Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren"

Transkript

1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren A. Problem und Ziel DieExpositionmitelektrischen,magnetischenundelektromagnetischenFeldernnimmtinfolgederNutzungmodernerTechnologienzurInformations-und Kommunikationsübertragung,desAusbausdesHochspannungsnetzesundder technischenweiterentwicklungseitjahrenzu.dieverordnungüberelektromagnetischefelder 26.BImSchV von1997dientdemschutzunddervorsorgevorschädlichenumwelteinwirkungendurchelektrische,magnetische undelektromagnetischefelder.diebestehendeverordnungbleibthinterder EmpfehlungdesRatesderEuropäischenUnionvom12.Juni1999zurBegrenzungderExpositionderBevölkerunggegenüberelektromagnetischenFeldern (1999/519/EG)zurückundbedarfderAnpassunganneuestewissenschaftliche Erkenntnisse. DietelekommunikationsrechtlichenRegelungenderVerordnungüberdas NachweisverfahrenzurBegrenzungelektromagnetischerFelder (BEMFV)bedürfen einer besseren Verzahnung mit den Regelungen der 26. BImSchV. B. Lösung DerAnwendungsbereichder26.BImSchVbeschränktesichbisheraufgewerblichbetriebeneFunkanlagen.Künftigwerdenauchprivateundhoheitlich betriebenefunkanlagenvomanwendungsbereichderverordnungerfasst. ErgänztwirdderAnwendungsbereichder26.BImSchVumdenbisherungeregeltenBereichderHochspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ),demals neueübertragungstechnologiebeimausbauderstromnetzezukünftigeine nicht unerhebliche Rolle zukommen könnte. DieInternationaleStrahlenschutzkommission (ICNIRP)hatimJahr2010ihre Grenzwertempfehlungüberarbeitet.DieswirdinderÄnderungsverordnungberücksichtigt.SieenthältdarüberhinauseineVorsorgeregelungfürNiederfrequenz- und Gleichstromanlagen. C. Alternativen Es sind keine Alternativen ersichtlich.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand FürBund,LänderundGemeindenentstehendurchdieVerordnungkeinezusätzlichen Kosten. E. Erfüllungsaufwand 1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. 2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DurchdieEinführungeinersogenanntenMinderungspflicht,diedieBevölkerungvorderExpositionmitelektrischen,magnetischenundelektromagnetischenFeldernschützensoll,kannderWirtschaftimEinzelfallneuerErfüllungsaufwandentstehen.DersichdarausergebendezusätzlicheErfüllungsaufwandwirderstnachKonkretisierungderAnforderungendurcheineVerwaltungsvorschriftbeziffertwerdenkönnen. DurcheineneueeingeführteInformationspflichtentstehenderWirtschaftnach eigenenangabenneuebürokratiekosteninhöhevonwenigerals500europro Jahr. DieAbschaffungeinerbestehendenInformationspflichtentlastetdieWirtschaft um Bürokratiekosten in Höhe von ca Euro im Jahr. 3.Erfüllungsaufwand der Verwaltung FürdieVerwaltungentstehtdurchUmstellungsmaßnahmenbeiderBundesnetzagentur ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca Euro. F. Weitere Kosten AuswirkungenaufEinzelpreiseoderdasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12372

4

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12372 Anlage 1 Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren Vom AufGrunddes 23Absatz1Satz1Nummer1,2und4 inverbindungmit 48bdesBundes-ImmissionsschutzgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom26.September2002 (BGBl.IS.3830)sowiedes 12desGesetzes überfunkanlagenundtelekommunikationsendeinrichtungenvom31.januar2001 (BGBl.IS.170)verordnet diebundesregierung,zu 23Absatz1Satz1Nummer1,2 und4desbundes-immissionsschutzgesetzesnachanhörungderbeteiligtenkreiseundzu 23Absatz1Satz1 Nummer2inVerbindungmit 48bdesBundes-ImmissionsschutzgesetzesunterWahrungderRechtedesBundestages: Artikel 1 Änderung der Verordnung über elektromagnetische Felder DieVerordnungüberelektromagnetischeFeldervom 16.Dezember1996 (BGBl.IS.1966),wirdwiefolgtgeändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: DieseVerordnunggiltfürdieErrichtungund denbetriebvonhochfrequenzanlagen,niederfrequenzanlagenundgleichstromanlagennach Absatz 2. bb)insatz2werdendiewörter elektromagnetischefelder durchdiewörter elektrische,magnetische und elektromagnetische Felder ersetzt. cc)insatz3werdendiewörter elektromagnetischerfelder durchdiewörter elektrischer, magnetischerundelektromagnetischerfelder ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.Hochfrequenzanlagen: ortsfesteanlagen,dieelektromagnetische FelderimFrequenzbereichvon9Kilohertz bis300gigahertzerzeugen,ausgenommen sindanlagen,diebreitbandigeelektromagnetischeimpulseerzeugenundderlandesverteidigung dienen, bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.Niederfrequenzanlagen: ortsfesteanlagenzurumspannungundfortleitungvonelektrizitätmiteinernennspannungvon1000voltodermehr,einschließ- lichbahnstromfern-undbahnstromoberlei- tungenundsonstigervergleichbareranlagen imfrequenzbereichvon1hertzbis9kilohertz, cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: 3.Gleichstromanlagen: ortsfesteanlagenzurfortleitung,umspannungundumrichtung,einschließlichder Schaltfelder,vonGleichstrommiteiner Nennspannung von Volt oder mehr wird wie folgt gefasst: 2 Hochfrequenzanlagen (1)ZumSchutzvorschädlichenUmwelteinwirkungen sindhochfrequenzanlagenmiteineräquivalentenisotropenstrahlungsleistung (EIRP)von10Wattodermehr sozuerrichtenundzubetreiben,dassinihremeinwirkungsbereichanorten,diezumdauerhaftenodervorübergehendenaufenthaltvonmenschenbestimmtsind, beihöchsterbetrieblicheranlagenauslastung 1.dieinAnhang1aund1bbestimmtenGrenzwertefür denjeweiligenfrequenzbereichunterberücksichtigungvonimmissionendurchandereortsfestehochfrequenzanlagensowieniederfrequenzanlagengemäß Anhang 2 nicht überschritten werden und 2.beigepulstenelektromagnetischenFeldernzusätzlich dieinanhang3festgelegtenkriterieneingehalten werden. DasGleichegiltfüreineHochfrequenzanlagemiteiner äquivalentenisotropenstrahlungsleistung (EIRP)von wenigerals10watt,wenndieseaneinemstandortgemäß 2Nummer3derVerordnungüberdasNachweisverfahrenzurBegrenzungelektromagnetischerFeldervom20. August2002 (BGBl.IS.3366),diezuletztdurchArtikel3 Absatz20desGesetzesvom7.Juli2005 (BGBl.I S.1970)geändertwordenist,inderjeweilsgeltenden Fassung,miteineräquivalentenisotropenStrahlungsleistung (EIRP)derdortvorhandenenHochfrequenzanlagen (Gesamtstrahlungsleistung)von10WattodermehrerrichtetwirdoderwenndurchdiesedieGesamtstrahlungsleistungvon10Watterreichtoderüberschrittenwird. Satz2giltnichtfürHochfrequenzanlagen,dieeineäquivalenteisotropeStrahlungsleistung (EIRP)von100Milliwattoderwenigeraufweisen. (2)KurzzeitigeÜberschreitungendernachAbsatz1 Satz1Nummer1,auchinVerbindungmitAbsatz1 Satz2,zubeachtendenGrenzwerteaufgrundeinervorübergehendenGefahrfürdieöffentlicheSicherheitund OrdnungoderzumSchutzderSicherheitdesStaatesbleibenaußerBetracht.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3. 3 wird wie folgt gefasst: 3 Niederfrequenzanlagen (1)ZumSchutzvorschädlichenUmwelteinwirkungen sindniederfrequenzanlagen,dievordem [einfügen: DatumdesInkrafttretensderÄnderungsverordnung]errichtetwordensind,sozubetreiben,dasssieinihrem EinwirkungsbereichanOrten,diezumnichtnurvorübergehendenAufenthaltvonMenschenbestimmtsind,bei höchsterbetrieblicheranlagenauslastungdieimanhang1agenanntengrenzwertenichtüberschreiten,wobeiniederfrequenzanlagenmiteinerfrequenzvon 50HertzdieHälftedesinAnhang1agenanntenGrenzwertesdermagnetischenFlussdichtenichtüberschreiten dürfen.dabeibleiben,soweitnichtimeinzelfallhinreichendeanhaltspunktefürinsbesonderedurchberührungsspannungenhervorgerufenebelästigungenbestehen,dienachart,ausmaßoderdauerfürdienachbarschaft unzumutbar sind, außer Betracht 1.kurzzeitigeÜberschreitungenderGrenzwertenach Satz1inVerbindungmitAnhang1aumnichtmehr als100prozentmiteinerdauervonnichtmehrals 5ProzenteinesBeurteilungszeitraumesvoneinem Tag und 2.kleinräumigeÜberschreitungenderGrenzwerteder elektrischenfeldstärkenachsatz1inverbindung mitanhang1aumnichtmehrals100prozentaußerhalb von Gebäuden. (2)ZumSchutzvorschädlichenUmweltauswirkungen sindniederfrequenzanlagen,dienachdem [einfügen: DatumdesInkrafttretensderÄnderungsverordnung]errichtetwerden,sozuerrichtenundzubetreiben,dasssie beihöchsterbetrieblicheranlagenauslastunginihrem EinwirkungsbereichanOrten,diezumnichtnurvorübergehendenAufenthaltvonMenschenbestimmtsind,die imanhang1agenanntengrenzwertenichtüberschreiten,wobeiniederfrequenzanlagenmiteinerfrequenz von50hertzdiehälftedesinanhang1agenannten GrenzwertesdermagnetischenFlussdichtenichtüberschreitendürfen.BestehendeGenehmigungenundPlanfeststellungsbeschlüssesowievordem31.Dezember 2013beantragtePlanfeststellungsverfahrenundPlangenehmigungsverfahrenbleibenunberührt. (3)BeiderErmittlungderelektrischenFeldstärkeund dermagnetischenflussdichtenachabsatz1undabsatz2 sindalleimmissionenzuberücksichtigen,diedurchandereniederfrequenzanlagensowiedurchortsfestehochfrequenzanlagenmitfrequenzenzwischen9kilohertz und10megahertz,dieeinerstandortbescheinigungnach 4und5derVerordnungüberdasNachweisverfahren zurbegrenzungelektromagnetischerfelderbedürfen,gemäßanhang2aentstehen. (4)WirkungenwieFunkenentladungenauchzwischen PersonenundleitfähigenObjektensindzuvermeiden, wennsiezuerheblichenbelästigungenoderschädenführenkönnen. 4. Nach 3 wird folgender 3a eingefügt: 3a Gleichstromanlagen ZumSchutzvorschädlichenUmwelteinwirkungen sindgleichstromanlagensozuerrichtenundzubetreiben, dassinihremeinwirkungsbereichanorten,diezumdauerhaftenodervorübergehendenaufenthaltvonmenschenbestimmtsind,beihöchsterbetrieblicheranlagenauslastung 1.derinAnhang1agenannteGrenzwertdermagnetischen Flussdichte nicht überschritten wird, sowie 2.WirkungenwieFunkenentladungenauchzwischen PersonenundleitfähigenObjekten,diezuerheblichenBelästigungenoderSchädenführenkönnen, vermieden werden. DabeisindallerelevantenImmissionenvonumliegenden Gleichstromanlagen zu berücksichtigen wird wie folgt gefasst: 4 Anforderungen zur Vorsorge (1)ZumZweckderVorsorgedarfeinewesentlicheÄnderungvonNiederfrequenzanlageninderNähevonWohnungen,Krankenhäusern,Schulen,Kindergärten,Kinderhorten,SpielplätzenoderähnlichenEinrichtungennur vorgenommenwerden,wennindiesengebäudenoder aufdiesengrundstückenabweichendvon 3Absatz1 Satz2auchdiemaximalenEffektivwertederelektrischen FeldstärkeundmagnetischenFlussdichtedenAnforderungennach 3Absatz1Satz1entsprechen. (2)BeiErrichtungundwesentlicherÄnderungvon NiederfrequenzanlagensowieGleichstromanlagensind diemöglichkeitenauszuschöpfen,dievonderjeweiligen Anlageausgehendenelektrischen,magnetischenund elektromagnetischenfeldernachdemstanddertechnik unterberücksichtigungvongegebenheitenimeinwirkungsbereichzuvermindern.dasnähereregelteine Verwaltungsvorschriftgemäß 48Bundes-Immissionsschutzgesetz. (3)NiederfrequenzanlagenzurFortleitungvonElektrizitätmiteinerFrequenzvon50HertzundeinerNennspannungvon220Kilovoltundmehr,dieineinerneuen Trasseerrichtetwerden,dürfenGebäudeoderGebäudeteilenichtüberspannen,diezumdauerhaftenAufenthalt vonmenschenbestimmtsind.bestehendegenehmigungenundplanfeststellungsbeschlüssesowievordem beantragtePlanfeststellungsverfahrenund Plangenehmigungsverfahrenbleibenunberührt wird wie folgt geändert: a)insatz2werdendiewörter desnormentwurfsdin VDE0848Teil1,AusgabeMai1995,einzusetzen, derbeidervde-verlaggmbhoderderbeuthverlaggmbh,beideberlin,zubeziehenundbeimdeutschenpatentamt durchdiewörter derdinen (AusgabeAugust2009)einzusetzen,diebei dervde-verlaggmbhoderderbeuthverlag GmbH,beideBerlin,zubeziehenundbeimDeutschen Patent- und Markenamt ersetzt.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12372 b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Messungensindandennachden 2,3oder3a maßgeblicheneinwirkungsortenmitderjeweils stärksten Exposition durchzuführen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DiezuständigeBehördeistberechtigt,die vombetreibereinerortsfestenfunkanlage,dieprivatenodergewerblichenzweckendientoderimrahmenwirtschaftlicherunternehmungenanwendung findet,nachden 9,11und12derVerordnungüber dasnachweisverfahrenzurbegrenzungelektromagnetischerfelderangezeigtendatensowiedie nach 5dervorgenanntenVerordnungerteilten Standortbescheinigungen,einschließlichdernach 4 Absatz5dervorgenanntenVerordnungvorgelegten Antragsunterlagen,beiderBundesnetzagenturfür Elektrizität,Gas,Telekommunikation,Postund Eisenbahnenabzurufen,soweitdieszurWahrnehmungihrerAufgabenzumVollzugdieserVerordnungerforderlichist.DieBundesnetzagenturfür Elektrizität,Gas,Telekommunikation,Postund EisenbahnenstelltderzuständigenLandesbehörde diedatennachsatz1spätestenseinewochenach Erhalt elektronisch zur Verfügung. b)inabsatz2satz1werdenimsatzteilvornummer1 nachdemwort Niederfrequenzanlage diewörter miteinernennspannungvon110kilovoltundmehr oder einer Gleichstromanlage eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)inabsatz3werdendiewörter Absatz1oder2 durchdieangabe Absatz2 ersetzt. bb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: DerBetreibereinerNiederfrequenzanlagemit einernennspannungvonwenigerals110kilovolthatfürdiejenigenleitungsabschnitte,für diedievoraussetzungennachabsatz2satz1 Nummer1und2vorliegen,diemaßgeblichen DatensowieeinenLageplanvorzuhaltenundder zuständigenbehördeaufverlangenunverzüglich vorzulegen wird wie folgt geändert: InAbsatz1wirddieAngabe 2und3 durchdieangabe 2, 3 und 3a ersetzt wird wie folgt geändert: DieNummern1bis3werdendurchfolgendeNummern 1 bis 3 ersetzt: 1.entgegen 2Satz1auchinVerbindungmitSatz2, entgegen 3Absatz1Satz1oderAbsatz2Satz1 oderentgegen 3aSatz1einedortgenannteAnlage errichtet oder betreibt, 2.entgegen 4Absatz1eineNiederfrequenzanlage wesentlich ändert, 3.entgegen 7Absatz2Satz1oderentgegen 10Absatz2eineAnzeigenicht,nichtrichtig,nichtvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet wird wie folgt gefasst: 10 Übergangsvorschriften (1)NiederfrequenzanlagenmiteinerFrequenzvon 16,7Hertz,dievordem [einfügen:datumdesinkrafttretensderänderungsverordnung]errichtetworden sind,sindbiszum [einsetzen:5jahrenachinkrafttreten deränderungsverordnung]sozubetreiben,dasssiein ihremeinwirkungsbereichanorten,diezumnichtnur vorübergehendenaufenthaltvonmenschenbestimmt sind,beihöchsterbetrieblicheranlagenauslastungdas DoppeltedesimAnhang1agenanntenGrenzwertsder elektrischenfeldstärkenichtüberschreiten. (2)WerdenGleichstromanlagenam [einfügen:zeitpunktdesinkrafttretensderänderungsverordnung]bereitsbetrieben,sohatdieanzeigedesbetriebsnach 7Absatz2biszum [einfügen:datumdesmontags derfünftendemzeitpunktdesinkrafttretensderänderungsverordnungfolgendenkalenderwoche]zuerfolgen.wurdemitihrererrichtungbereitsvordem [einfügen:zeitpunktdesinkrafttretenderänderungsverordnung]begonnen,erfolgtderbetriebabererstvor dem [einfügen:datumdesmontagsderfünftendem ZeitpunktdesInkrafttretensderÄnderungsverordnung folgendenkalenderwoche],sohatdieanzeigedesbetriebsnach 7Absatz2innerhalbvonvierWochen nach Inbetriebnahme zu erfolgen. 11. Anhang 1 wird wie folgt gefasst: Frequenz (f) In Hertz (Hz) Anhang 1 (zu 2, 3, 3a, 10) Anhang 1a Grenzwerte (Spitzenwerte) Elektrische Feldstärke in Kilovolt pro Meter (kv/m) (effektiv) Anhang 1b Magnetische Flussdichte in Mikrotesla (µt) (effektiv) /f /f /f /f80000/f ,08327 Frequenz (f) In Megahertz (MHz) Grenzwerte, quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle Elektrische FeldstärkeinVoltpro Meter (V/m) (effektiv) Magnetische Feldstärke in Ampere pro Meter (A/m) (effektiv) 0,1 1870,73/f /f 1/2 0,73/f , ,375 f 1/2 0,0037 f 1/ ,16

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 12. Anhang 2 wird wie folgt gefasst: Anhang 2 (zu 2, 3) BerücksichtigungvonImmissionsbeiträgenandererAnlagen Anhang 2a Immissionsbeiträgederelektrischenundmagnetischen FelderallerNiederfrequenzanlagenundvonHochfrequenzanlagenmitFrequenzenzwischen9kHzund 10 MHz müssen die folgenden Bedingungen erfüllen: Elektrische Felder: 10, MHz E i 1 Hz GE, i mit I E,i =ImmissionsbeitragdeselektrischenFeldesbeider Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, G E,i =GrenzwertderelektrischenFeldstärkebeider FrequenziimBereichvon1Hzbis10MHz,gemäß Anhang 1a Magnetische Felder: mit I M,i =ImmissionsbeitragdesmagnetischenFeldesbei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, G M,i =GrenzwertdermagnetischenFlussdichtebeider FrequenziimBereichvon1Hzbis10MHz,gemäß Anhang 1a in Verbindung mit 3 Anhang 2b Immissionsbeiträgederelektrischenundmagnetischen FeldervonHochfrequenzanlagenmitFrequenzen >100 khzmüssenzusätzlichdiefolgendenbedingungenerfüllen: Elektrische Felder: mit I I 10, MHz M i 1 Hz GM, i 300 GHz 100kHz 300 GHz 100kHz I ( G I ( G E, j 1 E, j M, j M, j 1 ) ) mit I E,j =ImmissionsbeitragdeselektrischenFeldesbeider FrequenzjimBereichvon100kHzbis300GHz (quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), G E,j =GrenzwertderelektrischenFeldstärkebeiderFrequenzjimFrequenzbereichvon100kHzbis300GHz (quadratischgemitteltüber6-minuten-intervalle),gemäßanhang1b Magnetische Felder: I M,,j =ImmissionsbeitragdesmagnetischenFeldesbei derfrequenzjimbereichvon100khzbis300ghz (quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), G M,,j =GrenzwertdermagnetischenFeldstärkebeider FrequenzjimFrequenzbereichvon100kHzbis300 GHz (quadratischgemitteltüber6-minuten-intervalle), gemäß Anhang 1b. 13. Folgender Anhang 3 wird angefügt: Anhang 3 (zu 2) Gepulste Felder von Hochfrequenzanlagen BeigepulstenelektromagnetischenFeldernimFrequenzbereichvon9kHzbis100kHzdarfderSpitzenwertfürdieelektrischeunddiemagnetischeFeldstärke das1,5-fachederwertedesanhangs1anichtüberschreiten BeigepulstenelektromagnetischenFeldernimFrequenzbereichüber100kHzbis10MHzdarfderSpitzenwertfürdieelektrischeunddiemagnetischeFeldstärkedas6,93f 0,664 -fachederwertedesanhangs1b (f in MHz) nicht überschreiten. BeigepulstenelektromagnetischenFeldernimFrequenzbereichüber10MHzbis300GHzdarfderSpitzenwertfürdieelektrischeunddiemagnetischeFeldstärkedas32-fachederWertedesAnhangs1bnicht überschreiten. Artikel 2 Änderung der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder DieVerordnungüberdasNachweisverfahrenzurBegrenzungelektromagnetischerFeldervom20.August2002 (BGBl.IS.3366),diedurchArtikel3Absatz20desGesetzesvom7.Juli2005 (BGBl.IS.1970)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 14 wird wie folgt gefasst: 14Anordnungen. b)nachderangabezu 15wirdfolgendeAngabeeingefügt: 15aOrdnungswidrigkeiten. 2.In 2Nummer3wirddasWort überlappen durchdas Wort überschneiden ersetzt Satz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer1wirdnachdemwort und daskomma gestrichen. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. d)inderneuennummer2werdendiewörter nach EntwurfDINVDE /A1 (AusgabeFebruar 2001) durchdiewörter nachdinen (AusgabeJanuar2011)undDINEN (Ausgabe Mai 2012) ersetzt.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddaswort und durchdaswort oder ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: Satz2giltnichtfürsolcheFunkanlagen,dieeine äquivalenteisotropestrahlungsleistung (EIRP)von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter nachdinvde 0848Teil1 (AusgabeAugust2000) durchdie Wörter nachdinen50413 (AusgabeAugust 2009) ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ErteiltdieBundesnetzagenturfürElektrizität, Gas,Telekommunikation,PostundEisenbahnen diestandortbescheinigungaufgrundlagemesstechnischeruntersuchung,sodokumentiertsie deren Ergebnis in geeigneter Form. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)ZurUnterrichtungderÖffentlichkeitbetreibt diebundesnetzagenturfürelektrizität,gas,telekommunikation,postundeisenbahneninnichtpersonenbezogenerformeininformationsportal,dasfür AnlagenmitStandortbescheinigungdenjeweiligen Sicherheitsabstand nach Absatz 1 ausweist Absatz 4 wird wie folgt gefasst: DiefürdiezuletztzuerrichtendeoderimSinnedesAbsatzes2zuänderndeFunkanlageerteilteStandortbescheinigunggiltzugleichfürdieübrigenamStandortvorhandenenortsfestenFunkanlagenundersetztfrühere StandortbescheinigungenfürdiesenStandort.DieBetreiberdieserFunkanlagenerhaltenunterAngabedesInhabersderStandortbescheinigungeineAbschriftderneuen StandortbescheinigungderBundesnetzagenturfürElektrizität,Gas,Telekommunikation,PostundEisenbahnen. 7.In 8Absatz3wirdimSatzteilvorNummer1undin Nummer1jeweilsdieAngabe 3Nr.3 durchdie Wörter 3 Satz 1 Nummer 2 ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz2werdendiewörter DINVDE0848 Teil1 (AusgabeAugust2000)durchdieWörter DIN EN (Ausgabe August 2009) ersetzt. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)EineanzeigepflichtigeAmateurfunkstelle kannindasinformationsportalnach 5Absatz5 aufgenommenwerden,wennderbetreiberderamateurfunkstelledieseraufnahmezustimmtunddie AnzeigeinderFormerfolgtist,dieinderAnleitung zurdurchführungderanzeigebeschriebenwird.beantragtderbetreiberderamateurfunkstelledieherausnahmederanzeigepflichtigenamateurfunkstelle ausdeminformationsportal,soistdienachsatz1im InformationsportalerfolgteVeröffentlichungunverzüglich,spätestensaberzweiWochennachEingang dieses Antrags zu löschen. 9.In 10Absatz1Satz1werdendieWörter nachentwurfdinvde /a1 (AusgabeFebruar2001) durchdiewörter nachdinen (AusgabeJanuar2011)undDINEN (AusgabeMai 2012) ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieInbetriebnahmeundwesentlicheÄnderungeinerortsfestenFunkanlage,diedenRegelungendes 4unterliegt,istderBundesnetzagentur fürelektrizität,gas,telekommunikation,postund EisenbahnenmindestenszweiWochenvorderInbetriebnahmeanzuzeigen.DieAußerbetriebnahme einerortsfestenfunkanlage,diedenregelungen des 4unterliegt,istderBundesnetzagenturfür Elektrizität,Gas,Telekommunikation,PostundEisenbahnen unverzüglich anzuzeigen. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Satz1giltnichtfürFunkanlagen,dieeineäquivalenteisotropeStrahlungsleistung (EIRP)von100 Milliwatt oder weniger aufweisen. 11.Nach 13Absatz2Satz3wirdfolgenderSatzeingefügt: FürdiesemesstechnischeÜberprüfungistdieAmateurfunkstellenachvorherigerAnkündigungsendebereit zu halten wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu 14 wird wie folgt gefasst: 14 Anordnungen b) In Satz 3 wird die Angabe und 2 gestrichen. 13. Nach 15 wird folgender 15a eingefügt: 15a Ordnungswidrigkeiten OrdnungswidrigimSinnedes 17Absatz1Nummer7desGesetzesüberFunkanlagenundTelekommunikationsendeinrichtungenhandelt,wervorsätzlich oderfahrlässigentgegen 4Absatz1Satz1,auchin VerbindungmitSatz2,entgegen 5Absatz2Satz2 oderentgegen 5Absatz3Satz5eineortsfesteFunkanlage betreibt. Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis DasBundesministeriumfürUmwelt,Naturschutzund ReaktorsicherheitkanndenWortlautderVerordnungüber elektromagnetischefelder 26.BImSchV indervominkrafttretendieserverordnungangeltendenfassungimbundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten DieVerordnungtrittamTagnachderVerkündungin Kraft.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit DieVerordnungüberelektromagnetischeFelder 26.BImSchV vom16.dezember1996istam1.januar 1997inKraftgetreten.SiedientdemSchutzundderVorsorgevorschädlichenUmwelteinwirkungendurchelektrische,magnetischeundelektromagnetischeFelder.SiebedarfderAnpassunganwissenschaftliche,technischeund gesellschaftlicheentwicklungen.sonimmtdieexposition durchelektrische,magnetischeundelektromagnetischefelderinderheutigenumweltinfolgedernutzungmoderner Technologien,demAusbaudesHochspannungsnetzesund dertechnischenweiterentwicklungseitjahrenzu.technischeanwendungen,dieelektromagnetischefeldernutzen,wiedrahtloseinformationsübertragungs-undkommunikationsverfahren,sindeinnichtmehrwegzudenkender BestandteildesLebensgeworden.AlleAnwendungsbereicheelektrischerEnergiesindfernermitniederfrequenten elektrischenundmagnetischenfeldernverbunden,diesgilt auchfürdiestromübertragung.insofernstelltderimrahmendesenergiekonzeptsderbundesregierungnotwendige Aus-undUmbaudesStromnetzeseinegroßeHerausforderungdar.ZudembleibtdieVerordnunginihrerursprünglichenFassunghinterderEmpfehlungdesRatesderEuropäischenUnionvom12.Juni1999zurBegrenzungder ExpositionderBevölkerunggegenüberelektromagnetischenFeldern (0Hzbis300GHz) (1999/519/EG,ABL.L 199/59vom imfolgenden:eu-ratsempfehlung1999/519/eg) zurückundbedarfderanpassungan neueste wissenschaftliche Erkenntnisse. AuchdieVerordnungüberdasNachweisverfahrenzurBegrenzungelektromagnetischerFelder (BEMFV)wirdpunktuellgeändert.Währenddie26.BImSchVdiemaßgeblichen GrenzwertefürFunkanlagenenthält,regeltdieBEMFVdas telekommunikationsrechtlicheverfahrenfürdennachweis dereinhaltungdergrenzwerteder26.bimschv.dieänderungendienendemabbauvonbürokratiefürwirtschaft undverwaltungbeimvollzugder26.bimschvsowieder besserenverzahnungvon26.bimschvundbemfvhinsichtlichdervonbeidenverordnungenverlangteninbetriebnahmeanzeigen. II. Lösung und wesentliche Regelungsinhalte DiebisherigeBeschränkungdesAnwendungsbereichsder 26.BImSchVaufgewerblichbetriebeneAnlagenwirdentfallen,sodasskünftigauchprivateundhoheitlicheFunkanlagen (z.b.anlagenderöffentlich-rechtlichenrundfunkanstalten,anlagenderbehördenundorganisationenmit Sicherheitsaufgaben (BOS),Amateurfunkanlagen)erfasst werden.ergänztwirdderanwendungsbereichder 26.BImSchVumdenbisherungeregeltenBereichder Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ),demals neueübertragungstechnologiebeimausbauderstromnetze zukünftigeinenichtunerheblicherollezukommenkönnte. ZudemwirddergesamteBereichderniederfrequentenFelder von 1 Hertz bis 9 Kilohertz geregelt. DieExpositionsgrenzwertederEU-Ratsempfehlung1999/ 519/EGfürelektrische,magnetischeundelektromagnetischeFelderbasierenaufdenEmpfehlungenderInternationalenKommissionzumSchutzvornichtionisierender Strahlung (ICNIRP)sowiederWeltgesundheitsorganisation (WHO)ausdemJahre1998.Diesesindinder26.BImSchV fürihrenbisherigenanwendungsbereich bereitsumgesetzt.imjahr2010hatdieicnirpihregrenzwertempfehlungüberarbeitet ( GuidelinesforLimitingExposureto Time-VaryingElectricandMagneticFields (1Hzbis 100kHz),HealthPhysics99 (6): ;2010 imfolgenden:empfehlungicnirp2010).diedortenthaltenen GrenzwertewerdeninderÄnderungsverordnungberücksichtigt. DieNeuregelungenbieteneineverbesserteGrundlage,um vormöglichengesundheitlichenbeeinträchtigungenund RisikenbeiderNutzungvonTechniken,dieausdem modernengesellschaftlichenlebennichtmehrwegzudenkensind,zuschützenunddamitgleichzeitigdieakzeptanz indenbereichenzuerhöhen,beidenennachdemwissenschaftlichenkenntnisstandkeinebeeinträchtigungenzubefürchten sind. III. Ermächtigungsgrundlage DieÄnderungender26.BImSchVstützensichaufdieErmächtigungsgrundlagedes 23Absatz1inVerbindungmit 48bdesBundes-Immissionsschutzgesetzes.Dortwirddie Bundesregierungermächtigt,nachBeteiligungdesBundestagesundmitZustimmungdesBundesratesdurchdetaillierteAnforderungenfürnichtgenehmigungsbedürftigeAnlagendenSchutzderAllgemeinheitundderNachbarschaft vorschädlichenumwelteinwirkungensicherzustellensowieanforderungenzurvorsorgegegenschädlicheumwelteinwirkungendurchelektrische,magnetischeundelektromagnetische Felder zu regeln. IV. Alternativen/Nachhaltigkeit EssindkeineAlternativenersichtlich.DieVerordnungträgt zueinernachhaltigenentwicklungbei.klareregelnfür denbetriebundwissenschaftsbasiertegrenzwertefürnichtionisierendestrahlung,dievonortsfestenhochfrequenzanlagensowieniederfrequenz-undgleichstromanlagenausgehen,sindzumschutzderumweltzwingenderforderlich. DurchdiegeplantenRegelungen,dieinsbesondereauchden vorsorgendengesundheitsschutzumfassen,nimmtderstaat seinesozialeverantwortunggegenüberderbevölkerunggeradeangesichtsdesimrahmendesenergiekonzeptsbevorstehendenausbausderübertragungsnetzeimhoch-und HöchstspannungsbereichwahrundsenktsodieBelastungen fürdiewirtschaftlicheleistungsfähigkeitdervolkswirtschaft, was gegenüber künftigen Generationen geboten ist. V. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung sinddurchdasvorhabennichtzuerwarten,dakeinerege-

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/12372 lungengetroffenwerden,diesichspezifischaufdielebenssituationvonfrauenundmännernauswirken.diegrenzwertederverordnungsindsofestgelegt,dasssie möglicherweisebestehendegeschlechtsspezifischeunterschiedeberücksichtigen,zudemschützensieauchschwangere. VI. Befristung EineBefristungistabzulehnen,dadieVerordnungbereits seit1996bestehtundeinvonallenbetroffenenanerkanntes undgutfunktionierendessystemfürdenschutzderbevölkerungvorelektrischen,magnetischenundelektromagnetischen Feldern darstellt. VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. VIII. Erfüllungsaufwand FürdieBürgerinnenundBürgerfälltkeinErfüllungsaufwandan,insbesondereauchnichtdurchdieErweiterung desanwendungsbereichsaufamateurfunker,dadiesebereitsjetztaufgrundtelekommunikationsrechtlichervorschriftendiegrenzwerteder26.bimschveinhaltenmüssen.fürdiewirtschaftsowiefürdieverwaltungist insgesamt von sinkenden Kosten auszugehen. 1. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ErfüllungsaufwandimSinnevon 2Abs.1desGesetzes zureinsetzungeinesnationalennormenkontrollratesvom 14.August2006 (BGBl.IS.1866)fürUnternehmen (BetreibervonMobilfunknetzen,BetreibervonStromnetzen) entsteht durch die folgenden Regelungen: 1.Artikel1Nummer5:Indemüberarbeiteten 4werden nebenderbereitsbislanggeltendenvorsorgeregelungweitereanforderungenfestgelegt.diedortfestgeschriebene MinderungspflichtgilterstnachInkrafttreteneinerkonkretisierendenallgemeinenVerwaltungsvorschriftderBundesregierung.DieMinderungspflichtkannimEinzelfallzuErfüllungskostenfürdieWirtschaftführen.Vielfachwerdenin AbsprachemitdenzuständigenPlanfeststellungsbehörden ansensiblenpunktenbereitsminderungsmaßnahmenvorgenommen.mangelsbelastbarerangabenzusolchenbereitsvorgenommenenoptimierungsmaßnahmenkönnendie durchdieneueingeführteminderungspflichteventuellentstehenden zusätzlichen Kosten nicht beziffert werden. 2.Artikel1Nummer7Buchstabea:In 7Absatz1entfällt dieanzeigepflichtfürbetreibervonhochfrequenzanlagen. DiesführtzueinemerheblichenBürokratieabbauaufBetreiberseitesowieinderVerwaltung (sieheunten).das statistischebundesamtgingimjahre2011voneinerjährlichenfallzahlvonca.15000anzeigenfürfunkanlagen undvonkostenfürdiebetreibervon10,92europroanzeigeaus.esistdaherdavonauszugehen,dassdiebetreiber jährlicherfüllungskosteninhöhevonca euro einsparen. 3.Artikel1Nummer7Buchstabeb ( 7Absatz2Satz1): DieAnzeigepflichtdes 7erstrecktsichkünftigauchauf Gleichstromanlagen.FürdieseentstehenzusätzlicheKosten inhöhevoninsgesamt465euro.fürdaserstellenund ÜbermittelndererforderlichenInformationenwerdenim RahmenderEx-ante-SchätzungKosteninHöhevon 93EuroproStundeangenommen.Diesentsprichtdemvom StatistischenBundesamtermitteltenAufwandbeiderAnzeigevonNiederfrequenzanlagen.GleichstromanlagenunterscheidensichhinsichtlichihrerKonstruktionundihrer AufgabenkaumvonNiederfrequenzanlagen,sodassdiese insoweitgleichgesetztwerdenkönnen.diebetroffenewirtschaft rechnet mit 5 Fällen pro Jahr. 4.Artikel2Nummer4BuchstabebundNummer10Buchstabeb:DieAusnahmevonGerätenmiteineräquivalenten isotropenstrahlungsleistungvon100milliwattoderwenigerermöglichtfrequenzzuteilungsinhaberneinekostengünstigeverbesserungihrer (Funk-)Netzabdekkungohne bürokratischenaufwand.vondiesengerätensindaufgrund ihrerspezifikationundstandderforschungkeinegesundheitlichen Auswirkungen auf den Menschen zu erwarten. 5.Artikel2Nummer5Buchstabeb:DurchdasBetreiben desinformationsportalsdurchdiebundesnetzagenturkann diewirtschafteinelektronischesdatenaustausch-undmeldeverfahrennutzen.dieersparnissewurdeninfrüheren ÄnderungenderBEMFVbeziffert.EineBelastungder WirtschaftdurchzeitlichfrühererforderlicheMeldungenist nichtgegeben.esentfälltjedochdieanzeigepflichtandie zuständige Landesbehörde. Siehe Ziffer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Esistzuerwarten,dasssichderErfüllungsaufwandfürdie Verwaltung reduziert. 1.Artikel1Nummer1Buchstabea ( 1Absatz1Satz1): DieöffentlichenHaushaltesindberührt,soweitderBund, dieländeroderdiekommunenhochfrequenzanlagenbetreiben,dieindengeltungsbereichderverordnungfallen. DazugehörenbeispielsweisedasSprech-undDatenfunksystemderPolizeivonBundundLändern,derFeuerwehren,derRettungsdienste,desTechnischenHilfswerksund derzollbehörden,radaranlagensowieöffentlich-rechtliche Rundfunksender.ImBereichderHochfrequenzanlagenentstehendurchdiemateriellenAnforderungen,insbesondere diegrenzwertfestlegung,keinezusätzlichenkosten,da diesefürbestehendeanlageninderregelschonjetzteingehaltenwerden.vondermitderverordnunggeregeltenanzeigepflichtwerdendiegenanntenhoheitlichenanlagen ausgenommen.daherfallendiesbezüglichkeineerfüllungskostenan.nachderzeitigemkenntnisstandistferner davonauszugehen,dassdurchdieneuregelungendieser VerordnungkeinzusätzlicherBedarffürPlanstellenbzw. Stellenentsteht.EinetwaigerMehrbedarfanAusgaben, PlanstellenundStellenistimjeweiligenEinzelplanaufzufangen.DaauchAmateurfunkernichtnachder 26.BImSchVanzeigepflichtigwerden,fälltauchinsofern kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung an. 2.Artikel1Nummer7Buchstabea:DieBehördenwerden durchdasentfallenderanzeigepflichtfürfunkanlagenentlastet.erfüllungsaufwandentstehtnichtmehrbeijedereinzelnzubearbeitendenanzeigefürneueanlagensowieim FallewesentlicherÄnderungen,sondernnurnochimEinzelfall,soweitdieVollzugsbehördedieDateneinerAnlage benötigtunddiesevonderbundesnetzagenturinelektronischerformabruft.dasstatistischebundesamtgingim

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Jahre2011voneinerjährlichenFallzahlvonca.15000AnzeigenfürFunkanlagenaus.Danichtkonkretisiertwerden kann,inwelchemumfangdievollzugsbehördenzukünftig InformationenbeiderDatenbankabrufenwerden,kanndie KosteneinsparungbeidenBehördennichtbeziffertwerden. DasEinrichtendesZugriffesaufdieseDatenbankführtzu einmaligenumstellungskosten,dabeiderbundesnetzagentureinentsprechenderzugangvorzusehenundhierfürprogrammierarbeitendurchzuführensind.diekostenhierfür könnenmitwenigerals90.000,00eurbeziffertwerden. Laufende Kosten für den Betrieb werden nicht erhöht. 3.Artikel1Nummer7Buchstabeb:Wievorstehendbeschrieben,wirdin 7Absatz2fürdieInbetriebnahmeund denbetriebvongleichstromanlageneineanzeigepflicht geschaffen.dieentsprechendenanzeigenwerdenvonden Behördenentgegengenommenundgeprüft.Wiebereits obenbeschrieben,wirddiegeringeanzahlvongleichstromanlagendazuführen,dassnurwenigesolcheranzeigen zubearbeitenseinwerden.diesegeringenkostenkönnen mangelsbelastbarerangabenüberdiegeplantenutzung dieser Technik nicht beziffert werden. 4.Artikel2Nummer5Buchstabeb:DieÄnderungendas Informationsportalbetreffenddieneninsbesonderedazu,die bisherigearbeitsweisederbundesnetzagenturrechtlichabzusichern.weiterekostenwiedieunterziffer2erläuterten Programmierarbeitenentstehennicht,insbesonderewerden Betriebskosten nicht gesteigert. IX. Sonstige Kosten AuswirkungenaufEinzelpreiseoderdasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten. X. Vereinbarkeit mit EU-Recht DerVerordnungsentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Union vereinbar. Zu Artikel 1 B. Besonderer Teil Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a DerAnwendungsbereichwirdumGleichstromanlagenergänztunddieBeschränkungaufgewerblichbetriebeneAnlagenaufgehoben.DamitwirddenAnforderungender EU-Ratsempfehlung1999/519/EGentsprochen.Durchdas EntfallenderEinschränkungaufAnlagen,dieausschließlichgewerblichenZweckendienen,sindkünftigauchAnlagen,dieausschließlichderWahrnehmunghoheitlicherAufgabendienen,insbesondereAnlagenderBehördenund OrganisationenmitSicherheitsaufgaben (BOS),FunkanlagenderBundespolizei,derBundeswehroderderWasserundSchifffahrtsverwaltungdesBundes,RadaranlagensowieprivatbetriebeneAnlagen,insbesondereAmateurfunkanlagen,vomAnwendungsbereicherfasst.Ebenfallserfasst sindhochfrequenzanlagenderöffentlich-rechtlichenrundfunkanstalten.dieseerweiterungdesanwendungsbereichs istzudemgeboten,daschädlicheumwelteinwirkungenfür dieallgemeinheitnichtdanachunterschiedenwerdenkönnen,obsievongewerblichodervonhoheitlichbzw.privat betriebenenanlagenverursachtwerden.zudemwerden GleichstromanlagenindieRegelungeinbezogen.Damit wirdgewährleistet,dassfürdieneue,imrahmendesausbausderstromnetzemöglicherweisezumeinsatzkommendetechnologiederhochspannungs-gleichstrom-übertragung (HGÜ)Rahmenbedingungengeschaffenwerden, diedenschutzvonnachbarschaftundderallgemeinheit sicherstellen. Zu Buchstabe b DieDefinitionvonHochfrequenzanlagenumfasstauchRadaranlagenundangesichtsmöglichertechnischerEntwicklungenauchsonstigeAnlagen,diekünftigindembeschriebenenFrequenzbereichbetriebenwerdenkönnten. AusgenommenwerdenausschließlichderLandesverteidigungdienendeAnlagenzurErzeugungbreitbandigerelektromagnetischerPulse.DieuntereGrenzedesAnwendungsbereichsfürHochfrequenzanlagenwirdvon10Megahertz auf9kilohertzabgesenktunddamitandenvonder EU-Ratsempfehlung1999/519/EGsowiederBEMFVumfasstenFrequenzbereichangepasst.Diesistfachlichangezeigt,weilHochfrequenzanlagenteilweiseauchindembisherungeregeltenBereichvon9Kilohertzbis10Megahertz betriebenwerden.dieeinschränkung,dassnurhochfrequenzanlagenmiteineräquivalentenisotropenstrahlungsleistung (EIRP)von10WattEIRPodermehrerfasst werdensollen,wirdkünftigin 2Satz1geregelt;diesermöglichtin 2Satz2eineAnpassungandieRegelungen derbemfv.funkanlagenmitwenigerals10watteirp werdennurdannerfasst,wennsieaneinemstandortim SinnederBEMFVbetriebenwerdenoderdurchihrHinzukommendieGesamtstrahlungsleistungvon10WattEIRP erreichtoderüberschrittenwird.diedefinitionvonniederfrequenzanlagenwirdneugefasst,dainübereinstimmung mitdereu-ratsempfehlung1999/519/egsowieicnirp 2010künftigdergesamteBereichderniederfrequentenFeldergeregeltwerdensoll.InhaltlichbedeutetdieskeineEinschränkung,insbesonderesinddiebisherin 1Absatz2 Nummer1BuchstabecgeregeltenAnlagenvondemBegriff AnlagenzurUmspannung umfasst.ergänztwirdein Auffangtatbestandfür sonstigevergleichbareanlagen. ZudemwirdderBegriff Gleichstromanlage legaldefiniert. Zu Nummer 2 DerBereich,indemdieGrenzwerteeinzuhaltensind,wird weitergefasst.künftigsinddiegrenzwertevonhochfrequenzanlagenanallenorteneinzuhalten,diezumdauerhaftenodervorübergehendenaufenthaltvonmenschenbestimmtsind.inabgrenzungzuortendesnichtnur vorübergehendenaufenthaltssinddiessolchebereiche,derenbestimmungsgemäßerzweckdarinliegt,dasssichpersonen nichtnureinzelnekörperteile dortüblicherweise vorübergehendaufhalten.einvorübergehenderaufenthalt setzteinegewisseverweildauervonmehralswenigen Sekundenvoraus.MitdieserÄnderungwirdeinWiderspruchzuderBEMFVbeseitigt,deren 5Absatz2Satz2 vorsieht,dassaußerhalbdesstandortbezogenensicherheitsabstandseineranlagediegrenzwerteder26.bimschv einzuhaltensind.die26.bimschvverlangtediegrenzwerteinhaltungdagegenbishernuringebäudenoderauf

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/12372 Grundstücken,diezumnichtnurvorübergehendenAufenthaltvonMenschenbestimmtsind.AnOrtenaußerhalbdes standortbezogenensicherheitsabstands,dienurzumvorübergehendenaufenthaltvonmenschendienen,bedurften FunkanlagenfürihrenBetriebeinerStandortbescheinigung miteinzuhaltendensicherheitsabständennachbemfv. DieserWiderspruchwirdaufgelöst.DasErsetzenderWorte ingebäudenoderaufgrundstücken durchdieworte an Orten dientderklarstellung,bedeutetaberkeineinhaltlicheänderung.fernerwirddurchdenneuensatz2sichergestellt,dassentsprechendderregelungderbemfvauch inder26.bimschvderaufsummierungvonimmissionsbeiträgenrechnunggetragenwird,sodassbeiüberschreitungeinerstrahlungsleistungvon10watteirpdurchmehr alseineanlageaneinemstandortdiegrenzwerteebenfalls einzuhaltensind. 2Absatz1Satz3regeltimGleichklang mitderbemfveineausnahmefürfunkanlagenkleiner Leistung,beidenenaucheinkumulierenderEffektder StrahlungsleistungkeineGesundheitsgefährdungvermuten lässt.eineanhäufungvongeräten,dieeinegesundheitsgefährdendeauswirkunghervorrufenkönnte,wirdinderpraxis als äußerst unwahrscheinlich betrachtet. DieVorschriftgiltnichtfürdenArbeitsschutzberuflichexponierter Personen. Zu Nummer 3 DieVerordnungunterscheidetkünftigzwischenNiederfrequenzanlagen,dievordemInkrafttretenderÄnderungsverordnungerrichtetwordensind (Bestandsanlagen;s. 3Absatz1)undNiederfrequenzanlagen,dienachdemZeitpunkt desinkrafttretensderänderungsverordnungerrichtetwordensind (Neubauten; 3Absatz2).ImHinblickauf 22 Absatz1Nr.1inVerbindungmit 3Absatz6Satz2 BImSchGgiltfürBestandsanlagenausVerhältnismäßigkeitsgründendiebisherigeRechtslage auchimfallespätererwesentlicheränderungen fort.d.h.anortendes nichtnurvorübergehendenaufenthaltswerdenbeigleichbleibendengrenzwertenkurzzeitigeundkleinräumige ÜberschreitungenweiterhinaußerBetrachtgelassen.Lediglichfürbestehende16,7Hz-Niederfrequenzanlagen (Bahnstrom)giltanOrtendesnichtnurvorübergehenden AufenthaltsnacheinerÜbergangsfristvonfünfJahren (s. 10Absatz1neu)derfürdiesenFrequenzbereichvon 10kV/mauf5kV/mreduzierteGrenzwert.DieseÜbergangsfristbeziehtsichdahernuraufdenneuenGrenzwert fürdieelektrischefeldstärkevon5kv/m.auchnachablaufderübergangsfristbleibenimhinblickaufbestehende 16,7Hz-Niederfrequenzanlagen (Bahnstrom)kurzzeitige undkleinräumigeüberschreitungenaußerbetracht.die LänderhabendieBegriffederkurzzeitigenundkleinräumigenÜberschreitungenimHinblickaufeineneinheitlichen VollzuginHinweisenzurDurchführungderVerordnung über elektromagnetische Felder konkretisiert. AuchfürNeubautengiltentgegenderEmpfehlungICNIRP 2010,dieeinenGrenzwertvon200 µtfürdiemagnetische Flussdichtevorsieht,derstrengereGrenzwertfürdiemagnetischeFlussdichtevon100 µtanorten,diezumnichtnur vorübergehendenaufenthaltbestimmtsind,zuraufrechterhaltungdeserreichtenschutzniveaus.dasaußerbetrachtlassenkurzzeitigerundkleinräumigerüberschreitungen entfälltkünftig.kurzzeitigeüberschreitungenderin 3 Absatz2inBezuggenommenenWertefürdieelektrische FeldstärkeundmagnetischeFlussdichte,wiesiez.B.bei Schaltvorgängenoderbeibestimmtenstörungsbedingten BetriebssituationendesBahnverkehrsauftretenkönnen, könnenvonderfürdenvollzugder26.bimschvzuständigenbehörde (z.b.füranlagenderdeutschenbahnag daseisenbahn-bundesamt)imwegederausnahmegemäß 8 der 26. BImSchV zugelassen werden. FürdiemaßgebendenImmissionsorteisteineSummenbetrachtungunterBerücksichtigungrelevanterImmissionen durchandereniederfrequenzanlagensowiederinderregelunginbezuggenommenenhochfrequenzanlagendurchzuführen.eineneubewertungsämtlicherbetriebeneranlagen istnichtnotwendig.dieneuesummationsbetrachtungist beiderermittlungderelektrischenfeldstärkeunddermagnetischenflussdichteimfallewesentlicheränderungen oder bei Neubauten zugrunde zu legen. AufgrundderphysikalischenEigenschaftenvonstarken niederfrequentenfeldernistzusätzlichschutzvorindirektenwirkungenwiefunkenentladungenzwischenpersonen undleitfähigenobjekten,diezuerheblichenbelästigungen führen können, erforderlich. Zu Nummer 4 NeueingeführtwirdeinRegelungssystemzurGrenzwerteinhaltungfürGleichstromanlagen.Aufgrundder physikalischeneigenschaftenvonstarkengleichstromfeldernistzusätzlichderschutzvorindirektenwirkungenwie FunkenentladungenzwischenPersonenundleitfähigenObjekten,diezuerheblichenBelästigungenführenkönnen,erforderlich. Zu Nummer 5 NebenderbisherigenRegelungdes 4wirdeineallgemeineMinderungspflichtfürdieBetreibervonNiederfrequenz-undGleichstromanlageneingeführt,diedurch eineallgemeineverwaltungsvorschriftderbundesregierung zukonkretisierenist.diesevorsorgeregelungträgtu.a.der EmpfehlungderStrahlenschutzkommission (SSK)Rechnung ( SchutzvorelektrischenundmagnetischenFeldern derelektrischenenergieversorgungund-anwendung vom 21./ ,BAnzNr.142a),dassesdenGrundsätzen desstrahlenschutzesentspricht,unnötigeexpositionenzu vermeidenbzw.zuminimieren.zwarbestehennebenden beschriebenenbestätigtenwirkungenelektrischer,magnetischerundelektromagnetischerfelderimfrequenzbereich von0bis300ghzauchbefunde,dieaufgrundwissenschaftlicherunsicherheitenbezüglichihrergesundheitlichenrelevanznichtabschließendbeurteiltwerdenkönnen. DieszeigtdieobengenannteEinstufungderWHOvon niederfrequentenfeldernindieklasse2b, möglicherweisekrebserregend.ausschlaggebendfürdieseeinstufungwarenepidemiologischebeobachtungeneinerstatistischenassoziationvonmagnetischenfeldernder EnergieversorgunginderGrößenordnungvon0,3bis0,4 µt unddemauftretenvonleukämiebeikindern.obdiese statistischenzusammenhängeaufeinerkausalenbeziehung beruhen,istumstrittenundwissenschaftlichnichtabschließendgeklärt.entsprechendhatdiesskindergenannten Empfehlungdaraufhingewiesen,dasssichausdiesenZusammenhängenkeinebelastbarenKriterienableitenlassen,

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode dievorsorgewerteindiesergrößenordnungunterhalbder wissenschaftlichen gesicherten Werte rechtfertigen können. DieVorsorgevorschriftverlangt,dassderStrahlenschutzgrundsatzderOptimierungbeiErrichtungundwesentlicher ÄnderungsolcherAnlagenbeachtetwird.DieBegriffe Errichtung und wesentlicheänderung sinddabeiweitzu verstehenundumfassenauchdieplanungsphase.derminderungspflichtwirdgenügegetan,wenndiemöglichkeiten ausgeschöpftwerden,dievonderjeweiligenanlageausgehendenelektrischen,magnetischenundelektromagnetischenfeldernachdemstanddertechnikunterberücksichtigungvongegebenheitenimeinwirkungsbereichzu vermindern.konkretemaßstäbe,minderungsziel,festlegungendertechnischenparametereineranlageundrahmenbedingungenwerdenimrahmenderallgemeinenverwaltungsvorschriftspezifiziertwerden;insbesonderewird hierz.b.festgelegtwerden,dassdieprüfungderminderungsmöglichkeitimmerfürdiefestgelegtetrasseunddie konkretinredestehendeniederfrequenzanlage (z.b.freileitung,transformatorodererdkabel)erfolgt.dergrundsatzderverhältnismäßigkeitmussgewahrtbleiben (insb. hinsichtlichderkostenderminderung),indemaufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen betrachtet werden. FürdenFallderNeubauten (aufneuertrasse)von 50Hz-NiederfrequenzanlagenzurFortleitungvonElektrizität (Stromübertragung)miteinerNennspannungvon 220kVundmehrgiltkünftigeinÜberspannungsverbotbezogenaufGebäudeoderGebäudeteile,diezumdauerhaften AufenthaltvonMenschenbestimmtsind (Wohngebäude etc.). InGebäuden,diedemdauerhaftenAufenthaltvonMenschendienen,insbesondereinWohngebäuden,istsicherzustellen,dassdieGesamtimmissiondermagnetischenFlussdichtedenGrenzwertnichterreicht.Daimhäuslichen UmfeldvieleweitereQuellenzurGesamtimmissionbeitragen,solldervoneinerNiederfrequenzanlagezurStromübertragungausgehendeBeitraghierzudenGrenzwertnur zueinemgewissenteilausschöpfen.durchdasüberspannungsverbotkönnenhoheimmissionsanteilevonneubauteninwohngebäudenvermiedenwerden.diebereitseingeleitetensogenanntenenlag-projekte (VorhabenimSinne desgesetzeszumausbauvonenergieleitungen Energieleitungsausbaugesetz)sollendurchdasÜberspannungsverbot nicht nachteilig betroffen werden. FürHochfrequenzanlagenwirdkeinHandlungsbedarffür rechtsverbindlichevorsorgeregelungengesehen.zumeinen hatdasdeutschemobilfunkforschungsprogrammgezeigt, dassunterhalbdergeltendengrenzwerteauswissenschaftlichersichtkeinegesundheitlichenauswirkungenzuerwartensind.diesbestätigenauchneuerewissenschaftliche UntersuchungensowiedieStellungnahmennationalerund internationalerfachgremien.zumanderenschöpfenhochfrequenzanlageninderregelnureinenbruchteilder Grenzwerte aus. Zu Nummer 6 DerVerweisaufdieeinschlägigeNorm,welcheaktualisiert wurde,wirdangepasst.zudemwirdderortfürmessungen an die Orte der Grenzwerteinhaltung angepasst. AufgrunddieserÄnderungistkeineerneutePrüfungvon Bestandsanlagennotwendig.DieRegelungistkünftigim FallewesentlicherÄnderungenvonBestandsanlagenund Neubauten zugrunde zu legen. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a DieAnzeigepflichtentfällt.DieRegelungenthältdiedatenschutzrechtlicheGrundlagedafür,dassdiezuständigenImmissionsschutzbehördendievonderBundesnetzagentur nachderbemfverhobenenundelektronischgespeicherten DatenfürZweckedesVollzugsder26.BImSchVnutzen dürfen. Zu Buchstabe c RedaktionelleAnpassungaufgrundderÄnderungvon 7 Absatz 1. Zu Buchstabe b DerErweiterungdesAnwendungsbereichesder 26.BImSchVaufGleichstromanlagenwirdauchfürdie AnzeigederInbetriebnahmeeinerAnlageRechnunggetragen. Zu Buchstabe d ZumZweckederEntbürokratisierungwirddieAnzeigepflichtderBetreibervonNiederfrequenzanlagenmiteiner Nennspannungvonwenigerals110Kilovoltersetztdurch dieverpflichtungderbetreiber,diemaßgeblicheninformationenbereitzuhaltenunddervollzugsbehördeaufverlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Zu Nummer 8 8 wird redaktionell angepasst. Zu Nummer 9 EshandeltsichumredaktionelleÄnderungenundeineAnpassungandieAusweitungdesAnwendungsbereichsauf Gleichstromanlagen. Zu Nummer 10 FürdieBetreibervonNiederfrequenzanlagenmiteinerFrequenzvon16,7Hertz ( Bahnstrom )isteineübergangsfrist vorgesehen.dieseübergangsfristbeziehtsichnuraufden neuen Grenzwert für die elektrische Feldstärke von 5 kv/m. AuchnachAblaufderÜbergangsfristbleibenimHinblick aufbestehende16,7hz-niederfrequenzanlagen (Bahnstrom) kleinräumigeundkurzzeitigeüberschreitungenaußerbetracht. FürdieAnzeigevonGleichstromanlagen,diezumZeitpunktdesInkrafttretensdieserVerordnungbereitsbetrieben werdenodermitderenerrichtungbereitsvorinkrafttreten dieserverordnungbegonnenwurde,istebenfallseineübergangsregelungvorgesehen.dieseräumtdembetreiberfür dieanzeigedergleichstromanlageausgründenderverhältnismäßigkeiteineangemessenefristvonvierwochen ein.

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/12372 Zu Nummer 11 DiebisherigenAnhänge1und2werdenineinemAnhang1 mitdenteilen1aund1bzusammengefasst.dieswurde durchdieerweiterungdesanwendungsbereichesfürhochfrequenzanlagenaufsolchezwischen9kilohertzund 10Megahertzerforderlich.DerAnhangwarmitentsprechendenGrenzwertenfürdiesenneugeregeltenFrequenzbereichzuergänzen.DiesesindvonderEU-Ratsempfehlung519/1999/EGundderEmpfehlungICNIRP2010 abgeleitet.imbereichderniederfrequentenfelderwerden diegrenzwerteaufdengesamtenfrequenzbereichvon 1Hertzbis9Kilohertzausgeweitet.Zudemwird,entsprechendderEmpfehlungICNIRP2010,derGrenzwertfürdie magnetischeflussdichteimfrequenzbereichvon25hzbis 50Hzvon100 µtauf200 µterhöht,wobeifürniederfrequenzanlagenmiteinerfrequenzvon50hzdaserreichte Schutzniveauvon100 µtgilt.inübereinstimmungmitder EmpfehlungICNIRP2010wirdderGrenzwertfürdieelektrischeFeldstärkeimFrequenzbereichvon8Hzbis25Hz (einschließlichanlagenderdeutschenbahnmit16,7hz) von10kv/mauf5kv/mabgesenkt.diesentsprichtdem aktuellenstandderwissenschaftundistzumschutzvon NachbarschaftundderAllgemeinheitvorschädlichenUmwelteinwirkungendurchelektrischeFeldergeboten.Alle anderen Werte bleiben unverändert. Zu Nummer 12 DerAnhang1aberücksichtigtdieStimulationswirkungen aufmenschlichenerven-undmuskelzellen,diedurchelektrischeundmagnetischefelderimbereichvon1hzbis 10MHzverursachtwerdenkönnen,undlegtdiejeweiligen maximalzulässigenspitzenwertefest.derschutzvorthermischenwirkungen,diebeifeldernabeinerfrequenzvon 100kHzauftreten,istdurchdieGrenzwerteinAnhang1b geregeltundjeweilsquadratischgemitteltüber6-minuten-intervallezubestimmen.füranlagen,dieimbereich von100khzbis10mhzbetriebenwerden,sindstetsbeide KriteriennachAnhang1aund1bzuprüfenundeinzuhalten. BeigleichzeitigerExpositiongegenüberFeldernmitunterschiedlichenFrequenzenmussberücksichtigtwerden,dass sichdieseexpositioneninihrenwirkungensummieren.berechnungenaufgrundlageeinersolchensummierungsind fürjedewirkungseparatdurchzuführen.diebedingungen fürdiesummationdereinzelnenfrequenzensindvonder EU-Ratsempfehlung519/1999/EGundderEmpfehlungIC- NIRP 2010 abgeleitet. Zu Nummer 13 Zu Buchstabe b Das Inhaltsverzeichnis wird redaktionell geändert. Zu Nummer 2 EshandeltsichumeineredaktionelleÄnderung;fürein besseres Verständnis wird ein Wort ausgetauscht. Nummer 3 AufgrundderEinbeziehungdesgesamtenFrequenzbereichs von0bis300ghzindie26.bimschvkannderverweis aufdiemitdieseränderungsverordnungumgesetzte EU-Ratsempfehlung 519/1999/EG entfallen. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine rechtsförmliche Klarstellung. ZurBerücksichtigunggepulsterelektromagnetischerFelder müssenhochfrequenzanlagen,diesolchefeldererzeugen, inübereinstimmungmitdereu-ratsempfehlung519/1999/ EGzusätzlicheinenSpitzenwerteinhalten.DurchdieÄnderungdesunterenAnwendungsbereichsvonHochfrequenzanlagenauf9kHzdarfbeigepulstenelektromagnetischen FeldernimFrequenzbereichvon9kHzbis100kHzder SpitzenwertfürdieelektrischeundmagnetischeFeldstärke das1,5-facheundbeifeldernimfrequenzbereichvon100 khzbis10mhzdas6,93f 0,664 -fachederwertedesanhangs1nichtüberschreiten.derspitzenwertfürfelderim Frequenzbereichvon10MHzbis300GHzbleibtunverändert. Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a EswirdeinredaktionellerFehlerimInhaltsverzeichnisbereinigt. Zu Buchstabe b DerneueSatzregelteineAusnahmefürFunkanlagenkleinerLeistung,beidenenaucheinkumulierenderEffektder StrahlungsleistungkeineGesundheitsgefährdungvermuten lässt.eineanhäufungvongeräten,dieeinegesundheitsgefährdendeauswirkunghervorrufenkönnte,wirdinderpraxis als äußerst unwahrscheinlich betrachtet. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa DerVerweisaufdeneinschlägigenundallgemeinanerkannten Standard, welcher aktualisiert wurde, wird angepasst. Zu Doppelbuchstabe bb EswirdeineKlarstellungvorgenommen,wiedieBundesnetzagenturdieVorgabendes 3fürdieErteilungder Standorterlaubniszuprüfenhat.FeldstärkemessungenkommenimmerdannzurAnwendung,wennsichmitHilfedes BerechnungsverfahrensdieVorgabenvon 3nichteindeutignachweisenlassenoderwennderAntragstellerdiesaufgrundvonAuflagenwünscht.AuchbeiRundfunkanlagen wirdaufgrunddernahfeldbedingungenoftmalsdiestandortbescheinigungaufgrundlageeinermesstechnischenuntersuchungerstellt.einkonkretersicherheitsabstandin FormeinesradiusförmigenAbstandszurAnlagelässtsich hierbeijedochnichtangeben.esistdeshalbnotwendig,der StandortbescheinigungeineSkizzemiteingetragenenMesspunktenbeizufügen,umdasEinhaltenderGrenzwertezu

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode dokumentieren.üblicherweisebeschränkensichdiemessungen auf den kontrollierbaren Bereich. Zu Buchstabe b UmdieBundesnetzagenturvonAnfragenaufgrunddesUmweltinformationsgesetzes (UIG)zuentlasten,solleinInformationsportalbetriebenwerden.IndiesemInformationsportalsinddieSchutzabständeangegeben.DatenschutzrechtlicheBestimmungenwurdenbeachtet.Insbesondere diemobilfunknetzbetreibersehenihregeschäftsgeheimnisse (dernetzplanung)gewahrt.personenbezogenedaten könnennurdurchdenneuen 9Absatz5indasPortaleinfließen (siehe Begründung dort). Zu Nummer 7 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3. Zu Nummer 6 DieNeuformulierungdientderbesserenVerständlichkeit sowiederklarstellungderpflichtenderbetreiberderfunkanlagen. Zu Nummer 8 Zu Buchstabe a DerVerweisaufdeneinschlägigenundallgemeinanerkanntenStandard,welcheraktualisiertwurde,wirdangepasst. Siehe auch zu Artikel 2 Nummer 4. Zu Buchstabe b MitdemneuenAbsatzkanneineanzeigepflichtigeAmateurfunkstelleindasInformationsportalnach 5Absatz5 aufgenommenwerden.damitkanndemwunschderfunkamateurerechnunggetragenwerden,gegenüberdrittenzu dokumentieren,dasseineanzeigebeiderbundesnetzagenturerfolgtist.datenschutzrechtlichebestimmungenwerden beachtet.insbesonderemussvorveröffentlichungimportal diewillenserklärungdesbetreibersderamateurfunkstelle beiderbundesnetzagenturvorliegen.diesekannjederzeit widerrufenwerden.derbundesnetzagenturwirdimwiderrufsfalleinefristzumlöschenderveröffentlichungvon zwei Wochen eingeräumt. Zu Nummer 9 DerVerweisaufdeneinschlägigenundallgemeinanerkannten Standard, welcher aktualisiert wurde, wird angepasst. Zu Nummer 10 Zu Buchstabe a EinezusätzlicheMitteilungspflichtvonBetreibernöffentlicherTelekommunikationsnetzeandiezuständigenLandesbehördenentfälltkünftig (Änderungder26.BImSchV).DafüristdieInbetriebnahmederBundesnetzagenturstatt bisher unverzüglich zweiwochenimvorausanzuzeigen. DiesbedarfnurwenigerÄnderungenimbetrieblichenAblaufderBetreiber,entlastetdiesejedochvoneinerInformationspflicht. Zu Buchstabe b DerneueSatzregelteineweitereErleichterungfürBetreiberortsfesterFunkanlagen.DurchdiegeringeLeistungder hiervonbetroffenengerätewirdeinegesundheitsgefährdung,auchbeimehrerengerätenamgleichenstandort, nichtvermutet.sieheauchzuartikel2nummer4buchstabe b. Zu Nummer 11 RechtlicheKlarstellungderPflichtendesAmateurfunkers. DerBundesnetzagenturwirdermöglicht,dienach 9Absatz3angezeigtentechnischenParameterderAnlagezu überprüfen. Zu Nummer 12 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3. Zu Nummer 13 DieBundesnetzagentursolldieVorschriftendieserVerordnungdurchsetzenkönnen.HierzuwerdenOrdnungswidrigkeitendefiniert,dieeineAhndungvonVergehengegenVorschriften dieser Verordnung erlauben. AufgrundderbeschränktenErmächtigungnach 12inVerbindungmit 1Absatz3Satz2inVerbindungmitSatz1 Nummer6FTEGfindetdieBußgeldbewehrungnach 17 Absatz1Nummer7FTEGinVerbindungmit 15a BEMFVaufGerätekeineAnwendung,dieausschließlich fürtätigkeitenimzusammenhangmitderöffentlichensicherheit,derverteidigung,dersicherheitdesstaatesoder fürtätigkeitendesstaatesimstrafrechtlichenbereichbenutztwerden.damitsindauchdieanlagendesdigitalfunks derbehördenundorganisationenmitsicherheitsaufgaben (BOS) insoweit von der Bußgeldvorschrift ausgenommen. Zu Artikel 3 Artikel 3 enthält eine Bekanntmachungserlaubnis. Zu Artikel 4 Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/12372 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Anlage 2 1.Zusammenfassung Bürgerinnen und BürgerEssindkeineAuswirkungenaufdenErfüllungsaufwandfürBürgerinnenundBürgerzu erwarten. WirtschaftDasRegelungsvorhabenführtdurchdenWegfalleinerInformationspflichtzueinerEntlastung der Wirtschaft von rund Euro. Verwaltung Für die Verwaltung fallen einmalige Umstellungskosten in Höhe von Euro an. LangfristigführtjedochderWegfallderInformationspflichtderWirtschaftjedochauch auf Seiten der Verwaltung zu einer Entlastung. DerNationaleNormenkontrollrat (NKR)hatdasVorhabenimRahmenseinesgesetzlichenMandatsgeprüftundkeineBedenken.Anzumerkenistjedoch,dassdiePflichtzurAnpassungandenjeweiligenStandderTechnikimEinzelfallfürdie Wirtschaft mit zusätzlichen Kosten verbunden sein kann. Die Regelung greift jedoch nur bei Neubauten und der wesentlichen Änderung von Anlagen. Sie soll zudem durch eine Verwaltungsvorschrift konkretisiert werden. Vor diesem HintergrundfordertderNKRdasRessortauf,ihnbeiErlassdieserVerwaltungsvorschriftenerneutzubeteiligenunddieAuswirkungen auf den Erfüllungsaufwand ggf. unter Hinzuziehung des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln. 2.Im Einzelnen DurchdasRegelungsvorhabensollimWesentlicheneine verbessertegrundlagegeschaffenwerden,ummenschen vormöglichengesundheitlichenbeeinträchtigungenund Risikendurchelektrische,magnetischeundelektromagnetischeFelderzuschützen.GleichzeitigsolldieAkzeptanzin denbereichenerhöhtwerden,beidenennachdemwissenschaftlichenkenntnisstandkeinebeeinträchtigungenzubefürchten sind. DazusindimWesentlichenfolgendeRegelungenvorgesehen: DiebisherigeBeschränkungdesAnwendungsbereichsder 26.Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV) aufgewerblichbetriebeneanlagenentfallen,sodass künftigauchprivateundhoheitlichefunkanlagen (z.b. Anlagenderöffentlich-rechtlichenRundfunkanstalten, AnlagenderBehördenundOrganisationenmitSicherheitsaufgaben (BOS),Amateurfunkanlagen)erfasstwerden. ErgänztwirddarüberhinausderAnwendungsbereich der26.bimschvumdenbisherungeregeltenbereich derhochspannungs-gleichstrom-übertragung (HGÜ), demalsneueübertragungstechnologiebeimausbauder StromnetzezukünftigeinenichtunerheblicheRollezukommenkönnte.ZudemwirddergesamteBereichder niederfrequentenfeldervon1hertzbis9kilohertzgeregelt. DieExpositionsgrenzwertederEU-Ratsempfehlungaus demjahr1999fürelektrische,magnetischeundelektromagnetischefelderbasierenaufdenempfehlungender InternationalenKommissionzumSchutzvornichtionisierenderStrahlung (ICNIRP)sowiederWeltgesundheitsorganisation (WHO)ausdemJahre1998.Diese sindinzwischenüberholt,dennimjahr2010hatdie ICNIRPihreGrenzwertempfehlungüberarbeitet.Mit demvorliegendenregelungsvorhabensolldieserentwicklungrechnunggetragenunddiegrenzwerteaktualisiert werden. 2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DieVerordnunghatkeineAuswirkungenaufdenErfüllungsaufwandfürBürgerinnenundBürger.Insbesondere dieerweiterungdesanwendungsbereichsder26.bimschv aufamateurfunkerhatkeineauswirkungen,dadiegrenzwertebereitsheuteschonaufgrundtelekommunikationsrechtlicher Vorschriften einzuhalten sind. 2.2ErfüllungsaufwandundsonstigeKostenfürdieWirtschaft DasRegelungsvorhabenführtdurchdenWegfalleinerAnzeige-unddamiteinerInformationspflichtzueinerEntlastung der Wirtschaft von rund Euro. DieAnpassungspflichtandenjeweiligenStandderTechnik kannimeinzelfallfürdiewirtschaftmitzusätzlichenkostenverbundensein.daeinenähereabschätzungdeserfüllungsaufwandsjedocherstdannmethodengerechtmöglich ist,wenndiekonkretisierendenvorgabenderverwaltungsvorschrifthinreichendbestimmtsind,fordertdernkrdas Ressortauf,ihnbeiErlassdieserVerwaltungsvorschriften erneutzubeteiligenunddieauswirkungenaufdenerfüllungsaufwand ggf.unterhinzuziehungdesstatistischen Bundesamtes zu ermitteln. 2.3ErfüllungsaufwandfürdieVerwaltung (Vollzugsaufwand) FürdieVerwaltungfalleneinmaligeUmstellungskostenin Höhevon90000Euroan.Langfristigführtjedochder WegfallderInformationspflichtderWirtschaftauchzuEinsparungen im Bereich der Verwaltung.

18

19

20 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren

Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren Deutscher Bundestag Drucksache 17/13421 17. Wahlperiode 08. 05. 2013 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche

Mehr

Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche

Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren Vom Auf Grund des 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer

Mehr

Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren

Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren Bundesgesetzblatt Jahrgang 203 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 2. August 203 3259 Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren

Mehr

26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder Vom 16. Dezember 1996

26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder Vom 16. Dezember 1996 26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder Vom 16. Dezember 1996 Auf Grund des 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S.

Mehr

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26.

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) 26. BImSchV Ausfertigungsdatum: 16.12.1996 Vollzitat: "Verordnung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Deutscher Bundestag Drucksache 17/13079 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren Deutscher Bundestag Drucksache 17/12578 17. Wahlperiode 28. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren A. Problem

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode 10. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz

Mehr

das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen.

das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/6054 17. Wahlperiode 06. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Deutscher Bundestag Drucksache 17/10773 17. Wahlperiode 25. 09. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung A.

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds Deutscher Bundestag Drucksache 18/2443 18. Wahlperiode 01.09.2014 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie-

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/11469 17. Wahlperiode 14. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel BeiderAnwendungverschiedenerRegelungen,diedasRechtderprivaten

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 16/11412 16. Wahlperiode 17. 12. 2008 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/10536 Entwurf eines

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014)

Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014) Deutscher Bundestag Drucksache 18/187 18. Wahlperiode 16.12.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI), Deutscher Bundestag Drucksache 16/8308 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes,

Mehr

über die Angaben der PKS hinausgehen. DieseAngriffewerdeninvielenFällenvoninternationalen,arbeitsteiligstrukturiertenGruppenverübt,dieinspeziellen

über die Angaben der PKS hinausgehen. DieseAngriffewerdeninvielenFällenvoninternationalen,arbeitsteiligstrukturiertenGruppenverübt,dieinspeziellen Deutscher Bundestag Drucksache 17/14362 17. Wahlperiode 10. 07. 2013 Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei A. Problem und Ziel MitdenrasantenFortschrittenimBereichderInformationstechnologienimmt

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10734 16. Wahlperiode 31. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes

Mehr

DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater

DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater Deutscher Bundestag Drucksache 16/12011 16. Wahlperiode 18. 02. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 17/6262 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 16/12258 16. Wahlperiode 16. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel DiesesGesetzdientvornehmlichderUmsetzungderRichtlinie2007/47/EGdes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern Deutscher Bundestag Drucksache 18/6172 18. Wahlperiode 29.09.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) DasGeldwäschegesetz (GwG)verfolgtebensowiedieFinanzmarktaufsichtsgesetze

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) DasGeldwäschegesetz (GwG)verfolgtebensowiedieFinanzmarktaufsichtsgesetze Deutscher Bundestag Drucksache 17/10745 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) A. Problem und Ziel DasGeldwäschegesetz

Mehr

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung Bundesrat Drucksache 77/09 23.01.09 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/5311 17. Wahlperiode 30. 03. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften A. Problem

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts Deutscher Bundestag Drucksache 17/10774 17. Wahlperiode 25. 09. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und

Mehr

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/13108 16. Wahlperiode 22. 05. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem und Ziel DenFreiwilligenFeuerwehren,denRettungsdienstenundtechnischenHilfsdienstensowiedemKatastrophenschutzstehenimmerwenigerFahrerfür

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Deutscher Bundestag Drucksache 17/13402 17. Wahlperiode 08. 05. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Mehr

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Gesetzentwurf der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 17/11268 17. Wahlperiode 31. 10. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Mehr

allealtersgruppenhinwegdemfachkräftemangelindeutschlandzubegegnen,

allealtersgruppenhinwegdemfachkräftemangelindeutschlandzubegegnen, Deutscher Bundestag Drucksache 16/10996 16. Wahlperiode 20. 11. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes A. Problem

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/9559 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 16/5551 16. Wahlperiode 06. 06. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher

Mehr

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26.

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) Vom 14. August 2013 (BGBl. I Nr. 50, S. 3266) zuletzt geändert

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830 16. Wahlperiode 15. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts A. Problem und Ziel DasUnterhaltsrechtsollandiegeändertengesellschaftlichenVerhältnisseund

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10120 16. Wahlperiode 13. 08. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen A. Problem

Mehr

ArbeitsbeiträgederanderenwederinhaltlichnochdemUmfangnachvollständigüberblickenundverantworten.ImBereichvonanwaltlichenGroßkanzleien

ArbeitsbeiträgederanderenwederinhaltlichnochdemUmfangnachvollständigüberblickenundverantworten.ImBereichvonanwaltlichenGroßkanzleien Deutscher Bundestag Drucksache 17/10487 17. Wahlperiode 15. 08. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Mehr

ist.dasbetrifftkleintankstellenmiteinemjahresumsatzvon100bis1000kubikmeterottokraftstoff,diebishernichtvonder21.bimschverfasstwurden.

ist.dasbetrifftkleintankstellenmiteinemjahresumsatzvon100bis1000kubikmeterottokraftstoff,diebishernichtvonder21.bimschverfasstwurden. Deutscher Bundestag Drucksache 17/8321 17. Wahlperiode 12. 01. 2012 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/3356 17. Wahlperiode 21. 10. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG)

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG) Deutscher Bundestag Drucksache 17/3040 17. Wahlperiode 28. 09. 2010 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038 17. Wahlperiode 19. 06. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen Vom 25. August 2009 Auszug Auf Grund des 53 Absatz

Mehr

desdeutschenbruttoendenergieverbrauchsauserneuerbarenenergienbereitgestelltwerden.zudiesemzweckverpflichtetdierichtliniedeutschlandu.a.

desdeutschenbruttoendenergieverbrauchsauserneuerbarenenergienbereitgestelltwerden.zudiesemzweckverpflichtetdierichtliniedeutschlandu.a. Deutscher Bundestag Drucksache 17/3629 17. Wahlperiode 08. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie

Mehr

Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes Bearbeitungsstand: 23.09.2015 12:29 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes A. Problem und Ziel Zum

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Deutscher Bundestag Drucksache 17/10748 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel ImJahr2009wurdeeineinjährlichenSchrittenbiszumJahr2012von13auf

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659 16. Wahlperiode 30. 11. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens A. Problem und Ziel InErfüllungihrergesellschaftlichenAufgabehatdieJustizindenvergangenen

Mehr

Erster Schriftlicher Bericht

Erster Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege Deutscher Bundestag Drucksache 17/12179 17. Wahlperiode 29. 01. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/12714 16. Wahlperiode 22. 04. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/7615 Entwurf

Mehr

Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)

Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/5172 16. Wahlperiode 27. 04. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22.

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus Deutscher Bundestag Drucksache 17/6916 17. Wahlperiode 05. 09. 2011 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen

Mehr

derzeitigenvergütungssätzewegenderfortgesetztstarkgesunkenensystempreiseweiterhineineüberförderungdar.daherwerdendurchdiesesgesetzdie

derzeitigenvergütungssätzewegenderfortgesetztstarkgesunkenensystempreiseweiterhineineüberförderungdar.daherwerdendurchdiesesgesetzdie Deutscher Bundestag Drucksache 17/8877 17. Wahlperiode 06. 03. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/8954 16. Wahlperiode 24. 04. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts A. Problem und Ziel AufgrundgesellschaftlicherEntwicklungenundveränderterWertvorstellungen,

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 17/13522 17. Wahlperiode 15. 05. 2013 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/12603, 17/13036 eines

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 17/11315 17. Wahlperiode 06. 11. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Mehr

FörderungeinesfairenWettbewerbs.DiesesZielwurdebishernurteilweiseerreicht,wiedieErfahrungenzeigen.AufdereinenSeitehateinzunehmender

FörderungeinesfairenWettbewerbs.DiesesZielwurdebishernurteilweiseerreicht,wiedieErfahrungenzeigen.AufdereinenSeitehateinzunehmender Deutscher Bundestag Drucksache 16/6400 16. Wahlperiode 19. 09. 2007 Verordnung der Bundesregierung Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung A. Problem und Ziel DieSammlungundökologischoptimaleVerwertungvonVerpackungsabfällen

Mehr

unddiebereinigungvereinzelterredaktionsversehenimumsetzungsgesetzerforderlich

unddiebereinigungvereinzelterredaktionsversehenimumsetzungsgesetzerforderlich Deutscher Bundestag Drucksache 17/1394 17. Wahlperiode 19. 04. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge,

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/5280 16. Wahlperiode 09. 05. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/4455

Mehr

ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach

ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach Deutscher Bundestag Drucksache 17/13663 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Weiterfinanzierung von Schulsozialarbeit

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen Deutscher Bundestag Drucksache 17/6260 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Mehr

denkernzielendesglücksspielstaatsvertragesfestgehalten.diekernzielewerdenjedochneuakzentuiert.künftigsollfürdenbereichdersportwettenvom

denkernzielendesglücksspielstaatsvertragesfestgehalten.diekernzielewerdenjedochneuakzentuiert.künftigsollfürdenbereichdersportwettenvom Deutscher Bundestag Drucksache 17/8494 17. Wahlperiode 25. 01. 2012 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten A. Problem und Ziel MitdemErstenStaatsvertragzurÄnderungdesStaatsvertrageszumGlücksspielweseninDeutschland

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes Deutscher Bundestag Drucksache 17/12356 17. Wahlperiode 14. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen

Mehr

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/2969 16. Wahlperiode 17. 10. 2006 Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Mehr

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen

Mehr

sichdieeinzelnenkammerninderregelnurseltenmitderrechtsmateriebefassen.

sichdieeinzelnenkammerninderregelnurseltenmitderrechtsmateriebefassen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/13428 17. Wahlperiode 10. 05. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/13652 16. Wahlperiode 01. 07. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 16/9898

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) Deutscher Bundestag Drucksache 17/14360 17. Wahlperiode 10. 07. 2013 Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen

Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen Deutscher Bundestag Drucksache 17/12601 17. Wahlperiode 04. 03. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/6627 16. Wahlperiode 10. 10. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/5551 Entwurf

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention Deutscher Bundestag Drucksache 16/12595 16. Wahlperiode 08. 04. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht Deutscher Bundestag Drucksache 17/2637 17. Wahlperiode 22. 07. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

Mehr

werden müssen. KernelementederG20-BeschlüssezurverschärftenRegulierungdesOTC-DerivatemarkteswerdendurchdieVerordnung

werden müssen. KernelementederG20-BeschlüssezurverschärftenRegulierungdesOTC-DerivatemarkteswerdendurchdieVerordnung Deutscher Bundestag Drucksache 17/11289 17. Wahlperiode 05. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren Deutscher Bundestag Drucksache 16/12310 16. Wahlperiode 18. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren A. Problem und Ziel Seitmehrals20JahrenistinderPraxisderstrafprozessualenHauptverhandlung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/7438 16. Wahlperiode 07. 12. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht Deutscher Bundestag Drucksache 16/516 16. Wahlperiode 02. 02. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10299. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10299. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 16/10299 16. Wahlperiode 22. 09. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen Vom 25. August 2009 Auszug Auf Grund des 53 Absatz

Mehr

Vfg 40/2010. 1. Frequenznutzungsparameter: Maximale äquivalente Strahlungsleistung (ERP) / Maximale Magnetische Feldstärke. Frequenzbereich in MHz 1)

Vfg 40/2010. 1. Frequenznutzungsparameter: Maximale äquivalente Strahlungsleistung (ERP) / Maximale Magnetische Feldstärke. Frequenzbereich in MHz 1) Vfg 40/2010 Allgemeinzuteilung von Frequenzen zur Nutzung durch Funkanwendungen mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen; Non-specific Short Range Devices (SRD) Auf Grund des 55

Mehr

ErhöhungdesVerbreitungsgradesundderAttraktivitätdersteuerlichgeförderten Altersvorsorge.

ErhöhungdesVerbreitungsgradesundderAttraktivitätdersteuerlichgeförderten Altersvorsorge. Deutscher Bundestag Drucksache 16/8869 16. Wahlperiode 22. 04. 2008 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie

Mehr

DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänderhabendenKinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenBedeutungzumzentralen

DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänderhabendenKinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenBedeutungzumzentralen Deutscher Bundestag Drucksache 16/12429 16. Wahlperiode 25. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz) A. Problem und Ziel

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/5795 17. Wahlperiode 11. 05. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden Deutscher Bundestag Drucksache 17/6251 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes Deutscher Bundestag Drucksache 17/10308 17. Wahlperiode 12. 07. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern Deutscher Bundestag Drucksache 17/13022 17. Wahlperiode 10. 04. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/13931 17. Wahlperiode 12. 06. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 17/13427 Entwurf

Mehr

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen

Mehr

Wirkung elektrischer und magnetischer Felder auf den Menschen

Wirkung elektrischer und magnetischer Felder auf den Menschen Wirkung elektrischer und magnetischer Felder auf den Menschen Dr. Frank Gollnick femu Forschungszentrum für Elektro-Magnetische Umweltverträglichkeit Universitätsklinikum Aachen Rheinisch-Westfälische

Mehr

DurchführungdesVersteigerungsverfahrensfestzulegen.DieVerordnungbedarf der Zustimmung des Bundestages.

DurchführungdesVersteigerungsverfahrensfestzulegen.DieVerordnungbedarf der Zustimmung des Bundestages. Deutscher Bundestag Drucksache 16/13189 16. Wahlperiode 27. 05. 2009 Verordnung der Bundesregierung Verordnung über die Versteigerung von Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012 (Emissionshandels-Versteigerungsverordnung

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012)

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012) Bundesrat Drucksache 731/11 16.11.11 Verordnung der Bundesregierung AS Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012

Mehr

17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) 10. 04. 2013

17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) 10. 04. 2013 Deutscher Bundestag Drucksache 17/13036 17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) 10. 04. 2013 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren Deutscher Bundestag Drucksache 17/1224 17. Wahlperiode 24. 03. 2010 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 766/04 (Beschluss) 05.11.04 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sieht vor,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie Deutscher Bundestag Drucksache 17/3023 17. Wahlperiode 27. 09. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie A. Problem und Ziel 1.DieRichtlinie2009/110/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom

Mehr

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 Verordnung der Bundesregierung Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016) A. Problem und Ziel Bestimmung der maßgeblichen

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 17/10157 17. Wahlperiode 27. 06. 2012 Beschlussempfehlung * des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/9369,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/1935 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts A. Problem und Ziel DiegewerbsmäßigeVermittlungvonVersicherungenistderzeitinDeutschland

Mehr

Thüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/3081 4. Wahlperiode 06.06.2007

Thüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/3081 4. Wahlperiode 06.06.2007 Thüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/3081 4. Wahlperiode 06.06.2007 G e s e t z e n t w u r f der Fraktion der SPD Neuntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes

Mehr