Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel ImJahr2009wurdeeineinjährlichenSchrittenbiszumJahr2012von13auf 16ProzentderNettoausgabeninderGrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderungnachdemViertenKapiteldesZwölftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBXII)ansteigendeBeteiligungdesBundeseingeführt.DerBunderstattet denländerndanacheinenteildernettoausgabendesvorvorjahres.vonder EinführungderGrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderungimJahr 2003biszumJahr2008hattederBunddenLänderneinensichauf409Mio. EurojährlichbelaufenenFestbetragimRahmenderFinanzierungdesWohngeldes ( 34Absatz2desWohngeldgesetzesindenvon2003bis2008jeweils geltendenfassungen)fürsogenanntegrundsicherungsbedingtemehrkostengezahlt.imvergleichdazuführtediekoppelungderbundesbeteiligungandie EntwicklungderNettoausgabenabdemJahr2009zueinerVergrößerungder vombunddenländernermöglichtenfinanziellenhandlungsspielräumefür eine Entlastung der Kommunen von Ausgaben für Sozialleistungen. ImJahr2011habenBundundLänderangekündigt,dassderBundseineBeteiligungbiszumJahr2014indreiSchrittenzueinervollenErstattungausbaut. DieseAnkündigungstandimZusammenhangmitdervonderBundesregierung imjahr2010eingesetztengemeindefinanzkommission.zuderenaufgaben gehörtees,entlastungsmöglichkeitenaufderausgabenseitezuprüfenund LösungsvorschlägezudendrängendenProblemendeskommunalenFinanzsystemszuerarbeitenundzubewerten.DieGemeindefinanzkommissionhatin ihrersitzungam15.juni2011diebereitschaftvonbundundländernbegrüßt, diekommunenbeidergrundsicherungimalterundbeierwerbsminderungzu entlastenunddamiteinennachhaltigenbeitragzurverbesserungderfinanziellen Situation der Kommunen zu leisten. IneinemerstenSchrittwurdedieBundesbeteiligungfürdasJahr2012von 16auf45ProzentderNettoausgabendesVorvorjahresdurchdasGesetzzur StärkungderFinanzkraftderKommunenvom6.Dezember2011 (BGBl.I S.2563)erhöht.DieUmsetzungsschritteindenJahren2013und2014zurEinführungeinervollenErstattungderNettoausgabeninderGrundsicherungim AlterundbeiErwerbsminderungerfolgendurchdenvorliegendenGesetzentwurf.DarüberhinausenthältderGesetzentwurfdenzurUmsetzungdesFiskalvertragesvereinbartenÜbergangaufeineErstattungderjeweilsaktuellen Nettoausgaben des laufenden Kalenderjahres durch den Bund.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode B. Lösung AusgehendvonderbereitsfürdasJahr2012geltendenErhöhungdesBundesanteilsvon16auf45ProzentsiehtdervorliegendeGesetzentwurffürdasJahr 2013eineErhöhungauf75ProzentundabdemJahr2014auf100Prozentder Nettoausgabenvor.FernerwirddieBerechnungsgrundlagederErstattungszahlungenvondenNettoausgabendesjeweiligenVorvorjahresaufdieNettoausgaben des Jahres, in dem die Erstattung gezahlt wird, umgestellt. DaderBunddamitabdemJahr2013einenmindestenshälftigenAnteilanden Ausgabenerstattet,trittnachArtikel104aAbsatz3Satz2desGrundgesetzes (GG) Bundesauftragsverwaltung nach Artikel 85 GG ein. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand DurchdieAnhebungderbisherigenBeteiligungdesBundesnach 46a SGBXIIvon45ProzentderNettoausgabendesVorvorjahresimJahr2012und derdamiteinhergehendenweiterentwicklungzueinererstattungderaktuellen NettoausgabendeslaufendenKalenderjahresinHöhevon75ProzentderNettoausgabenimJahr2013undvon100ProzentderNettoausgabenabdemJahr 2014entstehengegenüberdembiszum31.Dezember2011geltendenRecht, dasfürdiejahreab2012einebundesbeteiligunginhöhevon16prozentder Nettoausgaben des Vorvorjahres vorsah, folgende Mehrausgaben des Bundes: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Jahr Mehrausgaben Bund (in Millionen Euro) Entsprechend ergeben sich Mehreinnahmen in den Haushalten der Länder. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DieimGesetzentwurfvorgesehenenÄnderungenführenzukeinemErfüllungsaufwandfürBürgerinnenundBürger,dakeineneuenInformationspflichteneingeführtwerdenundkeinebestehendenInformationspflichtenvereinfachtoder abgeschafft werden. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft FürdieWirtschaftentstehtkeinErfüllungsaufwand,dakeineUnternehmenbetreffendeneuenInformationspflichteneingeführtundkeinebestehendenInformationspflichten vereinfacht oder abgeschafft werden. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen deshalb nicht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Esentstehteinzusätzlicher,schwerquantifizierbarerErfüllungsaufwandauf Bundesebene.FürdieAdministrationimBundesministeriumfürArbeitund

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/10748 SozialesentstehtzusätzlicherArbeitsaufwandfürbiszu6BeschäftigteimgehobenenundhöherenDienst.DerPersonalbedarfimgehobenenDienstkannteilweiseausdemPersonalüberhangdesBundesgedecktwerden.ImÜbrigensoll erimeinzelplan11aufgefangenwerden.beimstatistischenbundesamtentstehenpersonalmehrbedarfevonbiszu14stellen,dieimumfangvonbiszu 12StellensowiedendamitverbundenenPersonalmittelnausdenPersonalüberhängendesBundesgedecktwerdenkönnen.DieproPlanstelleerforderlichen Gemeinkosten (Sachkostenpauschalen)werdenausdemEinzelplan11inden Einzelplan06umgeschichtet.BisaufdiePersonalmittelunddieStellenfür ÜberhangpersonalsollendieMehrbedarfebeimStatistischenBundesamtfinanziellundstellenmäßigimEinzelplan11ausgeglichenwerden.DieVerwaltung derländerwirddurchdasgesetzmiteinemnichtbezifferbarenerfüllungsaufwandbelastet.vergleichbaresgiltfürdiekommunen,soweitdiesefürdieausführungdesviertenkapitelssgbxiizuständigeträgersind;auchhierist keine Bezifferung des zusätzlichen Erfüllungsaufwands möglich. F. Weitere Kosten DerWirtschaftundinsbesonderedenmittelständischenUnternehmenentstehen durchdiesesgesetzkeineunmittelbarenkosten.auswirkungenaufeinzelpreiseunddaspreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,sind nicht zu erwarten.

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/10748

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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/10748 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch DasZwölfteBuchSozialgesetzbuch Sozialhilfe (Artikel1desGesetzesvom27.Dezember2003,BGBl.I S.3022,3023),daszuletztdurchArtikel13Absatz28des Gesetzesvom12.April2012 (BGBl.IS.579)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 44 wird wie folgt gefasst: 44BesondereRegelungenfürVerfahrenundErstattungszahlungen. b)dieangabezumdrittenabschnittdesviertenkapitels wird wie folgt gefasst: Dritter Abschnitt Erstattung und Zuständigkeit. c) Die Angabe zu 46a wird wie folgt gefasst: 46a Erstattung durch den Bund. d)nachderangabezu 46awirdfolgendeAngabezu 46b eingefügt: 46bZuständigkeit. e)vorderangabezu 121wirdfolgendeZwischenüberschrift eingefügt: Erster Abschnitt Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel. f) Die Angabe zu 121 wird wie folgt gefasst: 121BundesstatistikfürdasDritteundFünftebis Neunte Kapitel. g)nachderangabezu 128werdendiefolgendenAngaben eingefügt: Zweiter Abschnitt Bundesstatistik für das Vierte Kapitel 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel 128bPersönliche Merkmale 128c Art und Höhe der Bedarfe 128dArtundHöhederangerechnetenEinkommen 128eHilfsmerkmale 128fPeriodizität,BerichtszeitraumundBerichtszeitpunkte 128gAuskunftspflicht 128hDatenübermittlung, Veröffentlichung. h)vorderangabezu 129wirdfolgendeZwischenüberschrift eingefügt: Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigung. i) Die Angabe zu 131 wird wie folgt gefasst: 131ÜbergangsregelungfürdieStatistiküber EinnahmenundAusgabennachdemVierten Kapitel Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.dieRegelsätzenachdenRegelbedarfsstufender Anlagezu 28; 27aAbsatz3und4Satz1und2ist anzuwenden; 29Absatz1Satz1letzterHalbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)insatz3werdendiewörter zuständigeträgerder Sozialhilfe durchdiewörter jeweilsfürdieausführungdesgesetzesnachdiesemkapitelzuständige Träger ersetzt. b)insatz4werdendiewörter TrägerderSozialhilfe durchdiewörter fürdieausführungdesgesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger ersetzt. c)insatz5werdendiewörter TrägersderSozialhilfe durchdiewörter fürdieausführungdesgesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 44 Besondere Regelungen für Verfahren und Erstattungszahlungen. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)DieVorschriftenüberdieErstattungzwischen denträgerndersozialhilfenachdemzweitenabschnittdesdreizehntenkapitelssindfürgeldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendiewörter zuständigeträgerder Sozialhilfe durchdiewörter jeweilsfürdieausführungdesgesetzesnachdiesemkapitelzuständige Träger ersetzt. b)insatz2werdendiewörter fürdenersuchenden TrägerderSozialhilfebindend durchdiewörter bindendfürdenersuchendenträger,derfürdieausführungdesgesetzesnachdiesemkapitelzuständig ist ersetzt. 6.In 46Satz4werdendieWörter zuständigenträgerder Sozialhilfe durchdiewörter jeweilsfürdieausführungdesgesetzesnachdiesemkapitelzuständigenträger ersetzt.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7.DieZwischenüberschriftnach 46wirdwiefolgtgefasst: Dritter Abschnitt Erstattung und Zuständigkeit a wird wie folgt gefasst: 46a Erstattung durch den Bund (1) Der Bund erstattet den Ländern 1. im Jahr 2013 einen Anteil von 75 Prozent und 2.abdemJahr2014jeweilseinenAnteilvon100Prozent derimjeweiligenkalenderjahrdenfürdieausführung desgesetzesnachdiesemkapitelzuständigenträgern entstandenennettoausgabenfürgeldleistungennach diesem Kapitel. (2)DieHöhederNettoausgabenfürGeldleistungen nachabsatz1ergibtsichausdenbruttoausgabenderfür dieausführungdesgesetzesnachdiesemkapitelzuständigenträger,abzüglichderaufdiesegeldleistungen entfallendeneinnahmen.einnahmennachsatz1sindinsbesondereeinnahmenausaufwendungen,kostenersatz undersatzansprüchennachdemdreizehntenkapitel,soweitdieseaufgeldleistungennachdiesemkapitelentfallen,ausdemübergangvonansprüchennach 93sowieausErstattungenandererSozialleistungsträgernach dem Zehnten Buch. (3)DerAbrufderErstattungendurchdieLänderistjeweilszum15.März,15.Juni,15.Septemberund15.DezemberdesjeweiligenJahreszulässig.SoweitdieBundesbeteiligungfürZahlungengeltendgemachtwird,die wegendesfristgerechteneingangsbeimempfängerbereitsamendeeineshaushaltsjahresgeleistetwurden, abererstimnächstenhaushaltsjahrfälligwerden,istdie fürdasfolgendehaushaltsjahrgeltendebundesbeteiligung maßgeblich. (4)DieLändergewährleistendiePrüfung,dassdie AusgabenfürGeldleistungenderfürdieAusführungdes GesetzesnachdiesemKapitelzuständigenTrägerbegründetundbelegtsindunddenGrundsätzenfürWirtschaftlichkeitundSparsamkeitentsprechen.Siehaben diesdembundesministeriumfürarbeitundsoziales durchnachweisderbruttoausgabenfürdaslandsowie der nach 46b zuständigen Träger, insbesondere der 1.AusgabenfürRegelsatzleistungennach 42Nummer 1, 2.AusgabenfürzusätzlicheBedarfenach 42Nummer 2, 3.AusgabenfürBedarfenach 42Nummer3,soweit sie auf Bedarfe nach 34 Absatz 3 und 4 entfallen, 4.AusgabenfürUnterkunftskostennach 42Nummer4 sowiedereinnahmennachabsatz2satz2jeweilszum 15.derMonateFebruar,Mai,AugustundNovemberfür dasjeweilsvorangegangenevierteljahrintabellarischer Form zu belegen. (5)DieLänderhabendieNettoausgabendesjeweiligenVorjahresbiszum31.MaidesFolgejahresnach- zuweisen.dabeisinddieausgabenfürgeldleistungen entsprechendderuntergliederungdererhebungennach 128cNummer1bis5,Nummer6Buchstabecundd undnummer7nachzuweisen.dieeinnahmensindnach Absatz2Satz2nachzuweisen.DieNachweisesindjeweils in tabellarischer Form zu erbringen. 9. Nach 46a wird folgender 46b eingefügt: 46b Zuständigkeit (1)DiefürdieAusführungdesGesetzesnachdiesem KapitelzuständigenTrägerwerdennachLandesrecht bestimmt. (2)Die 3,6und7unddasZwölfteKapitelsind nicht anzuwenden Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 11.Vor 121wirdfolgendeZwischenüberschrifteingefügt: Erster Abschnitt Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel. b)imsatzteilvornummer1werdendiewörter diesesbuches durchdiewörter desdrittenund FünftenbisNeuntenKapitels undwirddaswort seiner durch das Wort deren ersetzt. c) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b wird aufgehoben. bb)diebuchstabencbisgwerdendiebuchstabenb bis f. d) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.dieEinnahmenundAusgabenderTrägerder SozialhilfenachdemDrittenundFünftenbis Neunten Kapitel wird wie folgt geändert: a)inabsatz1imsatzteilvornummer1wirddieangabe 121Nr.1 durchdieangabe 121Nummer 1 ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c)inabsatz3imsatzteilvornummer1werdendie Wörter 121Nr.1Buchstabecbisg durchdie Wörter 121Nummer1Buchstabebbisf ersetzt. d)inabsatz4wirddieangabe 121Nr.2 durchdie Angabe 121 Nummer 2 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)imsatzteilvornummer1werdennachdem Wort Hilfsmerkmale diewörter fürerhebungen nach 121 eingefügt.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/10748 bb)innummer2wirddieangabe 122Abs.1 Nr.1undAbs.2 durchdiewörter 122Absatz 1 Nummer 1 ersetzt. b)inabsatz2satz1wirddieangabe Abs.1Nr.2 durch die Wörter Absatz 1 Nummer 2 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter 122Abs.1Nr.1 BuchstabeabiscundAbs.2 durchdiewörter 122Absatz1Nummer1Buchstabeabisc ersetzt. bb)insatz2wirddieangabe 122Abs.1Nr.1 Buchstabec durchdiewörter 122Absatz1 Nummer 1 Buchstabe c ersetzt. cc)insatz3wirddieangabe 122Abs.1Nr.1 Buchstabed durchdiewörter 122Absatz1 Nummer 1 Buchstabe d ersetzt. b)inabsatz2wirddieangabe 122Abs.1Nr.2 durchdiewörter 122Absatz1Nummer2 ersetzt. c)inabsatz3wirddieangabe 122Abs.3und4 durch die Wörter 122 Absatz 3 und 4 ersetzt Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirdnachdemwort Erhebungen dieangabe nach 121 eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: DieAngabennach 123Absatz1Nummer3 sowiedieangabenzumgemeindeteilnach 122 Absatz1Nummer1BuchstabecundAbsatz3 Nummer 1 sind freiwillig wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1wirdnachdemwort Ergebnissen die Angabe nach 121 eingefügt. b)inabsatz2werdennachdenwörtern Statistischen Bundesamt diewörter zudenerhebungennach 121 eingefügt. 18.In 128werdendieWörter DrittenbisNeuntenKapitel durchdiewörter DrittenundFünftenbisNeunten Kapitel undwirddieangabe 121Nr.1 durchdie Angabe 121 Nummer 1 ersetzt. 19.Nach 128wirdfolgenderZweiterAbschnitteingefügt: Zweiter Abschnitt Bundesstatistik für das Vierte Kapitel 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel (1)ZurBeurteilungderAuswirkungendesVierten KapitelssowiezuseinerFortentwicklungsindErhebungenüberdieLeistungsberechtigtenalsBundesstatistikdurchzuführen.DieErhebungenerfolgenzentral durch das Statistische Bundesamt. (2)DieStatistiknachAbsatz1umfasstfolgende Merkmalskategorien: 1.Persönliche Merkmale, 2. Art und Höhe der Bedarfe, 3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen. 128b Persönliche Merkmale Erhebungsmerkmalenach 128aAbsatz2Nummer1 sind 1.Geschlecht,Geburtsmonatund-jahr,WohngemeindeundGemeindeteil,Staatsangehörigkeit,bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, 2.LeistungsbezuginundaußerhalbvonEinrichtungen,beiLeistungsberechtigtenaußerhalbvonEinrichtungenzusätzlichdieAnzahlderimHaushalt lebendenpersonen,beileistungsberechtigtenin Einrichtungen die Art der Unterbringung, 3.Träger der Leistung, 4.BeginnderLeistungsgewährungnachMonatund JahrsowieUrsachederLeistungsgewährung,Ende desleistungsbezugsnachmonatundjahrsowie Grund für die Einstellung der Leistung, 5. Dauer des Leistungsbezugs in Monaten, 6.gleichzeitigerBezugvonLeistungennachdemDritten und Fünften bis Neunten Kapitel. 128c Art und Höhe der Bedarfe Erhebungsmerkmalenach 128aAbsatz2Nummer2 sind 1.Regelbedarfsstufe,gezahlterRegelsatzindenRegelbedarfsstufenundabweichendeRegelsatzfestsetzung, 2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe, 3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe, 4.BeiträgezurKranken-undPflegeversicherung,getrennt nach a)beiträgenfüreinepflichtversicherungindergesetzlichen Krankenversicherung, b)beiträgenfüreinefreiwilligeversicherunginder gesetzlichen Krankenversicherung, c) Zusatzbeiträgen nach dem Fünften Buch, d)beiträgenfüreineprivatekrankenversicherung, e) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung, f) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung, 5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach a) Beiträgen für die Altersvorsorge, b)aufwendungen für Sterbegeldversicherungen, 6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach a)schulausflügen, b)mehrtägigen Klassenfahrten, c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, d)schulbeförderung,

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode e)lernförderung, f)teilnahmeaneinergemeinschaftlichenmittagsverpflegung, 7.AufwendungenfürUnterkunftundHeizungsowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, 8.Brutto- und Nettobedarf, 9.Darlehen. 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen Erhebungsmerkmalenach 128aAbsatz2Nummer3sinddiejeweiligeHöhederEinkommensart,getrennt nach 1.AltersrenteausdergesetzlichenRentenversicherung, 2.HinterbliebenenrenteausdergesetzlichenRentenversicherung, 3.Renten wegen Erwerbsminderung, 4.Versorgungsbezüge, 5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge, 6. Renten aus privater Vorsorge, 7.Vermögenseinkünfte, 8. Einkünfte nach dem Bundesversorgungsgesetz, 9.Erwerbseinkommen, 10.übersteigendesEinkommeneinesimgemeinsamen Haushalt lebenden Partners, 11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder, 12.sonstige Einkünfte. 128e Hilfsmerkmale (1)HilfsmerkmalefürdieBundesstatistiknach 128a sind 1.NameundAnschriftdernach 128gAuskunftspflichtigen, 2. die Kennnummern des Leistungsberechtigten, 3.NameundTelefonnummersowieAdressefürelektronischePostderfüreventuelleRückfragenzur Verfügung stehenden Person. (2)DieKennnummernnachAbsatz1Nummer2dienenderPrüfungderRichtigkeitderStatistikundder FortschreibungderjeweilsletztenBestandserhebung. SieenthaltenkeineAngabenüberpersönlicheund sachlicheverhältnissedesleistungsberechtigtenund sindzumfrühestmöglichenzeitpunkt,spätestensnach AbschlussderwiederkehrendenBestandserhebung,zu löschen. 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte (1)DieBundesstatistiknach 128awirdquartalsweise durchgeführt. (2)DieMerkmalenachden 128bbis128d,ausgenommendasMerkmalnach 128bNummer4,sind alsbestandserhebungzumquartalsendezuerheben, wobeisichdieangabenzudenbedarfenundeinkommennach 128cNummer1bis8und 128djeweils aufdengesamtenletztenmonatdesberichtsquartals beziehen. (3)DieMerkmalenach 128bNummer4sindfür dengesamtenquartalszeitraumzuerheben,wobei gleichzeitigdiemerkmalenach 128bNummer1zu erhebensind.beidenbeendetenleistungenistzudem diebisherigedauerderleistungsgewährungnach 128b Nummer 5 zu erheben. (4)DieMerkmalenach 128cNummer6sindfür jedenmonateinesquartalszuerheben,wobeigleichzeitigdieleistungennach 128bNummer1zuerheben sind. 128g Auskunftspflicht (1)FürdieBundesstatistiknach 128abestehtAuskunftspflicht.DieAuskunftserteilungfürdieAngaben nach 128eNummer3undzumGemeindeteilnach 128b Nummer 1 sind freiwillig. (2)AuskunftspflichtigsinddiefürdieAusführung desgesetzesnachdemviertenkapitelzuständigen Träger. 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung (1)Dieinsichschlüssigenundnacheinheitlichen StandardsformatiertenEinzeldatensätzesindvonden AuskunftspflichtigenelektronischbiszumAblaufvon 30ArbeitstagennachEndedesjeweiligenBerichtsquartalsnach 128fandasStatistischeBundesamtzuübermitteln.SoweitdieÜbermittlungzwischeninformationstechnischenNetzenvonBundundLändernstattfindet,istdafürnach 3desGesetzesüberdieVerbindungderinformationstechnischenNetzedesBundes undderländer GesetzzurAusführungvonArtikel91cAbsatz4desGrundgesetzes vom10.august 2009 (BGBl.IS.2702,2706)dasVerbindungsnetzzu nutzen.diezuübermittelndendatensindnachdem StandderTechnikfortgeschrittenzusignierenundzu verschlüsseln. (2)DasStatistischeBundesamtübermitteltdem BundesministeriumfürArbeitundSozialesfürZwecke derplanung,jedochnichtfürdieregelungvoneinzelfällen,tabellenmitdenergebnissenderbundesstatistiknach 128a,auchsoweitTabellenfeldernureinen einzigen Fall ausweisen. (3)DasStatistischeBundesamtübermitteltdenstatistischenÄmternderLänderTabellenmitdenErgebnissenderBundesstatistikfürdiejeweiligenLänder undfürdiefürdieausführungdesgesetzesnachdem ViertenKapitelzuständigenTräger.DasBundesministeriumfürArbeitundSozialeserhältdieseTabellen ebenfalls.diestatistischenämterderländererhalten zudemfürihrlanddiejeweiligeneinzeldatensätzefür Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene. (4)DieErgebnissederBundesstatistiknachdiesem Abschnittdürfen,aufdieeinzelnenGemeindenbezogen, veröffentlicht werden.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ Vor 129wirdfolgendeZwischenüberschrifteingefügt: Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigung. 21.In 129BuchstabebundcwerdenjeweilsdieWörter DrittenbisNeunten durchdiewörter Drittenund Fünften bis Neunten ersetzt wird wie folgt gefasst: 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel DieErhebungennach 121Nummer2inVerbindungmit 122Absatz4inderam31.Dezember2014 geltendenfassungüberdieausgabenundeinnahmen dernachlandesrechtfürdieausführungvongeldleistungennachdemviertenkapitelzuständigenträger sinddabeiauchindenberichtsjahren2015und2016 durchzuführen.die 124bis127sindinderam 31. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Artikel 2 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesAbsatzes2am 1. Januar 2013 in Kraft. (2)Artikel1Nummer1BuchstabeaundNummer4tritt am1.januar2014inkraft.artikel1nummer1buchstabee bisiundnummer11bis22trittam1.januar2015inkraft.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ziel und Inhalt des Gesetzes MitdemvorliegendenGesetzentwurfsolldieAnkündigung derbundesregierungumgesetztwerden,denvombundzu übernehmendenanteilandennettoausgabenindergrundsicherungimalterundbeierwerbsminderungimjahr2013 auf75prozentundabdemjahr2014auf100prozentzu erhöhenunddabeiaufeineerstattungdernettoausgabendes Jahres, in dem die Erstattung gezahlt wird, überzugehen. FernersindimSGBXIIÄnderungenvorzunehmen,diesich imwesentlichenausdereinführungeinerweiterentwickeltenbundesstatistikfürdasviertekapitelsgbxiiergeben. ZieldieserÄnderungenistes,zudetaillierterenundaktuellerenstatistischenErgebnissenüberdieEntwicklunginder GrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderungzugelangen.FernerstellendieangesichtsderansteigendenErstattungszahlungeneinhergehendenfinanziellenAuswirkungen aufdenbundeshaushalterhöhtequalitativeanforderungen andievorausberechnungendernettoausgabenentwicklung. AuchhierfürwerdendurchdetailliertestatistischeDatendie erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. WeilderBundmitderErstattungderNettoausgabennach Artikel104aAbsatz3Satz1GGvonderMöglichkeitGebrauchmacht,dieGeldleistungeneinesvondenLändern ausgeführtenbundesgesetzeszuübernehmenunddabeiab demjahr2013einenmehralshälftigenanteilderaufgeldleistungenentfallendennettoausgabenübernimmt,trittnach Artikel104aAbsatz3Satz2GGabdemJahr2013BundesauftragsverwaltungnachArtikel85GGein.DieBundesauftragsverwaltunggiltfürdieAusführungdesViertenKapitels SGBXII,soweitGeldleistungengewährtwerden.AusArtikel85Absatz4GGergibtsicheineFach-undRechtsaufsichtderBundesregierunggegenüberdenLändernundinder FolgeInformations-undPrüfrechtevonBundesregierung undbundesrechnungshof.imrahmenseinerprüfungder AusgabenwieauchderdamitzusammenhängendenEinnahmenkannderBundesrechnungshoförtlicheErhebungenbei allenmittelverwaltendenstellen,insbesondereauchbeiden fürdieausführungdesviertenkapitelssgbxiizuständigenträgernselbst,durchführen.diesfolgtausartikel114 Absatz2undArtikel109Absatz3GGinVerbindungmit 43Absatz1und2desHaushaltsgrundsätzegesetzes, 91 Absatz1und2derBundeshaushaltsordnung.FürdieGewährungvonSachleistungennachdemViertenKapitelSGBXII ergebensichhingegenkeineveränderungen,esbleibthierfür bei der Ausführung als eigene Aufgabe nach Artikel 84 GG. DerÜbergangvonderEigenverwaltungnachArtikel84GG indiebundesauftragsverwaltungnachartikel85ggfürdas VierteKapitelSGBXIIhatzudemzurFolge,dassdasnach Artikel84Absatz1Satz1und2GGdenLändernzustehendeAbweichungsrechtfürdiesenTeildesSGBXIIab dem1.januar2013nichtmehrbesteht.umdenländerndiesesabweichungsrechtzuerhalten,wirdimviertenkapitel SGBXIIeineeigenständigeVorschriftfürdieBestimmung derfürdieausführungdesgesetzesnachdemviertenkapitel zuständigen Träger eingeführt. II. Hintergrund des Gesetzes DasBundeskabinetthatteam24.Februar2010dieEinsetzungderKommissionzurErarbeitungvonVorschlägenzur NeuordnungderGemeindefinanzierung (Gemeindefinanzkommission)beschlossen.AufgabederKommissionwares, angesichtsderdrängendenproblemedeskommunalenfinanzsystemsunteranderementlastungsmöglichkeitenauf derausgabenseitezuprüfenundlösungsvorschlägezuerarbeiten und zu bewerten. EntsprechenddieserZielsetzungderGemeindefinanzkommissionkündigtenBundundLänderimFebruar2011imZusammenhangmitdemVermittlungsverfahrenzudemGesetz zurermittlungvonregelbedarfenundzuränderungdes ZweitenundZwölftenBuchesSozialgesetzbuchan,die Bundesbeteiligungnach 46aSGBXIIzuerhöhen.Daraus ergibtsicheineerhöhungdesvombunddenländernzuerstattendenanteilsandennettoausgabenindergrundsicherungimalterundbeierwerbsminderungnachdemvierten KapitelSGBXIIindreiSchrittenvon15ProzentimJahr 2011bisauf100ProzentderNettoausgabenabdemJahr DieGemeindefinanzkommissionbegrüßteinihrerAbschlusssitzungvom15.Juni2011dieBereitschaftvonBund undländern,diekommunenbeidergrundsicherungimalterundbeierwerbsminderungzuentlastenunddamiteinen nachhaltigenbeitragzurverbesserungderkommunalenfinanzsituation zu leisten. ImZusammenhangmitderZustimmungdesBundesrateszu demgesetzzudemvertragvom2.märz2012überstabilität,koordinierungundsteuerunginderwirtschafts-und Währungsunion (Fiskalpakt)machtedieBundesregierungin einerprotokollerklärungdiezusage,beidenerstattungszahlungenvoneinererstattungdernettoausgabendesjeweiligenvorvorjahresaufeineerstattungderaktuellennettoausgabendeslaufendenkalenderjahresüberzugehen (Plenarprotokollder898.SitzungdesBundesratesam29.Juni 2012,S.320,Anlage5).DiejährlichenErstattungszahlungendesBundesberechnensichdanachabdemJahr2013aus derhöhedernettoausgabendesjahres,fürdasdieerstattung zu zahlen ist. DerverabredeteErhöhungsschrittfürdasJahr2012erfolgte durchdasgesetzzurstärkungderfinanzkraftderkommunenvom6.dezember2011 (BGBl.IS.2563).Entsprechend derankündigungvonbundundländernwurdedervom BundzuerstattendeAnteilvon16auf45ProzentderNettoausgaben des Vorvorjahres erhöht. MitdemvorliegendenGesetzentwurfwerdendernochausstehendezweiteErhöhungsschrittauf75ProzentimJahr 2013sowiederdritteErhöhungsschrittauf100Prozentder NettoausgabenabdemJahr2014gesetzgeberischumgesetzt.DieHöhederjährlichenErstattungentsprichtderHöhe dernettoausgabendesjeweiligenjahres,indemdieerstattung zu zahlen ist. DieSicherstellungeinerangemessenenFinanzausstattung derkommunenfälltnachderfinanzverfassungindiezuständigkeitderländer.derbunderöffnetdenländernje-

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/10748 dochüberdieerhöhungdererstattungauf100prozentder NettoausgabennachdemViertenKapitelSGBXIIfinanzielleHandlungsspielräumezurStärkungderKommunalfinanzen. DurchdievorgenanntenMaßnahmenentlastetderBundunmittelbardieLänderalleinimZeitraum2012bis2016voraussichtlichumrund20Mrd.Euro.OhneBerücksichtigung derbereitsdurchdasgesetzzurstärkungderfinanzkraft derkommunenvom6.dezember2011vorgenommenen ErhöhungdesBundesanteilsvon16auf45ProzentimJahr 2012,alsofürdieJahre2013bis2016,beläuftsichdie finanzielleentlastungderländerunddamitdasihnenfür einefinanzielleentlastungderkommunenzurverfügung stehende Finanzvolumen auf mehr als 18,5 Mrd. Euro. AbdemJahr2014beträgtdasjährlicheEntlastungsvolumenvoraussichtlichmehrals5,5Mrd.Euro,dassichaufgrundderdemografischenEntwicklungweitererhöhen wird.diesesentlastungsvolumenstelltimfalleeinerweiterleitungandiekommuneneinenwesentlichenundnachhaltigenbeitragdesbundesfüreinestabilisierungder KommunalfinanzenundzurVerringerungderstrukturellen DefizitederKommunendurchdieLänderdar.Nacheiner UntersuchungimRahmenderGemeindefinanzkommission werdenvondieserentlastungvorallemdiejenigenkommunenprofitieren,dieunterbesondersdrängendenfinanzproblemen leiden. III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichfürdas Fürsorgerecht (SozialhilferechtnachdemZwölftenBuch Sozialgesetzbuch SGBXII)ausArtikel74Absatz1Nummer7GG.DiesbezüglichhatderBunddieGesetzgebungskompetenz,wennundsoweitdieHerstellunggleichwertiger LebensverhältnisseimBundesgebietoderdieWahrungder Rechts-undWirtschaftseinheitimgesamtstaatlichenInteresseeinebundesgesetzlicheRegelungerforderlichmacht (Artikel72Absatz2GG).DieErforderlichkeiteinerbundeseinheitlichenRegelungliegtvor,dadiebundesgesetzlichgeregeltegeltendeHöhederBundesbeteiligungnurbundeseinheitlichverändertundineinevollständigeErstattungder Nettoausgabenumgewandeltwerdenkann.Entsprechendes giltfürdenausschlussderregelsatzfestsetzungdurchländeroderträgerdersozialhilfe.ebensoergibtsichdieerforderlichkeitdereinführungeinerbesonderenregelungfür diebestimmungderleistungsträgernachdemviertenkapitelsgbxiiausdernotwendigkeiteinerbundeseinheitlichenregelung.einevorschrift,nachderdieländerdiefür dieausführungdesviertenkapitelssgbxiizuständigen Trägerbestimmen,kannnurbundeseinheitlicheingeführt werden. FürdieEinführungvonVorschriftenfüreineneueBundesstatistikhatderBundnachArtikel73Absatz1Nummer11 GG (StatistikfürBundeszwecke)dieausschließlicheGesetzgebungskompetenz. IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung sindnichtzuerwarten,dakeineregelungengetroffenwerden,diesichspezifischaufdielebenssituationvonfrauen und Männern auswirken. V. Nachhaltigkeit DerGesetzentwurfleisteteinennachhaltigenBeitragzur VerbesserungderfinanziellenSituationderKommunen.Er berücksichtigtinseinenfolgendiezielederwirtschaftlichenleistungsfähigkeitundsozialenverantwortungim Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. VI. Finanzielle Auswirkungen 1. Bundeshaushalt DurchdieAnhebungderbisherigenBeteiligungdesBundes nach 46aSGBXIIvon45ProzentderNettoausgabendes VorvorjahresimJahr2012auf75ProzentimJahr2013und auf100prozentdernettoausgabendesjeweiligenkalenderjahresabdemjahr2014entstehengegenüberdembiszum 31.Dezember2011geltendenRecht,dasfürdieJahreab 2012eineBundesbeteiligunginHöhevon16Prozentder NettoausgabendesVorvorjahresvorsah,folgendeMehrausgaben des Bundes: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Jahr Mehrausgaben Bund (in Millionen Euro) 2. Haushalte von Ländern und Kommunen EntsprechendergebensichMehreinnahmenindenHaushalten der Länder. DaesausverfassungsrechtlichenGründenkeinedirekten FinanzbeziehungenzwischenBundundKommunenalsTrägerderGrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderung gibt,kannderbundzahlungennurandieländerleisten.es liegtinderverantwortungundzuständigkeiteinesjeden Landes,dieihmzufließendeErstattungszahlungdesBundes aufdiemitderausführungdesviertenkapitelssgbxii vondenländernzubestimmendenträgerimlandaufzuteilenundandieseweiterzuleiten.entsprechendergebensich Mehrausgaben bei den Ländern. FürKommunenalsfürdieAusführungdesViertenKapitels SGBXIIzuständigeTrägerergebensichimAusmaßvon WeiterleitungundVerteilungdurchdieLänderentsprechende Mehreinnahmen. VII. Erfüllungsaufwand 1.ErfüllungsaufwandfürBürgerinnenundBürgersowiefür die Wirtschaft DurchdasGesetzwerdenkeineInformationspflichtenfür BürgerinnenundBürgeroderfürdieWirtschafteingeführt, verändertoderabgeschafft.veränderungenbeimerfüllungsaufwand ergeben sich folglich nicht. 2. Erfüllungsaufwand für den Bund DerEintrittvonBundesauftragsverwaltungnachArtikel85 GGhatnebeneinervonderBundesregierungauszuübenden Rechts-undFachaufsichtgegenüberdenLändernnachdessenAbsatz4aucheinWeisungsrechtdesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesgegenüberdenBehördender LändernachdessenAbsatz3zurFolge.DiesstellteineVeränderung gegenüber dem geltenden Recht dar.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode FürdenErfüllungsaufwandstehtimJahr2013dieBegleitungderUmsetzungderNeuregelungeninderPraxisim Vordergrund.FernersindKoordinierungsgremienmitLändernundkommunalenSpitzenverbändeneinzurichten,um AuslegungsfragenundAbstimmungenzumVerwaltungsverfahrenzuklärensowiedieErstellungvonallgemeinenVerwaltungsvorschriften vorzubereiten. EbenfallsabdemJahr2013istdieEinführungderzum1.Januar2015inKrafttretendenweiterentwickeltenStatistikfür dasviertekapitelsgbxiivorzubereiten.mitinkrafttreten derstatistikvorschriftenergibtsichzusätzlicherlaufender ErfüllungsaufwandinFormvonAuswertungenderStatistik undderbewertungderergebnisse.mitdemvorliegenstatistischerdatenundderverabschiedungallgemeinerverwaltungsvorschriftenwerdendievoraussetzungenfüreine WahrnehmungderAufsichtgeschaffen.Damitwirdabdem Jahr 2015 weiterer Erfüllungsaufwand entstehen. MitderimvorliegendenGesetzentwurfenthaltenenWeiterentwicklungderStatistikfürdasVierteKapitelSGBXIIsoll vonderbisherdurchgängigenpraxisbeierhebungenim RahmenderSozialhilfestatistikabgewichenwerden.Die MeldungenderstatistischenDatenvondenTrägernderSozialhilfesollenindiesemAusnahmefallvondenLeistungsträgernnichtandiestatistischenÄmterderLänderundvon dortandasstatistischebundesamterfolgen,sondernunmittelbarandasstatistischebundesamt.dadurchwirdbeim StatistischenBundesamtderlaufendeErfüllungsaufwand gegenüberderbisherigenbundesstatistikerheblichansteigen.soistbeimstatistischenbundesamtdiezusammenführungundprüfungderdatenausdenmeldungenvon295 Landkreisenund107kreisfreienStädtenvorzunehmen. HinzukommenweitereMeldestellen,weilKreiseeinegrößereAnzahlankreisangehörigenGemeindenalssogenannte Delegationsgemeindenbestimmthaben,dieinderenAuftrag LeistungennachdemSGBXIIerbringen.ZuberücksichtigensindfernerdieSozialhilfeträgerindenStadtstaaten. DanebenwirdderErfüllungsaufwandauchdurcheinepunktuelleErweiterungderzuerhebendenMerkmalejeLeistungsfall und die Umstellung auf Quartalsstatistiken erhöht. FürdenBundentstehtdeshalbausdemEintrittvonBundesauftragsverwaltungfürdasVierteKapitelSGBXIIeinzusätzlicherschwerquantifizierbarerErfüllungsaufwand.Für dieadministrationimbundesministeriumfürarbeitund SozialesentstehtzusätzlicherArbeitsaufwandfürbiszu 6BeschäftigteimgehobenenundhöherenDienst.DerPersonalbedarfimgehobenenDienstkannteilweiseausdem PersonalüberhangdesBundesgedecktwerden.ImÜbrigen sollerimeinzelplan11aufgefangenwerden.beimstatistischenbundesamtentstehenpersonalmehrbedarfevonbis zu14stellen,dieimumfangvonbiszu12stellensowieden damitverbundenenpersonalmittelnausdenpersonalüberhängendesbundesgedecktwerdenkönnen.dieproplanstelleerforderlichengemeinkosten (Sachkostenpauschalen) werdenausdemeinzelplan11indeneinzelplan06umgeschichtet.bisaufdiepersonalmittelunddiestellenfür ÜberhangpersonalsollendieMehrbedarfebeimStatistischenBundesamtfinanziellundstellenmäßigimEinzelplan 11 ausgeglichen werden. 3. Erfüllungsaufwand für die Länder DieimRahmenderBundesauftragsverwaltungbestehende BerichtspflichtderfürdasVierteKapitelSGBXIIzuständigenoberstenLandesbehördenführtzueinemzusätzlichen laufenden Erfüllungsaufwand. HinsichtlichdermöglichenWeiterleitungderviermaljährlichmöglichenAbrufederErstattungszahlungendesBundes andiefürdieausführungdesviertenkapitelssgbxiizuständigenträgeristaussichtderbundesregierunggegenüberdereinmaligenzahlungnachgeltendemrechtmitkeinemnennenswerterhöhtenlaufendenerfüllungsaufwandzu rechnen.dadieweiterleitungunddamitauchdiekonkrete VerteilungaufdieKommunenindiealleinigeZuständigkeit derländerfällt,istjedochfürdiebundesregierungkeineabschließendeeinschätzungmöglich.gleichesgiltfürdenmit denlaufendenverwendungsnachweisensowiedemjährlichenverwendungsnachweisverbundenendurchführungsaufwand. AufgrundderMeldungderstatistischenDatenvondenfür dieausführungdesviertenkapitelssgbxiizuständigen TrägernunmittelbarandasStatistischeBundesamtvermindertsichderlaufendeErfüllungsaufwandfürdiestatistischenÄmterderLänder,dadieseimUnterschiedzumgeltendenRechtnichtmehrdielandesweiteZusammenfassung undprüfungdervondenfürdieausführungdesvierten KapitelsSGBXIIzuständigenTrägerngemeldetenDaten vorzunehmen haben. 4. Erfüllungsaufwand für die Kommunen FürdieKommunen,soweitsiefürdieAusführungdesViertenKapitelsSGBXIIzuständigeTrägersind,ergibtsichim WesentlicheneinerhöhterlaufenderErfüllungsaufwand durchdieänderungeninderbundesstatistikfürdasvierte KapitelSGBXII.DiesererhöhteAufwandistdurchdengestiegenenInformationsbedarfbedingtundhatzurFolge, dasssichdiebundesstatistikfürdasviertekapitelsgbxii deninanderenbundesgesetzlichensozialleistungenfürsozialberichterstattungundähnlichemüblichenunderforderlichen Standards angleicht. DarüberhinausistnachEinschätzungderBundesregierung wegenderaufsichts-undweisungsrechtemitkeinemzusätzlichenerfüllungsaufwandaufseitenderkommunenzu rechnen,dasichaufsichtundweisungennachartikel85 Absatz3Satz2GGandieoberstenLandesbehördenrichten undnachdieservorschriftnurinausnahmefällen (bei Dringlichkeit) an die Kommunen richten können. EineVerminderungdeslaufendenErfüllungsaufwandsergibtsichdurchdieLeistungennachdemfürdasVierteKapitelSGBXIIkünftigwegfallendenErstattungenzwischen dennachlandesrechtfürdiegewährungvongeldleistungen nach dem Vierten Kapitel zuständigen Trägern. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung SGB XII) Zu Nummer 1 (Änderung Inhaltsverzeichnis) Redaktionelle Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses. Zu Nummer 2 (Änderung 42 SGB XII) In 42,nachdemsichderLeistungsumfangnachdemViertenKapitelSGBXIIbestimmt,wirdNummer1neugefasst. DadurchwirdderVerweisaufdieRegelbedarfsstufennach

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/10748 deranlagezu 28SGBXII,aufderenGrundlagedieRegelsätzezuzahlensind,gegenüberdergeltendenFassung ergänzt.durchdenverweisauf 27aAbsatz3wirdklargestellt,dassmonatlicheRegelsätzezuzahlensindunddiese einmonatlichesbudgetdarstellen.derverweisauf 27a Absatz4Satz1stelltklar,dassimEinzelfallRegelsätzein AnwendungderMöglichkeiteinerabweichendenRegelsatzfestsetzunggezahltwerdenkönnen.DurchdieVerweisung auf 27aAbsatz4Satz2wirddieAnwendbarkeitderanteiligenZahlungdesRegelsatzesermöglicht,wennderAnspruchnichtfüreinenganzenKalendermonatbesteht.RegelsätzenachdemViertenKapitelSGBXIIsindausschließlich aufdergrundlagederbundesweitgeltendenregelbedarfsstufenzuzahlen,deshalbistdiemöglichkeitderfestsetzung regionalerregelsätzenach 29Absatz1letzterHalbsatzund Absatz2bis5fürRegelsätze,dieanLeistungsberechtigte nachdemviertenkapitelsgbxiizuzahlensind,nichtzulässig.ebensowiedieregelbedarfebeimarbeitslosengeldii undsozialgeldnachdemzweitenbuchsozialgesetzbuch (SGBII)stellendiefürdieGrundsicherungimAlterundbei ErwerbsminderunggeltendenRegelbedarfsstufeneinebundesfinanzierteunddamitaucheineausbundesdurchschnittlichenVerbrauchsausgabenermitteltebundeseinheitliche Leistungdar.AbweichendeFestsetzungenaufLänderebene oder regionaler Ebene sind damit nicht vereinbar. Zu Nummer 3 (Änderung 43 SGB XII) Zu den Buchstaben a bis c In 43Absatz2SGBXIIwirdjeweilsindenSätzen3bis5 alsfolgeänderungzureinfügungeines 46bSGBXII (Nummer9)derbisherigeBegriff TrägerderSozialhilfe ersetzt.durchdieneueformulierungwirdberücksichtigt, dassdieländerdiefürdieausführungdesviertenkapitels SGB XII zuständigen Träger bestimmen. Zu Nummer 4 (Änderung 44 SGB XII) Zu Buchstabe a RedaktionelleAnpassungderÜberschriftandieErweiterungdesInhaltsvon 44durchAnfügungeinesAbsatzes3 in Nummer 4. Zu Buchstabe b 44umfasstindergeltendenFassungbesondereVerfahrensregelungenfürdasVierteKapitelSGBXII.Durchdie AnfügungeinesAbsatzes3wirdderRegelungsinhaltum einevorschriftzurerstattungzwischenträgerndersozialhilfe erweitert. DurchdenneuenAbsatzsinddieVorschriftenüberdieErstattungzwischendenTrägernderSozialhilfenachdemZweiten AbschnittdesDreizehntenKapitelsSGBXII ( 106bis 112SGBXII)fürGeldleistungennachdemViertenKapitel SGBXIInichtmehranzuwenden.DieÄnderungtrittnach Artikel2Absatz2desGesetzeszum1.Januar2014inKraft. DaderBundabdiesemJahrdieNettoausgabenfürGeldleistungennachdemViertenKapitelSGBXIIvollständigden Ländernerstattet,bestehtfürErstattungszahlungenzwischen denfürdieausführungdesviertenkapitelssgbxiizuständigenträgern,soweitsiediegenanntengeldleistungen betreffen,keinerfordernismehr.nachgeltendemrechtsind diesewechselseitigenerstattungszahlungenzwischenden TrägernderSozialhilfevorzunehmen,wenneinSozialhilfe- trägerleistungenerbringt,fürdieernichtzuständigist.be- zogenaufleistungennachdemviertenkapitelsgbxiibe- deutetdies,dassdieleistungenrechtmäßigerbrachtworden sind,abernichtvomzuständigenträger,beispielsweiseweil diezuständigkeiterstimnachhineinfestgestelltwirdund derleistendeträgerdeshalbvorläufiggeleistethat.abdem Jahr2014werdendienach 46bSGBXIIfürGeldleistungennachdemViertenKapitelSGBXIIzuständigenTräger dienettoausgabenfürgeldleistungenohneanwendungdes ZweitenAbschnittdesDreizehntenKapitelsSGBXIIden LändernmeldenundindieserHöhenach 46aSGBXIIaus dem Bundeshaushalt abrufen. Zu Nummer 5 (Änderung 45 SGB XII) Zu Buchstabe a In 45Satz1SGBXIIwirdalsFolgeänderungzurEinfügungeines 46bSGBXII (Nummer9)derbisherigeBegriff TrägerderSozialhilfe ersetzt.durchdieneueformulierungwirdberücksichtigt,dassdieländerdiefürdieausführungdesviertenkapitelssgbxiizuständigenträger bestimmen. Zu Buchstabe b In 45Satz2SGBXIIwirdimerstenSatzteil,ebensowie insatz1 (Buchstabea),derbisherigeBegriff Trägerder Sozialhilfe ersetzt.darausergibtsichdienotwendigkeit weitergehenderanpassungenderformulierung,diezujedoch keine inhaltlichen Veränderungen zur Folge haben. Zu Nummer 6 (Änderung 46 SGB XII) In 46Satz4SGBXIIwirdalsFolgeänderungzurEinfügungeines 46bSGBXII (Nummer9)derbisherigeBegriff TrägerderSozialhilfe ersetzt.durchdieneueformulierungwirdberücksichtigt,dassdieländerdiefürdieausführungdesviertenkapitelssgbxiizuständigenträgerbestimmen. Zu Nummer 7 (Neufassung Überschrift Dritter Abschnitt) DurchdieNeufassungderÜberschriftdesDrittenAbschnitts wirddieeinfügungeinervorschriftberücksichtigt,nachder dieländerdiefürdieausführungdesviertenkapitelssgb XIIzuständigenTrägerbestimmen (Nummer9:Einfügung 46bSGBXII).DerneueDritteAbschnittumfasstdamit künftig die 46a (Erstattungsregelung) und 46b SGB XII. Zu Nummer 8 (Neufassung 46a SGB XII) Nach 46aAbsatz1erstattetderBunddennach 46bzuständigenTrägern,diessinddienachLandesrechtfürdie AusführungdesViertenKapitelszuständigenTräger,diein einemkalenderjahrentstehendennettoausgaben.diegenerellebeschränkungdererstattungsregelungaufgeldleistungenergibtsichausartikel104aabsatz3gg.geldleistungennachdemviertenkapitelsgbxiisindgrundsätzlich alleleistungennach 42SGBXII,ausgenommendienach dessennummer3inverbindungmitden 34und34aSGB XIIzuerbringendenLeistungenzurDeckungvonBedarfen fürschulausflügeundmehrtägigeklassenfahrtennach 34 Absatz2SGBXII,Lernförderungnach 34Absatz5und gemeinschaftlichemittagsverpflegungnach 34Absatz6 SGBXII.FürdieseLeistungensieht 34aAbsatz2Satz1 SGBXIIdieErbringungdurchSach-undDienstleistungen

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode vor.ausdennettoausgabeneinesjahresfürgeldleistungen berechnetsichdiehöhederindiesemkalenderjahrzuzahlendenerstattung.imjahr2013sind75prozentdernettoausgabendiesesjahreszuerstatten,abdemjahr2014sind 100ProzentderNettoausgabendesjeweiligenKalenderjahres zu erstatten. DiefürdieHöhedesjährlichenErstattungsbetragsmaßgeblichenNettoausgabenergebensichnachAbsatz2ausden BruttoausgabenderzuständigenTrägerfürGeldleistungen, abzüglichderdaraufentfallendeneinnahmen.bruttoausgabensinddiegezahltengeldleistungennachdemviertenkapitelsgbxii.einnahmensindinsbesonderederkostenersatzsowiedieersatzansprüchenachdemerstenunddritten AbschnittdesDreizehntenKapitelsSGBXII.DarunterfallenvorallemAnsprücheaufKostenersatz,wennLeistungen zurechterbrachtwordensind,dieleistungenaberaufgrund einesvondenbeziehernoderanderenpersonenzuverantwortendenverstoßgegenvorschriftendessgbxiigezahlt wurden ( 104SGBXII).DarunterfallenauchErsatzansprüchefürLeistungen,diezuUnrechterbrachtwordensind, weildieleistungsvoraussetzungendurchvorsätzlichesoder grobfahrlässigesverhaltenherbeigeführtwordensind ( 105SGBXII).ZudenEinnahmenzählenfernerdieEinnahmenausdemÜbergangvonAnsprüchen ( 93SGBXII), durchdiedersozialhilferechtlichenachrangwiederhergestelltwird,indemderzuständigeträgerandiestelleeiner leistungsberechtigtenpersonalsgläubigertritt.einewesentlichepositionaufdereinnahmenseitestellendieerstattungenvonvorrangigzuständigensozialleistungsträgern dar.dieseerstattungensindvondenvorrangigensozialleistungsträgernzuzahlen,beispielsweiseweilsichimnachhineinergibt,dasseinenachdemsgbxiileistungsberechtigte PersonfüreinenLeistungszeitraumeinenAnspruchaufeine vorgelagertesozialleistunghatteundderzuständigesozialleistungsträgerdiegezahltensozialhilfeleistungeninentsprechenderhöheerstattet (Erstattungsansprüchenachden 102bis114desZehntenBuchesSozialgesetzbuch,spezielle Regelung für Unterkunftskosten in 105 SGB XII). Absatz3regeltdieZahlungderErstattung.DieBundesmittel fürdieerstattungszahlungenwerdenquartalsweisezumabrufdurchdieländerbereitgestellt.diesbedeutet,dassdie LänderjeweilszumFünfzehntenderMonateMärz,Juni, SeptemberundDezemberimautomatisiertenVerfahrenfür dashaushalts-,kassen-undrechnungswesendesbundes (HKR-Verfahren)dieentsprechendenMittelauseinemTitel imeinzelplan11desbundeshaushaltes (HaushaltdesBundesministeriumsfürArbeitundSoziales)zurAuszahlung anordnenkönnen.dieerstmaligeauszahlungineinemkalenderjahristdamitabdem15.märzmöglich.durchsatz2 wirdgeregelt,welchemhaushaltsjahrzahlungenderzuständigenträgeranleistungsberechtigteamendeeinesjahres zuzuordnensind.nachderzuordnungzumhaushaltsjahr richtetsich,inwelchemkalenderjahrdieleistungindiezu erstattendennettoausgabeneingeht.dadieleistungennach demviertenkapitelsgbxiiimvorausgezahltwerden, werdendieleistungenfürdenjanuareinesjahresnochim DezemberdesVorjahresausgezahlt.NachAbsatz3Satz2 sinddiesezahlungennichtdemjahrzuzuordnen,indemsie gezahltwerden,sonderndemjahr,fürdassiegezahltwerden.einezahlungimdezember2013füreinenleistungsanspruchimjanuar2014istdamitdemhaushaltsjahr2014 zuzuordnen. NachAbsatz4habendieLänderzuprüfen,dassdieAusgabenfürGeldleistungenderzuständigenTrägerbegründet undbelegtsindunddengrundsätzenvonwirtschaftlichkeit undsparsamkeitentsprechen.dazuhabendieländerdem BundesministeriumfürArbeitundSozialesfürdasjeweilige VorquartalunddamitfürdenZeitraum,fürdenzuletztErstattungszahlungenausdemBundeshaushaltabgerufenwordensind,folgendeNachweisefürdasLandunddiezuständigen Träger zu erbringen: FürdieHöhederAusgabenfürRegelsatzleistungennach 42Nummer1SGBXII,dieseergebensichausder Summe der gezahlten Regelsätze. FürdieHöhederAusgabenfürzusätzlicheBedarfenach 42Nummer2SGBXII.Dieseergibtsichausder SummederAusgabenfürinFormvonGeldleistungen erbrachtemehrbedarfenach 30SGBXII,einmalige Bedarfenach 31SGBXII,BeiträgefürdieKrankenundPflegeversicherungnach 32SGBXIIundBeiträge für die Vorsorge nach 33 SGB XII. FürdieHöhederAusgabenfürBedarfenach 42Nummer3SGBXII,soweitessichumalsGeldleistungenzu erbringendebedarfefürdieausstattungmitpersönlichemschulbedarf ( 34Absatz3SGBXII)undfürdie Schulbeförderung ( 34 Absatz 4 SGB XII) handelt. FürdieHöhederUnterkunftskostennach 42Nummer4SGBXII,soweitsiealsGeldleistungenerbracht werden. FürdienachträglicheErmittlungderNettoausgabeneines KalenderjahressiehtAbsatz5vor,dassdieLänderbiszum 31.MaidesFolgejahreseinenNachweiszuerbringenhaben. HierfürsinddieAusgabenfürGeldleistungenentsprechend dersystematikderquartalsstatistiknach 128cNummer1 bis5,nummer6buchstabecunddsowienummer7nachzuweisen.dabeisind,wiebeidenunterjährigennachweisen nachabsatz4,diesummenfürdiegezahltenregelsatzleistungen ( 128cNummer1)undfürdieAufwendungenfür UnterkunftundHeizungsowiesonstigeHilfenzurSicherungderUnterkunft ( 128cNummer5),soweitdieseals Geldleistungenerbrachtwerden,nachzuweisen.Fernersind imunterschiedzudenunterjährigennachweisenjeweilsfür dieeinzelnenbedarfediejeweiligenausgabengetrennt nachzuweisen: für Mehrbedarfe, BeiträgezurKranken-undPflegeversicherungals Summe sowie getrennt nach BeiträgenfüreinePflichtversicherungindergesetzlichen Krankenversicherung, BeiträgenfüreinefreiwilligeVersicherungindergesetzlichen Krankenversicherung, ZusatzbeiträgennachdemFünftenBuchSozialgesetzbuch, Beiträgen für eine private Krankenversicherung, Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung, Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/10748 Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach Beiträgen für die Altersvorsorge, Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen, BedarfefürBildungundTeilhabe,soferndiesealsGeldleistungen für Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf und Schulbeförderung. DieNachweisenachdenAbsätzen4und5sindintabellarischerFormzuerbringen,Belegesindfolglichnichtvorzulegen. Zu Nummer 9 (Einfügung 46b SGB XII) MitderEinfügungeines 46bSGBXIIwirdeineeigenständigeVorschriftfürdieTrägerbestimmungdurchdieLänder imviertenkapitelsgbxiigeschaffen.derdurchdieerhöhungdererstattungdesbundesauf75prozentimjahr2013 bedingteübergangvondereigenverwaltungnachartikel84 GGindieBundesauftragsverwaltungnachArtikel85GGfür dasviertekapitelsgbxiihatzurfolge,dassdasbisher nachartikel84absatz1satz1und2ggdenländernzustehendeabweichungsrechtfürdiesenteildessgbxiiab dem 1. Januar 2013 nicht mehr besteht. DieBestimmungderfürdieAusführungdesViertenKapitelsSGBXIIzuständigenTrägerwirddaherinAbsatz1entsprechendderGrundregeldesArtikels85Absatz1GGden Ländern überlassen. Absatz2stelltklar,dasssichdieRegelungsbefugnisder LändernachAbsatz1auchaufdieRegelungsinhalteder 3,6und7SGBXIIsowiedieZuständigkeitsvorschriften im Zwölften Kapitel SGB XII erstreckt. Zu Nummer 10 (Aufhebung 98 SGB XII) FolgeänderungzurEinfügungdes 46bSGBXII (Nummer9). Zu Nummer 11 (Einfügung Überschrift Erster Abschnitt) Die 121bis128SGBXIIwerdenzumneuenErstenAbschnittdesFünfzehntenKapitelsSGBXIIzusammengefasst,gekennzeichnetdurchdieneueinzufügendeÜberschrift.DiesstellteineFolgeänderungzurEinfügungeines ZweitenAbschnittsdar,derdieneuenVorschriftenüberdie BundesstatistikfürdasVierteKapitelSGBXIIumfasst.Der RegelungsinhaltdesneuenErstenAbschnittsbeschränkt sichdeshalbkünftigaufdiestatistikvorschriftenfürdas Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel SGB XII. Zu Nummer 12 (Änderung 121 SGB XII) Zu Buchstabe a AnpassungderÜberschriftandenaufdieBundesstatistikfür dasdritteundfünftebisneuntekapitelsgbxiibeschränkten Regelungsinhalt der Vorschrift. Zu Buchstabe b DurchdieÄnderungimerstenSatzteilwirddieBegrenzung derbundesstatistikfürdieleistungsberechtigtennachdem ErstenAbschnittdesFünfzehntenKapitelsSGBXIIaufdas DritteundFünftebisNeunteKapitelSGBXIInachvollzogen. Zu Buchstabe c DieAufhebungvonNummer1BuchstabebstellteineFolgeänderungzurZusammenfassungderVorschriftenfürdieStatistiküberLeistungsberechtigtenachdemViertenKapitelim neuenzweitenabschnittdesfünfzehntenkapitelssgbxii dar (ÄnderunginDoppelbuchstabeaa).DieGrundsicherungsstatistikistnichtmehrBestandteildesErhebungsumfangsderBundesstatistiknach 121SGBXII.AlsredaktionelleFolgeänderungzurAufhebungvonNummer1BuchstabebsinddiefolgendenBuchstabeninNummer1entsprechend anzupassen (Änderung in Doppelbuchstabe bb). Zu Buchstabe d DurchdieÄnderungvon 121Nummer2werdendieErhebungenüberdieAusgabenundEinnahmenaufdasDritte und Fünfte bis Neunte Kapitel SGB XII beschränkt. Zu Nummer 13 (Änderung 122 SGB XII) Zu Buchstabe a RedaktionelleÄnderungzurVereinheitlichungderSchreibweise innerhalb der Vorschrift. Zu Buchstabe b DieAufhebungvon 122Absatz2SGBXIIstellteineFolgeänderungzurZusammenfassungderVorschriftenfürdie StatistiküberLeistungsberechtigtenachdemViertenKapitel imneuenzweitenabschnittdesfünfzehntenkapitelsdes SGBXIIdar.DerRegelungsumfangvon 122SGBXII wirdkünftigaufdiebundesstatistikfürdasdritteundfünfte bis Neunte Kapitel SGB XII beschränkt. Zu Buchstabe c DieÄnderungin 122Absatz3SGBXIIstellteineredaktionelleFolgeänderungdar.FürdieErhebungenzumFünften bisneuntenkapitelsgbxii,fürdieindervorschriftdie Erhebungsmerkmalebestimmtwerden,wirdauf 121Nummer1SGBXIIverwiesen.WegenderAufhebungvon 121 Nummer1BuchstabebSGBXII (Nummer11Buchstabec) ergebensichanpassungenandiegeändertebuchstabenfolge. Zu Buchstabe d RedaktionelleÄnderungin 122Absatz4SGBXIIzurVereinheitlichung der Schreibweise innerhalb der Vorschrift. Zu Nummer 14 (Änderung 123 SGB XII) Zu Buchstabe a In 123Absatz1SGBXIIwirddurchdieErgänzungumdie Verweisungauf 121SGBXII (Doppelbuchstabeaa)klargestellt,dassdieHilfsmerkmalenach 123Absatz1SGBXII fürdieerhebungennach 121SGBXIIgelten.Durchdie ÄnderunginAbsatz1Nummer2 (Doppelbuchstabebb)wird alsfolgeänderungzurzusammenfassungdervorschriften fürdiestatistiküberleistungsberechtigtenachdemvierten KapitelSGBXIIimneuenZweitenAbschnittdesFünfzehntenKapitelsSGBXIIdieVerweisungausschließlichfürden AnwendungsbereichderHilfsmerkmaleaufdieStatistik nach dem Dritten Kapitel SGB XII beschränkt. Zu Buchstabe b RedaktionelleÄnderungzurVereinheitlichungderSchreibweise innerhalb der Vorschrift.

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Nummer 15 (Änderung 124 SGB XII) Zu Buchstabe a DurchdieÄnderungderVerweisungin 124Absatz1 Satz1SGBXII (Doppelbuchstabeaa)wirddieBestimmungfürdieDurchführungeinerJahresstatistikaufLeistungsberechtigteundLeistungennachdemDrittenKapitel dessgbxiibeschränkt.dieperiodizitätderstatistikfür dasviertekapitelsgbxiibestimmtsichkünftignach demeinzufügendenzweitenabschnittdesfünfzehnten Kapitels SGB XII. BeidenÄnderungenindenSätzen2und3 (Doppelbuchstabebbundcc)handeltessichumredaktionelleÄnderungenzurVereinheitlichungderSchreibweiseinnerhalbder Vorschrift. Zu den Buchstaben b und c DieÄnderungenindenAbsätzen2und3dienenderVereinheitlichung der Schreibweise innerhalb der Vorschrift. Zu Nummer 16 (Änderung 125 SGB XII) Zu Buchstabe a In 125Absatz1Satz1SGBXIIwirddurchdieEinfügung desverweisesauf 121SGBXIIverdeutlicht,dassdiein 125geregeltenHilfsmerkmaleausschließlichfürdieErhebungennachdemneuenErstenAbschnittdesFünfzehnten Kapitels SGB XII gelten. Zu Buchstabe b DurchdieNeufassungvon 125Absatz1Satz2SGBXII bleibenbeiderfreiwilligenangabevonhilfsmerkmalendie ErhebungenzuLeistungsberechtigtenundLeistungennach demviertenkapitelsgbxiiunberücksichtigt.eshandelt sichdabeiumeinefolgeänderungzurzusammenfassung dervorschriftenüberdiebundesstatistikfürdasviertekapitelsgbxiiimneuenzweitenabschnittdesfünfzehnten Kapitels SGB XII. Zu Nummer 17 (Änderung 126 SGB XII) Zu Buchstabe a DurchdieErgänzunginAbsatz1Satz1wirdklargestellt, dassdievorschriftfürdieübermittlungvonstatistischenergebnissen für die Erhebungen nach 121 SGB XII gilt. Zu Buchstabe b DurchdieErgänzunginAbsatz2wirdklargestellt,dasssich dieweitergabevondatensätzenauseinerzufallsstichprobe vondenstatistischenämternderländerandasstatistische BundesamtaufDatenausdenErhebungennach 121 SGBXII bezieht. Zu Nummer 18 (Änderung 128 SGB XII) Diedurch 128SGBXIIermöglichtenZusatzerhebungen werdendurchdieänderungdes 121SGBXIIaufLeistungenundMaßnahmennachdemDrittenundFünftenbis NeuntenKapitelSGBXIIbeschränkt.Fürdiestatistischen ErhebungenüberLeistungsberechtigteundLeistungennach demviertenkapitelsgbxiigeltendievorschriftennach demeinzufügendenzweitenabschnittdesfünfzehntenkapitels SGB XII. Zu Nummer 19 (EinfügungeinesZweitenAbschnittsin das Fünfzehnte Kapitel SGB XII) DieVorschriftenfüreineweiterentwickelteBundesstatistik fürdasviertekapitelsgbxiiwerdenindemeinzufügenden ZweitenAbschnittdesFünfzehntenKapitelsSGBXIImitder Überschrift BundesstatistikfürdasVierteKapitel zusammengefasst.derneueabschnittwirdnach 128SGBXII eingefügt und umfasst die 128a bis 128h SGB XII. DerneueZweiteAbschnittsollnachArtikel2desGesetzes zum1.januar2015inkrafttretenunddamitdiebisherige BundesstatistikfürdasVierteKapitelSGBXIInach 121 BuchstabebinVerbindungmit 122Absatz2SGBXII ersetzen.erstesberichtsjahrderstatistiknachdemzweiten AbschnittistdemnachdasKalenderjahr2015,dasletzte BerichtsjahrderStatistikfürdasVierteKapitelSGBXII nach 121BuchstabebinVerbindungmit 122Absatz2 SGBXIIdasBerichtsjahr2014.DieStatistiküberdieEinnahmenundAusgabennachdemViertenKapitelSGBXII nach 121Nummer2inVerbindungmit 122Absatz4 bleibtfürdiekalenderjahre2015und2016weiterbestehen (Nummer 22: Neufassung 131 SGB XII). StrukturundDurchführungdernachgeltendemRechtfür dasviertekapitelsgbxiiinformvonbestandserhebungenzum31.dezembereinesjahresvorzunehmendenerhebungenbleibendurchdieneuregelunggrundsätzlicherhalten.diesbedeutetfürdienachlandesrechtfürdasvierte KapitelSGBXIIzuständigenTräger,dassdievondiesen bislanggenutztestatistiksoftwareauchweiterhingenutzt werdenkann.abdemberichtsjahr2015ändertsichder Adressat,andendieDatenzuübermittelnsind (Statistisches BundesamtanstellederstatistischenÄmterderLänder)und essindanpassungenindervondenträgernverwendeten SoftwarezurErfassungderzusätzlichaufgenommenenErhebungsmerkmaleerforderlich.SolcheAnpassungensindin derpraxisauchdannerforderlich,wennsichimleistungsrechtveränderungenergeben (sozumbeispieldurcheinführungderleistungenfürbildungundteilhabenachden 34und34aSGBXIIzum1.Januar2011).DieEinführung einerquartalsweisenbestandsstatistikanstellederbisherigenjahresstatistikdürftefürdienachlandesrechtmitder AusführungdesViertenKapitelsSGBXIIzuständigenTrägerzueinemrelativgeringenzusätzlichenAufwandführen, weildiebenötigtendatenimrahmenderleistungserbringungelektronischgespeichertwerdenmüssenunddaher grundsätzlichauchmitderfürdiejahresstatistikenerforderlichen Software ausgewertet werden können. DeringesondertenQuartalserhebungenzuerfassendeBeginnderLeistungmussbereitsimRahmenderheutigen Grundsicherungsstatistikerfasstwerden.DieBeendigung derleistungistimbisherigenerhebungsumfangnichtenthalten,wirdaberimrahmenderleistungsgewährung (EinstellungderLeistung)zwangsläufigerfasstundgespeichert. DiefürdieErhebungenkünftigerforderlichenDatenüber diegewährtenleistungennachdembildungs-undteilhabepaketliegendenzuständigenträgernebenfallsvor.zudem handeltessichbeidiesenleistungenumeinenkleinen Personenkreis,daeineLeistungsberechtigunginderGrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderungerstabVollendung des 18. Lebensjahres vorliegen kann. DieimeinzufügendenZweitenAbschnittdesFünfzehnten KapitelsSGBXIIenthaltenen 128abis128hSGBXII

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/10748 weisenfürdenerhebungsumfangeineimvergleichzum geltendenrechtverändertestrukturauf.fürdieheutige Grundsicherungsstatistiknach 122Absatz2SGBXIIbeschränkensichdieAngabenzudenErhebungsmerkmalen fürdieerhebungenüberleistungsberechtigteundleistungenaufübergeordnetemerkmale.dieshatzurfolge,dass dievorgabenfürerhebungenweitgehendundifferenziert sindundsichaufbegriffewie Bedarfe und Einkommen beschränken.beiderumsetzungunddurchführungdererhebungennach 122Absatz2SGBXIIwerdendieseMerkmalebereitsinderheutigenStatistiknachMerkmalsausprägungensehrvieldifferenziertererhobenunddieErgebnisse auchineinerentsprechenddifferenziertengliederungveröffentlicht (StatistischesBundesamt:Fachserie13,Reihe2.2 sozumbeispieltabelleb9:einkommennacheinkommensarten).imneuenzweitenabschnittdesfünfzehntenkapitelssgbxiiwirdstattdessennacheinzelmerkmalendifferenziert.dersichimvergleichvongeltendemrechtzu neuemrechtergebendeunterschiedinderzahldererhebungsmerkmaleistdeshalbüberwiegendaufdenhöheren DifferenzierungsgradderneuenVorschriftenzurückzuführen.FernerwerdendieeinzelnenVorschriftenübersichtlichergestaltet,umdieTransparenzderStatistikbestimmungen zu verbessern. Zu 128a SGB XII 128aSGBXIImitderÜberschrift Bundesstatistikfürdas VierteKapitel stelltdiegrundsatzvorschriftfürdenneuen Zweiten Abschnitt des Fünfzehnten Kapitels SGB XII dar. InAbsatz1istdieZielsetzungderneuenStatistikfürdas VierteKapitelSGBXIIenthalten,nämlichdieSchaffung vondatengrundlagenfürdiebeurteilungderauswirkungendergrundsicherungimalterundbeierwerbsminderungindervergangenheitundfürderenkünftigeweiterentwicklung.imunterschiedzurgrundsicherungsstatistik überleistungsberechtigtenachdergeltendenfassungdes FünfzehntenKapitelsSGBXIIwirddieneueBundesstatistikzentralvomStatistischenBundesamtdurchgeführt.Dies bedeutet,dassderbisherigeteilweisemehrstufigemeldewegvondennachlandesrechtfürdieausführungdes ViertenKapitelsSGBXIIzuständigenTrägernüberregionaleDatenerfassungsstellenunddiestatistischenÄmterder LänderandasStatistischeBundesamtdurchdendirekten MeldewegvondenTrägernnachdemViertenKapitel SGBXIIandasStatistischeBundesamtverkürztwird.DahinterstehtdieAbsicht,dieErgebnissederStatistikschnelleralsbisherzurVerfügungzustellen.DerbisherigezeitlicheAbstandzwischendemErhebungsstichtag (31.DezembereinesJahres)undderVorlagederBundesstatistik beträgtzurzeitetwaneunmonate.zukünftigsollenesetwa dreimonatesein.dieerforderlichezusammenführungder vondenträgernnachdemviertenkapitelsgbxiiübermittelteneinzeldatensätzewirddahervondenstatistischen ÄmternderLänderaufdasStatistischeBundesamtübertragen und dort konzentriert. InAbsatz2werdendiezuerhebendenMerkmalskategorien derleistungsberechtigtenaufgeführt,dieinden 128bbis 128dSGBXIIkonkretisiertwerden.DemnachsinddiepersönlichenMerkmalederLeistungsberechtigten,Artund HöhederBedarfejeLeistungsberechtigtemsowieArtund Höhe der angerechneten Einkommen zu erheben. Zu 128b SGB XII Durch 128bSGBXIIwerdendiepersönlichenMerkmale nach 128a Absatz 1 Nummer 1 SGB XII konkretisiert. DieMerkmalederNummern1bis3entsprechenweitgehend demgeltendenrecht ( 122Absatz2SGBXII).HinsichtlichderWohnformwurdendiebestehendenMerkmaleweiterdifferenziert.SoistbeiLeistungsberechtigtenaußerhalb voneinrichtungennachnummer2künftigauchzuerfassen, wievielepersonenimhaushaltleben.dieseinformationen sinderforderlichfürdiebewertungderhöhederstatistisch nachgewiesenenunterkunftskosten.diebisherigegrundsicherungsstatistikliefertkeineinformationendarüber,wie sichdieleistungsberechtigtenmitanerkanntenunterkunftskostenzusammensetzen.soistnichtbekannt,obdieausgewiesenendurchschnittlichenunterkunftskostenfüreinpersonenhaushaltegezahltwerden (dieausgewiesenenkosten entsprechendentatsächlichenangemessenenunterkunftskosten)oderanteiligfürmehrpersonenhaushalte (beipartnerhaushaltenodermehrpersonenhaushaltenentsprechen dieausgewiesenenkostendenanteiligenangemessenenunterkunftskosten). BeiLeistungsberechtigteninEinrichtungenistzusätzlichzu erfassen,inwelcherartvoneinrichtung (zumbeispielin Wohngruppen)dieseleben.DieDatensindvorallembei einermöglichenambulantisierungderleistungendereingliederungshilfenachdemsgbxiivonbedeutung,da LeistungsberechtigtenachdemSechstenKapitelSGBXIIin EinrichtungenoftgleichzeitigLeistungenderGrundsicherungnachdemViertenKapitelSGBXIIerhalten.DieDifferenzierungderimFragebogenzuerhebendenWohnformen wirdimrahmenderumsetzungderneuenstatistikzusammen mit dem Statistischen Bundesamt festgelegt. InNummer4wirdderZeitpunktderBeendigungderLeistungsgewährungundderenUrsachealsneuesMerkmalaufgenommen,währendderLeistungsbeginnunddessenUrsachenbereitsinderbestehendenStatistikeinErhebungsmerkmalist.HierdurchwerdenunterjährigeVeränderungenbeim Leistungsbezugdokumentiert,diealleinausdemVergleich derbestandszahlennichtersichtlichsind.diedarausgewonnenendatensindnotwendigevoraussetzungfürdieerstellungvonvorausschätzungenfürdieentwicklungdergrundsicherungimalterundbeierwerbsminderungunddamit auchfürvorausschätzungenfürdiehöhedervombundzu zahlenden Erstattungen im Rahmen der Haushaltsplanung. AußerdemwirdmitNummer5auchdiedurchschnittliche DauerdesBezugsalsMerkmalaufgeführt.DieBezugsdauer lässtsichrechnerischausdemdatumdesbeginnsdesleistungsbezugsunddervergangenenzeitbiszumerhebungsstichtagbeziehungsweisedemendedesleistungsbezugs ermittelnundstelltdamiteigentlichkeinzuerhebendesmerkmaldar.umaberklarzustellen,dassdiedauerdesleistungsbezugsindenergebnistabellensowohlfürdenstichtagsbestandalsauchfürdiebeendetenleistungenausgewiesen werden soll, wird das Merkmal Bezugsdauer eingeführt. ZukünftigwirddurchdasMerkmalnachNummer6auchermittelt,obLeistungsberechtigtenachdemViertenKapitel SGBXIIzugleichLeistungennachdemDrittensowieFünftenbisNeuntenKapitelSGBXIIbeziehen.Damitliegen künftiginformationendarübervor,wievieleempfängervon LeistungennachdemViertenKapitelgleichzeitigLeistun-

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gendereingliederungshilfenachdemsechstenkapitel SGBXII,HilfezurPflegenachdemSiebtenKapitel SGBXIIoderauchHilfenzurGesundheitnachdemFünften KapitelSGBXIIerhalten.Hierüberlassensichaucherste HinweiseüberdasAusmaßderHilfebedürftigkeitunddie vorhandenen anrechenbaren Einkommen ziehen. Zu 128c SGB XII DieErhebungzuArtundHöhederBedarfenach 128aAbsatz2Nummer2SGBXIIwirddurch 128cSGBXIIkonkretisiert. DieindenNummern1bis9festgelegtenEinzelmerkmale entsprechenweitgehenddeninderbestehendengrundsicherungsstatistikbereitserhobenenmerkmalen.unterschiede ergebensichdurcheinestärkeredifferenzierungeiniger schonbishererhobenermerkmale (Nummer1,4,5und7). DiesgiltinsbesonderefürdieinNummer1enthaltenenRegelbedarfsstufen,dieinNummer4enthaltenenBeiträgezur Kranken-undRentenversicherungunddieinNummer5enthaltenen Beiträge für die Vorsorge. NachNummer1werdenerstmalsdieRegelbedarfsstufen unddiegezahltenregelsätzesowiedieabweichenderegelsatzfestsetzungerhoben.diegeltendegrundsicherungsstatistikliefertdurchschnittsbeträgeüberdiegezahltenregelsätze,ausdeneninsbesonderekeinerückschlüsseüberdie Regelbedarfsstufenmöglichsind.Soistbislangnichtbekannt,wievieleLeistungsberechtigteRegelsätzenachden Regelbedarfsstufen1bis3erhalten.DieseInformationen sindfürdiekostenschätzungenbeifortschreibungender RegelbedarfsstufenbeziehungsweiseeinerNeuermittlung derregelbedarfsstufenerforderlich.ebensoliegenkeine Erkenntnissedarübervor,inwelchemUmfangwegenim EinzelfallerheblichabweichenderBedarfevonderabweichendenRegelsatzfestsetzungGebrauchgemachtwird.Die größeredetailliertheitderdatenermöglichtfernerfürleistungsberechtigteineinrichtungenerstmalsinformationen überdieregelbedarfsstufe,diefürdiebeurteilungvonkostenschätzungen von Bedeutung sind. DiedetaillierteErfassungvonBeiträgenzurKranken-und PflegeversicherungistebenfallsfürKostenschätzungenbei Beitragsänderungenerforderlich.AufgrundderDatender bestehendengrundsicherungsstatistikistwederbekannt, wievieleleistungsberechtigteübereinegesetzlicheoder eineprivatekranken-undpflegeversicherungverfügen, noch wie hoch die jeweiligen Beiträge sind. DieErfassungvonBeiträgenfürdieAltersvorsorgestellt einedatengrundlagenichtnurzurbeurteilungundweiterentwicklungdessystemsdergrundsicherungimalterund beierwerbsminderungdar,sondernrundetauchdiedatenlage für das gesamte Alterssicherungssystem ab. NachNummer6werdendieBedarfefürBildungundTeilhabeerfasst.AufgrundderErstattungvonNettoausgaben nachdemviertenkapiteldessgbxiifürgeldleistungen nach 46aSGBXIIistdiegetrennteErfassungderBedarfe nach 34Absatz2bis6erforderlich.DerBundkannnach Artikel104aAbsatz3Satz1GGnurNettoausgabenerstatten,denendieGewährungvonGeldleistungenzugrunde liegt.deshalbkönnenbeiderermittlungdererstattungsfähigengeldleistungennurbedarfenach 34Absatz3und4 SGBXII,alsofürdieAusstattungmitpersönlichemSchulbedarf und Schulbeförderung, berücksichtigt werden. InNummer7wirdbeidenzuerfassendenKostenfürUnterkunftundHeizungnachdenmonatlichenAufwendungenfür UnterkunftundHeizungsowiesonstigennichtregelmäßig anfallendenhilfenzursicherungderunterkunftunterschieden,zusammenmitdennachnummer1zuerfassenden RegelbedarfsstufenundderZahlderHaushaltsmitglieder ( 128bNummer2)ergebensichInformationenüberdie WohnsituationvonLeistungsberechtigten,diefürdieSozialberichterstattungsowiefürWissenschaftundPraxisvonBedeutungsind.DieanderenaufgeführtenBedarfewerdenbereits in der bestehenden Grundsicherungsstatistik erhoben. NachNummer8werdendieBrutto-undNettobedarfeerfasst. BruttobedarfesinddabeidieSummedereinzelnensozialhilferechtlichenBedarfe,NettobedarfesinddienachAnrechnungderEinkommensichergebendeHöhedesAnspruchs nachdemviertenkapiteldessgbxii.dieerfassungvon Brutto-undNettobedarfenentsprichtdemErhebungsumfang der bestehenden Grundsicherungsstatistik. DiegewährtenDarlehenwerdendurchNummer9erfasst. EntsprechenddemErhebungsumfangderheutigenGrundsicherungsstatistiksinddamitDarlehennach 42Nummer5 SGBXIIerfasst,eshandeltsichdabeiumergänzendeDarlehen nach 37 Absatz 1 SGB XII. Zu 128d SGB XII DieKonkretisierungderMerkmalezuArtundHöhedesangerechnetenEinkommensnach 128aAbsatz2Nummer3 SGB XII erfolgt durch 128d SGB XII. DieEinzelmerkmalenachdenNummern1bis12entsprechendenbereitsimRahmendergeltendenGrundsicherungsstatistikerhobenenEinkommensarten (siehestatistisches Bundesamt:Fachserie13Reihe2.2,TabelleB9Einkommensarten der Grundsicherungsempfänger). Zu 128e SGB XII 128eSGBXIIlegtdiezurErstellungderBundesstatistik erforderlichenhilfsmerkmalefestundentsprichtderderzeitigenregelungin 123SGBXII.DieHilfsmerkmalenach dennummern1und3ermöglichenrückfragendesstatistischen Bundesamtes bei den zuständigen Trägern. DemStatistischenBundesamtliegendieDatensätzeohne NameundAdressevor.DieKennnummernermöglichen demstatistischenbundesamtplausibilitätsprüfungenzur Qualitätssicherung. AuchfüreinemöglichstvollständigeVermeidungvonDoppel-oderMehrfachzählungenvonLeistungsberechtigtenist eserforderlich,deneinzelnenleistungsberechtigteneine eindeutigekennnummerzuzuordnen.diekennnummer dientfolglichnurzuridentifikationderdatensätze,nicht aber zur Identifikation einzelner Personen. Zu 128f SGB XII Nach 128fSGBXIIbestimmensichdiePeriodizitätder Erhebungen,derjeweiligeBerichtszeitraumunddiejeweiligen Berichtszeitpunkte. DieErhebungszeitpunkteunddamitdieAnzahlderErhebungenjeKalenderjahrfürdieneueBestandsstatistik ergebensichaus 128fAbsatz1SGBXII.ImUnterschied zurbestehendenbestandsstatistikfürdasviertekapitel SGBXIIwirddieBestandsstatistiknichtmehrnurzumJah-

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