Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
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- Josef Kranz
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1 F E U E R W E H R Satzung der Samtgemeinde Amelinghausen über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehr-Kosten- und Gebührensatzung) in der Fassung der 2. Änderung vom 26. April 2005 Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung, der 26 und 28 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG), der 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, alle Gesetze in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Samtgemeinde Amelinghausen am 12.Dezember 1995 folgende Satzung beschlossen: 1 - Allgemeines Für Einsätze der Feuerwehr als entgeltliche Pflichtaufgabe ( 2) wird Kostenersatz und für freiwillig auf Antrag erbrachte Leistungen ( 3) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. 2 - Entgeltliche Pflichtaufgaben Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig: a) Leistungen bei Unglücksfällen und in sonstigen Bedarfsfällen, wenn Menschenleben nicht oder nicht mehr in Gefahr sind, b) die Gestellung einer Brandsicherheitswache gem. 28 Abs. 1 NBrandSchG, c) Nachbarschaftshilfe gem. 2 Abs. 2 NBrandSchG, d) Leistungen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierungen (Fehlalarm), e) Leistungen bei Einsätzen in Fällen der Gefährdungshaftung (z.b. Kraftfahrzeugbrände) 3 - Gebührenpflichtige freiwillige Leistungen Für freiwillig erbrachte Leistungen werden vom Antragsteller Gebühren erhoben. Gebührenpflichtig sind alle Hilfs- und Sachleistungen der Feuerwehr, die nicht im Zusammenhang mit den in 1 und 2 der Satzung bezeichneten Aufgaben stehen. Diese freiwilligen Leistungen sind insbesondere: a) Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, Stand Seite 1 -
2 b) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc., c) zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten, d) Einfangen von Tieren, Entfernung von Wespennestern, e) Auspumpen von Kellern, f) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumungsarbeiten, g) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen, h) Gestellung von Feuerwehrkräften zu anderen als in 2 dieser Satzung genannten Fällen. 4 - Kosten- und Gebührenschuldner (1) Der Kostenschuldner bestimmt sich bei Leistungen nach 2 der Satzung - a), d) und e) gem. 26 Abs. 4 NBrandSchG - b) gem. 28 Abs. 1 NBrandSchG (Veranstalter oder Veranlasser), - c) gem. 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG (ersuchende Gemeinde). (2) Gebührenschuldner ist derjenige, der eine Leistung nach 3 der Satzung in Anspruch nimmt. (3) Personen, die nebeneinander denselben Kostenersatz/dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner. 5 - Grundsätze der Kostenersatz- und Gebührenberechnung (1) Kostenersatz und Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kosten- und Gebührentarifes erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. (2) Grundlage der Kostenersatz- und Gebührenberechnung bildet, sofern nicht im Kosten- oder Gebührentarif für bestimmte Leistungen ein fester Betrag oder eine Abrechnung nach Materialverbrauch vorgesehen ist, die Abwesenheit von Feuerwehrkräften, Fahrzeugen und Geräten vom jeweiligen Feuerwehrhaus. Zu den Nutzungskosten der Fahrzeuge gehören Abschreibung, Kraftstoffkosten, Kosten der Versicherung, regelmäßige Fahrzeugprüfung und Wartung, bezogen auf die Abwesenheitsdauer vom jeweiligen Feuerwehrhaus. Stand Seite 2 -
3 6 - Entstehen der Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht Die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bzw. mit der Überlassung der Geräte/Verbrauchsmaterialien bzw. verbindlichen Anmeldung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Zahlungspflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist. Die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht endet mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte. 7 - Veranlagung, Fälligkeit und Betreibung (1) Der Kostenersatz bzw. die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. (2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesesetz vollstreckt. 8 - Haftung Die Samtgemeinde Amelinghausen haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen. 9 - Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Am gleichen Tage tritt die Gebührensatzung der Samtgemeinde Amelinghausen für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb ihres eigentlichen Aufgabenbereiches vom 12.Februar 1976 außer Kraft. Amelinghausen, den 12. Dezember Barufe - - Völker - (Samtgemeindebürgermeister) (Samtgemeindedirektor) Veröffentlich am 22. Februar 1996 im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr.: 2/96. Stand Seite 3 -
4 Geändert durch Ratsbeschluss vom Die 1. Änderungsverordnung tritt am in Kraft. Veröffentlicht am im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr.: Geändert durch Ratsbeschluss vom Die 1. Änderungsverordnung tritt am in Kraft. Veröffentlicht am im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr.:8/2005 Stand Seite 4 -
5 Anlage zu 5 Absatz 1 der Satzung der Samtgemeinde Amelinghausen über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehr-Kosten- und Gebührensatzung) Gebührentarif 1. Personalleistungen je angefangene Einzelstunde: a) Leiter des Einsatzes 26,00 b) übrige Feuerwehrangehörige 19,50 Bei Einsätzen zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen wird auf die Gebührensätze ein Zuschlag von 50 % erhoben. 2. Sachleistungen: a) Fahrzeuge je angefangene Stunde: 1. Löschfahrzeuge 45,00 2. Tanklöschfahrzeuge 45,00 3. Tragkraftspritzenfahrzeuge 35,00 4. Rüstwagen 45,00 5. Einsatzleitwagen 20,00 6. Messfahrzeug 20,00 7. Mannschaftstransportwagen 20,00 8. Anhänger Ölschaden oder Pulver 10,00 b) Einsatz sonstiger Geräte je angefangene Stunde: 1. Schiebeleiter 2,00 2. Wasserstrahlpumpe/Tauchpumpe 3,00 3. Tragkraftspritze 15,00 4. Saugschlauch je Stück 3,00 5. B-Druckschlauch je Stück 5,00 6. C-und D-Druckschläuche je Stück 4,50 7. Standrohr 2,00 8. Steckleiter 2,00 9. Handfeuerlöscher 2, Kübelspritze 2, Atemschutzgerät (volle Ausrüstung o. Füllung) 16, Filtergerät 12, Schlauchbrücken (Paar je Einsatz) 6, Be- bzw. Entlüfter 12,00 c) Geräte zur Ölschadenbekämpfung: 1. Ölsperre je Einheit a 5 m pro Tag 10,00 2. Ölauffangbehälter pro Tag 10,00 Stand Seite 5 -
6 3. Ölumfüllpumpe (einschl. Leitungen) pro Std. 10,00 4. Sonstiges (Gerät zur Ölschadenbekämpfung) (Bestandteile des Ölschadensanhängers) pro Std. 1,50 5. Chemie- Schutzanzug pro Std. 40,00 d) Hilfs- und Rettungsgerät je angefangene Stunde: 1. Winden 4,00 2. Schneid- und Brenngerät 4,00 3. Motorkettensäge 10,00 4. Lichtaggregat und Beleuchtungsanlage 52,00 5. Handscheinwerfer 4,00 6. Schweißgerät für Autogenschweißung 16,00 7. Rüstwagenwinde 32,50 8. Greifzug 5,00 9. Hydraulikwinden 10, Hebekissen 10, Schere oder Spreizer 23, Notstromaggregat 15, Trennschleifer 7, Kleinere Geräte 2,00 3. Einsätze zur Tierrettung oder zur Türöffnung: 1. Personalkosten gem. Abschnitt 1 2. Sachkosten gem. Abschnitt 2 4. Kosten für Verbrauchs- und Betriebsstoffe: Neben den Kosten für Sachleistungen nach Abschnitt 2 werden die Kosten für Verbrauchsund Betriebsstoffe (z. B. Wasser, Pulver, Schaum, Ölschadenbekämpfungsmittel, Ölsäcke usw.) zu Tagespreisen in Rechnung gestellt. 5. Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr: Es werden die Gebühren nach den Abschnitten 1 und 2 und zusätzlich ein Zuschlag zu den Personalkosten von 50 % erhoben. Bei missbräuchlicher Alarmierung in den Nachtstunden (22.00 bis 6.00 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen wird ein 100 %-iger Aufschlag zu den Personalkosten erhoben. Stand Seite 6 -
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