Oberlandesgericht Dresden

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1 Leitsatz 1. Erklärt ein Streithelfer den Wechsel an die Seite des bisherigen Prozessgegners und werden jenem durch gesonderte Kostenentscheidung die Kosten der Nebenintervention mit der Begründung auferlegt, der Wechsel sei nicht zuzulassen, bestimmt sich die Statthaftigkeit einer gegen diesen Teil der Kostenentscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde des Streithelfers nach 71 Abs. 2 ZPO. Eine derartige sofortige Beschwerde wird gegenstandslos und damit wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn während des Beschwerdeverfahrens der Rechtsstreit in der Hauptsache vollständig endet. 2. Bei einem (wirksam gewordenen) Wechsel des Streithelfers an die Seite des bisherigen Prozessgegners sind die Kosten der Nebenintervention entsprechend 92 ZPO zwischen dem Streithelfer und der ursprünglich unterstützten Partei aufzuteilen, wenn dieser die Kosten des Rechtsstreits zumindest teilweise auferlegt werden. Die insoweit zu ermittelnde Quote für die Kosten der Nebenintervention hängt auch vom wertmäßigen Umfang des Streitgegenstandes vor und nach dem Wechsel ab.

2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 13 W 0210/08 1 O 1102/06 LG Dresden Beschluss des 13. Zivilsenats vom In dem Rechtsstreit L... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer..., - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin..., gegen M..., Inhaber der Firma M..., - Beklagter und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte..., G...GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer..., - Streithelferin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... wegen Vergütung aus Werkvertrag; hier: Zulassung der Nebenintervention

3 3 hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Richter am Oberlandesgericht... als Einzelrichter beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden - Az.: 1 O 1102/06 - vom wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. - Gegenstandswert der Beschwerde: bis 300,00 EUR - G r ü n d e : I. Die Klägerin hat Zahlung einer werkvertraglichen Vergütung von 6.683,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem verlangt; der beklagte (Zwischen-)Auftraggeber hat das Vorhandensein von Mängeln an der Werkleistung eingewandt. Zunächst auf dessen Seite ist die Hauptauftraggeberin dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten, wobei sie der Bauherrin den Streit verkündet hat. Diese hat hiernach ihre Mängelrüge gegenüber der Streithelferin fallen lassen, worauf der Beklagte am die Hauptforderung der Klägerin beglichen hat. Die Parteien haben dies zum Anlass genommen, zu Beginn der darauf folgenden mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache mit Ausnahme des Zinsbegehrens übereinstimmend für erledigt zu erklären. Daraufhin hat der ebenfalls anwesende Prozessbevollmächtigte der Streithelferin erklärt, diese trete dem Rechtsstreit nunmehr auf Seiten der Klägerin bei und schließe sich deren Prozesserklärungen an. Der Beklagte hat dann den rechtshängig gebliebenen Zinsanspruch anerkannt. Aufgrund der mündlichen Verhandlung hat das Landgericht ein Teilanerkenntnisurteil über die Zinsen sowie einen Beschluss, in welchem es die Kosten des Rechtsstreits dem Be-

4 4 klagten und die Kosten der Nebenintervention der Streithelferin auferlegt hat, verkündet. Den Kostenausspruch zu Lasten der Streithelferin hat das Landgericht damit begründet, dass deren Wechsel an die Seite der Klägerin gem. 70 Abs. 1 ZPO mangels Einreichung eines Schriftsatzes formunwirksam sei und dafür ein rechtliches Interesse i.s.d. 66 Abs. 1 ZPO nicht bestehe. Gegen diesen Teil des Beschlusses richtet sich die sofortige Beschwerde der Streithelferin, mit der sie erstrebt, dass die Kosten der Nebenintervention dem Beklagten auferlegt werden. II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis der Streithelferin nicht (mehr) gegeben ist. 1. Allerdings ist das von der Streithelferin eingelegte Rechtsmittel grundsätzlich statthaft ( 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dabei kann dahinstehen, ob für einen Nebenintervenienten - vom Fall der Prozessbeendigung durch Vergleich ohne dessen Beteiligung abgesehen (vgl. dazu OLG Koblenz, JurBüro 2004, 662; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., 101 Rn. 9) abgesehen - die Möglichkeit besteht, im eigenen Namen die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention mittels sofortiger Beschwerde entsprechend 91a Abs. 2, 99 Abs. 2 ZPO isoliert anzufechten, wenn er damit eine unterlassene oder fehlerhafte Anwendung der Kostenbestimmung des 101 ZPO überprüfen lassen will (bejahend OLGR Celle 2003, 354). Darauf ist hier die sofortige Beschwerde nicht gerichtet, vielmehr stimmt die Streithelferin mit dem Landgericht darin ü- berein, dass nach dem eindeutigen Wortlaut und Normzweck des 101 ZPO die Kosten der Nebenintervention unter keinen Umständen von der unterstützten Partei (Hauptpartei) zu tragen sind. Das Rechtsmittel der Streithelferin zielt seiner Begründung nach darauf, deren Beitritt auf Seiten der Klägerin, den das Landge-

5 5 richt in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen hat und der Voraussetzung für die begehrte Abänderung des Ausspruchs über die Kosten der Nebenintervention ist, zuzulassen. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde der Streithelferin folgt demgemäß aus 71 Abs. 2 ZPO, der entsprechende Anwendung findet, wenn - wie hier - das Gericht des ersten Rechtszugs ohne Antrag einer Partei die Nebenintervention von Amts wegen zurückweist (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.o., 71 Rn. 4; 66 Rn. 14 m.w.n.) und/oder - wie gleichfalls hier - die Zurückweisung weder durch Zwischenurteil noch durch (Zwischen-)Beschluss, sondern im Rahmen der die Instanz abschließenden Entscheidung erfolgt (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.o., 71 Rn. 5 m.w.n.). Dass es sich bei letzterer vorliegend zudem um eine durch gesonderten Beschluss getroffene Kostenentscheidung handelt - diese hätte vom Landgericht freilich mit der Entscheidung über den nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung rechtshängig verbliebenen und vom Beklagten anerkannten Zinsanspruch zu einem Teilanerkenntnis- und (Kosten-)Schlussurteil verbunden werden müssen - steht der Anwendbarkeit des 71 Abs. 2 ZPO ebenfalls nicht entgegen. 2. Indessen meint das in 66 Abs. 1 ZPO bezeichnete, für einen Beitritt vorausgesetzte rechtliche Interesse daran, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, nicht den im Erfolgsfalle aus 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO erwachsenden Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers gegen die andere Partei, sondern die Auswirkungen, die die gerichtliche Entscheidung über die Hauptsache auf die rechtlichen Verhältnisse des Streithelfers hat (vgl. BGHR 2006, 1127 = WM 2006, 1252 = ZIP 2006, 1218 unter II m.w.n.). Dementsprechend kann gem. 66 Abs. 2 ZPO ein Beitritt nur solange erfolgen, wie die Hauptsache noch rechtshängig ist (vgl. BGHZ 89, 121 = NJW 1984,

6 6 353 = MDR 1984, 312 unter 2 m.w.n.), und wird eine auf Zulassung des Beitritts gerichtete sofortige Beschwerde nach 71 Abs. 2 ZPO gegenstandslos, wenn der Rechtsstreit - sei es etwa durch Klagerücknahme, unwiderruflichen Vergleich, übereinstimmende Erledigungserklärungen oder rechtskräftiges Urteil - in der Hauptsache vollständig beendet ist (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1994, 834). In diesem Falle nämlich könnte der Nebenintervenient trotz Zulassung die ihm gem. 67 ZPO zum Zwecke der Unterstützung der Hauptpartei zustehenden prozessualen Rechte nicht mehr ausüben. So liegt es hier, nachdem die Parteien wegen der Hauptforderung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und das über den verbliebenen Zinsanspruch ergangene Anerkenntnisurteil mangels Anfechtung innerhalb der Berufungsfrist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist. Die Streithelferin kann zu einem Erfolg der Klage nichts mehr beitragen, ihr Interesse an einem Beitritt auf Seiten der Klägerin erschöpft sich darin, einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu erlangen. 3. An der daraus folgenden Unzulässigkeit des Rechtsmittels wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses ändert nichts, dass der von der Streithelferin zunächst unterstützte Beklagte die zu seinen Lasten ergangene, vom Landgericht einerseits auf 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO und andererseits auf 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützte Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits (mit Ausnahme derjenigen der Nebenintervention) gem. 91a Abs. 2, 99 Abs. 2 ZPO mit sofortiger Beschwerde isoliert hätte anfechten können. Selbst wenn ein Streithelfer - wie unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze wohl nicht (vgl. OLG Nürnberg a.a.o.) - gem. 67 ZPO befugt sein sollte, im Namen der unterstützten Partei ein dieser zustehendes Rechtsmittel gegen eine weder unmittelbar noch mittelbar die Hauptsache betreffende gerichtliche Entscheidung zu ergreifen, fehlte es hier doch an einer Beschwerdeerhebung im Namen der Be-

7 7 klagten. Vielmehr verfolgt die Streithelferin gerade die Zulassung des Beitritts auf Seiten der Klägerin, die durch die zu ihren Gunsten ergangene Kostenentscheidung des Landgerichts nicht beschwert ist. III. Der Vollständigkeit wegen sei angefügt, dass eine Zulassung des Wechsels an die Seite der Klägerin im Ergebnis eine anderweite Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention nicht getragen hätte. 1. Berechtigt ist allerdings der gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung erhobene Einwand der Streithelferin, dass der hier durch anwaltliche Erklärung in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Wechsel an die Seite der anderen Prozesspartei, welcher eine Rücknahme des ursprünglichen und Vornahme eines neuen Beitritts beinhaltet sowie als solcher auch ohne Zustimmung der zunächst unterstützten Partei zulässig ist (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.o., 66 Rn. 18 m.w.n.), nicht am Mangel der in 70 Abs. 1 ZPO bestimmten Form gescheitert ist. Zwar ist es danach im Anwaltsprozess erforderlich, dass der Beitritt durch Einreichung eines bestimmenden Schriftsatzes erklärt wird. Eine Verletzung dieser Vorschrift ist jedoch nur beachtlich und führt dann zu einer Zurückweisung der Nebenintervention nach 71 Abs. 1 ZPO, wenn sie - wie hier nicht - nach Maßgabe des 295 ZPO gerügt wird (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2005, 473; Zöller/Vollkommer a.a.o, 70 Rn. 2 m.w.n.). Die Rücknahme des ursprünglichen Beitritts kann entsprechend 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO ohnehin in der mündlichen Verhandlung erklärt werden. 2. Fehl geht hingegen die Annahme der Streithelferin, durch einen Wechsel an die Seite derjenigen Partei, die unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung die besseren Erfolgsaussichten hat, jedem Kostenrisiko aus dem Weg gehen zu können. Das Beschwerdegericht schließt

8 8 sich insoweit der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung an, dass bei einem "Seitenwechsel" des Streithelfers die Kosten der Nebenintervention entsprechend 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu quoteln sind (vgl. OLG München, MDR 1989, 73; OLGR Celle 2001, 295; Zöller/Herget, a.a.o., 101 Rn. 2). Unterliegt die zunächst unterstützte Partei in der (unverändert gebliebenen) Hauptsache und wird sie dementsprechend in die Kosten verurteilt, so hat sie ihrem vormaligen Streithelfer lediglich die Hälfte die Kosten der Nebenintervention zu erstatten. Diese Kostenverteilung findet ihre Rechtfertigung allerdings nicht - wie das OLG München und das OLG Celle (jeweils a.a.o.) meinen - in Billigkeitserwägungen, sondern trägt dem Umstand Rechnung, dass die den ersten Teilakt des "Seitenwechsels" bildende Rücknahme des Beitritts entsprechend 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dazu führt, das der Streithelfer die Kosten der (ursprünglichen) Nebenintervention selbst zu tragen hat (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.o., 66 Rn. 18 m.w.n.). Gleichwertig daneben tritt zugunsten des Streithelfers die durch den zweiten Teilakt, nämlich den Beitritt auf Seiten des Prozessgegners, ausgelöste Kostenfolge des 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO, soweit der Streitgegenstand noch denselben Umfang und die zunächst unterstützte Partei gem. den 91 ff. ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. 3. Aber auch die Hälfte der Kosten der Nebenintervention hätte vorliegend die Streithelferin durch ihren Wechsel an die Seite der Klägerin nicht mehr auf den Beklagten abwälzen können. Wie zuvor unter II.2 ausgeführt kann nach 66 Abs. 2 ZPO ein Beitritt nur solange erfolgen, wie die Streitsache noch rechtshängig ist. Da aber die Rechtshängigkeit unter anderem dadurch endet, dass die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären, endet mit der Abgabe entsprechender Prozesserklärungen auch

9 9 die Nebenintervention (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.o., 66 Rn. 18). Hiernach ist gem. 91a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu entscheiden; ein Wechsel des Streithelfers an die Seite der anderen Partei ist nicht mehr möglich. So verhält es sich hier. Die Parteien haben zu Beginn der mündlichen Verhandlung wegen der Hauptforderung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Erst danach hat der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin erklärt, diese trete dem Rechtsstreit nunmehr auf Seiten der Klägerin bei und schließe sich deren Prozesserklärungen an. Der "Seitenwechsel" hat mithin nur noch die rechtshängig gebliebene Zinsforderung betreffen können, die durch die übereinstimmend erklärte Teilerledigung zur alleinigen Hauptsache (mit einem deutlich verringerten Streitwert) geworden ist. In dem die Hauptforderung betreffenden Teil der Kostenentscheidung, der sich nach 91a Abs. 1 ZPO bestimmt, hat aber das Landgericht - was die Streithelferin nicht in Zweifel zieht - mit zutreffenden Gründen zu Lasten des Beklagten entschieden. Schon deswegen hat die Streithelferin nach 101 Abs. 1 Halbsatz 2 i.v.m. 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO den ganz überwiegenden Teil der Kosten der Nebenintervention selbst zu tragen. 4. Wegen der rechtshängig gebliebenen und dann vom Beklagten anerkannten Zinsforderung wäre der Wechsel der Streithelferin an die Seite der Klägerin wirksam geworden, wenn das daraufhin erlassene Anerkenntnisurteil Auswirkungen auf ihre rechtlichen Verhältnisse hätte. Dies einmal unterstellt, hätten dem Beklagten trotz der durch gesonderten Beschluss gegen ihn ausgesprochenen Kostenfolge des 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht die Kosten der Nebenintervention nach 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO wenigstens teilweise auferlegt werden müssen.

10 10 Da die Klägerin Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 6.683,22 EUR seit dem begehrt hat, hat die Zinsforderung bei Zahlung der Hauptforderung am einen Wert von 1.390,21 EUR gehabt. Addiert man diesen Betrag zu der (für erledigt erklärten) Hauptforderung von 6.683,22 EUR, so ergibt sich eine Gesamtforderung von 8.073,43 EUR. Der Anteil der Zinsforderung daran hat 17,2 % betragen. Berücksicht man des Weiteren, dass die Streithelferin insoweit aufgrund ihres "Seitenwechsels" - wie unter III.2 ausgeführt - wegen der Kosten der Nebenintervention nur zur Hälfte am Obsiegen der von ihr zuletzt unterstützten Klägerin teilnimmt, ergäbe sich für sie in Bezug auf die (gesamten) Kosten der Nebenintervention ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten in einer Größenordnung von 8,6 %. Es hätte aber in entsprechender Anwendung von 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch die Möglichkeit bestanden, wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit die gesamten Kosten der Nebenintervention der Streithelferin aufzuerlegen. IV. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Da ein (gem. 66, 71 ZPO beachtliches) Interesse der Streithelferin an der Zulassung des Beitritts auf Seiten der Klägerin, auch bezogen auf den Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde, nicht festzustellen ist, bestimmen sich die anwaltlichen Gebühren nach dem Mindestwert. Für die Gerichtskosten hat die Wertfestsetzung keine Bedeutung, da von der Streithelferin die Pauschalgebühr nach Nr KV GKG zu erheben ist.

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