Satzung Belange von Menschen mit Behinderung in Bergisch Gladbach 50.3

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1 Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in Bergisch Gladbach Aufgrund der 7, 41 Absatz 1 Satz 2 lit. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom (GV NRW S. 474) und des 13 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen BGG NRW) vom (GV NRW S. 766), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (GV NRW S. 738) hat der Rat der Stadt Bergisch Gladbach in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung Rat und Verwaltung der Stadt Bergisch Gladbach sind im Sinne der vom Rat der Stadt Bergisch Gladbach als Mitglied der Städtecharta Erklärung von Barcelona Die Stadt und die Behinderten Juli 1995 sowie der allgemeinen Zielsetzungen des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz BGG) und des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen BGG NRW) und der UN- Behinderten-rechtskonvention (BRK) vom entschlossen die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Bergisch Gladbach gemäß 13 BGG NRW durch die Bestimmungen dieser Satzung sicherzustellen. Darüber hinaus fördert die Stadt Bergisch Gladbach die Entwicklung zu einer barrierefreien Stadt. 2 Beteiligung der Menschen mit Behinderung 1. Der Rat der Stadt Bergisch Gladbach hat einen Inklusionsbeirat Beirat für Menschen mit Behinderung eingerichtet. Die Mitglieder des Beirates arbeiten ehrenamtlich, überparteilich und überkonfessionell. Der Beirat ist Ansprechpartner für Menschen mit Behinderungen und setzt sich für ihre Anliegen gegenüber dem Rat und seinen Ausschüssen sowie der Öffentlichkeit ein. 2. Der Beirat erarbeitet Empfehlungen zur Verbesserung der Lebensqualität von Menschen mit Behinderung in Bergisch Gladbach. Er berät und unterstützt insbesondere Rat und Verwaltung, damit die besonderen Lebensinteressen der Menschen mit Behinderung in Diskussions- und Entscheidungsprozessen der kommunalen Gremien berücksichtigt werden. In welchen relevanten Fachausschüssen der Beirat durch ein beratendes Ausschussmitglied ( 58 Abs. 4 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) vertreten wird, wird im Benehmen mit dem Beirat durch den Rat entschieden.

2 3. Der Beirat informiert die verantwortlichen Stellen über behindertenspezifische Probleme und verfolgt unter diesem Aspekt die kommunalpolitische Entwicklung in Bergisch Gladbach. 4. Dem Beirat gehören 9 stimmberechtigte Mitglieder an, die auf Vorschlag der jeweiligen Behinderten-(Selbsthilfe)organisationen/-gruppen, der Träger von Einrichtungen/Maßnahmen der Behindertenhilfe und Sportvereine, die Behindertensport anbieten, vom Rat gewählt werden. Durch die 9 Mitglieder sollen möglichst viele Behinderungsformen, die Selbsthilfe, die Träger der Behindertenhilfe und die Sportvereine, die Behindertensport anbieten, mit einer Stimme im Beirat vertreten sein. Wird für einen Behindertenbereich nur ein oder kein Mitglied gewählt, bleibt dieser Sitz oder diese Sitze unbesetzt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu benennen. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder müssen ihre Hauptwohnung in Bergisch Gladbach haben. Ausgenommen hiervon ist nur das Mitglied, das Träger von Einrichtungen der Behindertenhilfe ist, die Menschen mit Behinderung betreuen. 5. Als beratende Mitglieder gehören dem Beirat je eine Vertreterin/ein Vertreter des Integrationsrates, des Seniorenbeirates und die/der Behindertenbeauftragte der Stadt Bergisch Gladbach an. Der Rat kann weitere beratende Mitglieder berufen. Die Fraktionen im Rat der Stadt Bergisch Gladbach können je eine Vertreterin/einen Vertreter als beratendes Mitglied in den Beirat entsenden. Für jedes beratende Mitglied kann eine persönliche Stellvertretung benannt werden. Die/Der Behindertenbeauftragte übernimmt zugleich die Geschäftsführung für den Beirat. 6. Die Mitglieder des Inklusionsbeirates werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Mitglieder bleiben solange im Amt, bis sich nach Ablauf der Wahlperiode ein neuer Beirat konstituiert hat. 7. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt, wählt der Rat auf Vorschlag der unter Abs. 4 genannten Organisationen für die restliche Dauer der Amtszeit eine Nachfolgerin/einen Nachfolger. 8. Die/Der Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende werden von den Beiratsmitgliedern für die Dauer der Wahlzeit aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 9. Die/Der Vorsitzende beruft den Beirat viermal jährlich ein. Im Übrigen gilt für das Verfahren im Beirat die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bergisch Gladbach entsprechend. Die/Der Vorsitzende hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. 10. Im Rahmen der vom Rat zur Verfügung gestellten Mittel kann der Beirat zu den Sitzungen je nach Themenstellung Sachverständige/und/oder Vertreterinnen und Vertreter anderer Stellen und Institutionen hinzuziehen.

3 Zur Umsetzung des Inklusionsgedankens in Bergisch Gladbach kann der Beirat Projektgruppen bilden, an denen auch interessierte Menschen, die nicht Mitglied des Beirates sind, mitwirken können. Die Projektgruppen erarbeiten themenspezifische Empfehlungen für den Beirat. 11. Die stimmberechtigten Mitglieder des Beirates erhalten zur Abgeltung des ihnen für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entstandenen Aufwandes ein Sitzungsgeld entsprechend den Bestimmungen für sachkundige Bürgerinnen und Bürger in der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wird für alle vom Beirat beschlossenen Aktivitäten innerhalb des Kreisgebietes eine Fahrtkostenentschädigung in Höhe der tatsächlichen Kosten für die Benutzung des ÖPNV oder eine Entschädigung in Höhe der Sätze nach 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 Landesreisekostengesetz (LRKG) bei der Benutzung ihres Kraftfahrzeuges gewährt. 12. Dienstreisen von Mitgliedern des Beirates außerhalb des Kreisgebietes bedürfen der vorherigen Genehmigung des Hauptausschusses. 3 Die/der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung 1. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin bestellt eine Person zur/zum Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung. 2. Die/der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung ist bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Stadt zu beteiligen, die die Belange von Menschen mit Behinderung berühren oder Auswirkungen auf die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung haben. Näheres bestimmt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin in einer Dienstanweisung. 3. Die/der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung arbeitet zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben eng mit dem Inklusionsbeirat zusammen. 4. Die/der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung legt dem zuständigen Fachausschuss und dem Rat jährlich einen schriftlichen Bericht vor. 4 Abschluss von Zielvereinbarungen 1. Der Rat der Stadt Bergisch Gladbach kann mit dem Inklusionsbeirat Zielvereinbarungen zur Umsetzung der Barrierefreiheit abschließen. Sollte ein Verband gemäß 13 Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGG) oder seine nordrhein-westfälischen Landesverbände die Aufnahme von Zielvereinbarungen gemäß 5 BGG NRW verlangen, wird die Stadt Bergisch Gladbach darauf hinwirken, dass die zwischen dem Inklusionsbeirat Beirat für Menschen mit Behinderung und ihr getroffenen Zielvereinbarungen berücksichtigt werden.

4 2. Zur Vorbereitung der Zielvereinbarungen mit dem Inklusionsbeirat wird eine Kommission eingerichtet, der angehören a) die/der Vorsitzende des Beirates, b) zwei weitere Mitglieder des Beirates, c) der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder eine von ihr/ihr benannten Vertretung, d) die/der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung e) jeweils ein von der jeweiligen Fraktion benanntes Ratsmitglied pro Fraktion im Rat der Stadt Bergisch Gladbach, für das die jeweilige Fraktion jeweils ein Ratsmitglied als persönliche/n Stellvertreterin/Stellvertreter benennt. Weitere fachlich zuständige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Verwaltung können bei Bedarf hinzugezogen werden. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder die von ihm/ihr benannte Vertretung nimmt den Vorsitz in der Kommission und die Geschäftsführung wahr. Die Zielvereinbarung ist nach Beschlussfassung im Rat durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin, dem/der Vorsitzenden des Beirates und der/dem Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung zu unterzeichnen. 5 Schlussbestimmungen Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung vom außer Kraft. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW kann gemäß 7 Abs. 6 GO NRW gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

5 Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit im vollen Wortlaut öffentlich bekannt gemacht. Bergisch Gladbach, den Lutz Urbach Die Satzung vom wurde am in der Bergischen Landeszeitung und im Kölner Stadtanzeiger veröffentlicht und ist ab in Kraft.

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