La regenza dal chantun Grischun
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- Leopold Sachs
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1 Die Regierung des Kantons Graubünden La regenza dal chantun Grischun Il Governo del Cantone dei Grigioni Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr. 15. Dezember Dezember Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (BR ) 1. Ausgangslage Mit Beschluss vom 8. November 2005 (Prot. Nr. 1329) erliess die Regierung gestützt auf die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) erarbeiteten Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) vom April 2005 die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger. Diese sind am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Die SKOS-Richtlinien definieren, wie die Sozialhilfe berechnet wird. Es sind Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone, der Gemeinden sowie der Organisationen der privaten Sozialhilfe. Die unverbindlichen Richtlinien werden erst und nur durch die kantonale (oder kommunale) Gesetzgebung und Rechtsprechung verbindlich. Die Konferenz der Kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) empfiehlt den Kantonen, die SKOS-Richtlinien anzuwenden. 2. Revision der SKOS-Richtlinien Die SODK hat an der Sozialkonferenz vom 21. September 2015 verschiedene Änderungen der SKOS-Richtlinien, welche gemeinsam mit Vertretern der Gemeinden und Städte sowie der SKOS erarbeitet wurden, per 1. Januar 2016 beschlossen: Grossfamilien: Der Grundbedarf wird bei Haushalten ab sechs Personen um 76 Franken pro Person und Monat reduziert. Sanktionen: Die Sanktionsmöglichkeiten werden in schwerwiegenden Fällen auf 30 Prozent erhöht. Dabei besteht neu eine Bandbreite für Sanktionen von 5 bis 30 Prozent.
2 2 Integrationszulage: Mit der Integrationszulage (IZU) werden Leistungen anerkannt, welche die Chancen auf eine erfolgreiche Integration erhöhen oder erhalten. Die minimale Integrationszulage (MIZ) wird abgeschafft. Junge Erwachsene: Die Ansätze für junge Erwachsene bis 25 Jahre mit eigenem Haushalt werden von heute 986 Franken um 20 Prozent auf 789 Franken reduziert. 3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Aufgrund der Teilrevision der SKOS-Richtlinien sind die Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG) wie folgt zu revidieren: Art. 3 Die revidierten SKOS-Richtlinien sehen eine Kürzung des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt (GBL) ab einer Haushaltsgrösse von sechs Personen vor. Ab einem Haushalt von sechs Personen wird der GBL pro Person nur noch um 200 Franken und nicht wie bis anhin um 276 Franken erhöht. Art. 6 Mit der IZU sollen neu nur noch Leistungen nicht erwerbstätiger Personen, die direkt oder indirekt der beruflichen und/oder sozialen Integration dienen, finanziell anerkannt werden. Als anerkannte Leistungen gelten solche, welche die Chancen auf eine erfolgreiche Integration erhöhen oder erhalten. Sie sind überprüfbar und setzen eine individuelle Anstrengung voraus. Die IZU kann gewährt werden, sofern eine Person gemessen an ihren persönlichen Ressourcen eine individuelle Anstrengung unternimmt und sich um ihre Integration ernsthaft bemüht. Die IZU soll dem Aufwand und der Bedeutung der erbrachten Integrationsleistung angemessen sein. Sie honoriert diese Leistungen des Klienten. Der Besuch von Sozialfirmen (wie z.b. Dock) stellt keine Tätigkeit des ersten Arbeitsmarkts dar. Deshalb wird diese Leistung in Zukunft nicht mehr mit einem Einkommens-Freibetrag (EFB), sondern mit einer IZU honoriert. Minimale Integrationszulage (MIZ) Die MIZ wird in Anlehnung an die neuen SKOS-Richtlinien gestrichen (bisheriger Absatz 2).
3 3 Sollte eine ausgewiesene Bereitschaft eine überprüfbare Leistung darstellen und der direkten oder indirekten sozialen und/oder beruflichen Integration dienen, wird diese mit einer IZU honoriert. Alleinerziehende Personen Die Betreuung von Kindern durch alleinerziehende Personen dient weder direkt noch indirekt der sozialen oder beruflichen Integration. Die IZU für alleinerziehende Personen wird in Anlehnung an die neuen SKOS-Richtlinien gestrichen (bisheriger Absatz 3). Bemerkung zu Art. 10 Artikel 10 wird belassen wie er aktuell ist. Denn die Ansätze für junge Erwachsene bis 25 Jahre mit eigenem Haushalt sind im Kanton Graubünden bereits seit 2006 tiefer als die von der SKOS und SODK neu vorgeschlagenen Ansätze. Art. 11 Eine Kürzung ist anzuordnen, wenn ein sanktionswürdiges Verhalten einer Person vorliegt, die Person von ihren Pflichten und möglichen Sanktionen wusste und das fehlerhafte Verhalten im konkreten Fall nicht entschuldbar ist. Der Kürzungsumfang ist entsprechend der Schwere des Fehlverhaltens abzustufen. Er wird auf maximal 30 Prozent begrenzt. Die volle Kürzungsbandbreite kann nur in schwerwiegenden oder wiederholten Fällen voll ausgeschöpft werden. Ein sanktionswürdiges Verhalten wird bei ungenügender Integrationsanstrengung, bei einer Pflichtverletzung oder bei Rechtmissbrauch angenommen. Ungenügende Integrationsanstrengungen liegen insbesondere vor, wenn eine Person nicht bereit ist, eine ihren physischen und psychischen Fähigkeiten entsprechende Arbeit auszuführen oder anzunehmen; an einem von der Gemeinde angeordneten Beschäftigungs-, Einsatz- oder Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramm teilzunehmen; oder Arbeitsbemühungen in genügender Weise zu tätigen. Eine Pflichtverletzung liegt insbesondere vor, wenn eine Person keine Auskunft über seine Verhältnisse gibt; die Einsicht in Unterlagen verweigert;
4 4 Änderungen der Verhältnisse der Sozialhilfebehörde nicht mitteilt; oder Auflagen, Anordnungen oder Weisungen missachtet. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere vor, wenn die Person die ausbezahlten Unterstützungsleistungen nicht bestimmungsgemäss verwendet; falsche oder unvollständige Angaben zu den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen macht; oder offensichtlich die Notlage aufrechterhält. Kürzungen haben auch hinsichtlich ihrer Dauer dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Unter Berücksichtigung des Ausmasses ist eine Kürzung von 20 Prozent und mehr in jedem Fall auf maximal sechs Monate zu befristen. Kürzungen bis 19 Prozent sollen wie bis anhin auf maximal zwölf Monate befristet werden. Nach Ablauf der Sanktionen kann eine erneute Kürzung der Sozialhilfeleistung verfügt werden. Art. 13 Neu aufgenommene Fälle sind ab dem Inkrafttreten der Teilrevision (1. Januar 2016, s. unten) nach den neuen Ausführungsbestimmungen zu berechnen. Die laufenden Fälle, welche Anpassungen gestützt auf diese Revision zur Folge haben, müssen neu berechnet und verfügt werden. Im Sinne der Gleichbehandlung aller laufenden Fälle ist deren Neuberechnung ab 1. April 2016 gemäss den vorliegenden Ausführungsbestimmungen vorzunehmen. 4. Finanzielle Auswirkungen Die Kürzungsmöglichkeit bis zu 30 Prozent, die Abschaffung der MIZ und der IZU für alleinerziehende Personen sowie die Gewährung einer IZU anstatt eines EFB bei einer Tätigkeit in einer Sozialfirma (z.b. Dock) führt zu einer grundsätzlichen Reduktion der Gesamtausgaben von Sozialhilfeleistungen. Die angestrebte individuelle Betrachtungsweise in Bezug auf die neu ausgestaltete Integrationszulage und die Sanktionsmöglichkeiten erlauben keine genaue Prognose dieser Einsparungen. 5. Gute Gesetzgebung Die Grundsätze der Guten Gesetzgebung gemäss den regierungsrätlichen Vorgaben (vgl. Regierungsbeschluss vom 16. November 2010, Prot. Nr. 1070) werden mit der vorliegenden Revisionsvorlage eingehalten.
5 5 6. Inkrafttreten Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen werden auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Die Regierung beschliesst: 1. Die beiliegende Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz wird genehmigt. 2. Mitteilung an die Standeskanzlei zur Publikation in der amtlichen Gesetzessammlung und im Bündner Rechtsbuch, an die Finanzkontrolle, an das Departement für Finanzen und Gemeinden, an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales und an das kantonale Sozialamt. Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor: Martin Jäger Dr. C. Riesen
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