11. Mehrfachversicherungstatbestände

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "11. Mehrfachversicherungstatbestände"

Transkript

1 11. Mehrfachversicherungstatbestände Mehrfachversicherungstatbestände Im österreichischen Sozialversicherungssystem gilt der Grundsatz der Mehrfachversicherung. Zur Mehrfachversicherung kann es kommen, wenn mehrere bzw. unterschiedliche versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten vorliegen. Die Mehrfachversicherung bewirkt, dass bei der Beitragsbemessung alle Erwerbseinkommen berücksichtigt werden. Die Mehrfachversicherung kann dabei so gestaltet sein, dass jeweils Beitragspflicht bis zur Höchstbeitragsgrundlage besteht (z. B. gleichzeitig zwei ASVG-Dienstverhältnisse) mit Rückforderungsmöglichkeit nach Ablauf des Kalenderjahres. Oder sie kann so gestaltet sein, dass (auf Antrag) schon von vornherein im zweiten Versicherungssystem nur mehr die noch fehlende Differenz auf die Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben wird (z. B. Kranken-/Pensionsversicherung mit ASVG-Dienstverhältnis neben GSVG-pflichtiger Erwerbstätigkeit) Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung Folgende bundesgesetzliche Regelungen zur Krankenversicherung sind hervorzuheben: Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) Auf Sonderregelungen wie z. B. landesgesetzlich geregelte Krankenfürsorgeanstalten (KFA) wird in weiterer Folge nicht eingegangen. Jede Kombination der gesetzlichen Krankenversicherungen egal ob durch Erwerbstätigkeit oder den Bezug von Pensionen führt zur Mehrfachversicherung. Die seit dem Jahr 2000 geltende Mehrfachversicherung bezweckt vor allem höhere Beitragsgerechtigkeit. Bis dahin gab es eine Rangordnung der Krankenversicherungen, wobei bei Bestand einer vorrangigen Krankenversicherung Beiträge nur für diese vorrangige Krankenversicherung zu zahlen waren. Die mitunter sehr hohen Einkünfte aus der nachrangigen Tätigkeit sind beitragsfrei geblieben. Seit dem Jahr 2000 sind grundsätzlich in jeder der im Einzelfall beteiligten gesetzlichen Krankenversicherungen Beiträge zu leisten. Generell gilt aber, dass eine versicherte Person Krankenversicherungsbeiträge insgesamt nur einmal bis zur Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2009: ,00 Euro/Jahr) zahlen muss. Bei Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung bestehen grundsätzlich folgende Möglichkeiten der Beitragsreduktion: Antrag auf Beitragsrückerstattung ( 70a ASVG bzw. 36 GSVG) Antrag auf Differenzvorschreibung ( 35b GSVG; 33b BSVG) Beitragsrückerstattung ( 70a ASVG bzw. 36 GSVG) Liegen beispielsweise gleichzeitig zwei ASVG-Dienstverhältnisse vor, kann die versicherte Person gemäß 70a ASVG beantragen, dass die über die Höchstbeitragsgrundlage hinausgehenden Beiträge rückerstattet werden. Der die Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Betrag in der Krankenversicherung ist der versicherten Person vom Krankenversicherungsträger unter Anwendung eines Beitragssatzes von 4 % zu erstatten. Wurde ein Zusatzbeitrag für Angehörige bezahlt, erhöht sich Beitragssatz für die Rückerstattung auf 7,4 %. Anträge auf Rückerstattung können jeweils bis zum Ende des drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger gestellt werden. Bis können somit Beiträge der Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008 zurückge- Jänner 2009 Seite 59

2 ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2009 fordert werden. Im Gegensatz zum Steuerrecht ist nicht der Tag des Absendens des Antrags relevant, sondern der Tag des Einlangens beim Versicherungsträger. Der Rückforderungsantrag kann auch für die folgenden Beitragsjahre stehen gelassen werden. Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, über die Höhe der Beitragserstattung einen Lohnzettel auszustellen, wenn die Rückerstattung (auch) auf nichtselbständige Einkünfte zurückgeht ( 25 Abs. 1 Z 3 lit. d i. V. m. 69 Abs. 5 EStG). Der Lohnzettel wird im Zuge der Einkommensteuer-Veranlagung berücksichtigt, ein Siebtel des rückerstatteten Betrages wird als sonstiger Bezug gemäß 67 Abs. 1 EStG behandelt Differenzvorschreibung ( 35b GSVG; 33b BSVG) Liegen neben ASVG-Einkünften auch Einkünfte aus einer selbständigen GSVG-/BSVG-pflichtigen Erwerbstätigkeit vor, besteht gemäß 35b GSVG und 33b BSVG schon im laufenden Beitragsjahr die Möglichkeit, einen Antrag auf Differenzvorschreibung zu stellen. Beim Zusammentreffen mehrerer Erwerbstätigkeiten gilt für die Einhebung der Krankenversicherungsbeiträge im Wesentlichen die Rangordnung B-KUVG ASVG GSVG BSVG. Die vorrangige Krankenversicherung (= B-KUVG/ASVG im Verhältnis zu GSVG/BSVG bzw. GSVG im Verhältnis zum BSVG) berechnet die Beiträge in voller Höhe aufgrund der eigenen Bestimmungen zur Ermittlung der Beitragsgrundlage; beim nachrangigen Versicherungsträger kann dann unter Nachweis der vorrangigen Beitragsgrundlage die Differenzvorschreibung beantragt werden. Die Differenzvorschreibung wird zunächst vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten vorrangigen Beitragsgrundlage ermittelt. Nach rechtskräftiger Feststellung der Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres werden die endgültigen Beitragsgrundlagen und Beiträge im GSVG bzw. BSVG ermittelt. Die Differenzvorschreibung hat also den Sinn, dass es von vornherein nicht zu einem Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage kommen und damit ein Rückerstattungsantrag hinfällig werden soll Mindestbeitragsgrundlage Bei Zusammentreffern von einem ASVG-Dienstverhältnis gemäß 4 Abs. 2 ASVG oder 4 Abs. 4 ASVG und einer GSVG-Pflichtversicherung, gelten im GSVG die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht. Werden aufgrund der Pflichtversicherung im ASVG dort bereits Höchstbeiträge entrichtet, entfällt die Vorschreibung der Beiträge im GSVG auf Antrag zur Gänze. Liegt das Einkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit bereits über der GSVG-Mindestbeitragsgrundlage, gilt für die selbständigen Einkünfte im GSVG die dortige Mindestbeitragsgrundlage nicht mehr. So sind etwa im Fall einer steuerlichen Nichtveranlagung oder bei einem Verlust aus der selbständigen Tätigkeit keine GSVG-Beiträge zu entrichten, wenn die ASVG-Beitragsgrundlage bereits die GSVG-Mindestbeitragsgrundlage erreicht. Das BSVG sieht keine solche Regelung hinsichtlich Entfall der Mindestbeitragsgrundlage vor Ausgelaufene Übergangsregelung: Zehntelregelung Vor dem Jahr 2000 kam die Krankenversicherung der Selbständigen im Falle einer ASVG-Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht mehr zum Tragen Mit Wirkung wurde dieses sog. Subsidiaritätsprinzip aufgehoben. Um die Beitragsbelastung der selbständig Erwerbstätigen fließend zu gestalten, wurde beginnend mit die Zehntelregelung eingeführt. Ende 2008 ist diese Übergangsregelung ausgelaufen, sodass seit dem der volle (10/10) GSVG-Krankenversicherungsbeitrag fällig wird. Seite 60 Jänner 2009

3 Leistungen bei Mehrfachversicherung Mehrfachversicherungstatbestände Bei mehrfacher gesetzlicher Krankenversicherung sind die Sachleistungen (Heilmittel, ärztliche Hilfe, Anstaltspflege usw.) und die Geldleistungen, soweit es sich um die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen handelt, für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren. Die Kosten sind von jenem Träger zu tragen, den der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Jener Krankenversicherungsträger, der bei Beginn der Krankheit in Anspruch genommen wird, hat auch für alle weiteren Behandlungskosten dieses Versicherungsfalles bzw. dieser Krankheit aufzukommen. Sonstige echte Geldleistungen (z. B. Krankengeld, Wochengeld) gebühren hingegen aus jeder der in Betracht kommenden Krankenversicherungen (vgl. 128 ASVG; 87 GSVG; 80a BSVG; 57 B-KUVG). Die in der gewerblichen Krankenversicherung übliche Unterscheidung zwischen Sachund Geldleistungsberechtigten gilt für Mehrfachversicherte grundsätzlich nicht. Es liegt Sachleistungsberechtigung vor. Durch die Option volle Geldleistungsberechtigung oder Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung kann freiwillig, aber kostenpflichtig, in die Gruppe der Geldleistungsberechtigten gewechselt werden Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung Wurden in mehreren Pensionssystemen gleichzeitig Beitragsmonate erworben, ist der Monat (insbesondere wegen der Leistungszuständigkeit) einem Pensionssystem zuzuordnen. Dabei gilt folgende Reihenfolge: ASVG vor GSVG und BSVG, GSVG vor BSVG (vgl. 251a ASVG; 129 GSVG; 120 BSVG jeweils Abs. 4 lit. b). Diese Reihenfolge gilt auch dann, wenn die ASVG-Pflichtversicherung z. B. nur wegen einem Dienstverhältnis mit einem niedrigen Bruttobezug von 500,00 Euro/Monat besteht. Die Mehrfachversicherung kann sich vorteilhaft auf die Pensionshöhe auswirken, da durch das Zusammenrechnen von beispielsweise ASVG- und GSVG-Einkünften eine höhere Beitragsgrundlagensumme für die Pensionsberechnung erzielt werden kann. Hinweis: Die Bestimmungen der Mehrfachversicherung gelten ebenso für die durch das Freiberufler-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) in die gewerbliche Pensionsversicherung aufgenommenen freiberuflichen Ärzte, selbständigen Apotheker und Patentanwälte, wenn sie auch einer ASVG- bzw. BSVG-versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Grundsätzlich müssen für jede an der Mehrfachversicherung beteiligte Pensionsversicherung Beiträge bezahlt werden. In jedem System können Beiträge bis zur jährlichen Höchstbeitragsgrundlage anfallen. Wird die Höchstbeitragsgrundlage in Summe überschritten, so entsteht ein Überschreitungsbetrag. Die zu viel bezahlten Pensionsbeiträge werden dem Versicherten bei Pensionsanfall von Amts wegen oder auf Antrag schon früher (sobald die Überschreitung endgültig berechnet werden kann) zurückbezahlt. Bei Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung bestehen grundsätzlich folgende Möglichkeiten der Beitragsreduktion: Antrag auf Beitragsrückerstattung ( 70 ASVG; 127b GSVG; 118b BSVG) Antrag auf Differenzvorschreibung ( 35a GSVG; 33a BSVG) Beitragsrückerstattung Der Antrag auf Beitragsrückerstattung kann nach Vorliegen der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß 70 Abs. 3 ASVG bei jedem der beteiligten Versicherungsträger gestellt werden. ASVG-Beiträge werden zur Hälfte (11,4 %) erstattet. Pensionsbeiträge aufgrund des GSVG/FSVG/BSVG werden in voller Höhe erstattet. Bei der Berechnung der Jänner 2009 Seite 61

4 ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2009 Rückerstattungsbeträge wird der entsprechende Aufwertungsfaktor ( 108 Abs. 4 ASVG) angewendet Differenzvorschreibung Durch Beantragung der Differenzvorschreibung kann ein Entstehen von Überschreitungsbeträgen schon im laufenden Beitragsjahr verhindert werden. Ausgehend von der ASVG-Beitragsgrundlage wird dann die GSVG-/FSVG-Beitragsgrundlage vorläufig in einer Höhe festgesetzt, die voraussichtlich einen Überschreitungsbetrag ausschließt. Es kommt zu einer (teilweisen) Befreiung von der GSVG-/FSVG-Beitragspflicht. Der Antrag auf Differenzvorschreibung kann während des Beitragsjahres, aber in der Praxis auch nach dessen Ablauf so lange beantragt werden, bis der Überschreitungsbetrag endgültig feststellbar ist, was erst nach Vorliegen sämtlicher endgültiger Beitragsgrundlagen der Fall ist Übersichtstabelle Mehrfachversicherung und Hauptanwendungsfälle Die Tabelle auf S. 61 stellt häufige Fälle der Mehrfachversicherung dar. Das B-KUVG regelt die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter, insbesondere auch von Bundesbeamten. Einige Fälle aus der Tabelle werden in der Folge nochmals näher erläutert: Gleichzeitig zwei ASVG-Dienstverhältnisse gemäß 4 Abs. 2 oder Abs. 4 ASVG Die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und fallen doppelt an, es kann daher zum Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage kommen. Pensionsbeiträge (insgesamt 22,8 %) werden soweit sie auf die Höchstbeitragsgrundlage überschreitende Bezüge entfallen auf Antrag zur Hälfte (11,4 %) an den Dienstnehmer rückerstattet. Der diesbezügliche Antrag kann jederzeit nach Ablauf des Kalenderjahres bei einem der beteiligen Versicherungsträger erfolgen. Spätestens mit Pensionsantritt erfolgt die Erstattung der Beiträge ebenfalls aufgewertet von Amts wegen. Krankenversicherungs- und sbeiträge werden soweit sie auf die Höchstbeitragsgrundlage überschreitende Bezüge entfallen auf Antrag an den Dienstnehmer rückerstattet (Beitragssatz derzeit: 4 % für die Krankenversicherung; 3 % bzw. gegebenenfalls der niedrigere tatsächlich zur Anwendung gekommene Beitragssatz des Dienstnehmeranteiles für die ). Der Rückerstattungsantrag kann auch als für die Folgejahre geltend bezeichnet werden, sodass nicht jedes Jahr neuerlich ein Antrag gestellt werden muss. Die Unfallversicherungsbeiträge fallen doppelt an. An die beteiligten Dienstgeber werden jedenfalls nie Beiträge erstattet Gleichzeitig ASVG-Dienstverhältnis und GSVG-pflichtige Erwerbstätigkeit In der Pensionsversicherung besteht Versicherungspflicht sowohl nach dem ASVG als auch nach dem GSVG, die Beiträge sind somit in jedem Versicherungssystem zu entrichten. Da der Dienstnehmer jedoch im Rahmen dieser Mehrfachversicherung die Beiträge zusammengerechnet maximal einmal von der Höchstbeitragsgrundlage per anno zu entrichten hat, kann die Rückerstattung der zu viel bezahlten Beiträge beantragt werden. Im GSVG besteht jedoch die Möglichkeit, die Beiträge schon laufend nur maximal von der Differenz zwischen der ASVG-Beitragsgrundlage und maximal der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage zu leisten. Seite 62 Jänner 2009

5 Mehrfachversicherungstatbestände ASVG neben ASVG Krankenversicherung Ja Ja Rückerstattungsantrag Pensionsversicherung Ja Ja Rückerstattungsantrag Möglichkeit der Beitragsvermeidung/-rückerstattung Ja Ja Rückerstattungsantrag*) ASVG neben GSVG/ BSVG Krankenversicherung Ja Ja Pensionsversicherung Ja Ja Differenzvorschreibung im GSVG/BSVG bzw. Rückerstattung Ja Nein Nicht nötig B- KUVG neben ASVG Differenzvorschreibung im GSVG/BSVG**) bzw. Rückerstattung Krankenversicherung Ja Ja Rückerstattungsantrag Pensionsversicherung Ja Ja Keine, später ggf. zwei Pensionen Nein Ja Nicht nötig B- KUVG neben GSVG/ BSVG Krankenversicherung Ja Ja Pensionsversicherung Ja Ja Differenzvorschreibung im GSVG/BSVG**) bzw. Rückerstattung Nein Nein Nicht nötig Keine, später ggf. zwei Pensionen *) Für Beitragsjahre seit 2005 ist auch die Rückforderung von sbeiträgen über der Höchstbeitragsgrundlage möglich. Gesetzliche Grundlage ist 45 Abs. 2 AlVG. **) Übergangsregel, Zehntelregelung auslaufend, seit volle Beitragspflicht, somit nur noch für Zeiträume vor 2009 von Bedeutung: 2008: 9/10; 2007: 8/10; 2006: 7/10; 2005: 6/10; 2004: 5/10 etc. der Krankenversicherungsbeiträge im GSVG/BSVG. Jänner 2009 Seite 63

6 ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2009 Dazu ist der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein Antrag auf Differenzvorschreibung oder auf gänzliche Befreiung von der Zahlungspflicht (wenn bereits mit dem ASVG-Dienstverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage erreicht ist) zu überreichen. Die dazu erforderliche Entgeltbestätigung über das ASVG-Dienstverhältnis wird vom Dienstgeber ausgestellt. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat sodann die GSVG-Beitragsgrundlage vorläufig in einer solchen Höhe festzusetzen, dass es nicht zu einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage kommt. Nach Vorliegen der endgültigen ASVG-Beitragsgrundlagen sind entweder noch weitere Beiträge nach dem GSVG zu entrichten oder es ist eine Beitragserstattung festzustellen. Im Bereich der Krankenversicherung gelten die gleichen Regeln wie in der Pensionsversicherung (Antrag auf Befreiung von der Zahlungspflicht bzw. Differenzvorschreibung). Im Fall der Rückerstattung beträgt der Beitragssatz 4 %. Rückerstattungsanträge in der Krankenversicherung können für die Folgejahre stehen gelassen werden. Unfallversicherungspflicht besteht für die GSVG-pflichtige Tätigkeit zusätzlich zu einer etwaigen anderen Pflichtversicherung Gleichzeitige Pflichtversicherung im GSVG und als Beamter Die Krankenversicherungsbeiträge fallen doppelt an; es besteht pro Versicherungs- bzw. Krankheitsfall jeweils ein Wahlrecht, die Leistung von der Beamten- oder der GSVG-Versicherung in Anspruch zu nehmen. Ein Antrag auf Differenzvorschreibung bzw. Befreiung von der Zahlungspflicht im GSVG ist möglich. Im Fall der Beantragung von Beitragsrückerstattungen über der Höchstbeitragsgrundlage (4 %) ist die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zuständig ( 24b B-KUVG). Neben dem Pensionsbeitrag als Beamter hat der Versicherte zusätzlich die Pensionsversicherungsbeiträge im GSVG (bis zur Höchstbeitragsgrundlage, mindestens von der Mindestbeitragsgrundlage) zu zahlen und baut sich somit einen zweiten Pensionsanspruch auf, wenn die jeweiligen Wartezeiten erfüllt sind. Die Unfallversicherungsbeiträge fallen in beiden Versicherungssystemen ohne Rückforderungsmöglichkeit jedenfalls an Internationale Sachverhalte Es kommt immer wieder vor, dass Erwerbstätigkeiten nicht nur in einem, sondern in zwei oder mehreren Staaten ausgeübt werden. In all diesen Fällen ist unter Anwendung der maßgeblichen Rechtsquellen (z. B. Verordnung [EWG] Nr. 1408/71, Sozialversicherungsabkommen, innerstaatliches Recht) zunächst festzustellen, ob Österreich überhaupt das Versicherungsrecht für die Erwerbstätigkeiten hat. Ist dies der Fall, werden die im Ausland ausgeübten Tätigkeiten sozialversicherungsrechtlich so eingestuft, als ob sie im Inland ausgeübt würden. Nach Ansicht des österreichischen Sozialministeriums gelten freie Dienstnehmer gemäß 4 Abs. 4 ASVG EU-rechtlich gesehen als unselbständig Erwerbstätige. Dies hat einen Einfluss darauf, welcher Staat das Versicherungsrecht hat. Ob eine Tätigkeit als selbständig oder nicht selbständig eingestuft wird, richtet sich innerhalb des EWR nach dem innerstaatlichen Recht des Tätigkeitsstaates. Seite 64 Jänner 2009

BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG. gültig ab 1. Jänner 2014

BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG. gültig ab 1. Jänner 2014 BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG gültig ab 1. Jänner 2014 E r l ä u t e r u n g e n 1. Beitragsbemessung in der bäuerlichen Sozialversicherung Die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Mehr

Beitragsgrundlage nach dem Einheitswert. Mag. Gabriele Hebesberger/Sozialreferat

Beitragsgrundlage nach dem Einheitswert. Mag. Gabriele Hebesberger/Sozialreferat Beitragsgrundlage nach dem Einheitswert Mag. Gabriele Hebesberger/Sozialreferat Stand: Jänner 2014 Inhaltsverzeichnis Pflichtversicherung in der Bauernsozialversicherung besteht ab folgenden selbstbewirtschafteten

Mehr

Sozialversicherungsbeiträge in der Land- und Forstwirtschaft. Mag. Gabriele Hebesberger Stand: 2015-04

Sozialversicherungsbeiträge in der Land- und Forstwirtschaft. Mag. Gabriele Hebesberger Stand: 2015-04 Sozialversicherungsbeiträge in der Land- und Forstwirtschaft Mag. Gabriele Hebesberger Stand: 2015-04 Inhaltsverzeichnis Pflichtversicherung in der Bauernsozialversicherung besteht ab folgenden selbstbewirtschafteten

Mehr

DAS WICHTIGSTE ÜBER DIE SOZIALVERSICHERUNG

DAS WICHTIGSTE ÜBER DIE SOZIALVERSICHERUNG DAS WICHTIGSTE ÜBER DIE SOZIALVERSICHERUNG Das vorliegende Merkblatt beinhaltet eine grundsätzliche Darstellung zum Thema. Im Einzelfall sind oft Detailbestimmungen von Bedeutung. Eine individuelle Beratung

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen

Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen 21. Juni 2010 Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen 1 Was sieht die geplante Regelung grundsätzlich vor? Rückwirkend mit 1. Mai 2010 wird von Beziehern einer österreichischen

Mehr

MERKBLATT SOZIALVERSICHERUNG

MERKBLATT SOZIALVERSICHERUNG MERKBLATT SOZIALVERSICHERUNG Jänner 2012 Sozialversicherung der Gewerbetreibenden Gewerbetreibende sind in der Kranken-, Pensions-, Unfallversicherung und Selbständigenvorsorge pflichtversichert. Kranken-

Mehr

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell

Mehr

GSVG-Pflichtversicherung für KünstlerInnen. Mag. Peter Reichinger / Mag. Pia Basziszta

GSVG-Pflichtversicherung für KünstlerInnen. Mag. Peter Reichinger / Mag. Pia Basziszta GSVG-Pflichtversicherung für KünstlerInnen Mag. Peter Reichinger / Mag. Pia Basziszta Überblick Grundsätze Neue Selbständige - 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG Versicherungsgrenzen Versicherungserklärung - Überschreitungserklärung

Mehr

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2007 Stichtag: 1. Jänner 2007 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 66. Novelle B-KUVG

Mehr

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2011 Stichtag: 1. Jänner 2011 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 75. Novelle B-KUVG

Mehr

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2008 Stichtag: 1. Jänner 2008 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 68. Novelle B-KUVG

Mehr

1. Ansprechpartner. 2. Versicherter Personenkreis

1. Ansprechpartner. 2. Versicherter Personenkreis MERKBLATT GEWERBLICHE SOZIALVERSICHERUNG Stand: Jänner 2014 1. Ansprechpartner Sparte Information + Consulting der Wirtschaftskammer Salzburg, 5027 Salzburg, Julius-Raab-Platz 1, 2. Stock, Tel.: 0662/8888

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

AKTUELLE WERTE 2013. Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung

AKTUELLE WERTE 2013. Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung AKTUELLE WERTE 2013 Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung Inhaltsverzeichnis Richtsätze für Ausgleichszulagen:... 3 Ausgleichszulagenrichtsätze für Waisenpensionen:... 3 Monatliche Mindestbeitragsgrundlage...

Mehr

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG ALLGEMEINES Der moderne Arbeitsmarkt ist zunehmend gekennzeichnet durch sog. a-typische Arbeitsverhältnisse. Neben dem Dienstvertrag gibt es immer mehr sog.

Mehr

Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015

Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015 Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015 Informationsblatt für Gesellschafter-Geschäftsführer von RA-GmbHs 1 von 8 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Folgen des

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2003 Stichtag: 1. Jänner 2003 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 60. Novelle B-KUVG

Mehr

Teil 3: Abgabenrecht. 3.1. Sozialversicherung Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 3.1.1. Sparten der Sozialversicherung

Teil 3: Abgabenrecht. 3.1. Sozialversicherung Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 3.1.1. Sparten der Sozialversicherung Teil 3: Abgabenrecht 3.. Sozialversicherung Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 3... Sparten der Sozialversicherung Die Sozialversicherung umfasst die. Krankenversicherung, 2. Unfallversicherung,

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

MERKBLATT SOZIALVERSICHERUNG

MERKBLATT SOZIALVERSICHERUNG MERKBLATT SOZIALVERSICHERUNG Jänner 2015 Sozialversicherung der Gewerbetreibenden Gewerbetreibende sind in der Kranken-, Pensions-, Unfallversicherung und Selbständigenvorsorge pflichtversichert. Kranken-

Mehr

Die GSVG-Pflichtversicherung für Neue Selbständige (z. B. KünstlerInnen)

Die GSVG-Pflichtversicherung für Neue Selbständige (z. B. KünstlerInnen) Die GSVG-Pflichtversicherung für Neue Selbständige (z. B. KünstlerInnen) GESUND IST GESÜNDER www.svagw.at Neue Selbständige Die GSVG-Versicherung setzt eine selbständige Tätigkeit voraus, die nach dem

Mehr

2013: Neue Beträge in der Sozialversicherung

2013: Neue Beträge in der Sozialversicherung 2013: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2013 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Mehr

2015: Neue Beträge in der Sozialversicherung

2015: Neue Beträge in der Sozialversicherung 2015: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2015 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Mehr

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Der Mensch im Mittelpunkt

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Der Mensch im Mittelpunkt Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Der Mensch im Mittelpunkt Das Pensionskonto NEU Pensionskonto NEU - Im Überblick Ab wann und für wen hat es Gültigkeit? Ab 1.Jänner 2014 Für alle

Mehr

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers Rechtslage 1. Jänner 2014 Das neue Pensionskonto Seit 1. Jänner 2014 gibt es das neue

Mehr

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2015 Stichtag: 1. Jänner 2015 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 83. Novelle B-KUVG in der Fassung der 41. Novelle GSVG in der Fassung der 42.

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers Rechtslage 1. Jänner 2014 Das neue Pensionskonto Seit 1. Jänner 2014 gibt es das neue

Mehr

2008: Neue Beträge in der Sozialversicherung

2008: Neue Beträge in der Sozialversicherung www.hauptverband.at Nr.: 41 18. Dezember 2007 Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger 2008: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2008 gelten folgende neue Beträge in

Mehr

www.arbeiterkammer.com PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN

www.arbeiterkammer.com PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN www.arbeiterkammer.com Pensionsrecht PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN PENSIONSRECHT DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN Für Frauen und Männer, die

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 876 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 8 Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Arbeits- und Sozialrechts- Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (54. Novelle) Textgegenüberstellung

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Freiberuflich tätige KünstlerInnen sind neue Selbständige nach dem GSVG. Es gibt keine spezielle Künstler-Sozialversicherung!

Freiberuflich tätige KünstlerInnen sind neue Selbständige nach dem GSVG. Es gibt keine spezielle Künstler-Sozialversicherung! Die GSVG-Pflichtversicherung für KünstlerInnen Dr. Thomas Richter Grundsätze Freiberuflich tätige KünstlerInnen sind neue Selbständige nach dem GSVG. Es gibt keine spezielle Künstler-Sozialversicherung!

Mehr

1. Die Selbstversicherung gemäß 14a GSVG. Anlage 5 zur KV der ZT. Fassung 2015

1. Die Selbstversicherung gemäß 14a GSVG. Anlage 5 zur KV der ZT. Fassung 2015 Die Besonderheiten der Krankenversicherungs-Option Selbst-/Pflichtversicherung gem. 14a/14b GSVG und die in diesem Zusammenhang wichtigsten Regelungen des Versicherungs- und Beitragsrechtes des GSVG (zu

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen

87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen 87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen EStG 10 Sachverhalt Der verheiratete Steuerberater A erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. H. von 120.000 Euro.

Mehr

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers Rechtslage 1. Jänner 2014 Das neue Pensionskonto Seit 1. Jänner 2014 gibt es das neue

Mehr

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2010 Stichtag: 1. Jänner 2010 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 70. Novelle B-KUVG

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Entwurf. Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (74. Novelle zum ASVG)

Entwurf. Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (74. Novelle zum ASVG) 185/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 7 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Mehr

Gewerbliche Sozialversicherung für Personenbetreuung. Mag.Günther Bauer

Gewerbliche Sozialversicherung für Personenbetreuung. Mag.Günther Bauer Gewerbliche Sozialversicherung für Personenbetreuung Mag.Günther Bauer Personenkreis Personenkreis PV KV UV GSVG > Mitglieder der Wirtschaftskammern > Gesellschafter einer OG > Persönlich haftende Gesellschafter

Mehr

Die Pflichtversicherung und ihre Grenzen November 2015

Die Pflichtversicherung und ihre Grenzen November 2015 Die Pflichtversicherung und ihre Grenzen November 2015 Herzlich Willkommen Mag. Kirsten Fichtner-Koele Rechtsservice Pflichtversicherung der Gewerbetreibenden Wer ist GSVG-versichert?: Einzelunternehmer

Mehr

MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG. 2/2011 30. Mai 2011

MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG. 2/2011 30. Mai 2011 re intern MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG 2/2011 30. Mai 2011 BUDGETBEGLEITGESETZ 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, ausgegeben am 30. Dezember 2010 Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurden zahlreiche Bundesgesetze

Mehr

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION November 2013 2 Inhaltsverzeichnis 1. Veränderliche Werte 2014 3 2. Beitragssatz Krankenversicherung ab 1.1.2014 3 3. Pflegekarenz/Familienhospizkarenz

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

Soziale Absicherung für KünstlerInnen. Andreas Cech VersicherungsService Wien

Soziale Absicherung für KünstlerInnen. Andreas Cech VersicherungsService Wien Soziale Absicherung für KünstlerInnen Andreas Cech VersicherungsService Wien Themen Grundsätze der Pflichtversicherung für KünstlerInnen Arbeitslosenversicherung Optionenmodell Pflichtversicherung Freiberuflich

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,

Mehr

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Alterspension 1 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40 Sozialversicherungsdaten 2009 Nachfolgend finden Sie die ab dem 01.01.2009 geltenden Daten zu den Sozialversicherungszweigen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherung

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung

Mehr

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren

Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Ab 2010 Verbesserungen beim Lohnsteuerabzug Mehr Netto für verheiratete Frauen Neues Faktorverfahren Mehr Netto für Frauen Ab 2010 Verbesserungen

Mehr

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 2 GZ. RV/0010-S/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S, Adresse, vom 2. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen?

Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? MUSTERFALL Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? von Dipl.-Kfm. Dirk Klinkenberg, Rösrath, www.instrumenta.de Steuerlich kann es vorteilhaft sein, die Beiträge zur Kranken- und zur

Mehr

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO 2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12. Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth Von Wilfried Hauptmann Stand: 1.12.1993 Deutscher Taschenbuch Verlag I. Kapitel i Was muß ich wissen, wenn ich Versicherter

Mehr

Ergänzungen zur 8. Auflage des Studienbuchs Sozialrecht

Ergänzungen zur 8. Auflage des Studienbuchs Sozialrecht Ergänzungen zur 8. Auflage des Studienbuchs Sozialrecht Neue Werte in der Sozialversicherung ab 1. 1. 2016: Geringfügigkeitsgrenze nach ASVG: 415,72 monatlich bzw 31,92 täglich Höchstbeitragsgrundlage

Mehr

Butter bei die Fische. Studium und Selbständigkeit. 27.06.2011 18 19:30 Uhr Universität Hamburg, Career Center

Butter bei die Fische. Studium und Selbständigkeit. 27.06.2011 18 19:30 Uhr Universität Hamburg, Career Center Butter bei die Fische Studium und Selbständigkeit 27.06.2011 18 19:30 Uhr Universität Hamburg, Career Center Grundsätzlich Während der Vorlesungszeit: nicht mehr als 20 Wochenstunden bzw. 26 Wochen im

Mehr

SOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT

SOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT SOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT Stefan STEIGER 10/2015 Nr.: 127 Einführung in das Sozialversicherungsrecht StB Dr. Stefan Steiger 2. Auflage 2015 Oktober 2015 Einführung in das Sozialversicherungsrecht Allgemeiner

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Beitrag des Bundes zur Finanzierung von Kieferregulierungen 80c. (1) Der Bund hat bis zum 31. Jänner

Mehr

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan Ausgaben für Renten-, Krankenund Pflegeversicherung 300 Euro Zuschuss Beim

Mehr

2011: Neue Beträge in der Sozialversicherung

2011: Neue Beträge in der Sozialversicherung www.hauptverband.at Nr.: 48 21. Dezember 2010 Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger 2011: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2011 gelten folgende neue Beträge in

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Maik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013

Maik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013 Freiwillige Versicherung indergkv Maik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013 Agenda Freiwillige Versicherung Krankenversicherung für Nichtversicherte Beitragsberechnung

Mehr

Fragen und Antworten. Vertragsabschluß, was ist zu tun? Wie hoch ist der Beitrag?

Fragen und Antworten. Vertragsabschluß, was ist zu tun? Wie hoch ist der Beitrag? Seit wann gibt des die neue Selbständigenvorsorge? Die neue Selbständigenvorsorge tritt mit 1.1.2008 in Kraft. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0095-F/04 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des SH, L, A-Straße 63, vertreten durch Dr. Mag. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand

Mehr

22. August 2012 Zu Zl. 01-VD-LG-1150/19-2012 Begutachtungsentwurf

22. August 2012 Zu Zl. 01-VD-LG-1150/19-2012 Begutachtungsentwurf 22. August 2012 Zu Zl. 01-VD-LG-1150/19-2012 Begutachtungsentwurf E R L Ä U T E R U N G EN zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Bezügegesetz 1997, das Kärntner Bezügegesetz 1992 und das Kärntner

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 14 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Teil 1

Textgegenüberstellung. Artikel 14 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Teil 1 1 von 30 Textgegenüberstellung Ende der Pflichtversicherung Artikel 14 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Teil 1 11. (1) 11. (1) (2) Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich

Mehr

Existenzgründung Der Weg in die Selbstständigkeit

Existenzgründung Der Weg in die Selbstständigkeit Existenzgründung Der Weg in die Selbstständigkeit AOK - Die Gesundheitskasse Soziale Absicherung in der Krankenund Pflegeversicherung Bad Tölz, 25. März 2011 - Die Gesundheitskasse AGENDA Kranken- und

Mehr

Seite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen

Seite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig DVR-Nr.: 0426130 Teil 3 TrainerInnen Genauso wie Sportler (siehe voriges Heft) zählen auch Trainer zum Kreis jener Personen, bei denen die pauschale Reisekostenentschädigung

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

seit 1974 eine gute Sache

seit 1974 eine gute Sache Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.

Mehr

Gewerbliche Sozialversicherung für KünstlerInnen. Mag. Günther Bauer

Gewerbliche Sozialversicherung für KünstlerInnen. Mag. Günther Bauer Gewerbliche Sozialversicherung für KünstlerInnen Mag. Günther Bauer Überblick Kapitel 1: Versicherungspflicht nach dem GSVG Kapitel 2: Künstler-Sozialversicherungsfonds Kapitel 3: Spezialregelungen Kapitel

Mehr

Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.-

Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.- Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.- Einkommensteuertarif Splitting Ihr Tarif Einkommensteuertarif in 10.000 5.000 0 45.000 50.000 55.000 zu versteuerndes Einkommen in 60.000 65.000 70.000 75.000 80.000

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden. (gültig ab 01.08.2013)

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden. (gültig ab 01.08.2013) Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden (gültig ab 01.08.2013) Markus Schwab, CC Freiwillige Mitglieder, AOK Die Gesundheitskasse Stuttgart-Böblingen Praktikerforum Gesetz zur

Mehr

Rund ums Thema Pflegestufen

Rund ums Thema Pflegestufen Rund ums Thema Pflegestufen Seit 1. Juli 1996 erhalten Pflegebedürftige - abgestuft in drei Pflegestufen - Leistungen aus der Pflegeversicherung. Jeder ist dort pflegeversichert, wo sein Krankenversicherungsschutz

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG OFD Münster 19.03.2007, S 2255-52 - St 22-31 1 Einleitung Die Öffnungsklausel

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden.

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Modellwahl Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Beispiel des Pensionsverlaufs der beiden Modelle Modell 1 Modell 2 Modell 1

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2.

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2. Inhaltsverzeichnis Seite 1. Rentenversicherung/RV 4 1.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 4 1.2 Bezugsgröße 4 1.3 Beitragssatz 4 1.4 Geringfügigkeitsgrenze 4 1.5 Höchstbeitrag in der RV der Arbeiter und Angestellten

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes

Mehr

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle Fachinfo aus der Landesfrauenorganisation Stand, September 2009 Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle Seit der Regierungsklausur vom 14. bis 15. September 2009 in Salzburg

Mehr

Beispiel überschießendes Kindergeld:

Beispiel überschießendes Kindergeld: Beispiel überschießendes Kindergeld: Frau A. lebt mit ihrer 8-jahrigen Tochter Sandra zusammen. Sie haben eine Wohnung, für die monatlich 420 Euro Warmmiete anfallen mit zentraler Warmwasserversorgung.

Mehr

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr