierte Derivate Wird ein solches Finanzinstrument an mehreren Ausführungsplätzen gehandelt, so erfolgt die Ausführung an einem Ausführungsplatz, der für diese Gruppe von Finanzinstrumenten nach dem Ergebnis der letzten Überprüfung durch die Bank die gleichbleibend bestmögliche Ausführung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben erwarten lässt. Die verschiedenen Gruppen von Finanzinstrumenten sind im Anhang (Begründung der Ausführungsgrundsätze, Abschnitt A) zu diesen Grundsätzen aufgeführt. Bei ausschließlich an ausländischen Ausführungsplätzen gehandelten Derivaten beauftragt der Kunde die Bank mit der Ausführung des Auftrages über einen Zwischenkommissionär. Dieser führt den Auftrag im pflichtgemäßen Ermessen an einem von ihm ausgewählten Ausführungsplatz aus. (b) Nicht standardisierte Derivate Bei nicht standardisierten Derivaten erfolgt ein Geschäftsabschluss unmittelbar zwischen dem Kunden und der Bank. Aufgrund der individuellen Gestaltung dieser Geschäfte mit der Bank existieren keine anderweitigen Ausführungsplätze. (4) Wird ein Auftrag im Rahmen einer mit der Bank vereinbarten Vermögensverwaltung ausgeführt, können Aufträge im Kundeninteresse durch Weisung des Vermögensverwalters an einem anderen als durch diese Grundsätze ermittelten Ausführungsplatz oder außerhalb organisierter Märkte oder multilateraler Handelssysteme ausgeführt werden. VII. Überprüfung der Grundsätze. (1) Die nach diesen Grundsätzen erfolgte Auswahl von Ausführungsplätzen wird die Bank jährlich überprüfen. Zudem wird sie eine Überprüfung innerhalb einer angemessenen Frist vornehmen, wenn für die Bank erkennbare Anhaltspunkte vorliegen, dass eine wesentliche Veränderung eingetreten ist, die dazu führt, dass an den von den Ausführungsgrundsätzen umfassten Ausführungsplätzen eine Ausführung von Aufträgen nicht mehr gleichbleibend im bestmöglichen Interesse des Kunden gewährleistet ist. (2) Über wesentliche Änderungen wird die Bank den Kunden informieren. Anhang Begründung der Ausführungsgrundsätze, Abschnitt A (2) Für die Ausführung von Kundenaufträgen in Investmentanteilen gilt Folgendes: (a) Auf die Ausgabe oder die Rücknahme von Investmentanteilen über die jeweilige Kapitalanlagegesellschaft oder die Depotbank finden diese Grundsätze keine Anwendung. Will der Kunde Kauf- oder Verkaufsaufträge zu Investmentanteilen über einen Ausführungsplatz (z. B. über eine Börse) ausführen, erteilt der Kunde der Bank eine Weisung zum Ausführungsplatz. (b) Exchange Traded Funds (ETF) werden entsprechend dem Anhang (Begründung der Ausführungsgrundsätze, Abschnitt A) zu diesen Grundsätzen ausgeführt. (3) Bei nicht an einem inländischen Ausführungsplatz gehandelten Bezugsrechten werden diese nach dem in der Veröffentlichung zur Kapitalmaßnahme bestimmten Abwicklungsweg ausgeführt. Bei Bezugsrechten ausländischer Emittenten erfolgt die Ausführung der Bezugsrechte in der Regel gegen Ende der Frist für den Bezugsrechtshandel über die Lagerstelle.

3 Abschnitt B. Auftragsausführung für professionelle Kunden* in Financial Markets. I. Anwendungsbereich. Diese Grundsätze unter Abschnitt B gelten für professionelle Kunden*, die nicht einem Berater in den Unternehmens- oder Privatkundenbereichen (inkl. Private Banking und Wealth Management) der Bank zugeordnet sind. Die vorgenannten Kunden erteilen ihren Auftrag unmittelbar an eine Handelsoder Sales-Einheit im Geschäftsbereich Financial Markets der Bank. Die Ausführung von Aufträgen dieser Kunden erfolgt, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gemäß den folgenden Bedingungen: II. Vorrang von Kundenweisungen. (1) Eine Weisung des Kunden ist stets vorrangig. Bei der Ausführung eines Kauf- oder Verkaufsauftrages wird die Bank einer Weisung des Kunden Folge leisten. (2) Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle einer Weisung des Kunden die Bank den Auftrag entsprechend der Weisung des Kunden ausführt und insoweit nicht verpflichtet ist, den Auftrag gemäß Abschnitt B Ziffer III dieser Grundsätze auszuführen. (3) Die Vorgabe eines konkreten Ausführungsplatzes durch den Kunden bei Ordererteilung wird als Kundenweisung eingestuft. Ebenfalls werden die Vorgaben eines Kunden zur Art und Weise der Auftragsausführung als Weisung gewertet, insbesondere die Vorgabe»interessewahrend«(»IW-Order«). Diese Aufträge zeichnen sich dadurch aus, dass die Ausführung entsprechend der Marktsituation ggf. in mehreren Teilausführungen erfolgen soll. Solche IW-Orders können durch weitere Vorgaben zusätzlich spezifiziert werden. Dies können beispielsweise sein: volumenorientierte Vorgaben, z. B. Ausführung in 10 % des Volumens zeitorientierte Vorgaben, z. B. Orderausführung innerhalb der nächsten zwei Stunden Erteilt der Kunde der Bank ausdrücklich die Weisung, den Auftrag als IW-Order auszuführen, so wird die Bank nach eigenem Ermessen den Ausführungsplatz, der unter kunden- und marktgerechter Priorisierung der relevanten Faktoren Preis, Ausführungsgeschwindigkeit/-wahrscheinlichkeit, Kosten und Abwicklungssicherheit die bestmögliche Ausführung erwarten lässt, auswählen. Die Auftragsausführung einer IW-Order kann an einem inländischen oder ausländischen Ausführungsplatz, insbesondere dem internationalen für das entsprechende Finanzinstrument, oder an mehreren Ausführungsplätzen oder außerhalb organisierter Märkte oder multilateraler Handelssysteme oder in Form einer Kombination der vorgenannten Varianten erfolgen. III. Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung. (1) Aufträge ohne explizite Kundenweisung werden, sofern dies interne Überprüfungen unter Berücksichtigung der maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen bestätigen, über den internationalen (Primary Exchange) ausgeführt. (2) Als maßgebliche Kriterien zur Feststellung der bestmöglichen Ausführung werden von der Bank insbesondere die für die Bank erkennbaren Faktoren Preis und Ausführungsgeschwindigkeit/ -wahrscheinlichkeit herangezogen. Ergänzend werden die Faktoren Kosten und Abwicklungssicherheit berücksichtigt. (3) Die Bewertung der Handelsplätze in Financial Markets erfolgt anhand gebildeter Gruppen von Finanzinstrumenten. Ordergrößenklassen werden nicht berücksichtigt. IV. Besondere Hinweise zur Ausführung von Festpreisgeschäften. (1) Die Bank bietet ihren Kunden Festpreisgeschäfte vor allem bei Anleihen und verbrieften Derivaten (Zertifikate) an. Soweit Aufträge zum Kauf oder Verkauf im Rahmen eines Festpreisgeschäftes erfolgen, wird von der Bank sichergestellt, dass diese zu marktgerechten Bedingungen ausgeführt werden. (2) Eine anderweitige Ausführung an einem Ausführungsplatz ist auf Wunsch des Kunden möglich, soweit diese Finanzinstrumente dort gehandelt werden. V. Abweichungen von den Grundsätzen in Einzelfällen. Weicht ein Kauf- oder Verkaufsauftrag aufgrund seiner Art und/ oder seines Umfangs nach Einschätzung der Bank wesentlich vom üblichen Marktstandard ab, so kann die Bank den Auftrag im Interesse des Kunden im Einzelfall unter Abweichung von diesen Grundsätzen ausführen. * im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)

4 VI. Anwendung der Grundsätze bei besonderen Finanzinstrumenten/ Dienstleistungen. (1) Für die Ausführung von Kundenaufträgen in Investmentanteilen gilt Folgendes: (a) Auf die Ausgabe oder die Rücknahme von Investmentanteilen über die jeweilige Kapitalanlagegesellschaft oder die Depotbank finden diese Grundsätze keine Anwendung. Will der Kunde Kauf- oder Verkaufsaufträge zu Investmentanteilen über einen Ausführungsplatz (z. B. über eine Börse) ausführen, erteilt der Kunde der Bank eine Weisung zum Ausführungsplatz. (b) Exchange Traded Funds (ETF) werden entsprechend dem Anhang (Begründung der Ausführungsgrundsätze, Abschnitt B) zu diesen Grundsätzen ausgeführt. (2) Für Kundenaufträge in Renten (Anleihen) erfolgt der Geschäftsabschluss unmittelbar zwischen dem Kunden und der Bank (siehe Abschnitt B, Ziffer IV. Besondere Hinweise zur Ausführung von Festpreisgeschäften). VII. Überprüfung der Grundsätze. (1) Die nach diesen Grundsätzen erfolgte Auswahl von Ausführungsplätzen wird die Bank jährlich überprüfen. Zudem wird sie eine Überprüfung innerhalb einer angemessenen Frist vornehmen, wenn für die Bank erkennbare Anhaltspunkte vorliegen, dass eine wesentliche Veränderung eingetreten ist, die dazu führt, dass an den von den Ausführungsgrundsätzen umfassten Ausführungsplätzen eine Ausführung von Aufträgen nicht mehr gleichbleibend im bestmöglichen Interesse des Kunden gewährleistet ist. (2) Über wesentliche Änderungen wird die Bank den Kunden informieren. Anhang Begründung der Ausführungsgrundsätze, Abschnitt B (3) Bei nicht an einem inländischen Ausführungsplatz gehandelten Bezugsrechten werden diese nach dem in der Veröffentlichung zur Kapitalmaßnahme bestimmten Abwicklungsweg ausgeführt. Bei Bezugsrechten ausländischer Emittenten erfolgt die Ausführung der Bezugsrechte in der Regel gegen Ende der Frist für den Bezugsrechtshandel über die Lagerstelle. (4) Für Kundenaufträge in von der Bank emittierten Zertifikaten erfolgt der Geschäftsabschluss unmittelbar zwischen dem Kunden und der Bank (siehe Abschnitt B, Ziffer IV. Besondere Hinweise zur Ausführung von Festpreisgeschäften). (5) Für die Ausführung von Kundenaufträgen in nicht standardisierten Derivaten und Devisentermingeschäften erfolgt ein Geschäftsabschluss unmittelbar zwischen dem Kunden und der Bank. Aufgrund der individuellen Gestaltung dieser Geschäfte mit der Bank existieren keine anderweitigen Ausführungsplätze. (6) Wird ein Auftrag im Rahmen einer mit der Bank vereinbarten Vermögensverwaltung ausgeführt, können Aufträge im Kundeninteresse durch Weisung des Vermögensverwalters an einem anderen als durch diese Grundsätze ermittelten Ausführungsplatz oder außerhalb organisierter Märkte oder multilateraler Handelssysteme ausgeführt werden.

5 Begründung der Ausführungs grundsätze. * Abschnitt A. Auftragsausführung für Privatkunden und professionelle Kunden**, die den Unternehmens- oder Privatkundenbereichen der Bank zugeordnet sind. I. Gewichtung der Faktoren zur Ermittlung der bestmöglichen Ausführung. Zur Ermittlung bestmöglicher Ausführungsergebnisse wurden die nachfolgend unter (1) (a) (d) beschriebenen Faktoren zur Überprüfung der Ausführungsqualität herangezogen. Diese Faktoren wurden darüber hinaus innerhalb der unter (3) beschriebenen Größenklassen unterschiedlich gewichtet (siehe (2) Gewichtung der Faktoren). Diese Faktoren und ihre Gewichtung gelten für alle unter Abschnitt A, Ziffer II genannten Gruppen von Finanzinstrumenten. Bei Auftragserteilung wird der Kundenauftrag der entsprechenden Größenklasse zugeordnet. (1) Berücksichtigte Faktoren (a) Preis Der Preis eines Finanzinstrumentes kommt durch Angebot und Nachfrage zustande und hängt entscheidend von der Art des Preisbildungsprozesses des jeweiligen Ausführungsplatzes ab. Dieser Preisbildungsprozess kann außerdem durch die Beauftragung von sogenannten Market Makern und die Angebots- und Nachfragesituation anderer Ausführungsplätze (sog. Referenzmarktprinzip) beeinflusst werden. (b) Kosten Durch die Ausführung eines Kundenauftrages an einem Ausführungsplatz entstehen regelmäßig Kosten. Ausführungsplatzabhängige Kosten sind z. B. Handelsgebühren (Courtage, Xetra-Transaktionspreise, Schlussnotengebühren und die Preisspannen zwischen An- und Verkaufskurs) sowie Clearinggebühren (Regulierungsdatenträgergebühren und Transaktionsgebühren für Wertpapier- und Geldverrechnung). (c) Ausführungsgeschwindigkeit/-wahrscheinlichkeit Die Ausführungsgeschwindigkeit bezeichnet die Zeitspanne von der Ausführbarkeit eines Kundenauftrages an den entsprechenden Ausführungsplätzen bis zur Erteilung einer Ausführungsbestätigung durch den Ausführungsplatz. Hierbei wird auch betrachtet, wie viel Zeit vergeht, bis eine zunächst nicht ausführbare Order vom Ausführungsplatz als ausführbar erkannt und ausgeführt wird, nachdem sich die entsprechenden Rahmenbedingungen geändert haben. Die Ausführungswahrscheinlichkeit bezeichnet die Sicherheit, mit der ein Kundenauftrag an einem Ausführungsplatz auch tatsächlich zur Ausführung kommt. Sie hängt maßgeblich von Angebot und Nachfrage ab und ist am höchsten an Ausführungsplätzen mit hoher Liquidität. In die Bewertung einbezogen wird die Einbindung eines Referenzmarktes, mit der effektiv die Liquidität erhöht werden kann. (d) Abwicklungssicherheit (Aufsichtsniveau und Anlegerschutz) Die Abwicklungssicherheit bewertet Dienstleistungsaspekte, die einen Mehrwert für den Kunden bei der Auftragsausführung bieten: Unabhängige Handelsüberwachung Informations- und Beratungsleistungen Mistrade-Regelungen Schutzmechanismen im Regelwerk Abwicklungssicherheit (2) Gewichtung der Faktoren Die Gewichtung der genannten Faktoren wurde wie folgt festgelegt: Größenklassen I und II gem. (3) Preis 80 % Kosten 20 % Größenklasse III gem. (3) Preis 60 % Kosten 30 % Ausführungsgeschwindigkeit/-wahrscheinlichkeit 5 % Abwicklungssicherheit 5 % (Aufsichtsniveau und Anlegerschutz) (3) Größenklassen Für nachstehende Gruppen von Finanzinstrumenten wurden auf Basis von Orderdaten folgende Größenklassen gebildet: Größenklasse I Größenklasse II Größenklasse III Aktien ,99 EUR 5.000, ,99 EUR ab ,00 EUR Renten (Anleihen) ,99 EUR , ,99 EUR ab ,00 EUR Exchange Traded Funds (ETF) ,99 EUR 5.000, ,99 EUR ab ,00 EUR Verbriefte Derivate ,99 EUR 5.000, ,99 EUR ab ,00 EUR Die Ermittlung des bestmöglichen Ausführungsplatzes erfolgt pro Finanzinstrument und Größenklasse. *gültig ab 1. März 2013 ** im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)

6 II. Gruppen von Finanzinstrumenten und Segmente. Die oben genannten Faktoren und ihre Gewichtung finden auf die folgenden Gruppen von Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung der diesen zugeordneten Segmenten Anwendung: Gruppe von Finanzinstrumenten Aktien Segment Aktien des DAX30 Aktien des TecDAX, MDAX, SDAX Sonstige inländische Aktien mit Notierung an einem inländischen Ausführungsplatz Aktien DJ Euro STOXX 50, DJ Industrial Average, NASDAQ-100 Sonstige ausländische Aktien mit Notierung an einem inländischen Ausführungsplatz Sonstige ausländische Aktien mit Notierung an einem ausländischen Ausführungsplatz Begründung: Aktien werden als eigene Gruppe geführt, da die Preisbildung am Markt vorrangig an den Unternehmenserfolg gebunden ist. Die Unterteilung in die Segmente erfolgt aufgrund der unterschiedlichen Marktpräsenz an den Ausführungsplätzen (z. B. Liquidität) und der historisch am Markt entwickelten Segmentierung. Renten (Anleihen)* EU-Staatsanleihen und Anleihen supranationaler/internationaler Emittenten Anleihen deutscher Emittenten Sonstige Anleihen Begründung: Renten werden als eigene Gruppe geführt, da die Preisbildung vorrangig an den aktuellen Kapitalmarktzins und die Bonität des Unternehmens gebunden ist. Die Unterteilung in die Segmente erfolgt anhand der marktgängigen Handelbarkeit der enthaltenen Werte. Exchange Traded Funds (ETF) Begründung: ETF s sind Investmentfonds (i. d. R. Indexfonds), die der Anlagestrategie des Index Investing folgen, d. h. in ihrer Zusammenstellung einen bestimmten repräsentativen Index oder Wertpapierkorb möglichst exakt nachbilden. Sie werden als eigene Gruppe geführt, da der Preis am Markt weitgehend einem vom Emittenten festgelegten Bruchteil des Fondsvermögens entspricht. Verbriefte Derivate* Derivative Schuldtitel wie z. B. Optionsscheine Begründung: Verbriefte Derivate werden als eigene Gruppe geführt, da die Wertentwicklung und/oder der Ertrag an einen zugrunde liegenden Basiswert gebunden ist. Bei diesen Finanzinstrumenten kann grundsätzlich eine andere Volatilität im Vergleich zu anderen Gruppen von Finanzinstrumenten unterstellt werden. Sonstige Genussscheine Bezugsrechte Sonstige inländische Sonstige ausländische Begründung: Sonstige werden als eigene Gruppe geführt, um deren Besonderheiten bezüglich Ausstattung und Preisbildung zu berücksichtigen. Damit wird sichergestellt, dass Finanzinstrumente, die nicht bereits durch eine vorstehend genannte Gruppe erfasst werden, zugeordnet und bewertet werden können. Die Unterteilung in die Segmente erfolgt aufgrund der Ausstattungsmerkmale, aus Gründen der unterschiedlichen Liquidität und unter Berücksichtung der Ausführungsmöglichkeiten. Sonstige Finanzinstrumente Standardisierte Derivate Nicht standardisierte Derivate Devisentermingeschäfte Begründung: Sonstige Finanzinstrumente werden als eigene Gruppe geführt, da diese aufgrund spezieller Ausführungsplätze und/oder individueller Gestaltungsmöglichkeiten eine Differenzierung erfordern. Die Unterscheidung in die Segmente erfolgt aufgrund des unterschiedlichen Standardisierungsgrades der Finanzinstrumente. *Zertifikate werden entsprechend der vertraglichen Gestaltung durch den Emittenten der Gruppe»Renten (Anleihen)«oder»Verbriefte Derivate«zugeordnet.

7 III. Ergebnis des Bewertungs ver fahrens/ Maßgebliche Ausführungsplätze. Auf Basis einer Analyse von Markt- und Börsendaten bezogen auf Finanzinstrumente in den einzelnen Segmenten und den spezifischen Größenklassen ergeben sich die in nachfolgender Tabelle genannten Ausführungsplätze, an denen gleichbleibend bestmögliche Ergebnisse gemäß Bewertungsergebnis bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielt werden. Gruppe von Finanzinstrumenten Segment Segment Segment Segment Segment Segment Aktien Aktien des DAX30 Aktien des TecDax, MDAX, SDAX Sonstige inländische Aktien mit Notierung an einem inländischen Ausführungsplatz Aktien des DJ Euro STOXX 50, DJ Industrial Average, NASDAQ-100 Sonstige ausländische Aktien mit Notierung an einem inländischen Ausführungsplatz Sonstige ausländische Aktien mit Notierung an einem ausländischen Ausführungsplatz Renten (Anleihen)** EU-Staatsanleihen und Anleihen supranationaler/ internationaler Emittenten Anleihen deutscher Emittenten Sonstige Anleihen Anleihen aus dem Angebot der Bank Geschäftsabschluss unmittelbar mit der Bank Exchange Traded Funds (ETF) Exchange Traded Funds (ETF) Verbriefte Derivate** Derivative Schuldtitel z. B. Optionsscheine Sonstige Genussscheine Bezugsrechte Sonstige inländische Sonstige ausländische Sonstige Finanzinstrumente Standardisierte Derivate Nicht standardisierte Derivate Devisentermingeschäfte (EUREX) Ausländische Terminbörse* Geschäftsabschluss unmittelbar mit der Bank Geschäftsabschluss unmittelbar mit der Bank * sofern ausschließlich an ausländischen Ausführungsplätzen gehandelt ** Zertifikate werden entsprechend der vertraglichen Gestaltung durch den Emittenten der Gruppe»Renten (Anleihen)«oder»Verbriefte Derivate«zugeordnet. Ergänzende Erläuterungen zur obigen Tabelle: (1) Bei dem in der Tabelle genannten inländischen handelt es sich um einen der folgenden Ausführungsplätze: Börse Stuttgart Börse Frankfurt Börse Xetra Börse München Börse Berlin/Bremen Börse Hamburg Börse Hannover Börse Düsseldorf Börse EUREX (bei standardisierten Derivaten) Grundsätzliche Informationen zu Börsen und Börsenhandel können den Broschüren»Die Vermögensanlage in n. Basisinformationen«und»Basisinformationen über Termingeschäfte«entnommen werden. (2) Der Zugang zu ausländischen Ausführungsplätzen erfolgt über geeignete Zwischenkommissionäre. Eine Übersicht zu den beauftragten Zwischenkommissionären stellt die Bank auf Anfrage zur Verfügung.

8 Abschnitt B. Auftragsausführung für professionelle Kunden* in Financial Markets. I. Gewichtung der Faktoren zur Ermittlung der bestmöglichen Ausführung. Zur Ermittlung bestmöglicher Ausführungsergebnisse wurden die nachfolgend unter (1) (a) (d) beschriebenen Faktoren zur Überprüfung der Ausführungsqualität herangezogen. Diese Faktoren wurden darüber hinaus unterschiedlich gewichtet (siehe (2) Gewichtung der Faktoren). Diese Faktoren und ihre Gewichtung gelten für alle unter Abschnitt B, Ziffer II genannten Gruppen von Finanzinstrumenten. (1) Berücksichtigte Faktoren (a) Preis Der Preis eines Finanzinstrumentes kommt durch Angebot und Nachfrage zustande und hängt entscheidend von der Art des Preisbildungsprozesses des jeweiligen Ausführungsplatzes ab. Dieser Preisbildungsprozess kann außerdem durch die Beauftragung von sogenannten Market Makern und die Angebots- und Nachfragesituation anderer Ausführungsplätze (sog. Referenzmarktprinzip) beeinflusst werden. (b) Kosten Durch die Ausführung eines Kundenauftrages an einem Ausführungsplatz entstehen regelmäßig Kosten. Ausführungsplatzabhängige Kosten sind z. B. Handelsgebühren (Courtage, Xetra-Transaktionspreise, Schlussnotengebühren und die Preisspannen zwischen An- und Verkaufskurs) sowie Clearinggebühren (Regulierungsdatenträgergebühren und Transaktionsgebühren für Wertpapier- und Geldverrechnung). entsprechenden Ausführungsplätzen bis zur Erteilung einer Ausführungsbestätigung durch den Ausführungsplatz. Hierbei wird auch betrachtet, wie viel Zeit vergeht, bis eine zunächst nicht ausführbare Order vom Ausführungsplatz als ausführbar erkannt und ausgeführt wird, nachdem sich die entsprechenden Rahmenbedingungen geändert haben. Die Ausführungswahrscheinlichkeit bezeichnet die Sicherheit, mit der ein Kundenauftrag an einem Ausführungsplatz auch tatsächlich zur Ausführung kommt. Sie hängt maßgeblich von Angebot und Nachfrage ab und ist am höchsten an Ausführungsplätzen mit hoher Liquidität. (d) Abwicklungssicherheit (Aufsichtsniveau und Anlegerschutz) Die Abwicklungssicherheit bewertet Dienstleistungsaspekte, die einen Mehrwert für den Kunden bei der Auftragsausführung bieten: Unabhängige Handelsüberwachung Informations- und Beratungsleistungen Mistrade-Regelungen Schutzmechanismen im Regelwerk Abwicklungssicherheit (2) Gewichtung der Faktoren Für die Ausführung von Aufträgen der vorgenannten Art sind die Faktoren Preis und Ausführungsgeschwindigkeit/ -wahrscheinlichkeit maßgeblich. Neben diesen Faktoren werden zur Überprüfung der Ausführungsqualität zusätzlich die Faktoren Kosten und Abwicklungssicherheit herangezogen. Die oben genannten Faktoren und ihre Gewichtung finden auf die folgenden Gruppen von Finanzinstrumenten Anwendung: (c) Ausführungsgeschwindigkeit/-wahrscheinlichkeit Die Ausführungsgeschwindigkeit bezeichnet die Zeitspanne von der Ausführbarkeit eines Kundenauftrages an den * im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)

9 II. Gruppen von Finanzinstrumenten und Segmente. Gruppe von Finanzinstrumenten Segment Aktien Begründung: Aktien werden als eigene Gruppe geführt, da die Preisbildung am Markt vorrangig an den Unternehmenserfolg gebunden ist. Renten (Anleihen)* Begründung: Renten werden als eigene Gruppe geführt, da die Preisbildung vorrangig an den aktuellen Kapitalmarktzins und die Bonität des Unternehmens gebunden ist. Exchange Traded Funds (ETF) Begründung: ETF s sind Investmentfonds (i. d. R. Indexfonds), die der Anlagestrategie des Index Investing folgen, d. h. in ihrer Zusammenstellung einen bestimmten repräsentativen Index oder Wertpapierkorb möglichst exakt nachbilden. Sie werden als eigene Gruppe geführt, da der Preis am Markt weitgehend einem vom Emittenten festgelegten Bruchteil des Fondsvermögens entspricht. Verbriefte Derivate* Derivative Schuldtitel wie z. B. Optionsscheine Begründung: Verbriefte Derivate werden als eigene Gruppe geführt, da die Wertentwicklung und/oder der Ertrag an einen zugrunde liegenden Basiswert gebunden ist. Bei diesen Finanzinstrumenten kann grundsätzlich eine andere Volatilität im Vergleich zu anderen Gruppen von Finanzinstrumenten unterstellt werden. Sonstige Genussscheine Bezugsrechte Sonstige inländische Sonstige ausländische Begründung: Sonstige werden als eigene Gruppe geführt, um deren Besonderheiten bezüglich Ausstattung und Preisbildung zu berücksichtigen. Damit wird sichergestellt, dass Finanzinstrumente, die nicht bereits durch eine vorstehend genannte Gruppe erfasst werden, zugeordnet und bewertet werden können. Die Unterteilung in die Segmente erfolgt aufgrund der Ausstattungsmerkmale, aus Gründen der unterschiedlichen Liquidität und unter Berücksichtung der Ausführungsmöglichkeiten. Sonstige Finanzinstrumente Standardisierte Derivate Nicht standardisierte Derivate Devisentermingeschäfte Begründung: Sonstige Finanzinstrumente werden als eigene Gruppe geführt, da diese aufgrund spezieller Ausführungsplätze und/oder individueller Gestaltungsmöglichkeiten eine Differenzierung erfordern. Die Unterscheidung in die Segmente erfolgt aufgrund des unterschiedlichen Standardisierungsgrades der Finanzinstrumente. *Zertifikate werden entsprechend der vertraglichen Gestaltung durch den Emittenten der Gruppe»Renten (Anleihen)«oder»Verbriefte Derivate«zugeordnet.

10 III. Ergebnis des Bewertungs ver fahrens/ Maßgebliche Ausführungsplätze. Auf Basis einer Analyse von Markt- und Börsendaten bezogen auf die einzelnen Gruppen von Finanzinstrumenten ergeben sich die in nachfolgender Tabelle genannten Ausführungsplätze, an denen gleichbleibend bestmögliche Ergebnisse gemäß Bewertungsergebnis bei der Ausführung von Kundenaufträgen in Financial Markets erzielt werden. Gruppe von Finanzinstrumenten Aktien und Exchange Traded Funds (ETF) Renten (Anleihen)** Verbriefte Derivate** Segment Segment Segment Segment Geschäftsabschluss unmittelbar mit der Bank Derivative Schuldtitel z. B. Optionsscheine unmittelbar mit dem Emittent Zertifikate der Bank Geschäftsabschluss unmittelbar mit der Bank Ergänzende Erläuterungen zur Tabelle: Bei dem in der Tabelle genannten internationalen handelt es sich entweder um einen der folgenden inländischen Handelsplätze: Börse Xetra Börse Frankfurt Börse Stuttgart Börse München Börse Berlin/Bremen Börse Hamburg Börse Hannover Börse Düsseldorf Börse EUREX (bei standardisierten Derivaten) oder einem ausländischen Ausführungsplatz. Der Zugang zu ausländischen Ausführungsplätzen erfolgt über geeignete Zwischenkommissionäre. Grundsätzliche Informationen zu Börsen und Börsenhandel können den Broschüren»Die Vermögensanlage in n. Basisinformationen.«und»Basisinformationen über Termingeschäfte«entnommen werden. Sonstige Genussscheine Bezugsrechte Sonstige inländische Sonstige ausländische Sonstige Finanzinstrumente Standardisierte Derivate Nicht standardisierte Derivate Devisentermingeschäfte (EUREX) ausländische Terminbörse* Geschäftsabschuss unmittelbar mit der Bank Geschäftsabschuss unmittelbar mit der Bank * sofern ausschließlich an ausländischen Ausführungsplätzen gehandelt ** Zertifikate werden entsprechend der vertraglichen Gestaltung durch den Emittenten der Gruppe»Renten (Anleihen)«oder»Verbriefte Derivate«zugeordnet.

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