Das versuchte Erfolgsdelikt 1
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- Hede Michel
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1 Das versuchte Erfolgsdelikt 1 A. Aufbau OS: A könnte sich eines versuchten..., gemäß... StGB, strafbar gemacht haben, indem er... I. Tatbestand Der... kann nicht aus dem vollendetem Delikt bestraft werden. Der Versuch ist strafbar. 1. Tatentschluss ( Subjektiver Tatbestand ) a. Vorsatz b. Sonstige subjektive Unrechtselemente 2. Unmittelbares Ansetzen/ Anfang der Ausführung ( Objektiver Tatbestand ) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Rücktritt V. Strafantrag usw. VI. Ergebnis B. Grundsätzliches Es gibt keinen fahrlässigen Versuch ( nach seiner Vorstellung von der Tat )! Wechselwirkung zwischen 23 I und 12 StGB beachten. Der Versuch kann, muss aber nicht milder bestraft werden als die vollendete Tat ( 23 II StGB). Auch der untaugliche Versuch ist strafbar. (Umkehrschluss aus 23 III StGB) Anders beim abergläubischen Versuch. Schließlich ist vom Versuch das Wahndelikt zu unterscheiden. Letztgenanntes ist nicht strafbar. Krasser Fall des Wahndelikts: Der Täter glaubt das Ehebruch strafbar sei und macht sich Sorgen! C. Vorprüfung Bitte nie dieses Wort im Gutachten verwenden! Auch keinen eigenen Gliederungspunkt hierfür einfügen. Es wird einfach zwischen dem Obersatz und dem Tatbestand kurz angesprochen. Vorgehensweise: Bei ganz eindeutigen Fällen kann man sofort mit der Prüfung des versuchten Delikts beginnen und den Umstand, dass die Tat nicht vollendet wurde und der Täter daher nicht aus dem vollendetem Delikt bestraft werden kann in diesem Teil der Versuchsprüfung ansprechen. Sobald es etwas komplizierter wird, prüft man zunächst das vollendete Delikt und 1 Die Darstellung richtet sich nach: Joecks, Studienkommentar zum StGB, 7. Auflage 2007, 22 Rdn. 1 ff. und 24 Rdn. 1 ff.. 1
2 erst danach den Versuch. So z.b.: beim aberratio ictus. D. Tatentschluss Sonderbegriff für den subjektiven Tatbestand im Rahmen des Versuchs. Entspricht dem subjektiven Tatbestand beim vollendeten Delikt. Welche Vorsatzform nötig ist, hängt vom jeweiligen Delikt ab. Achtung: Im Rahmen der Versuchsprüfung werden alle Mordmerkmale im Tatentschluss geprüft. Auch im Tatentschluss bleibt es beim Gutachtenstil. Es ist abzugrenzen zwischen: Tatentschluss Tatgeneigtheit Tatentschluss auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage Tatentschluss unter Rücktrittsvorbehalt Nur bei der Tatgeneigtheit liegt kein ausreichender Tatentschluss vor! E. Unmittelbares Ansetzen --> Hauptproblem des Versuchs! --> Oft eine komplizierte Wertungsfrage in die verschiedene Aspekte einfließen. Die nachfolgende Tabelle gibt nur einen ersten groben Überblick. Es kann nur empfohlen werden sich selbst ausführlich damit zu beschäftigen. Konstellation Ansätze Grundregeln: --> Ein Tatbestandsmerkmal erfüllt (+) --> Täter glaubt alles getan zu haben was zur Herbeiführung des Erfolgs nötig ist. (+) Einzeltäter 2 (aktives Handeln) Der Rest ist problematisch: --> Vorschlag Joecks 3 : Der Versuch beginnt, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die nach seiner Vorstellung räumlich zeitlich der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung unmittelbar vorgelagert ist, also nach natürlicher Auffassung als deren Bestandteil erscheint. --> Man muss trotzdem im Auge behalten, ob es zusätzliche Gründe gibt, die eine andere Bewertung der Lage rechtfertigen könnten. 2 Joecks, Studienkommentar zum StGB, 7. Auflage 2007, 22 Rdn. 16 ff. 3 Joecks, Studienkommentar zum StGB, 7. Auflage 2007, 22 Rdn
3 Einzeltäter 4 (Unechtes Unterlassungsdelikt) Umstritten: Ein unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn: 1. Ansicht: der Täter die erste Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt. 2. Ansicht: der Täter die letzte Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt. 3. Ansicht: nach der Vorstellung des Täters durch die Verzögerung von Rettungshandlungen eine unmittelbare Gefahr für das Handlungsobjekt entsteht oder er die Kausalkette aus der Hand gibt. Mittelbare Täterschaft 5 Liegt spätestens vor, wenn das Werkzeug unmittelbar ansetzt. Ob dies auch zu einem früheren Zeitpunkt der Fall sein kann, ist umstritten. 1. Ansicht: Wenn der Hintermann mit der Einwirkung auf das Werkzeug beginnt. 2. Ansicht: Wenn aus Sicht des Hintermannes für das Opfer bereits eine konkrete Gefahr entstanden ist. Umstritten: Mittäterschaft 6 1. Ansicht: Gesamtlösung 2. Ansicht: Einzellösung F. Rücktritt 7 I. Allgemeines Nach h.m. persönlicher Strafaufhebungsgrund. 24 I StGB regelt den Rücktritt des Einzeltäters 24 I S. 1 Alt. 1 StGB (Rücktritt vom unbeendeten Versuch) 24 I S. 1 Alt. 2 StGB (Rücktritt vom beendeten Versuch) 24 I S. 2 StGB (versuchter Rücktritt) 24 II StGB regelt den Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten 24 II S. 1 (vollendeter Rücktritt) 24 II S. 2 Alt. 1 StGB (versuchter Rücktritt ohne Tatvollendung) 24 II S. 2 Alt. 2 StGB (versuchter Rücktritt bei Tatvollendung) 4 Joecks, Studienkommentar zum StGB, 7. Auflage 2007, 13 Rdn. 70 ff.. 5 Joecks, Studienkommentar zum StGB, 7. Auflage 2007, 25 Rdn. 54 ff.. 6 Joecks, Studienkommentar zum StGB, 7. Auflage 2007, 25 Rdn. 77 ff.. 7 Joecks, Studienkommentar zum StGB, 7. Auflage 2007, 24 Rdn. 1 ff.. 3
4 II. Rücktritt vom unbeendeten Versuch ( 24 I S. 1 Alt. 1 StGB) 1. Abgrenzung zum beendeten Versuch --> Unbeendet ist ein Versuch, wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung nötig ist. 2. Aufbau... C. Schuld D. Rücktritt I. Objektive Voraussetzungen 1. keine Vollendung 2. Aufgabe der weiteren Tatausführung 3. Kausalität von 2. für 1. II. Subjektive Voraussetzungen 1. Kenntnis von I. 2. Freiwilligkeit 3. Einzelfragen Von wesentlicher Bedeutung ist die Abgrenzung des unbeendeten zum fehlgeschlagenen Versuch. (Fall 5) Weiter sollte man sich mit dem Problem der Freiwilligkeit auseinandersetzen. (Fall 5) III. Rücktritt vom beendeten Versuch ( 24 I S. 1 Alt. 2 StGB) 1. Aufbau... C. Schuld D. Rücktritt I. Objektive Voraussetzungen 1. keine Vollendung 2. Vornahme von Rettungshandlungen 3. Kausalität von 2. für 1. II. Subjektive Voraussetzungen 1. Kenntnis von I. 2. Freiwilligkeit 2. Probleme Wie intensiv müssen die Rettungsbemühungen sein? 8 1. Ansicht: Es reicht wenn der Täter eine Kausalkette in Gang setzt, die zumindest mitursächlich ist für das Ausbleiben des Erfolges. 2. Ansicht: Ernsthaftes Bemühen = beste Erfolgsaussichten 8 Joecks, Studienkommentar zum StGB, 7. Auflage 2007, 24 Rdn. 25 ff.. 4
5 IV. Rücktritt bei mehreren Beteiligten ( 24 II) Beteiligung ( 28 II) Trotzdem nach h.m. bei mittelbarer Täterschaft nach 24 II StGB prüfen. 5
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