Aktuelle AK-News aus dem Raum Linz: Dauerbrenner Unterentlohnung und kurze Verfallsfristen

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1 Ihre Gesprächspartner/-innen: Dr. Johann Kalliauer Dr. in Helga Kempinger Präsident der Arbeiterkammer Leiterin AK-Rechtsschutz Linz Aktuelle AK-News aus dem Raum Linz: Dauerbrenner Unterentlohnung und kurze Verfallsfristen Sommergespräch am Freitag, 9. September 2016, 11 Uhr Arbeiterkammer Linz

2 Beratungen in Linz und Linz-Land seit Jahresbeginn Dauerbrenner Unterentlohnung und kurze Verfallsfristen Beratung und Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten gehören neben der politischen Interessenvertretung zum Kerngeschäft der Arbeiterkammer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Großraum Linz haben sich bis Ende Juli 2016 mit ihren Fragen und Problemen an die AK Oberösterreich gewandt. Genau Beratungen wurden persönlich geführt das ist ein Plus von fünf Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres Beratungen erfolgten telefonisch s und andere schriftliche Anfragen wurden beantwortet. Bei den s gab s ein Plus von 14 Prozent. 460 Arbeitsrechtsfälle konnten außergerichtlich abgeschlossen werden, 273 Akte waren gerichtsanhängig. Dazu kommen noch weitere 373 Gerichtsakte aus dem Sozialrecht. Durch ihr Einschreiten hat die AK bis Ende Juli alleine an arbeitsrechtlichen Ansprüchen mehr als 2,5 Millionen Euro für die betroffenen Arbeitnehmer/-innen hereingebracht. Zwei Themen, die dabei auch heuer immer wieder auftauchen, sind Unterentlohnung und kurze Verfallsfristen. In den Kollektivverträgen, die zwischen den Gewerkschaften und den Interessenvertretungen der Arbeitgeber/-innen ausgehandelt werden und jeweils für die gesamte Branche gelten, sind alle wichtigen wechselseitigen Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis geregelt. Das sind vor allem Bestimmungen zu Entlohnung (Mindestgehälter bzw. Mindestlöhne), Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und Arbeitszeit. Die Einstufung der Arbeitnehmer/-innen in den Lohn- und Gehaltsordnungen der Kollektivverträge erfolgt nach bestimmten Kriterien (Ausbildung, Vordienstzeiten etc.). Ausschlaggebend ist aber die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Diese wiederum ist in den Kollektivverträgen genau beschrieben. Immer wieder kommt es aber vor, dass die Einstufung bzw. Bezahlung nicht den in den Kollektivverträgen vorgesehenen Lohn- und Gehaltsstufen entspricht. Oft werden erbrachte Leistungen und Ansprüche, wie Überstunden oder Zulagen, einfach nicht bezahlt. 2

3 Kraftfahrer forderte die Bezahlung seiner Überstunden Statt Geld gab s die Kündigung Ein Kraftfahrer aus Linz war zwei Jahre lang bei einer Transportfirma beschäftigt. Er musste regelmäßig viele Überstunden leisten, bezahlt wurden sie nicht. Als er die Bezahlung schließlich schriftlich einforderte, wurde er kurz darauf gekündigt. Aufgrund der kurzen Verfallsfristen im Transportgewerbe (drei Monate) waren leider schon viele Überstunden verfallen. Als die Arbeiterkammer intervenierte, wurden dem Mann zwar seine Beendigungsansprüche ausbezahlt, das Überstundenentgelt und die Taggelder blieb der Arbeitgeber aber weiterhin schuldig mit der Begründung, der Kraftfahrer habe im relevanten Zeitraum ohnehin nur noch wenige Überstunden gemacht, und die seien alle bezahlt worden. Aus den (zum Glück vorhandenen) Arbeitszeitaufzeichnungen ergab sich allerdings ein anderes Bild. Zudem zeigte sich, dass dem Arbeitnehmer für Arztbesuche regelmäßig Zeitausgleich verbucht worden war. Obwohl die Aufzeichnungen eindeutig waren, versuchte die Firma, den Arbeitnehmer mit einer lächerlichen Vergleichszahlung abzuspeisen. Erst nach intensiven Verhandlungen erreichte die Arbeiterkammer, dass die Firma fast sämtliche Ansprüche unter anderem jene mehr als 60 Überstunden, die noch nicht verfallen waren nachbezahlte. Der Kraftfahrer bekam mehr als Euro. Etwa 200 Überstunden waren allerdings bereits verfallen. AK fordert Abschaffung der Verfallsfristen Durch kurze Verfallsfristen verlieren Beschäftigte viel Geld, obwohl sie dafür gearbeitet haben. Die Arbeiterkammer hilft sehr oft in Fällen von Unterentlohnung, verfallene Ansprüche kann aber auch die AK nicht einklagen. Es kommt immer wieder vor, dass Menschen jahrelang unterentlohnt werden, aber aufgrund der kollektivvertraglichen Bestimmungen nur drei Monate nachbezahlt bekommen. Die AK fordert daher die Abschaffung dieser Verfallsfristen. Damit käme die im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) festgesetzte dreijährige Verjährungsfrist zum Tragen. 3

4 Erfolge bei Informationspflicht Die Forderung nach Abschaffung der Verfallsfristen war Teil einer Parlamentarischen Bürgerinitiative der AK Oberösterreich. Diese beinhaltete zusätzlich noch die Forderung nach einer Informationspflicht bei Unterentlohnung. Die Initiative der AK hat bereits Erfolge gebracht: Arbeitnehmer/-innen müssen nun informiert werden, wenn es infolge einer Betriebsprüfung durch die Gebietskrankenkasse oder das Finanzamt zu einer Strafanzeige wegen Unterentlohnung kommt. Außerdem machen sich Arbeitgeber/-innen nach dem seit erweiterten Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSDBG) strafbar, wenn sie ihren Beschäftigten nicht zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt zahlen, also den Lohn oder das Gehalt inklusive Überstunden, Zulagen, Zuschlägen, Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) oder Krankenentgelt. AK ging für unterentlohnten Autoverkäufer bis zum Obersten Gerichtshof mit Erfolg Ein Autoverkäufer aus Linz wandte sich an die Arbeiterkammer, weil ihm das laut Kollektivvertrag zustehende Mindestgehalt und die Überstunden nicht zur Gänze bezahlt wurden. Dem Mann wurde sein Firmenfahrzeug auch für private Nutzung zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber argumentierte, dass dieser sogenannte Sachbezug auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt angerechnet werden dürfe. Da der Autohändler trotz Intervention der Arbeiterkammer auf seinem Standpunkt beharrte, klagte die AK. Zweimal entschied das jeweils zuständige Gericht zugunsten des Arbeitnehmers, zweimal berief der Arbeitgeber gegen das Urteil. Nun wurde das Urteil auch vom Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt. Der Autoverkäufer bekam rund Euro Nachzahlung. Laut OGH konnte aus dem Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers keine Anrechnung des Sachbezugs (sprich der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs) auf seine Mindestansprüche abgeleitet werden. Folglich war der Arbeitgeber kollektivvertraglich verpflichtet, das Entgelt in Geld zu leisten. 4

5 Die AK rät: Bei Verdacht auf Unterentlohnung immer rasch an die AK wenden! Aufgrund von Verfallsfristen in Kollektivverträgen können Ansprüche bereits nach einigen Monaten verloren gehen. Alle Unterlagen des Arbeitsverhältnisses (Dienstzettel, Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Arbeitszeitaufzeichnungen usw.) gut aufheben. Damit hat man später, sollte die Abrechnung nicht stimmen, Beweismittel in der Hand. Neu: Recht auf schriftliche Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung Viele Arbeitnehmer/-innen wissen gar nicht, wie viel Geld ihnen zusteht, weil sie keine Lohn- oder Gehaltsabrechnung bekommen. Hier gibt es seit 1. Jänner 2016 eine rechtliche Verbesserung: Arbeitnehmer/-innen haben nun einen zivilrechtlichen Anspruch auf eine monatliche, schriftliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung ihrer Bezüge. Es müssen sowohl die Entgeltansprüche als auch die Aufwandsentschädigungen angegeben sein. Stellt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Abrechnung nicht aus, können Beschäftigte diese einklagen. Dadurch können Beschäftigte nun besser nachvollziehen, ob sie korrekt entlohnt werden. Das muss eine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung enthalten Die monatliche Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber spätestens mit der jeweiligen monatlichen Lohn- oder Gehaltszahlung ausstellen. Sie muss folgende Angaben enthalten: Bruttobezüge Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung Pflichtbeiträge für die Sozialversicherung Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer Lohnsteuer Bei der Abfertigung Neu müssen zusätzlich die Bemessungsgrundlage und der geleistete Beitrag an die betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekasse ausgewiesen sein. 5

6 Gute Nachricht für Beschäftigte aus dem Bezirk Linz-Land: Schon bald eigene AK-Bezirksstelle in Traun Zusätzlich zur AK Zentrale in Linz und den 13 Bezirksstellen in ganz Oberösterreich bekommt nun auch Linz-Land eine eigene AK. Als Standort wurde Traun ausgewählt. Die Eröffnung ist für Ende 2016 geplant. Schon lange gab es die Überlegung, auch für den mitgliederstarken Bezirk Linz- Land eine eigene AK-Bezirksstelle zu errichten. Bisher war für die Bevölkerung dieser Region die Zentrale in Linz zuständig. Nun wird das Vorhaben gemeinsam mit dem Berufsförderungsinstitut (BFI) verwirklicht. Das neue Haus wird gegenüber dem Schloss Traun angesiedelt sein unmittelbar an der Straßenbahnhaltestelle und damit gut erreichbar. Errichtet wird der Neubau von der BFI-BBRZ- Gruppe, die das neue Gebäude in Traun als Bildungshaus nutzen wird die Arbeiterkammer ist Miteigentümerin. Zusätzlich werden auch der ÖGB und die Volkshochschule einquartiert sein. Arbeiterkammer in Linz Beratung in arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Angelegenheiten Wir sind für Sie da: Montag bis Donnerstag: 7:30 Uhr bis 16 Uhr Freitag: 7:30 Uhr bis 13:30 Uhr Persönliche Beratung: während der Öffnungszeiten. Um Terminvereinbarung unter der Telefonnummer +43 (0) wird gebeten. Damit werden längere Wartezeiten vermieden. Telefonische Beratung: während der Öffnungszeiten und am Dienstag bis 19 Uhr unter der Telefonnummer +43 (0) Kontaktdaten 4020 Linz, Volksgartenstraße 40 Tel: +43 (0) Fax: +43 (0) Homepage: ooe.arbeiterkammer.at 6

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