Satzungen der Ärzteversorgungen
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- Annika Kneller
- vor 8 Jahren
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1 Satzungen der Aerzteversorgungen doc 1 / 6 Satzungen der Ärzteversorgungen Stand der Inhalte im wesentlichen August 2012 Letzte Korrektur: Juli 2013 Inhaltsverzeichnis Satzungen der Ärzteversorgungen BB Ärzteversorgung Land Brandenburg BE Berliner Ärzteversorgung BW Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte BY Bayerische Ärzteversorgung HB Versorgungswerk der Ärztekammer Bremen HE Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen HH Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg MV Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern NI Ärzteversorgung Niedersachsen NW Nordrhein Nordrheinische Ärzteversorgung Westfalen-Lippe Ärzteversorgung Westfalen-Lippe RP Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier SH Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein SL Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes SN Sächsische Ärzteversorgung ST Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt TH Ärzteversorgung Thüringen BB Ärzteversorgung Land Brandenburg Satzung unter Service > Downloads > Satzung ( Fassung 2011, gültig ab Leistungen: 8, Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Hinterbliebenenrente, Kinderzuschuss Regelaltersgrenze: 9 (1) o Geb-Jg. bis 1948: 65; dann +2 Monate/Jahr; ab Geb-Jg. 1960: 67 Berechnung der Altersrente: 9 (3), abhängig vom Eintrittsalter, allerdings in irgendein ÄV ( Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr des Eintritts des Mitgliedes in eine berufsständische Versorgungseinrichtung der verkammerten freien Berufe innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und seinem Geburtsjahr. ) Überleitungsausschluss: 17, Alter 45+, Monatsbeiträge 60+ Interessant: 35a (Übergangsregelung wegen der Aufhebung der Altersgrenze 45. Lebensjahr) Abs. 5: Deutsche Staatsangehörige, die am 31. Dezember 2004 das 45. Lebensjahr
2 Satzungen der Aerzteversorgungen doc 2 / 6 vollendet hatten [sprich: vor 1960 geboren wurden] und danach im Bereich der Landesärztekammer Brandenburg erstmals eine ärztliche Tätigkeit ausüben, sind von der Mitgliedschaft ausgenommen. (Ähnliche Regelung in HB) 2 BE Berliner Ärzteversorgung ( info@vw-baev.de) Satzung unter Informationen > Rechtsgrundlagen > Satzung ( Auch wichtig: Anlagen 1-5 ( Stand: Leistungen: 8, Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Hinterbliebenenrente, Kinderzuschuss Regelaltersgrenze: 9 (2) o Geb-Jg. bis 1949: 65; dann +2 Monate/Jahr; ab Geb-Jg. 1961: 67 Berechnung der Altersrente: 9 (8), abhängig vom Eintrittsalter Überleitungsausschluss: 19, Alter 45+, Monatsbeiträge BW Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte Satzung unter Für Teilnehmer > Rechtsgrundlagen > Satzung ( Regelaltersgrenze: 25 (4) o Geb-Jg. bis 1949: 65; dann +2 Monate/Jahr; ab Geb-Jg. 1961: 67 Berechnung der Altersrente: 28, unabhängig vom Eintrittsalter Überleitungsausschluss: 31, keine Altersgrenze, Monatsbeiträge BY Bayerische Ärzteversorgung (oder führt zur gleichen Seite) Satzung unter BÄV im Überblick > Rechtsgrundlagen > Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung ( (N.B. Ist zwar als in der Fassung vom 1. Dezember 1995 qualifiziert, ist aber Stand 1. Januar 2010) Außerdem dort: Änderungssatzung 2010 Jetzt: (Stand: , s.u.; ohne Veränderungen an 38 (1-2), 91i) Stand: Regelaltersgrenze: 91i o Geb-Jg. bis 1946: 65; dann anfangs +1 Monat/Jahr; Geb-Jg. 1958: 66; ab Geb-Jg Monate/Jahr; ab Geb-Jg. 1964: 67 Berechnung der Altersrente: 38 (1-2), unabhängig vom Eintrittsalter 5 HB Versorgungswerk der Ärztekammer Bremen ( info@aekhbvw.de) Satzung unter Ärzte > Satzung ( Stand:
3 Satzungen der Aerzteversorgungen doc 3 / 6 Leistungen: 12, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente, Hinterbliebenenrente, Kinderzuschuss Regelaltersgrenze: 15 (1) o Geb-Jg. bis 1953: 65; dann +1 Monat/Jahr; ab Geb-Jg. 1977: 67 Berechnung der Altersrente: 20, unabhängig vom Eintrittsalter Überleitungsausschluss: 24, unspezifisch, s. Überleitungsabkommen (dort: Alter 45+, Monatsbeiträge 60+) 6 HE Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen ( info@versorgungswerk-laekh.de) Satzung unter Über uns > Rechtliche Grundlagen > Satzung und Versorgungsordnung des Versorgungswerkes ( Stand Leistungen: Versorgungsordnung (VO) 1, Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Kinderzuschuss, Hinterbliebenenrente Regelaltersgrenze: VO 2 (2), 65 Berechnung der Altersrente: VO 14, abhängig vom Eintrittsalter Überleitungsausschluss: 14 (3), Alter 50+, Monatsbeiträge HH Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg Satzung auf den Internetseiten nicht auffindbar, dafür aber ein detailliertes Lexikon. Regelaltersgrenze (Lexikon: Regelrenteneintrittsalter) o Geb-Jg. bis 1948: 65; dann +2 Monate/Jahr; ab Geb-Jg. 1960: 67 Berechnung der Altersrente (Lexikon: Rentenberechnung): abhängig vom Eintrittsalter (Multiplikator) Überleitungsausschluss (Lexikon: Überleitung): Alter 50+, Monatsbeiträge 96+ Interessant (Lexikon: Multiplikator): Verlässt ein Mitglied das Versorgungswerk (z.b. wegen Wechsels in einen anderen Kammerbereich und damit zu einem anderen Versorgungswerk) und wird später (z.b. wegen Rückwechsels aus dem anderen Kammerbereich und damit von dem anderen Versorgungswerk) wieder als Pflichtmitglied aufgenommen, so wird derselbe Multiplikator angewandt wie vor dem Weggang, sofern früher mindestens ein Monatsbeitrag entrichtet wurde und keine Überleitung erfolgte. Es wird damit eine Benachteiligung des Mitglieds durch die Kammerbereichswechsel vermieden. Lexikon: Ledigenzuschlag: War ein Mitglied, das vor dem 1. Juni 2008 ins Versorgungswerk eingetreten ist, während der gesamten Mitgliedschaftsdauer unverheiratet, kinderlos und nicht berufsunfähig, so erhält es einen Ledigenzuschlag in Höhe von 30% auf die Altersrente zum Ausgleich dafür, dass das versicherungsmathematische Risiko von Hinterbliebenenrente und Kinderzuschlägen bei diesem Mitglied entfällt. 8 MV Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern (wird in Hannover verwaltet) Satzung auf den Internetseiten nicht auffindbar; nur als Hardcopy verfügbar. Fassung 2012 Regelaltersgrenze: 17 (1) o Geb-Jg. bis 1952: 65; dann +2 Monate/Jahr; ab Geb-Jg. 1964: 67 Berechnung der Altersrente: 19, abhängig u.a. von der Anzahl der Versicherungsjahre
4 Satzungen der Aerzteversorgungen doc 4 / 6 9 NI Ärzteversorgung Niedersachsen Satzung auf den Internetseiten nicht auffindbar. 15 von der Papierversion eingescannt. Regelaltersgrenze: 15 (1) o Geb-Jg. bis 1952: 65; dann +2 Monate/Jahr; ab Geb-Jg. 1964: 67 Berechnung der Altersrente: 15 (5-8), unabhängig vom Eintrittsalter 10 NW 10.1 Nordrhein Nordrheinische Ärzteversorgung Satzung unter Satzung ( > Download unten auf der Seite) einschl. Satzungsänderung vom Leistungen: 8 (1), Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Hinterbliebenenrente, Kinderzuschuss Regelaltersgrenze: 9 (1), 67, aber ( 42 (9)) o Geb-Jg. bis 1947: 65; dann +1 Monat/Jahr; ab Geb-Jg. 1971: 67 Berechnung der Altersrente: 9 (4), unabhängig vom Eintrittsalter Überleitungsausschluss: s. Anlage der Satzung (liegt mir nicht vor) 10.2 Westfalen-Lippe Ärzteversorgung Westfalen-Lippe Satzung unter Mitgliederinfo > Satzung ( > Download dort auch als PDF) Stand: Leistungen: Berufsunfähigkeitsrente ( 10), Altersrente, Hinterbliebenenrente ( 13-15), Kinderzuschuss ( 17), Sterbegeld ( 19) Regelaltersgrenze: 9 (1) o Geb-Jg. bis 1948: 65; dann +2 Monate/Jahr; ab Geb-Jg. 1960: 67 Berechnung der Altersrente: 11, ist mir unklar; Mitgliedschaft vor 2003 scheint eine Rolle zu spielen Überleitungsausschluss: 18 (5), Alter 45+, Monatsbeiträge RP 11.1 Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz Satzung unter Service > Download > Allgemeine Informationen ( Stand: Leistungen: Hinterbliebenenrente ( 23) Regelaltersgrenze: 22 (1) o Geb-Jg. bis 1951: 65; dann +1 Monat/Jahr; ab Geb-Jg. 1975: 67 Berechnung der Altersrente: 28 (2), abhängig vom Eintrittsalter
5 Satzungen der Aerzteversorgungen doc 5 / Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier Satzung unter Downloads > Nützliche Hinweise ( Stand: Leistungen: 14, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente, Hinterbliebenenrente Regelaltersgrenze: 14 (3) o Geb-Jg. bis 1946: 65; dann +2 Monate/Jahr; ab Geb-Jg. 1958: 67 Berechnung der Altersrente: 15, abhängig vom Eintrittsalter Überleitungsausschluss: 18 (6), Alter 50+, Monatsbeiträge SH Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein Es gibt nur einen Link zur Ärztekammer: Und dort nur eine Satzung zur Änderung der Satzung der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom zum Download ( Mit dieser Änderung wird eine neue Anlage III mit einem Eintrittsalter-abhängigen Rentenmultiplikator eingefügt. Dieser gilt allerdings erst ab Lebensalter 50. Neu: Satzung unter Satzung > Aktuelle Satzung Stand: Regelaltersgrenze: 20 (1) o Geb-Jg. bis 1948: 65; dann anfangs +1 Monat/Jahr; Geb-Jg. 1960: 66; ab Geb-Jg Monate/Jahr; ab Geb-Jg. 1966: 67 Berechnung der Altersrente: 27, abhängig vom Eintrittsalter, falls SL Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes ( info-aeks@aeksaar.de) Satzung unter Versorgungswerk > Satzung ( Regelaltersgrenze: 22 (1) o Geb-Jg. bis 1947: 65; dann anfangs +1 Monat/Jahr; Geb-Jg. 1959: 66; ab Geb-Jg Monate/Jahr; ab Geb-Jg. 1965: 67 Berechnung der Altersrente: 18 (1), unabhängig vom Eintrittsalter, abhängig vom Geburtsjahr (Generationenfaktor) 14 SN Sächsische Ärzteversorgung Satzung unter Satzung > Gesamtdokument als PDF ( Stand: Leistungen: 27, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente, Hinterbliebenenrente, Kindergeld Regelaltersgrenze: 28 (1) o Geb-Jg. bis 1949: 65; dann +2 Monate/Jahr; ab Geb-Jg. 1961: 67
6 Satzungen der Aerzteversorgungen doc 6 / 6 Berechnung der Altersrente: 28 (2), unabhängig vom Eintrittsalter 15 ST Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt (wird in Hannover verwaltet) Satzung auf den Internetseiten nicht auffindbar; nur als Hardcopy verfügbar. Fassung 2009 (ist das noch die Neueste?) Regelaltersgrenze: 16 (1), 65 Satzungsänderung zum zur Anhebung der Regelaltersgrenze: o Geb-Jg. bis 1952: 65; dann +2 Monate/Jahr; ab Geb-Jg. 1964: 67 Berechnung der Altersrente: 18, abhängig u.a. von der Anzahl der Versicherungsjahre 16 TH Ärzteversorgung Thüringen Satzung unter Ärzteversorgung > Rechtsgrundlagen > Satzung ( Thueringen/$FILE/Satzung%20der%20%C3%84rzteversorgung%20Th%C3%BCringen.pdf) Leistungen: 12, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente, Hinterbliebenenrente, Kinderzuschuss, Sterbegeld Regelaltersgrenze: 13 (1) o Geb-Jg. bis 1946: 65; dann anfangs +1 Monat/Jahr; Geb-Jg. 1958: 66; ab Geb-Jg Monate/Jahr; ab Geb-Jg. 1964: 67 Berechnung der Altersrente: 15 (2), abhängig vom Eintrittsalter
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