Rechtsgrundlagen und Haftungshintergrund bei Errichtung von kraftbetätigten Toranlagen

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1 Torforum auf der R + T Maschinenrichtlinie - Podiumsdiskussion 29. Februar 2012 R + T, Messe Stuttgart Rechtsgrundlagen und Haftungshintergrund bei Errichtung von kraftbetätigten Toranlagen R+T 2012 / Heptner

2 Herzlich willkommen! Wir möchten uns vorstellen: Ludwig Finkeldei, Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg, Stuttgart Michael Hesse, GfA Elektromaten Jochen Lude, Sommer Antriebstechnik Friedrich Klopotek, BVT Verband Tore Olaf Heptner, Industrieverband ttz und Bundesverband BAS.T R+T 2012 / Heptner

3 Gliederung 1. Alte und neue Maschinenrichtlinie 1.1 Risikoanalyse und Risikobeurteilung 1.2 unvollständige Maschine und Maschine (Antrieb und Tor) 2. Unsere Vertretung in Brüssel 2.1 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde 3. Umsetzung der Maschinenrichtlinie 3.1 Fragen und Antworten - Diskussion R+T 2012 / Heptner

4 1. Alte und neue Maschinenrichtlinie 1995 Maschinenrichtlinie 95/16/EG 1998 Maschinenrichtlinie 98/37/EG 2006 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG R+T 2012 / Heptner

5 1.1 Risikoanalyse und Risikobeurteilung Gefahren identifizieren, Gefahren beurteilen, Gefährdungen gar nicht erst erzeugen, Gefährdungen beseitigen, Gefährdungen mindern, Gefährdungen absichern R+T 2012 / Heptner

6 1.1 Risikoanalyse und Risikobeurteilung R+T 2012 / Heptner

7 1.1 Risikoanalyse und Risikobeurteilung R+T 2012 / Heptner

8 1.1 Risikoanalyse und Risikobeurteilung R+T 2012 / Heptner

9 1.2 unvollständige Maschine und Maschine (Antrieb und Tor) Tor und Antrieb = Hersteller A Tor und Antrieb sind zusammen nach BPR geprüft, d. h.: Das Tor hat das CE-Zeichen, die EG-Konformitätserklärung des Antriebes bestätigt, dass die Kombination Tor + Antrieb geprüft wurden. Die Kombination Tor + Antrieb ist eine Maschine R+T 2012 / Heptner

10 1.2 unvollständige Maschine und Maschine (Antrieb und Tor) Tor = Hersteller A Antrieb = Hersteller B Die Montagefirma /der Antriebshersteller muss überprüfen, ob es für die Kombination Antrieb + Tor eine EG Konformitätserklärung gibt. Der Tortyp und die Torgröße ist besonders zu überprüfen. EG-Konformitätserklärung Ist der Antrieb Maschine oder Teilmaschine Liegen alle notwendigen Informationen für die Kombination vor? Gibt es Informationen darüber, dass Antrieb und Tor zusammenpassen (z. B. Betriebskräfte gem. EN )? R+T 2012 / Heptner

11 Ist der Antrieb Maschine oder Teilmaschine Liegen alle notwendigen Informationen für die Kombination vor? Gibt es Informationen darüber, dass Antrieb und Tor zusammenpassen (z. B. Betriebskräfte gem. EN )? R+T 2012 / Heptner

12 1.2 unvollständige Maschine und Maschine (Antrieb und Tor) Kommissionsentscheidung ( ) For products put on the DIY market it is unacceptable the consumer (the final user) is charged with the responsibility to become the manufacturer of the power operated gate/door/window/... (the machine). The drive is then to be considered as a machine and together with the installation instructions shall allow the consumer to have a safe power operated machine. This means the drive standard needs to address and cover all risks related to the final machine. When it is not possible to consider all the risks of the final machine, drives shall be intended for professional installation and are to be considered partly completed machines. The installer needs to carry out a proper risk analysis of the installation and to cover all possible risks. In this case the installer becomes the manufacturer of the machine. ( ) Summarising, we can say: all drives are machines (either complete or partly completed); the drives for doors, gates, windows, etc. if put on the DIY market for installation by the final user shall be considered Complete Machines and marked and declared accordingly; the drives, if put on the market for installation by a professional installer, shall be considered Partly Completed Machines and marked and declared accordingly. R+T 2012 / Heptner

13 2. Unsere Vertretung in Brüssel 2.1 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde R+T 2012 / Heptner

14 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG BVT-Torforum am 29. Februar 2012 auf der Messe R + T in Stuttgart Dipl.-Ing. Ludwig Finkeldei

15 Vorstellung Dipl.-Ing. Ludwig Finkeldei Stellv. Referatsleiter im Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Bundesratsvertreter der Länder für die Maschinenrichtlinie MRL 2006/42/EG (Richtlinienvertreter) Leiter der Machinery ADCO Group der Europäischen Mitgliedstaaten Generalsekretär für das Europäische Datenbanksystem ICSMS (Information and Communication system for Market Surveillance)

16 Maschine Maschinen Anforderungen an den Betrieb Ludwig Finkeldei

17 New Approach - Bausteine

18 Marktüberwachung -MRL - MRL Anzahl der Produkte

19 Marktüberwachung MRL (Risiko) Anzahl der Produkte

20 Die Maschinenrichtlinie (MRL 2006/42/EG) 28 Erwägungsgründe 29 Artikel Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Marktüberwachung, Inverkehrbringen von Maschinen etc. Anhang I: Anhang II: Anhang III: Anhang IV: Weitere Anhänge V XII Aufbau Inkraftgetreten seit dem Grundlegenden Sicherheitsanforderungen Inhalt Konformitätserklärung CE-Zeichen Auflistung von besonders gefährlichen Maschinen bzw. sicherheitsrelevanter Bauteile Ludwig Finkeldei

21 Die neue Maschinenrichtlinie - Leitfaden Ludwig Finkeldei

22 Anwendungsbereich Artikel 1 Abs.1 MRL Die MRL gilt für die folgenden Erzeugnisse: a) Maschinen (5 Definitionen); b) auswechselbare Ausrüstungen; c) Sicherheitsbauteile; d) Lastaufnahmemittel; Bisher in Anhang I, Nr Diese Erzeugnisse werden als "Maschine" im Sinne der Richtlinie bezeichnet (Artikel 2 Satz 1) e) Ketten, Seile und Gurte; f) abnehmbare Gelenkwellen; Bisher Art. 4(2) g) unvollständige Maschinen.

23 Begriffsbestimmungen Maschine "Maschine" ist i) eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind.

24 Begriffsbestimmungen Maschine Foto: Wohlenberg (SMAC) - Werkzeugmaschinen

25 Begriffsbestimmungen Maschine "Maschine" ist iii) eine einbaufertige Gesamtheit, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;

26 Begriffsbestimmungen - unvollständige Maschine "unvollständige Maschine" eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden.

27 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme Artikel 5 MRL Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und / oder der Inbetriebnahme einer Maschine a. sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt; b. sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind; Ludwig Finkeldei

28 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme Artikel 5 MRL c. insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen; d. die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren durchführen; e. die EG-Konformitätserklärung gem. (Anhang II Teil 1 Abschnitt A) ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt; f. die CE-Kennzeichnung anbringen. Ludwig Finkeldei

29 Inverkehrbringen unvollständiger Maschinen Artikel 13 MRL Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass: a) die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Abschnitt B erstellt werden; b) die Montageanleitung* gemäß Anhang VI erstellt wird; c) eine Einbauerklärung* gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgestellt wurde.

30 Produkt fällt nicht unter MRL ProdSG 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (2) Ein Produkt darf,, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Ludwig Finkeldei

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! R+T 2012 / Heptner

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