Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung Stadt Trebbin (Zuständigkeitsordnung ZO)

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1 Anlage 1 zum Beschluss: 0042/09 Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung Stadt Trebbin (Zuständigkeitsordnung ZO) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trebbin hat in ihrer Sitzung am folgende Zuständigkeitsordnung beschlossen: Inhaltsverzeichnis: 1 Zuständigkeit der Ausschüsse 2 Allgemeines 3 Hauptausschuss 4 Bau- und Ordnungsausschuss 5 Sozialausschuss 6 Finanzausschuss 7 Ausschuss für Kultur-, Sport- und Städtepartnerschaft 8 Unterausschüsse und Arbeitsgruppen 9 In-Kraft-Treten 1 Zuständigkeit der Ausschüsse Den von der Stadtverordnetenversammlung gemäß 43Absatz 1 Satz 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) gebildeten Ausschüssen obliegt, unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen, die Beratung aller ihrer Aufgabenbereiche betreffenden Angelegenheiten. 2 Allgemeines (1) Die Aufzählung von Verantwortungsbereichen bei den einzelnen Ausschüssen ist nicht abschließend. Es werden lediglich die Grundsätze der Aufgabenstellung festgelegt. (2) Die Verantwortungsbereiche können durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erweitert, geändert oder widerrufen werden. (3) Bei Zuständigkeitsüberschneidung ist grundsätzlich der Ausschuss zuständig, in dessen Aufgabenbereich der Schwerpunkt liegt. (4) In Fällen der Übertragung einer umfangreichen Komplexaufgabe an mehrere Ausschüsse entscheidet die Stadtverordnetenversammlung bzw. der Hauptausschuss. 3 Hauptausschuss (1) Dem Hauptausschuss obliegen die ihm auf Grund 50 BbgKVerf zugewiesenen Aufgaben. 1

2 (2) Der Hauptausschuss entscheidet ferner über Angelegenheiten der Stadtverordnetenversammlung, die hinsichtlich ihrer Bedeutung sowie politischer und wirtschaftlicher Beziehung für die Stadt keinen Stadtverordnetenbeschluss erfordern und die auch nicht zu den der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorbehaltenen Angelegenheiten ( 28 Absatz 2 BbgKVerf) gehören. (3) Der Hauptausschuss ist ein Vergabeausschuss. Er entscheidet über Vergaben mit einem Wert a) Vergaben nach VOL ab EUR b) Vergaben nach VOB ab EUR c) Vergabe nach HOAI ab EUR d) Vergaben von Leistungen nach VOL ab EUR (Bauleistungen). (4) Abschluss, Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften und Vermögensgeschäften oberhalb der Wertgrenze von EUR, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. (5) Der Hauptausschuss befasst sich weiterhin mit den nachfolgenden Aufgaben: Grundsätzliche Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr und der Friedhöfe, Hauptsatzung und Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Trebbin, Petitionsangelegenheiten, Bildung von zeitweiligen und ständigen Ausschüssen, Bestellung von Vertretern der Stadt Trebbin in wirtschaftlichen Unternehmen, Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung öffentlicher Einrichtungen, soweit nicht andere Ausschüsse zuständig sind, Umwandlung der Rechtsform von öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben sowie die Umwandlung der Rechtsform von privaten Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist, soweit der Einfluss der Stadt Trebbin geltend gemacht werden kann, Statistik, Wahlen und Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen, einschließlich ihrer Anlagen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen, soweit nicht andere Ausschüsse zuständig sind. (6) An- und Verkauf von Grundstücken, Bestellung von Erbbaurechten und Grundstücksbelastungen, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. (7) Der Hauptausschuss berät über den Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Bestandteilen und Anlagen. 4 Bau- und Ordnungsausschuss Der Bau- und Ordnungsausschuss der Stadt Trebbin berät über: (1) Genehmigungsverfahren nach der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) Erarbeitung des gemeindlichen Einvernehmens zu allen Anträgen auf Baugenehmigung, Vorbescheid und städtebaulichen Vorbescheid innerhalb der im 2

3 Zusammenhang bebauten Ortsteile nach 34 Baugesetzbuch (BauGB) sowie im Außenbereich nach 35 BauGB. Dabei handelt es sich um Vorhaben ab der Größe eines Einfamilienhauses und Vorhaben, die Einfluss auf die städtebauliche bzw. dörfliche Entwicklung in den Ortsteilen haben bzw. vorprägenden Charakter erzeugen und Einfluss auf das städtebauliche Gesamtbild haben könnten. Erarbeitung des gemeindlichen Einvernehmens über die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach 31 BauGB, Vollzug der örtlichen Bauvorschriften und planungsrechtlichen Festsetzungen bei genehmigungsfreien Vorhaben nach 55 BbgBO (Aufgaben und Befugnisse als Sonderordnungsbehörde). Geschäft der laufenden Verwaltung (nur Information an den Ausschuss) Bauanzeigen gem. 58 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), Bauanträge von untergeordneten Baumaßnahmen wie Anbauten, Vorbauten, Umbauten, Garagen sowie Nutzungsänderungen, die keinen Einfluss auf das städtebauliche Gesamtbild haben und Bauanträge, für die ein positiver Bauvorbescheid bzw. städtebaulicher Vorbescheid vorliegt. (2) Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Beratung zur Stellungnahme über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu Verfahren nach dem BImSchG. (3) Bauleitplanung Erarbeitung von Entscheidungsfindungen für die Stadtverordnetenversammlung zu Beschlüssen, Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen, vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (VEP), Rahmenplänen, Abrundungssatzungen, Satzungen zu örtlichen Bauvorschriften und anderen Ortssatzungen. Die Beschlussfassung erfolgt durch die Stadtverordnetenversammlung. Bestätigung von Stellungnahmen zu Bauleitplanungen anderer Ämter und Gemeinden, sofern diese Einfluss auf die Entwicklung des Stadtgebietes und deren Ortsteile haben. Ein Beschluss erfolgt durch die Stadtverordnetenversammlung nur auf Antrag des Ausschusses. (4) Verkehrsplanung Bestätigung der gemeindlichen Stellungnahme zu Erschließungsplanungen, zu Bebauungsplänen und vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, Bestätigung bzw. Festlegung des Ausbaustandards für Erschließungsmaßnahmen sowie Ausbauplanungen von Baumaßnahmen. Das betrifft alle Maßnahmen mit einem Wertumfang ab , unabhängig vom Straßenbaulastträger und Erarbeitung von Entscheidungsfindungen für die Stadtverordnetenversammlung zu Planungen anderer Baulastträger als der Stadt Trebbin. 3

4 (5) Sanierungsgebiet Erarbeitung von Entscheidungsfindungen für die Stadtverordnetenversammlung für das Maßnahmen- und Durchführungskonzept (MDK) im Sanierungsgebiet und Zustimmung für B.3 Maßnahmen (Hüllensanierung) über Art und Umfang. Geschäft der laufenden Verwaltung (nur Information an den Ausschuss) Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung und B.9 Maßnahmen (kleinteilige Maßnahmen). (6) Umweltfragen Alle Probleme im Bereich Umwelt, die einer Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung bedürfen. (7) Dorferneuerung Erarbeitung von Entscheidungsfindungen für die Stadtverordnetenversammlung bei Antragstellung für Maßnahmen im Rahmen der Dorferneuerung, der Flurbereinigung sowie dem ländlichen Wegebau. (8) Trink- und Abwasser Entscheidungsfindungen für die Stadtverordnetenversammlung zu Trink- und Abwasserplanungen im Bereich der Stadt Trebbin, verbunden mit der Fördermittelantragstellung, wenn notwendig Erarbeitung von Planungszielen und alle Satzungen für den Bereich Trinkwasser / Abwasser der Stadt Trebbin. (9) Haushaltsplanung Beratung zu Vorhaben im Rahmen der Haushaltsplanung für die Stadt Trebbin und deren Ortsteile. (10) Sicherheit und Ordnung Grundsätzliche Angelegenheiten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, des Marktwesens, einschließlich Satzungen, Angelegenheiten zum Immissionsschutz und Beratung zu Vorhaben im Rahmen der Haushaltsplanung für die Stadt Trebbin und deren Ortsteile. Der Sozialausschuss berät über: 5 Sozialausschuss 1. die der Stadt Trebbin als Schulträger kraft Gesetzes gegenüber Dritten zustehenden Beteiligungsrechte und Befugnisse, 4

5 2. Kindertagesstätten sowie Tagespflege nach dem KitaG, soweit sie den Verantwortungsbereich der Stadt Trebbin betreffen, 3. die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung öffentlicher Einrichtungen, sofern sie die Belange Bildung, Soziales und den Schulsport betreffen, 4. Satzungen und Ordnungen, die die Kinderbetreuung oder Schuleinrichtungen betreffen, 5. Festlegung der Schulbezirke der Grundschulen, 6. Beratung zu Vorhaben im Rahmen der Haushaltsplanung für die Stadt Trebbin und deren Ortsteile und 7. Behindertenbelange. Der Finanzausschuss berät über: 6 Finanzausschuss 1. Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Bestandteilen und Anlagen, 2. über- und außerplanmäßige Ausgaben, 3. Abschluss von Kreditgeschäften und kreditähnlichen Rechtsgeschäften, 4. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs, zum Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung des Eigenbetriebs und zum Beteiligungsbericht und 5. Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung durch das Rechnungsprüfungsamt und Empfehlungen für die Stadtverordnetenversammlung Trebbin. 7 Ausschuss für Kultur-, Sport- und Städtepartnerschaft Der Ausschuss für Kultur, Sport und Städtepartnerschaft berät über: 1. Grundsätze der Entwicklung der Sport-, Kultur- und Städtepartnerschaftsförderung, 2. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen einschließlich ihrer Anlagen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen, sofern Belange des Sports bzw. Sportstätten betroffen sind und 3. die Verteilung der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zur Sport-, Kultur- und Städtepartnerschaftsförderung. 8 Unterausschüsse, Arbeitsgruppen Die Ausschüsse können dauerhaft oder vorübergehend Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden, deren Zuständigkeit und Zusammensetzung durch den Ausschuss im Einzelfall bestimmt werden. 5

6 9 In-Kraft-Treten Die Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse der Stadt Trebbin tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsordnung vom und die 1.Änderung der Zuständigkeitsordnung vom außer Kraft. Trebbin, den Thomas Berger Bürgermeister 6

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