Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege WTPG-E
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- Franziska Eberhardt
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1 Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege WTPG-E Ulrich Schmolz Neuerungen Strukturen - Regelungsinhalte 1. Ziele und Gesetzeszweck 2. Übersicht in die Struktur und Systematik des WTPG 3. Der ausdifferenzierte Anwendungsbereich a) die selbstverantwortete Wohngemeinschaft b) das betreute Wohnen c) die ambulant betreute Wohngemeinschaft d) die stationäre Einrichtung Seite 1
2 4. Anforderungen mit Abstufungen 5 Überprüfungen mit Abstufungen 6. Ordnungsrechtliche Maßnahmen - im Überblick Anschließend: Gelegenheit zum Meinungsaustausch 1. Ziele und Gesetzeszweck Wohn- und Versorgungsstrukturen gewandelte Bedürfnisse und neue Wege! Mehr Vielfalt für ein selbstbestimmtes Leben und gleichberechtigte Teilhabe Wohnortnahe gemeinschaftliche Wohnformen mit ambulanten Versorgungsstrukturen Schutz und Sicherheit für die Bewohnerinnen und Bewohner Im Kernbereich steht unverändert: Achtung der Würde Seite 2
3 Schaubild: Wohnformen außerhalb und innerhalb des neuen Heimrechts (Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege, WTPG) SOZIALMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG, FEBRUAR 2014 Wohnen zu Hause Betreutes Wohnen Selbstverantwortetes gemeinschaftliches Wohnen Ambulante betreute Wohngemeinschaft Erprobungsregelung Stationäre Einrichtung ( Heim ) Vollständige Selbstbestimmung Neben der Überlassung von Wohnraum lediglich allgemeine Unterstützungsleistungen (z.b. Hausnotruf, Hausmeister) Freie Wahl der Pflege- und Unterstützungsleistungen Mit dementen oder unter rechtlicher Betreuung stehenden Personen? Nein Ja Kontinuierliche Einbindung der Angehörigen bzw. der Ehrenamtlichen in die Alltagsgestaltung Von einem Anbieter verantwortet, Bewohner der WG haben die freie Wahl, externe Pflegeangebote in Anspruch zu nehmen Abweichungen von einzelnen Anforderungen an stationäre Einrichtungen (Heim) sind möglich Bewohner nehmen Wohnraum eines Trägers in Anspruch und verpflichten sich zur Abnahme von Pflege- und Unterstützungsleistungen des Trägers aus einer Hand Diese Wohnformen Heimaufsicht über- Abgestufte staatliche Aufsicht fallen nicht prüft Konzeption, unter das auch bei Verdacht auf WTPG Nichteinhaltung Abgestufte Kontrollen der staatlichen Heimaufsicht, abhängig vom Grad der Fremdbestimmung keine Kontrolle durch die Wohnform muss der Heimaufsicht Heimaufsicht angezeigt werden 3. Der ausdifferenzierte Anwendungsbereich bedeutet in der Umsetzung: Einordnen - Subsumieren Abgrenzen Seite 3
4 a) die selbstverantwortete WG - 2 Abs. 3 Gemeinschaftliches selbstverantwortetes Wohnen von 12 Personen, d.h. freie Wählbarkeit der Pflegedienste und sonstigen Unterstützungsleistungen selbstbestimmte gemeinschaftliche Lebens- und Haushaltsführung Ausübung des Hausrechts Entscheidung über Aufnahme neuer Mitbewohner Bei (u.a.) umfassender Betreuung im Zeitpunkt der Aufnahme oder später ist eine konzeptionell festgelegte, tatsächliche und kontinuierliche Einbindung von Bezugs- oder Vertrauenspersonen in die Alltagsgestaltung erforderlich (Ziff. 5). Warum?: Soziale Kontrolle und Übernahme von Verantwortung durch Angehörige und Ehrenamtliche zum Schutz der Bewohner Folge: Anzeigepflicht in 14 Seite 4
5 FAQ praxisrelevant: Ist jede beliebige selbst organisierte WG erfasst? NEIN Zielgruppe wer? ( 1 Abs. 1 Ziff. 1) Überprüfung des gemeinsamen Zwecks und der Zielrichtung warum? 2 Abs. 3 Ziff. 1, Rückgriff auf die Definition in 4 Abs. 1 2 Absatz 3 Nummer 5 die Selbstbestimmung und Eigenverantwortlichkeit der Bewohner, die bei Aufnahme oder zu einem späteren Zeitpunkt unter umfassender rechtlicher Betreuung stehen oder nicht mehr kommunikationsfähig sind oder für die eine umfassend bevollmächtigte Person handelt, durch eine konzeptionell festgelegte, tatsächliche und kontinuierliche Einbindung der jeweiligen Betreuer oder der ihnen gleichgestellten Bevollmächtigten, der jeweiligen Angehörigen oder von ehrenamtlich engagierten Personen in die Alltagsgestaltung der Wohngemeinschaft gewährleistet ist. Seite 5
6 b) betreutes Wohnen - 2 Abs. 6 (1) Für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf Wohnen mit Grundleistungen Wohnen ( als Bewohner ) verbunden mit Grundleistungen Notrufdienste Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen ( wie ein Makler ), Informationen und Beratungsleistungen Weitere Pflege- und Betreuungsleistungen und deren Anbieter sind frei wählbar Betreutes Wohnen - 2 Abs. 6 (2) Für Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen Die Trennungslösung Wohnraumüberlassung mit frei wählbaren Unterstützungs- und Betreuungsleistungen, die keine umfassende Versorgung darstellen und die nicht mit Wohnraumüberlassung vertraglich verbunden sind. Seite 6
7 Betreutes Wohnen - 2 Absatz 6 (3) Für Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen die erweiterte Kombilösung - eine neue praxisrelevante Variante - Wohnraumüberlassung verbunden mit Grundleistungen und Betreuungsleistungen im untergeordneten Umfang (i. d. R. 6 Stunden wöchentlich vgl. Begründung) Verbindung ist zur Umsetzung des konzeptionellen Ziels erforderlich 2 Absatz 3 Satz 3. gilt auch, wenn die Bewohner zur Unterstützung der Selbständigkeit und Selbstverantwortung neben der Überlassung von Wohnraum und Grundleistungen lediglich zusätzlich verpflichtet werden, in untergeordnetem Umfang Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen und die Verbindung dieser Leistungen mit den Grundleistungen zur Umsetzung des konzeptionellen Ziels erforderlich ist. Seite 7
8 c) die ambulant betreute Wohngemeinschaft (1) In den Varianten als : abw für Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf ( Pflege-WG ) abw für Menschen mit Behinderungen (2) Grundlegende Merkmale: von einem Anbieter verantwortet ( 4 Abs. 1 S. 3) Begrenzung auf bis 8 Bewohner mit teilweiser Selbstverantwortung Hinweispflicht des Anbieters, dass keine Vollversorgung gewährleistet ist (vgl. 4 Abs. 2 Ziff. 5 und 4 Abs. 3 Ziff. 5 ) (3) die Pflege - WG - und ihre Essentials! Praxisrelevant: nicht mehr als 2 WGs in unmittelbarer räumliche Nähe nach 4 Abs. 2 Ziff. 3 die Eigenverantwortung im Bereich der Pflege muss gewährleistet sein 5 Abs. 2 Vermutungsregelung des 5 Abs. 3: - Dokumentation der selbstverantworteten Entscheidungen ( Innenverhältnis ) und - Vorliegen von Privaturkunden über den Abschluss entsprechender Verträge ( Außenverhältnis ) Praxisrelevant: Anzeigepflicht nach 14 Abs. 3 Ziff. 3, wenn Pflegeleistungen erbracht werden. Seite 8
9 d) die stationäre Einrichtung (1) Definition in 3 Abs. 1 und 2 (2) Transparenzgebot nach 8 Abs. 2: Aushang der Prüfberichte in Büro- oder Geschäftsräumen mit gleichzeitiger Möglichkeit der Gegendarstellung durch den Träger Neu: Hinweis auf Recht zur Aushändigung, auf Verlangen Aushändigung des Prüfberichts an zukünftige Bewohner vor Vertragsabschluss Bei Verletzung der Pflicht: Ordnungswidrigkeit nach 27 Abs. 3 Ziff Anforderungen und Überprüfungen mit Abstufungen Grundsatz: die Anforderungen und Überprüfungen folgen dem graduellen Unterschied in der Selbstbestimmung bzw. strukturellen Abhängigkeit Hierzu grundlegend: 1 Abs. 4 Der staatlich zu gewährleistende Schutz volljähriger Menschen mit in unterstützenden Wohnformen richtet sich nach dem Grad der strukturellen Abhängigkeit, der sich aus der individuellen Wohn-, Unterstützungs- und Pflegesituation der betroffenen Menschen ergibt. Seite 9
10 und die Folgen der Abstufung sind: keine Mindeststandards und keine staatliche Aufsicht für die eigene Häuslichkeit das betreutes Wohnen und auch die selbstverantwortete Wohngemeinschaften aber: hierzu neu und praxisrelevant Anzeigepflicht nach 14 Abs. 1 Anzeige muss Konzeption enthalten ( 14 Abs. 5), die zu prüfen ist (ggfs. dann andere Einordnung im System!) Ordnungswidrigkeit: 27 Abs.1 Ziff.1, Abs. 2 Ziff. 4 a) ambulant betreute Wohngemeinschaften Grundsatz: die Anforderungen sind im Gesetz in benannt, wie Sanitärausstattung 13 Abs. 2 Ziff. 3 und Grundfläche der Wohnung 13 Abs. 2 Ziff. 3, Präsenzkraft 13 Abs. 3 Ziff. 1 (hier: Begründung S. 80 lesenswert!) Rufbereitschaft außerhalb der Präsenzzeiten 13 Abs. 3 Ziff. 2 (neu: in der Regel ) Seite 10
11 b) Neu: Ausnahmeregelung in 13 Absatz 4: In abw nach 6, die konzeptionell auf Menschen mit psychischen Erkrankungen ausgerichtet sind, kann von den Anforderungen nach Abs. 2 Nummer 3 und Abs. 3 abgewichen werden betrifft also: Standards im Wohnen Präsenzkraft und Rufbereitschaft c) Stationäre Einrichtungen Grundsatz: unveränderte Anwendung des vollen Ordnungsrechts bei stationären Einrichtungen Status quo: Fachkraftquote bleibt bestehen und gesichert steigende Bedeutung der Professionalität in der Pflege Status quo: LHeimBauVO Seite 11
12 5. Die Überprüfungen mit Abstufungen a) in ambulant betreuten Wohngemeinschaften: Anzeigepflicht 3 Monate (neu) vor Leistungsaufnahme Während der 3 - jährigen Gründungsphase zwingende Regelprüfung; daneben sind jederzeitige Anlassprüfungen möglich; Nach Ablauf der 3 Jahresfrist reduzierter Rhythmus durch Anlassprüfungen Umfang bezogen auf die strukturell abhängigen Leistungsanteile des Anbieters ( 18 Abs. 2) Kontext zu 4 Abs. 2 Ziff. 6 und Abs. 3 Ziff. 5 b) in stationären Einrichtungen: unveränderte Anzeigepflicht: 3 Monate vor Inbetriebnahme Status quo: unangemeldete Prüfungen als Regelfall bei stationären Einrichtungen wie bisher - grundsätzlich jährlich; daneben sind Anlassprüfungen weiterhin möglich Neu in 25 Abs.1 S. 3: Modellvorhaben zur Erarbeitung gemeinsamer Vorgehensweisen bei der Prüfung der Qualität in stationären Einrichtungen Seite 12
13 6. Ordnungsrechtliche Maßnahmen Weitergeltung des Grundsatzes Mängelberatung vor Sanktion Maßnahmenkatalog bleibt unverändert Für abw gilt der Maßnahmenkatalog wie für stationäre Einrichtungen Vielen Dank für Ihr Interesse! Seite 13
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