Fragen & Antworten zur Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) mit Wirkung ab dem 22. Juli 2013

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1 Fragen & en zur Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) mit Wirkung ab dem 22. Juli 2013 Anlagen in Offene Immobilienfonds grundbesitz europa (RC) und grundbesitz global (RC) vor dem 22. Juli 2013 und nach dem 21. Juli 2013 (Stand: 4. Juli 2013) ALLGEMEIN Nr. Frage 1) Änderungen Was ändert sich durch das Kapitalanlagesetzbuch (KAGB) bezüglich Offener Immobilienfonds ab dem 22. Juli 2013? 2) AnsFuG Werden damit die erst zum 1. Januar 2013 eingeführten Regeln des Anlegerschutzes und Funktionsverbesserungsgesetzes (AnsFuG) abgelöst? Ab Inkrafttreten des Gesetzes (KAGB) zum 22. Juli 2013 wird unter anderem der bis dato gültige Freibetrag bei der Rückgabe von Anteilen in Höhe von Euro pro Anleger und Kalenderhalbjahr für ab diesem Zeitpunkt neu erworbene Anteile entfallen. Für Anteile, die vor dem 22. Juli 2013 erworben wurden, bleibt der Freibetrag bestehen. Nach dem 21. Juli 2013 erworbene Anteile können - unabhängig von der Höhe des Rückgabebetrages - nur noch unter Einhaltung der Mindesthaltefrist von 24 Monaten und der Rückgabefrist von 12 Monaten zurückgegeben werden. Nein, abgesehen von der vorstehend unter 1) genannten Änderung für Anteilerwerbe nach dem 21. Juli 2013, gelten die Regelungen im Rahmen des AnsFuG weiterhin. Seit dem 1. Januar 2013 gilt für alle seit diesem Datum neu erworbenen Anteile an Offenen Immobilienfonds eine Mindesthaltefrist von 24 Monaten und eine Rückgabefrist von 12 Monaten, sofern ein Anleger über mehr als Euro pro Kalenderhalbjahr verfügen möchte. Allerdings kann die Kündigung bereits während der 24-monatigen Mindesthaltefrist ausgesprochen werden. Eine Verfügung von Beträgen über Euro ist somit unter Einhaltung der 12-monatigen Rückgabefrist bereits nach 24 Monaten möglich. 1

2 3) Anteilerwerb vor dem 1. Januar ) Hintergrund zur Abschaffung des Freibetrages für Anteilerwerbe nach dem 21. Juli 2013 Bei Anteilen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 erworben wurden, gilt die 24-monatige Mindesthaltefrist als bereits erfüllt; hier kommt lediglich die 12-monatige Rückgabefrist zur Anwendung. Das AnsFuG sieht allerdings einen Freibetrag von Euro pro Anleger und Kalenderhalbjahr vor, der ohne Einhaltung einer Mindesthalte- oder Rückgabefrist verfügbar ist. Die Regelung dient vorrangig dem Schutz des Anlegers. Wenn Anteile mindestens 24 Monate gehalten werden und die Rückgabe 12 Monate vorher angekündigt werden muss, hat das Fondsmanagement von grundbesitz europa und grundbesitz global eine wesentlich höhere Planungssicherheit hinsichtlich der benötigten Liquidität im jeweiligen Fonds und kann eine effizientere und nachhaltigere Steuerung des Produkts realisieren. Die KAGB-Regelungen tragen zu einer Stärkung des Charakters der Offenen Immobilienfonds als langfristiges Investment bei. Mit Blick auf den durchschnittlichen Investitionszeitraum der Anleger für grundbesitz europa und grundbesitz global von deutlich mehr als zwei Jahren, sind die künftigen Anforderungen an die Mindesthaltedauer von 24 Monaten und die Rückgabefrist von 12 Monaten aus Sicht des Fondsmanagements eine angemessene Lösung. Der Zeitraum bis zum Wegfall des Freibetrags gibt einem Anleger noch ausreichend Zeit, frühzeitig seine Dispositionen zu planen und ggf. weitere Fondsanteile mit Freibetragsregelung vor dem 22. Juli 2013 zu erwerben. 2

3 5) Anteilerwerb Können Anteile der Fonds grundbesitz europa und grundbesitz global weiterhin wie bisher börsentäglich* erworben werden? 6) Anteilrückgabe Können Anteile der Fonds grundbesitz europa und grundbesitz global weiterhin wie bisher börsentäglich* zurückgegeben werden? Ja, der Erwerb von Anteilen wird weiterhin wie gewohnt möglich sein. Ein Anleger kann grundsätzlich an jedem Börsentag* Anteile an den Fonds grundbesitz europa und grundbesitz global erwerben. Ja, die Rückgabe von Anteilen ist grundsätzlich börsentäglich* möglich, wenn die durch das AnsFuG festgelegte Mindesthalte- und Rückgabefrist eingehalten wird. Beispiel: Wenn ein Anleger am 1. Oktober 2013 Anteile vor dem Orderannahmeschluss erwirbt, endet die Mindesthaltefrist am 1. Oktober 2015 bzw. am darauf folgenden Börsentag. Wenn ein Anleger spätestens bis zum Ablauf des 1. Oktober 2014 vor dem Orderannahmeschluss die Rückgabe unwiderruflich erklärt hat, kann er ab 1. Oktober 2015 bzw. am Tag der Gutschrift auf seinem Konto über das Guthaben verfügen. 7) Rückgabeankündigung Kann sich ein Anleger am Tag der Rückgabe auch anders entscheiden? 8) Rücknahmepreis Auf welcher Basis wird der Rücknahmepreis bei einer 12-monatigen Rückgabefrist berechnet? Nein, eine Kündigung von Anteilen ist unwiderruflich. Dies bedeutet, dass ein Anleger am vorbestimmten Tag auf jeden Fall seine Anteile zurückgeben muss. Wenn ein Anleger trotz einer bereits ausgesprochenen Kündigung von Anteilen in grundbesitz europa und grundbesitz global investiert bleiben will, muss er neue Anteile erwerben, für die dann erneut die gesetzliche Mindesthalte- und Rückgabefrist gilt. Der Rücknahmepreis resultiert aus dem Anteilpreis am Tag der effektiven Rückgabe. Wie in obigem Beispiel unter 6) beschrieben, wäre dies der Rücknahmepreis am 1. Oktober * ausgenommen sind: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heiligabend, 1. Und 2. Weihnachtsfeiertag und Silvester 3

4 9) Ausnahmen Gibt es im KAGB Ausnahmen von der Mindesthalte- und Rückgabefrist? 10) Freibetrag Was passiert mit dem Freibetrag von Euro pro Kalenderhalbjahr und Anleger - bleibt dieser bestehen? Nein, Anteile, die nach dem 21. Juli 2013 erworben werden, unterliegen - unabhängig von der Höhe des Rückgabebetrages - immer der 24-monatigen Mindesthalte- und der 12-monatigen Rückgabefrist. Für vor dem 22. Juli 2013 erworbene Anteile gilt auch gemäß dem KAGB die Freibetragsregelung von Euro pro Anleger und Kalenderhalbjahr, d.h., für diese Anteilrückgaben, besteht keine Mindesthalteund Rückgabefrist. Für alle Anteile, die ein Anleger vor dem 22. Juli 2013 erworben hat, bleibt die geltende Freibetragsgrenze von Euro pro Anleger und Kalenderhalbjahr bestehen. D.h., ein Anleger muss im Falle der Rückgabe von Anteilen bis maximal Euro pro Kalenderhalbjahr keine Mindesthalte- und auch keine Rückgabefrist beachten. 4

5 PRAKTISCHE BEISPIELE Nr. Frage 11) Anteilerwerb 2012 und früher Der Anleger unterliegt den Regelungen des seit 1. Januar 2013 geltenden AnsFuG mit der Ausnahme, dass er die 24-monatige Mindesthaltefrist nicht mehr erfüllen muss, da er seine Anteile sämtlich vor dem 1. Januar 2013 erworben hat. Bis zu einem Betrag von Euro pro Kalenderhalbjahr kann er täglich frei verfügen, d.h., er hat keine Fristen bei der Rückgabe der Anteile zu beachten. Wenn er Anteile für mehr als Euro in einem Kalenderhalbjahr zurückgeben möchte, ist der entsprechende Betrag mit einer Frist von 12 Monaten zu kündigen. Beispiel: Möchte ein Anleger Anteile im Gegenwert von Euro am 15. August 2014 zurückgeben, muss er diese Rückgabe am 15. August 2013 vor Orderannahmeschluss ankündigen. 12) Anteilerwerb vor dem 22 Juli 2013 Über die Anteile, die vor dem 22. Juli 2013 erworben werden, kann ein Anleger bis zu Euro pro Kalenderhalbjahr - d.h. ohne Einhaltung von Mindesthalte- und Rückgabefrist - grundsätzlich börsentäglich* verfügen auch über den 22. Juli 2013 (Datum des Inkrafttreten des KAGB) hinaus. Erst wenn er Anteile für mehr als Euro in einem Kalenderhalbjahr zurückgeben möchte, muss er zwischen den im Jahr 2012 und den im Jahr 2013 erworbenen Anteilen unterscheiden: Die noch bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anteile unterliegen keiner Mindesthaltefrist, hier gilt nur die Rückgabefrist von 12 Monaten. Die Anteile, die nach 31. Dezember 2012 und vor dem 22. Juli 2013 erworben wurden, unterliegen einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten und können frühestens zum Ende der Mindesthaltefrist und mit einer Rückgabefrist von mindestens 12 Monaten gekündigt werden; allerdings wird die 12-monatige Rückgabefrist auf die 24-monatige Mindesthaltefrist angerechnet. * ausgenommen sind: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heiligabend, 1. Und 2. Weihnachtsfeiertag und Silvester 5

6 13) Anteilerwerb nach dem 21. Juli 2013 Ein Anleger kann die Anteile grundsätzlich börsentäglich* erwerben. Für die Rückgabe der Anteile muss er die 24-monatige Mindesthaltefrist einhalten und die Rückgabe spätestens 12 Monate vorher ankündigen. Diese Fristen gelten immer, unabhängig von der Höhe des Rückgabebetrages, da der Freibetrag von Euro pro Anleger und Kalenderhalbjahr für Anteilerwerbe nach dem 21. Juli 2013 wegfällt. Die Kündigung kann bereits während der Mindesthaltefrist erfolgen. Die Mindesthaltefrist bedeutet, dass ein Anleger die Anteile für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten in seinem Depot halten muss. 14) Sparpläne Es finden die gleichen Regelungen des AnsFuG und des KAGB vollumfänglich Anwendung, wie in den vorherigen Punkten beschrieben. Wichtiger Hinweis: Die Regelungen gelten für jeden monatlichen Anteilerwerb und nicht für den kompletten Sparplan. D.h., ein Anteil, der am 1. Oktober 2013 erworben wird, kann bei rechtzeitiger Kündigung, d.h. diese muss spätestens am 1. Oktober 2014 eingegangen sein, frühestens am 1. Oktober 2015 zurückgegeben werden, der Anteil vom 1. November 2013 dann am 2. November 2015 und so weiter. 15) Auszahlpläne Es finden die gleichen Regelungen des AnsFuG und des KAGB vollumfänglich Anwendung, wie in den vorherigen Punkten beschrieben. Werden die Auszahlungen aus einem Bestand bedient, der vor dem 22. Juli 2013 erworben wurde, und betragen diese weniger als Euro pro Anleger und Kalenderhalbjahr, ändert sich nichts. Die Auszahlungen können also wie gewohnt weiter bedient werden. Werden in Zukunft Auszahlpläne aus Beständen bedient, die nach dem 21. Juli 2013 erworben wurden, gelten die Regeln des KAGB, also die 24-monatige Mindesthaltefrist und die 12-monatige Rückgabefrist. * ausgenommen sind: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heiligabend, 1. Und 2. Weihnachtsfeiertag und Silvester 6

7 16) Effektive Stücke Effektive Stücke werden nicht mehr ausgegeben. Bei einem Transfer müssen evtl. noch vorhandene effektive Stücke jedoch in ein Depot eingeliefert werden und die Mindesthaltefrist beginnt ab dem Einlieferungsdatum zu laufen. 17) Erbfall Bei der ungeteilten Erbengemeinschaft liegt ein Eintritt in alle Rechte vor. Die Erbengemeinschaft tritt also in alle Rechte und Pflichten des Erblassers in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung ein. Die ungeteilte Erbengemeinschaft ist damit ein Anleger. Daraus ergibt sich, dass der Freibetrag von Euro pro Anleger und Kalenderhalbjahr nur einmal zur Verfügung steht und die zugehörigen Regelungen je nach Kaufdatum der Anteile durch den Erblasser gelten. Mit der Teilung und dem Übertrag gelten für den jeweiligen Erben die neuen Regelungen des KAGB, d.h., Wegfall des Freibetrags von Euro pro Anleger und Kalenderhalbjahr. Unabhängig von der Höhe des Rückgabebetrages können Anteile nur noch unter Einhaltung der Mindesthaltefrist von 24 Monaten und der Rückgabefrist von 12 Monaten zurückgegeben werden. 18) Schenkung Eine Schenkung ist ein Inhaberwechsel und wird daher wie ein Verkauf gehandhabt. Erfolgt eine Schenkung nach dem 21. Juli 2013 gelten die neuen Regelungen des KAGB, d.h., Wegfall des Freibetrags von Euro pro Anleger und Kalenderhalbjahr. Unabhängig von der Höhe des Rückgabebetrages können Anteile nur noch unter Einhaltung der Mindesthaltefrist von 24 Monaten und der Rückgabefrist von 12 Monaten zurückgegeben werden. 19) Ausschüttung und Wiederanlage Wieder angelegte Ausschüttungen nach dem 21. Juli 2013 werden zu neu erworbenen Anteilen, für die die Regelungen des KAGB für Anteilneuerwerbe nach dem 21. Juli 2013 gelten, d.h., diese neuen Anteile können ausschließlich unter Beachtung der 24-monatigen Mindesthalte- sowie der 12-monatigen Rückgabefrist zurückgegeben werden. 7

8 2013 RREEF Investment GmbH, Frankfurt am Main Deutsche Asset & Wealth Management ist der Markenname für die Asset Management & Wealth Management Geschäftsbereiche der Deutsche Bank AG und ihrer Tochtergesellschaften. Die jeweils verantwortlichen rechtlichen Einheiten, die Kunden Produkte oder Dienstleistungen der Deutsche Asset & Wealth Management anbieten, werden in den entsprechenden Verträgen, Verkaufsunterlagen oder sonstigen Produktinformationen benannt. Die Fonds grundbesitz europa und grundsitz global sind von der RREEF Investment GmbH aufgelegte und von ihr verwaltete Sondervermögen i.s. des Investmentgesetzes. Die in diesem Dokument enthaltenen Angaben stellen keine Anlageberatung dar. Eine Anlageentscheidung sollte in jedem Fall auf Grundlage der Wesentlichen Anlegerinformationen und des Verkaufsprospekts, ergänzt durch den jeweiligen letzten geprüften Jahresbericht und zusätzlich durch den jeweiligen Halbjahresbericht, falls ein solcher jüngeren Datums als der letzte Jahresbericht vorliegt, getroffen werden. Diese Unterlagen stellen die allein verbindliche Grundlage des Kaufs dar. Die Unterlagen erhalten Sie in elektronischer oder gedruckter Form kostenlos bei Ihrem Finanzberater, in den Geschäftsstellen der Deutsche Bank AG und bei der DWS Investment GmbH, Mainzer Landstraße , Frankfurt am Main (erbringt für die RREEF Investment GmbH vertriebsunterstützende Dienstleistungen) sowie in elektronischer Form unter Der Verkaufsprospekt enthält ausführliche Risikohinweise. Alle Meinungsäußerungen geben die aktuelle Einschätzung der RREEF Investment GmbH wieder, die jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden kann. Soweit die in diesem Dokument enthaltenen Daten von Dritten stammen, übernimmt die RREEF Investment GmbH für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit dieser Daten keine Gewähr, auch wenn die RREEF Investment GmbH nur solche Daten verwendet, die sie als zuverlässig erachtet. Die Ausführungen in diesem Dokument gehen von der Beurteilung der gegenwärtigen Rechts- und Steuerlage durch die RREEF Investment GmbH aus. Diese Beurteilung kann sich jederzeit kurzfristig und ggf. rückwirkend ändern. Nähere steuerliche Informationen entnehmen Sie bitte dem Verkaufsprospekt. Personen, die Investmentanteile erwerben wollen, halten oder eine Verfügung im Hinblick auf Investmentanteile beabsichtigen, wird empfohlen, sich von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die individuellen steuerlichen Folgen des Erwerbs, des Haltens oder der Veräußerung der in dieser Unterlage beschriebenen Investmentanteile beraten zu lassen. Die ausgegebenen Anteile dieser Fonds dürfen nur in solchen Rechtsordnungen zum Kauf angeboten oder verkauft werden, in denen ein solches Angebot oder ein solcher Verkauf zulässig ist. So sind die Anteile dieses/r Fonds insbesondere nicht gemäß dem US-Wertpapiergesetz (Securities Act) von 1933 in seiner aktuellen Fassung zugelassen und dürfen daher weder innerhalb der USA noch US-Bürgern oder in den USA ansässigen Personen zum Kauf angeboten oder verkauft werden. Außerdem sind die Anteile der Fonds nicht für den Vertrieb an natürliche und juristische Personen bestimmt, die in Frankreich ansässig sind. 8

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