PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016)

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1 PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016)

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3 PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus 2016 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan gilt für Kadermitarbeitende ab Führungsstufe 2. 2 Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen in Ergänzung zum Vorsorgereglement. Die Bestimmungen im Vorsorgeplan gehen denjenigen im Vorsorgereglement vor. Art. 2 Eintrittsschwelle Versichert werden Arbeitnehmende, deren Jahreslohn 7/8 der minimalen AHV-Altersrente übersteigt. Art. 3 Versicherter Lohn 1 Der versicherte Lohn entspricht dem koordinierten Jahreslohn zuzüglich anrechenbaren Bonus. Die Mindest- und Maximalbeträge gemäss BVG bleiben vorbehalten. 2 Der koordinierte Jahreslohn entspricht dem anrechenbaren Jahreslohn, vermindert um einen Koordinationsabzug gemäss Absatz 4. 3 Der anrechenbare Jahreslohn entspricht dem voraussichtlichen AHV-Jahreslohn ohne Bonus. 4 Der Koordinationsabzug entspricht: a) bei einem anrechenbaren Jahreslohn von CHF bis CHF : CHF , abzüglich 33,3% des anrechenbaren Jahreslohns; b) bei einem anrechenbaren Jahreslohn von CHF bis CHF : 66,7% des anrechenbaren Jahreslohns, abzüglich CHF 8 225; c) bei einem anrechenbaren Jahreslohn ab CHF : CHF , abzüglich 33,3% des anrechenbaren Jahreslohns. 3

4 Vorsorgeplan PV Plus 2016 PV-Stiftung der SV Group 5 Der anrechenbare Bonus entspricht dem durchschnittlichen Bonus der vorangehenden drei Lohnzyklen. Bei Mitarbeitenden, die seit weniger als drei Lohnzyklen bonusberechtigt sind, ist der kürzere Zeitraum für die Durchschnittsberechnung massgebend. Art. 4 Gesundheitsüberprüfung 1 Die zu versichernde Person hat auf Anfrage eine schriftliche Erklärung über ihren Gesundheitszustand abzugeben und die PV-Stiftung zu ermächtigen, weitere Abklärungen zu treffen. Die PV-Stiftung ist berechtigt, vertrauensärztliche Untersuchungen anzuordnen. 2 Für die Risiken Tod und Invalidität kann ein Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen gemacht werden, wobei folgende Einschränkungen zu beachten sind: a) der Vorbehalt darf höchstens fünf Jahre dauern; b) der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworbene Vorsorgeschutz darf nicht geschmälert werden; c) die bei einer früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts wird an die neue Vorbehaltsdauer angerrechnet. 3 Tritt die Invalidität oder der Tod der versicherten Person während der Vorbehaltsdauer aufgrund einer Ursache ein, die zu einem Vorbehalt führte, so besteht im Ausmass des Vorbehalts und über die Vorbehaltsdauer hinaus kein Anspruch auf Leistungen. 4

5 PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus 2016 Art. 5 Beiträge Die Zahlenwerte für die Spar- und Risikobeiträge sind in Prozenten des versicherten Lohns angegeben. Das Alter der versicherten Person entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Mitarbeitende der Führungsstufe 2: Alter Sparbeitrag Sparbeitrag Risikobeitrag Risikobeitrag Versicherte Arbeitgeber Versicherte Arbeitgeber ,40 2, ,64 6,96 1,40 2, ,64 6,96 1,00 1,00 Mitglieder der Geschäfts- und Konzernleitung: Alter Sparbeitrag Sparbeitrag Risikobeitrag Risikobeitrag Versicherte Arbeitgeber Versicherte Arbeitgeber ,64 6,96 1,40 2, ,24 12,36 1,84 2, ,24 12,36 1,00 1,00 5

6 Vorsorgeplan PV Plus 2016 PV-Stiftung der SV Group Art. 6 Altersleistungen 1 Die jährlichen Spargutschriften werden in Prozenten des versicherten Lohns berechnet. Das für die Berechnung der Spargutschriften massgebende Alter der versicherten Person entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Es gelten folgende Ansätze: Mitarbeitende der Führungsstufe 2: Alter Spargutschriften in % des versicherten Lohns , ,60 Mitglieder der Geschäfts- oder Konzernleitung: Alter Spargutschriften in % des versicherten Lohns , , ,60 2 Die Alterskinderrente beträgt 20% der Altersrente. Art. 7 Todesfallleistungen 1 Die Rente an Witwen oder Witwer sowie Partnerinnen oder Partner beträgt: a) beim Tod von Versicherten vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters: 70% der vollen Invalidenrente; b) beim Tod von Versicherten mit aufgeschobenem Altersrücktritt: 70% der auf den Todeszeitpunkt berechneten Höhe der Altersrente; c) beim Tod von Rentnerinnen und Rentnern: 70% der zuletzt ausgerichteten Alters- bzw. Invalidenrente. 6

7 PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus Die Abfindung für Rentnerinnen und Rentner gemäss Art. 30 Abs. 2 VR entspricht drei Jahresrenten. 3 Die Rente an die Waisen sowie Pflegekinder, für deren Unterhalt die verstorbene Person aufgekommen ist, beträgt: a) beim Tod von Versicherten vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters: 20% der vollen Invalidenrente; b) beim Tod von Versicherten mit aufgeschobenem Altersrücktritt: 20% der auf den Todeszeitpunkt berechneten Höhe der Altersrente; c) beim Tod von Rentnerinnen und Rentnern: 20% der zuletzt ausgerichteten Alters- bzw. Invalidenrente. 4 Stirbt eine versicherte Person, die das ordentliche Pensionierungsalter noch nicht erreicht hat, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, entsteht unabhängig von allfälligen weiteren Todesfallleistungen ein Anspruch auf ein Sterbegeld. Es entspricht CHF bei Mitarbeitenden der Führungsstufe 2, CHF bei Mitgliedern der Geschäftsleitung und CHF bei Mitgliedern der Konzernleitung. Die Bestimmungen in Art. 35 Abs. 1 bis 3 VR finden sinngemäss Anwendung. Art. 8 Invalidenleistungen 1 Die volle Invalidenrente beträgt 40% des versicherten Lohns. Massgebend ist der letzte versicherte Lohn vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. 2 Die Invalidenkinderrente beträgt 20% der zugesprochenen Invalidenrente. 7

8 Vorsorgeplan PV Plus 2016 PV-Stiftung der SV Group Anhang A. Voraussichtliches Sparguthaben Das voraussichtliche Sparguthaben wird in Prozenten des versicherten Lohns und unter Berücksichtigung des Alters der versicherten Person festgelegt: Mitarbeitende der Führungsstufe 2: Alter Faktor Alter Faktor Alter Faktor Alter Faktor Mitglieder der Geschäfts- oder Konzernleitung: Alter Faktor Alter Faktor Alter Faktor Alter Faktor Das Alter der versicherten Person entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Jahr und dem Geburtsjahr. 8

9 PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus 2016 B. Umwandlungssatz Alter Umwandlungssatz Alter Umwandlungssatz 58 4,7% 65 5,6% 59 4,8% 66 5,8% 60 4,9% 67 6,0% 61 5,1% 68 6,1% 62 5,2% 69 6,3% 63 5,3% 70 6,6% 64 5,5% Das Alter der versicherten Person wird in Jahren und Monaten berechnet; für Bruchteile eines Jahres werden die Ansätze anteilsmässig berechnet. C. Überbrückungsrente Lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro CHF Überbrückungsrente ab Alter 58 65: Alter Männer Frauen Das Alter der versicherten Person wird in Jahren und Monaten berechnet; für Bruchteile eines Jahres werden die Ansätze anteilsmässig berechnet. 9

10 Vorsorgeplan PV Plus 2016 PV-Stiftung der SV Group D. Vorfinanzierung vorzeitige Pensionierung Einkaufspotential in Prozenten des versicherten Lohn für vorzeitige Pensionierung im Alter 58: Mitarbeitende der Führungsstufe 2: Alter Männer Frauen Alter Männer Frauen

11 PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus 2016 Mitglieder der Geschäfts- oder Konzernleitung: Alter Männer Frauen Alter Männer Frauen Das Alter der versicherten Person entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. 11

12 Vorsorgeplan PV Plus 2016 PV-Stiftung der SV Group E. Vorfinanzierung Überbrückungsrente Einkaufspotential pro CHF Überbrückungsrente im Alter 58: Alter Männer Frauen Alter Männer Frauen Das Alter der versicherten Person wird in Jahren und Monaten berechnet; für Bruchteile eines Jahres werden die Ansätze anteilsmässig berechnet. 12

13 PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus 2016 F. Übergangsbestimmungen Bei Personen, die am 31. Dezember 2014 der beitragspflichtigen Versicherung unterstehen und während mindestens 60 Monaten Beiträge bezahlt haben oder mindestens 60 Jahre alt sind, wird eine Vergleichsrechnung gemacht über die Höhe der Altersrente bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Freiwillige Einkäufe mit Valuta 1. September 2014 oder später werden bei der Vergleichsrechnung nicht berücksichtigt. Ergeben die Hochrechnungen auf der Basis des versicherten Lohns am 31. Dezember 2014, dass die Altersrente gemäss den ab 1. Januar 2015 geltenden Bestimmungen tiefer ausfällt als gemäss dem am 31. Dezember 2014 gültigen Recht, wird für die Rentendifferenz folgender Ausgleich finanziert: Alter am 31. Dezember 2014 Ausgleich in % der Rentendifferenz % % % % % Der Ausgleich erfolgt in Form einer Zusatzgutschrift. Für jedes Jahr nach Inkrafttreten dieses Vorsorgeplans wird das Sparguthaben um einen Fünftel der Zusatzgutschrift und den Zinsertrag erhöht. Bei Eintritt eines Vorsorgefalls wird die Zusatzgutschrift sofort dem Sparguthaben gutgeschrieben. Tritt eine versicherte Person vor Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Vorsorgeplans aus, verfällt der noch nicht auf das Sparguthaben übertragene Teil der Zusatzgutschrift zugunsten der PV-Stiftung. 13

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16 PV-Stiftung der SV Group Memphispark Wallisellenstrasse 55 CH-8600 Dübendorf 1 Telefon: Telefax: info@pksv.ch

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