Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... über die ergänzende Wohnbedarfshilfe gemäß

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1 Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die ergänzende Wohnbedarfshilfe gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe) Auf Grund des 11 Abs 2 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes MSG, LGBl Nr.../..., wird verordnet: Voraussetzungen der ergänzenden Wohnbedarfshilfe 1 (1) Hilfesuchenden, die mit dem Wohngrundbetrag ( 10 Abs 3 MSG) ihren Wohnbedarf nicht decken können, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen gewähren (ergänzende Wohnbedarfshilfe). Auf die Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch. (2) Die Gewährung einer ergänzenden Wohnbedarfshilfe kommt nicht in Betracht: 1. für Unterkünfte, die von Personen bereitgestellt werden, die zum Kreis der gegenüber den Hilfesuchenden unterhaltspflichtigen Personen gehören; 2. für die Hilfe suchende Person bei besonders schweren Verstößen gegen die Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft. Höhe der ergänzenden Wohnbedarfshilfe 2 (1) Die ergänzende Wohnbedarfshilfe ist nach den Erfordernissen des Einzelfalls zu bemessen. Die Summe aus einer ergänzenden Wohnbedarfshilfe und dem Wohngrundbetrag darf den höchstzulässigen Wohnungsaufwand nach 2 nicht überschreiten. Dabei ist vom tatsächlichen Wohnbedarf und vom jeweiligen Wohngrundbetrag auf Grund der (ungekürzten) Mindeststandards gemäß 10 Abs 1 MSG auszugehen. L-Wohnbedarfshilfe \ :21 \ Verordnungen

2 (2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand wird entsprechend der Anzahl aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für die einzelnen politischen Bezirke wie folgt festgesetzt: Anzahl der Stadt Salzburg Hallein St Johann im Zell am See Tamsweg Personen Salzburg Umgebung Pongau , ab (3) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand nach Abs 2 gilt für Wohnungen, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche (Kochnische), einem Baderaum (einer Badenische) und einem Klosett bestehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, vermindert sich der höchstzulässige Wohnungsaufwand: 1. bei Wohnungen in der Stadt Salzburg und im politischen Bezirk Hallein um 25 %, 2. bei Wohnungen in den politischen Bezirken Salzburg-Umgebung, St Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See um 20 %. (4) Leben Hilfe suchende Personen im gemeinsamen Haushalt mit Personen, die keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten, vermindert sich der höchstzulässige Wohnungsaufwand gemäß den Abs 2 und 3 auf den Betrag, der dem Verhältnis der unterstützten Personen zur Anzahl aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen entspricht. 2

3 Änderung des Mietvertrages 3 Vereinbart eine Hilfe suchende Person bei aufrechtem Mietvertrag mit dem Vermieter ohne Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde eine Vertragsänderung, die abweichend vom bisherigen Inhalt des Vertrages oder abweichend von einer bestehenden und gesetzlich zulässigen Wertsicherungsvereinbarung eine Erhöhung des Mietzinses bewirkt, darf für den daraus resultierenden Mehraufwand keine höhere ergänzende Wohnbedarfshilfe gewährt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass nach Auflösung eines Mietvertrages ein solcher unter den bisherigen Vertragsparteien mit einem derartigen Inhalt neu vereinbart wird. Inkrafttreten 4 (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Monat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes gemäß 12a Abs 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes für das Jahr 2010, LGBl Nr 33/2010, außer Kraft. (2) Für Hilfeempfänger, bei welchen das Mietverhältnis vor dem 20. Juli 2006 begründet wurde und die durch die Anwendung dieser Verordnung gegenüber den für das Jahr 2005 festgelegten Obergrenzen schlechter gestellt würden, ist die Verordnung LGBl Nr 24/2005 bei aufrecht bleibendem Mietvertrag bis 31. Dezember 2010 weiter anzuwenden. 3

4 Erläuterungen 1. Allgemeines: Gemäß 11 Abs 1 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG) können vom Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Hilfesuchenden, die mit dem Wohngrundbetrag ( 10 Abs 3 MSG) ihren Wohnbedarf nicht decken können, zusätzliche Geldleistungen gewähren. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls zu bemessen und dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand nicht überschreiten. Der höchstzulässige Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten des Mindestsicherungsträgers für Wohnungen mit zweckentsprechender Ausstattung durch Verordnung festzulegen ( 11 Abs 2 MSG). 2. Gesetzliche Grundlagen: 11 Abs 2 MSG. 3. Finanzielle Auswirkungen: Mit dem Verordnungsvorhaben sind keine Mehrkosten für (Bund,) Länder und Gemeinden zu erwarten. Insbesondere sind die Obergrenzen für den Wohnbedarf, der durch den Wohngrundbetrag nicht gedeckt ist, gegenüber den Obergrenzen nach der Verordnung LGBl Nr 33/2010 nicht erhöht. Im Jahr 2009 betrugen die Ausgaben im Rahmen der offenen Sozialhilfe für das Wohnen Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu 1: Unter Wohnbedarf ist nach der Legaldefinition des 3 Z 6 MSG der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Miete oder Tilgung und Verzinsung von zur Finanzierung des Erwerbs oder der Errichtung des Eigenheims aufgenommenen Hypothekardarlehen, allgemeine Betriebskosten und Abgaben zu verstehen. Abs 2 enthält Ausschlussfälle. Ergänzende Wohnbedarfshilfen werden nicht für Unterkünfte erbracht, die von Personen bereitgestellt werden, die gegenüber der Hilfe suchenden Person gesetzlich unterhaltspflichtig sind. Es können folglich keine Wohnbedarfshilfen für Unterkünfte gewährt werden, die von Eltern ihren Kindern, von Großeltern ihren Enkeln oder von Kindern ihren Eltern oder Großeltern odgl zur Verfügung gestellt werden. Die Bestimmung entspricht 12a Abs 4 des geltenden Salzburger Sozialhilfegesetzes. Ebenso ausgeschlossen sollen ergänzende Wohnbedarfshilfen an Perso- 4

5 nen sein, die sich beharrlich weigern, ihrer Verpflichtung zum Einsatz ihrer Arbeitskraft nachzukommen. Der subsidiäre Charakter der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gebietet gerade beim Einsatz der Arbeitskraft, dass eine unzureichende Mitwirkung der die jeweiligen Leistungen ansprechenden Personen sanktioniert wird. Zu 2: Wie bisher sind die zusätzlichen monatlichen Geldleistungen neben den bisherigen Richtsätzen, nunmehr Mindeststandards für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf nach den Erfordernissen des Einzelfalls, also nach dem tatsächlichen Wohnungsaufwand bisher nach 12 Abs 5 letzter Satz SHG, nunmehr Wohnbedarf nach 3 Z 6 MSG innerhalb eines Höchstbetrages zu bemessen. Der Höchstbetrag ergibt sich aus den Festlegungen in einer Verordnung der Landesregierung, bisher durch Multiplikation des festgelegten Satzes pro m² Wohnnutzfläche mit der vom Gesetz ( 12 Abs 3 SHG) je nach Haushaltsgröße (Personen im Haushalt) vorgegebenen (nicht unter- und auch nicht überschreitbaren) erforderlichen Wohnnutzfläche. Nunmehr (Abs 2) werden die Höchstbeträge für den Wohnungsaufwand unter Bezugnahme auf die Anzahl aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen festgelegt, und zwar unter Zugrundelegung der bisherigen m²-sätze und den bisher gesetzlich vorgegebenen Wohnungsgrößen, sodass es zu keiner Erhöhung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes kommt. In den Höchstbeträgen gemäß Abs 2 ist der Wohngrundbetrag gemäß 10 Abs 3 MSG enthalten. Die Summe aus der ergänzenden Wohnbedarfshilfe und dem Wohngrundbetrag darf daher den höchstzulässigen Wohnungsaufwand nicht überschreiten. Der jeweilige Wohngrundbetrag auf Grund der Mindeststandards nach 10 Abs 1 Z 1 und 2 MSG vermindert also die höchstmögliche monatliche Geldleistung zur Deckung des Wohnbedarfs. Die Kürzungen und Reduzierungen gemäß den 8 Abs 5 und 13 Abs 1 MSG reduzieren diesen Betrag nicht. Höchstmögliche ergänzende Wohnbedarfshilfe also in der Stadt Salzburg auf der Basis 744 bei einer Z 1-Person = 194, bei einem 2-Personen-Haushalt mit einer Z 1-Person und einer Z 2-Person ,50 = 158,50. Die im Abs 3 geregelten Abschläge für Substandardwohnungen entsprechen 1 Abs 2 der geltenden Wohnungsobergrenzen-Verordnung. Wohnen Unterstützte mit Nicht-Unterstützten zusammen im gemeinsamen Haushalt, sind zur Ermittlung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes zunächst die jeweiligen Beträge der Tabelle im Abs 1 anhand aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen heranzuziehen. In einem zweiten Schritt wird der höchstzulässige Wohnungsaufwand davon aliquot dh anhand der unterstützten Personen bemessen ( Kopfquotenprinzip ). Lebt beispielsweise eine Hilfe suchende Person in einem 2-Personen-Haushalt in der Stadt Salzburg, bedeutet dies, dass der höchstzulässige Wohnungsaufwand vom Betrag für 2-Personen-Haushalte gemäß 2 Abs 2 anteilsmäßig festzusetzen ist: Im hier angeführten Beispiel wären dies also 242 (484 : 2). 5

6 Zu 3: Vereinbart eine Hilfe suchende Person bei aufrechtem Mietvertrag mit dem Vermieter ohne Zustimmung der Behörde eine Erhöhung der Miete, kann eine erweiterte Wohnbedarfshilfe weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen gewährt werden. Die Bestimmung entspricht 2 der geltenden Wohnungsobergrenzen-Verordnung. Zu 4: Abs 2 entspricht 3 Abs 2 der geltenden Wohnungsobergrenze-Verordnung, die ebenso bis 31. Dezember 2010 befristet ist. 6

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