Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Saarwellingen
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- Manfred Stieber
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1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Saarwellingen Auf Grund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes Nr zur Änderung des Kommunalwahlrechts vom 14. Oktober 1998 (Amtsbl. S. 1030), der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691) und auf Grund der 17 und 18 der Brandschutzsatzung der Gemeinde Saarwellingen vom 27. Mai 1999 wird gemäß Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Saarwellingen vom 27. Mai 1999 folgende Satzung erlassen: 1 Gebührenfreie Leistungen Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr, nachstehend Feuerwehr genannt, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG- ) ergeben und für die nicht nach 25 BSG Kostenersatz verlangt werden kann, sind gebührenfrei. 2 Gebührenpflichtige Leistungen (1) Für alle Dienst- und Sachleistungen, zu denen die Feuerwehr nicht zur unentgeltlichen Hilfeleistung oder Löschhilfe verpflichtet ist und für die kein Kostenersatz nach 25 BSG verlangt werden kann, werden für die Inanspruchnahme der Feuerwehr nach dieser Satzung und dem beiliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, Gebühren erhoben. (2) Die Kosten der beim Einsatz verbrauchten besonderen Lösch- und Aufsaugmittel einschließlich ihrer Entsorgung sowie die infolge Heranziehung Dritter entstandenen Kosten werden in voller Höhe in Rechnung gestellt. (3) Auf freiwillige Hilfeleistung der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch. Ob sie gewährt wird, entscheiden der Wehrführer, sein Stellvertreter oder die Ortspolizeibehörde. (4) Freiwillige Hilfeleistungen können von der Zahlung eines angemessenen Gebührenvorschusses oder von der vorherigen Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Gebühren abhängig gemacht werden. 1
2 3 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet: 1. der Antragsteller, 2. derjenige, in dessen Interesse und mit dessen Zustimmung die Leistung erfolgt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr entsteht, sobald die Dienst- oder Sachleistung von der Feuerwehr erbracht ist. (2) Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird mit dem Zugang des Gebührenbescheides fällig. 5 Berechnungsgrundlage (1) Die Gebühren bemessen sich nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Berechnungsgrundlage für die Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten bilden die Einsatzzeit und die mit dem/den Fahrzeug(en) zurückgelegten Fahrtkilometer. Einsatzzeit ist die volle Zeit der Abwesenheit von Mannschaft, Fahrzeug und Gerät von der Feuerwache. Abgerechnet wird nach Einsatzstunden, es sei denn, daß im Tarif eine andere Regelung enthalten ist. Soweit im Tarif ein Kostensatz je Stunde ausgewiesen ist, werden Einsatzzeiten bis zu 30 Minuten als halbe Stunde und mehr als 30 Minuten als volle Stunde berechnet. Soweit im Tarif ein Kostensatz je 24 Stunden ausgewiesen ist, werden Einsatzzeiten von weniger als 12 Stunden als halber Tagessatz und Einsatzzeiten ab 12 Stunden als ganzer Tagessatz berechnet. 6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht Gegen die Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist unzulässig. 2
3 7 Haftung (1) Die Gemeinde haftet nur für solche Schäden, die bei der Durchführung der Dienst- oder Sachleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. (2) Eine Haftung für Unfälle, die durch die Überlassung von Geräten Dritten entstehen, ist ausgeschlossen. Soweit die Gemeinde von Dritten in Anspruch genommen wird, ist sie berechnet, gegenüber demjenigen, dem die Geräten überlassen worden sind, in voller Höhe Rückgriff zu nehmen. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 6. Februar 1990 außer Kraft. Saarwellingen, den 28. Juni 1999 Der Bürgermeister: ( G e i b e l ) Hinweis: Gemäß 12 Abs. 5 Satz 3 KSVG wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Saarwellingen, den 28. Juni 1999 Der Bürgermeister: ( G e i b e l ) 3
4 Anlage I zu 5 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Saarwellingen Es werden erhoben: G E B Ü H R E N V E R Z E I C H N I S 1. Personalkosten je Person und Stunde 1.1 Einsatzleiter 10,00 Euro 1.2 Sonstige Einsatzkräfte 9,00 Euro 1.3 Brand- und Brandsicherheitswachen 8,00 Euro 2. Sachleistungen 2.1 Lösch- und Sonderfahrzeuge und Geräte je Stunde Löschgruppenfahrzeug mit Kraftspritze -HLF 8, LF 8/6-38,00 Euro Löschgruppenfahrzeug mit Kraftspritze -LF 16/12,LF 16 TS- 38,00 Euro Tanklöschfahrzeug -TLF 16/25-38,00 Euro Geräte- und Unfallwagen-Öl -GW-Öl- 38,00 Euro Schlauchwagen -SW ,00 Euro Anhängeleiter -AL 17 u ,00 Euro Pulveranhänger -P ,00 Euro 2.2 Sondergeräte je Stunde Motorkettensäge oder Trennschleifer 10,00 Euro Stromerzeuger (Notstromaggregat) 10,00 Euro Rauch-Absauggerät/Schaumgenerator o. Hochdrucklüfter 13,00 Euro Tragkraftspritze TS 8/8 13,00 Euro Turbinenpumpe 5,00 Euro Elektro-Tauchpumpe 5,00 Euro Lichtmast (Stativ) mit Beleuchtungsgeräten 3,00 Euro Preßluftatmer (Atemschutzgerät) 15,00 Euro Atemschutzmaske 5,00 Euro Mineralöl- und Säureauffangbehälter l 5,00 Euro Mineralölumfüllpumpe mit Schlauch 10,00 Euro Säureumfüllpumpe mit Schlauch 10,00 Euro Öl-Wasser-Staubsauger 10,00 Euro Rettungsschere und Spreizer 13,00 Euro Greifzug 8,00 Euro Hebekissen 5,00 Euro Schneidbrenner (autogenes Schneidegerät) 10,00 Euro 4
5 3. Treib- und Schmierstoffe Als Pauschale wird bei dem Einsatz von Fahrzeugen ein Betrag von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer berechnet. 4. Sonstiger Geräteeinsatz je 24 Stunden oder 3-teilige Schiebeleiter 10,00 Euro 4.2 Steckleiter 8,00 Euro 4.3 tragbare Beleuchtung je Gerät (Handlampe) 4,00 Euro 4.4 Wasserstrahlpumpe einschl. Standrohr und Schlüssel 5,00 Euro 4.5 Blinkleuchten mit Batterien 5,00 Euro 4.6 Druckschläuche und Strahlrohre B- oder C-Druckschlauch 5,00 Euro B- oder C-Strahlrohr 3,00 Euro Druckschlaucheinbände (6 Einbände = 1 Arbeitsstunde) 15,00 Euro Reinigen, Trocknen und Prüfen der Druckschläuche 15,00 Euro alle sonstigen wasserführenden Armaturen 3,00 Euro 4.7 Feuerlöscher 12 kg 5,00 Euro 5. Preßluftatmer 5.1 Pauschalgebühr für Überprüfung und Wartung eines Preßluftatmers 15,00 Euro 5.2 Füllen von Preßluftflaschen bis 5 l 4,00 Euro 5.3 Füllen von Preßluftflaschen über 5 l 5,00 Euro 5
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