Petitionsausschuss Die Vorsitzende. der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am beschlossen:
|
|
- Gudrun Sachs
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DEUTSCHER BUNDESTAG Petitionsausschuss Die Vorsitzende Frau Marianne Fruhmann Seiboldenstr Reisbach Berlin, Platz der Republik 1 Femruf (030) Telefax (030) Pet Sehr geehrte Frau Fruhmann, der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen. Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 16/12439), dessen Begründung beigefügt ist. Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet. Mit freundlichen Grüßen Kersten Naumann Anlage: - 1 -
2 Anl. 4 z. Prot. 16/79 Pet Reisbach Sozialhilfe Beschlussempfehlung Das Petitionsverfahren abzuschließen. Begründung Mit der Petition werden Änderungen von Unterhaltsverpflichtungen von Kindern gegenüber ihren Eltern verlangt. Es wird gefordert, dass zivilrechtliche Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern nicht mehr gemäß 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf den Sozialhilfeträger übergehen bzw. nur dann übergehen, wenn das jährlich zu versteuemde Einkommen des Kindes (ohne Anrechnung des Einkommens des Ehegatten) Euro übersteigt. Mehrere Kinder sollen nicht gesamtschuldnerisch, sondern nach Leistungsfähigkeit haften. Auskunftsansprüche des Sozialhilfeträgers sollen sich nach 1605 Bürgerliches Gesetzbuch richten, nicht nach 117 SGB XII. Es wird vorgetragen, die unterhaltsverpflichteten Kinder trügen nicht nur das finanzielle Risiko für den Unterhalt der eigenen Eltern wegen Pflegebedürftigkeit, sondern durch ihr Steueraufkommen auch für Kinderlose und jene, die nicht für ihr Alter vorgesorgt hätten. Es sei jedoch nicht von ihnen zu verantworten, dass ihre Eltern keine kostendeckende Rente erhielten. Der Elternunterhalt betreffe im Besonderen sparsame Kinder aus nicht vermögenden Verhältnissen. Die Lastenverteilung der Pflegebedürftigkeit sei eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe der Solidargemeinschaft. Die Sozialhilfeträger würden außerdem zu Unrecht die Einkommensverhältnisse der Ehepartner der Kinder, die gegenüber ihren Schwiegereltern nicht unterhaltspflichtig seien, erforschen und in ihre Berechnungen einbeziehen. Die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs verstoße gegen die informelle Selbstbestimmung.
3 Anl. 4 z. Prot. 16/79 noch Pet Zu dieser Petition sind beim Petitionsausschuss 64 weitere Zuschriften eingegangen, die einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt werden. Eine der Petentinnen hat zudem auf ihrer Homepage zu dem Anliegen 306 unterstützende Unterschriften gesammelt. Hinsichtlich der weiteren sehr umfangreichen Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zu dem Vorgang genommenen Schreiben verwiesen. Der Petitionsausschuss hat zu der Petition die Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung der Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen: Die Rückgriffsmöglichkeit des Sozialhilfeträgers für die in einer stationären Einrichtung gewährten Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäß 94 SGB XII nach dem Unterhaltsrecht. Der Anspruch der Eltern gegen ihre Kinder auf Unterhalt richtet sich dabei nach den allgemeinen Regeln des Verwandtenunterhalts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dieser Verwandtenunterhalt bringt die auf familiärer Bindung beruhende Mehr- Generationen-Solidarität zum Ausdruck. Er ist von jeher ein grundlegendes Strukturelement der Institution Familie als einer lebenslangen Bedarfsgemeinschaft BGB gewährt deshalb sowohl dem Kind gegen die Eltern als auch den Eltern gegenüber dem Kind einen Anspruch auf Unterhalt. Gemäß 1601 BGB sind somit Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Unterhaltspflichtig sind alle in gerader ab- und aufsteigender Linie miteinander Verwandte, nicht unterhaltspflichtig sind dagegen Verwandte in der Seitenlinie und Verschwägerte. Es ist jedoch zu beachten, dass gemäß 1608 BGB vorrangig vor dem Kind der Ehegatte bzw. Lebenspartner für den Unterhalt haftet.
4 Anl. 4 z. Prot. 16/79 Ein Anspruch auf Elternunterhalt setzt voraus, dass der Unterhalt beanspruchende Elternteil im Sinne von 1602 Absatz 1 BGB bedürftig ist und das in Anspruch genommene Kind im Sinne von 1603 Absatz 1 BGB leistungsfähig ist. Eine Bedürftigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Bedarf aus den zur Verfügung stehenden Einkünften oder dem Vermögen ganz oder teilweise nicht gedeckt werden kann. Lebt der unterhaltsberechtigte Elternteil in einem Heim, so bestimmt sich der Bedarf in der Regel nach den Heimkosten. Maßstab für die Übernahme dieser Kosten sind wiederum die Lebensstandard der Eltern bzw. ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit, so dass grundsätzlich keine überdurchschnittlich hohen Heimkosten von den Kinder zu erbringen sind. Die Leistungsfähigkeit des Kindes richtet sich nach 1603 Absatz 1 BGB und liegt dann vor, wenn das Kind unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen in der Lage ist, seinen Eltern ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts, Unterhalt zu gewähren. Zwar ist es zutreffend, dass es keine gesetzliche Bestimmung des dem Unterhaltsverpflichteten konkret zu belassenen Selbstbehalts gibt, jedoch hat die Rechtsprechung hierzu allgemeine Grundsätze entwickelt. So geben die Oberlandesgerichte unterhaltsrechtliche Leitlinien und Tabellen heraus, die auch Empfehlungen zur Höhe des Eigenbedarfs enthalten. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass das unterhaltspflichtige Kind eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards nicht hinzunehmen braucht, soweit der Verpflichtete nicht einen nach den Verhältnissen unangemessene Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxus führt (Urteil v. 23. Oktober 2002, Az.: XII ZR 266/99). Auf Grundlage der Rechtsprechung wird der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes regelmäßig mit monatlich Euro angesetzt. Das den Selbstbehalt übersteigende Einkommen ist nur zur Hälfte für den Elternunterhalt einzusetzen.
5 Anl. 4 z. Prot. 16/79 Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Eltern gegen ihre Kinder sind deren vorrangige Unterhaltspflichten gemäß 1609 BGB gegenüber dem Ehepartner sowie den eigenen Kindern zu berücksichtigen. Verfügt der nicht unterhaltpflichtige Ehegatte über kein Einkommen, muss das Kind für den vorrangigen Unterhalt des Ehepartners aufkommen. In diesem Fall steigt der Eigenbedarf des Kindes um Euro (vgl. Düsseldorfer Tabelle). Hat dagegen der Ehepartner des Kindes ein Einkommen, ist er verpflichtet, ebenfalls zum Familienunterhalt beizutragen. In entsprechendem Umfang vermindert sich die vorrangige Verpflichtung des Kindes, zum Familienunterhalt beizutragen. Zwar wird die Leistungsfähigkeit des Kindes durch den eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Ehepartner erhöht, doch hat es allein aus seinem eigenen Einkommen den Elternunterhalt zu leisten. Sichert der nicht unterhaltspflichtige Ehepartner das Familieneinkommen im Wesentlichen alleine, kann dies zur Folge haben, dass das zusätzliche Einkommen des Kindes für den Elternunterhalt zur Verfügung steht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein zusätzliches Einkommen des Kindes zur Bestreitung des Familienunterhalts deshalb nicht benötigt wird, weil der Ehepartner so auskömmlich verdient, dass der angemessene Familienunterhalt des Kindes bereits dadurch gedeckt ist. Aber auch in diesem Fall haftet allein das Kind mit seinem Einkommen für den Unterhalt seiner Eltern. Entscheidende Bedeutung kommt der Frage zu, wie der geschuldete Familienunterhalt zu bemessen ist und wie hoch der Anteil des jeweiligen Ehegatten am Familienunterhalt ist. Der angemessene Familienunterhalt umfasst gemäß 1360 a BGB alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Im Einzelfall ist der Gesamtbedarf unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensstellung, des Einkommens, Vermögens und sozialen Rangs zu ermitteln. Die grundsätzliche Verpflichtung eines jeden Ehegatten, zum Familienunterhalt beizutragen, gilt auch in
6 Anl. 4 z. Prot. 16/79 einer Doppelverdienerehe. Der Anteil des Ehegatten, mit dem er sich am Familienunterhalt beteiligen muss, ergibt sich aus dem Verhältnis der. beiderseitigen Einkommen. Um den Eltern- und Familienunterhalt ermitteln zu können, sind das Kind und sein Ehegatte bzw. Lebenspartner im Rahmen von 1605 BGB und gemäß 117 Absatz 1 SGB XII verpflichtet, Auskünfte über Einkommen und Vermögen zu erteilen. Nur so ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und somit der Umfang seiner Leistungsverpflichtung zu ermitteln. Können aus dem laufenden Einkommen die Unterhaltsansprüche der Eltern nicht gedeckt werden, kann auch eine Vermögensverwertung des Kindes in Betracht kommen. Sie scheidet aber in den Fällen aus, in denen das Vermögen der Sicherung des notwendigen Eigenbedarfs des Kindes und seiner Familie dient oder die Verwertung mit wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteilen verbunden wäre. Dem Unterhaltspflichtigen sind außerdem zur privaten Altersvorsorge 5 % seiner beruflichen Bruttoeinkünfte bis zum Renteneintritt einschließlich der üblichen Rendite zu belassen. Die Verwertung einer angemessenen Immobilie, die von dem Kind selbst genutzt wird, wird in der Regel auch nicht verlangt werden können. Hinsichtlich des Anspruchs auf Elternunterhalt gegen mehrere Kinder ist gesetzlich geregelt, dass sie gemäß 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB anteilig nach Maßgabe ihrer Erwerbs- und Vermögensverhältnisse haften und nicht gesamtschuldnerisch gemäß 241 BGB. Soweit die Petentin aber weitergehend die Haftung dahin eingeschränkt wissen will, das ein Kind von vornherein nur für seinen der Geschwisterzahl entsprechenden Bruchteil des Unterhalts seiner Eltern haftet, verstößt dies gegen den Grundgedanken der innerfamiliären Solidarität. Sollten die anderen Geschwister nicht in der Lage sein, für ihren Anteil aufzukommen, bliebe der Unterhalt der Eltern selbst dann nicht gedeckt, wenn das eine Kind nach seiner Leistungsfähigkeit für diesen aufkommen könnte.
7 Anl. 4 z. Prot. 16/79 Das Argument der Petenten, Kinder stünden häufig in keinem oder keinem guten Kontakt zu ihren Eltern, kann und darf dem Eltern-, Kindes- oder Ehegattenunterhalt nicht entgegenstehen. Im Einzelfall.unbillige Ergebnisse können durch 1611 BGB vermieden werden. Danach besteht keine oder eine nur eingeschränkte Unterhaltsverpflichtung, falls der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden unterhaltspflichtig geworden ist (beispielsweise bei Spiel-, Trunk- oder Drogensucht), er seine eigene Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen grob vernachlässigt hat oder aber der Unterhaltsberechtigte sich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Der Petitionsausschuss stellt fest, dass es die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen zum Elternunterhalt ermöglichen, sämtliche Umstände des Einzelfalls gebührend zu berücksichtigen und einen angemessenen Ausgleich zwischen den Generationen zu schaffen. Gerade die Tatsache, dass sich die unterhaltspflichtigen Kinder in einer vollständig anderen Lebenssituation befinden, eigene Verpflichtungen begründet haben und im Regelfall zudem bereits erhebliche Aufwendungen zur Erfüllung des Generationenvertrags erbracht haben, hat zu einer vergleichsweise schwachen Ausgestaltung des Elternunterhalts geführt. Dieses wird besonders deutlich daran, dass dem unterhaltspflichtigen Kind ein höherer Selbstbehalt zugebilligt wird und der Unterhaltsanspruch der Eltern sämtlichen Unterhaltsansprüchen von Ehegatten, Kindern und weiteren Abkömmlingen in absteigender Linie, zum Beispiel Enkeln, im Rang nachgeht. Darüber hinaus weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 7. Juni 2005 (Az.: 1 BvR 1508/96) die geltende Rechtslage bestätigt hat. Danach ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verwehrt, Kindern Unterhaltspflichten gegenüber ihren Eltern aufzuerlegen. Es wird nach wie vor von der zwischen Eltern und Kindern bestehenden familiären Verantwortlichkeit füreinander ausgegangen, die in der nach 1618 a BGB bestehenden wechselseitigen Pflicht zu Beistand und Rücksicht und der Pflicht zur Gewährung
8 Anl. 4 z. Prot. 16/79 von Unterhalt ihren gesetzlichen Niederschlag findet (vgl. BVerfGE 57, 170, 178). Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zeigen die geschaffenen Regelungen die Intention des Gesetzgebers, Kinder ihren Eltern gegenüber gerade nicht aus der Pflicht zur Unterhaltsgewährung gänzlich zu entlassen, bei der Frage aber, ob ein Unterhaltsanspruch gegen sie besteht, die Nachrangigkeit dieses Anspruchs ebenso wie die besondere Belastungssituation des Unterhaltspflichtigen zu beachten. Soweit kritisiert wird, dass Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kindern gemäß 94 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe übergehen, ist dies dann begründet, dass es dem Prinzip der Subsidiarität bedürftigkeitsabhängiger, steuerfinanzierter Sozialleistungen geschuldet ist. Das SGB XII geht vom Vorrang der Einstandspflichten innerhalb des Familienverbandes aus. Dem liegt die unserem Rechtssystem immanente Anschauung der Familie als Not- und Haftungsgemeinschaft zugrunde. Eine Unterstützung aus steuerfinanzierten Mitteln der Sozialhilfe kommt nur da in Betracht, wo die Selbsthilfekräfte einer Familie fehlen, nicht ausreichen oder wo der Gesetzgeber besondere Schutzvorschriften zugunsten Betroffener in atypischen Lebenssituationen erlassen hat. Der Petitionsausschuss kann das Anliegen der Petenten daher nicht unterstützen und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Elternunterhalt + Sozialhilferegress
Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Wirtschaftsberatung Belegdepot Elternunterhalt + Sozialhilferegress Referentin: Julia Grauel, Rechtsanwältin Fachanwältin für Verwaltungsrecht 1 Überblick
MehrMerkblatt 1 Elternunterhalt/Sozialregress
Merkblatt 1 Elternunterhalt/Sozialregress Die Unterbringung der Eltern oder eines Elternteils in einem Alten- oder Pflegeheim kann teuer werden. Die Betroffenen selbst müssen dafür Renten, sonstige Einnahmen
MehrMüssen Kinder für ihre Eltern zahlen oder Eltern für ihre Kinder?
Müssen Kinder für ihre Eltern zahlen oder Eltern für ihre Kinder? Referentin: Rechtsanwältin Stephanie Vrey, Kanzlei Seppel & Partner Zeughausstr. 2, 26121 Oldenburg Gesetzesgrundlage: 94 SGB XII Grundsatz:
MehrInhalt. Kapitel 1 Grundlagen des Eltern unterhaltsrechts. Abkürzungen...16
11 Inhalt Abkürzungen...16 Kapitel 1 Grundlagen des Eltern unterhaltsrechts I. Einführung...17 II. Zum Verhältnis von Unterhalt und Sozialhilfe...19 1. Die Aufgabe der Sozialämter...20 2. Sozialhilferegress...21
MehrELTERNUNTERHALT NACH DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG DES BGH. Sozialdienst Katholischer Männer SKM Kurzvortrag am
ELTERNUNTERHALT NACH DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG DES BGH VON PROF. DR. CHRISTOF STOCK Sozialdienst Katholischer Männer SKM Kurzvortrag am 11.09.2013 PROF. DR. CHRISTOF STOCK seit 1989 Rechtsanwalt seit
MehrElternunterhalt. Kinder haften für ihre Eltern. Dr. Verena Mertens, Kanzlei Knoch & Mertens, Fasanenweg 4, Köln
Elternunterhalt Kinder haften für ihre Eltern Dr. Verena Mertens, Kanzlei Knoch & Mertens, Fasanenweg 4, 51109 Köln Grundvoraussetzungen für die Unterhaltsverpflichtung I. Bedürftigkeit des Elternteils
MehrHaufe TaschenGuide 134. Elternunterhalt. Wenn Kinder zahlen sollen. von Michael Baczko. 3. Auflage 2008
Haufe TaschenGuide 134 Elternunterhalt Wenn Kinder zahlen sollen von Michael Baczko 3. Auflage 2008 Elternunterhalt Baczko schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Haufe-Lexware
MehrDie Unterhaltspflicht
Vorwort 5 5 Wenn das eigene Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen der Pflegeversicherung nicht zur Deckung der Kosten für das Pflegeheim ausreichen, bekommen Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen
Mehr1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlage
Inhalt 1. Einleitung........................................ 5 2. Gesetzliche Grundlage.............................. 5 3. Auskunftspflicht der Parteien......................... 12 4. Höhe des Unterhalts................................
MehrZu einem niedrigeren Unterhalt mit einem höheren Selbstbehalt können folgende Personen herangezogen werden (normal unterhaltspflichtig):
Unterhaltspflicht ( 93, 94, 117 SGB XII) Hilfebedürftige Menschen erhalten nur dann Sozialhilfe, wenn es keinen zum Unterhalt Verpflichteten gibt. Das Sozialamt prüft daher, ob es Personen gibt, die den
MehrHilfe zur Pflege & Elternunterhalt. Eine Einführung
Die Pflegeversicherung wurde als Teilleistungs- bzw. Teilkaskoversicherung konzipiert. D.h. die Leistungen nach dem SGB XI sind in aller Regel nicht bedarfsdeckend. Wenn nicht Angehörige oder sonstige
MehrKapitel 1 Welche Unterhaltsansprüche gibt es?
13 Kapitel 1 Welche Unterhaltsansprüche gibt es? Seit jeher bestand und besteht der naturrechtlich hergeleitete Anspruch der Kinder gegenüber ihren Eltern, von diesen erzogen und versorgt zu werden. Er
MehrElternunterhalt. Recht-Verständlich! e.
Elternunterhalt Recht-Verständlich! e. Dr. Wolfgang Buerstedde Fachanwalt für Erbrecht www.verein-rechtverstaendlich.de Besuchen Sie uns bei Facebook! Warum geht`s? Bedarf der Eltern? Unterhaltsverpflichtung
MehrElternunterhalt: So berechnet der BGH die Leistungsfähigkeit des verheirateten Kindes
FAMILIENUNTERHALT Elternunterhalt: So berechnet der BGH die Leistungsfähigkeit des verheirateten Kindes von RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kirstein, Brandenburg Eltern scheuen im Alter häufig davor zurück, ihre
MehrInformationen zum Thema "Elternunterhalt"
Kreis Soest Dezernat 04 Stand November 2016 Abteilung Soziales - Unterhalt und vertragliche Ansprüche Informationen zum Thema "Elternunterhalt" Töchter und Söhne sind gegenüber ihren Eltern zu Unterhaltszahlungen
MehrVorwort zur 5. Auflage Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Teil A: Das Unterhaltsrecht...
Vorwort zur 5. Auflage... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis... 17 Einleitung... 19 Teil A: Das Unterhaltsrecht... 21 I. Vorbemerkung... 21 II. Der Verwandtenunterhalt... 21 1. Verwandtschaft
MehrAlle Inhalte dieses ebooks sind urheberrechtlich geschützt.
Urheberrechtsinfo Alle Inhalte dieses ebooks sind urheberrechtlich geschützt. Die Herstellung und Verbreitung von Kopien ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages gestattet. Elternunterhalt
MehrVorwort... 5 Teil 1: Grundlagen des Elternunterhaltes I. Allgemeines zum Unterhalt II. Oft verwendete Begrifflichkeiten beim
Vorwort... 5 Teil 1: Grundlagen des Elternunterhaltes... 12 I. Allgemeines zum Unterhalt... 12 II. Oft verwendete Begrifflichkeiten beim Elternunterhalt. 13 1. Unterhaltsbedarf... 14 2. Unterhaltsbedürftigkeit...
MehrSozialhilfe und Unterhalt
Sozialhilfe und Unterhalt Zur Harmonisierung der beiden Rechtsgebiete Dr. Wolfram von Borzeszkowski Luchterhand Einleitung 1. Kapitel Der Bedarf A. Der allgemeine Lebensbedarf I. Der notwendige Lebensunterhalt
MehrDie Unterhaltspflicht erwachsener Kinder gegenüber ihren Eltern
Maike Schäfer Die Unterhaltspflicht erwachsener Kinder gegenüber ihren Eltern Die Voraussetzung des Anspruchs auf Elternunterhalt unter Beachtung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Verlag
MehrANGEHÖRIGENUNTERHALT NACH DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG DES BGH
ANGEHÖRIGENUNTERHALT NACH DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG DES BGH VON PROF. DR. CHRISTOF STOCK Haus Hörn des Oratoriums des Heiligen Philipp Neri e.v. Kurzvortrag am 14.10.2014 PROF. DR. CHRISTOF STOCK seit
MehrDer Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und beschlossen:
Michael Pohl Namensrecht Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
MehrThüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von
Thüringer Tabelle Stand: 01.01.2002 Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen und an den Leitlinien
MehrThüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den
Thüringer Tabelle Stand: 01.07.1999 Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den Leitlinien der "Düsseldorfer Tabelle" Stand: 01.07.1999, soweit im Folgenden
MehrWann müssen Sie für Ihre Eltern aufkommen?
2 1. Kapitel Wann müssen Sie für Ihre Eltern aufkommen? Die erste Frage, die Sie sich hier vielleicht stellen, ist: Warum sollten Sie überhaupt dazu verpflichtet sein, für Ihre Eltern aufzukommen? Sicher,
MehrKinder haften für ihre Eltern
Kinder haften für ihre Eltern Grundzüge des Elternunterhalts - Basiswissen - Bearbeitungsstand: 12.2.2014 10.00 Uhr Malte Jörg Uffeln Magister der Verwaltungswissenschaften Rechtsanwalt Mediator (DAA)
MehrCheckliste Elternunterhalt
Checkliste Elternunterhalt Mandant:. wohnhaft: A. Für wen soll Elternunterhalt gezahlt werden: geboren am :. wohnhaft: B. Welches Kind/Kinder ist/sind möglicherweise zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet?
MehrNomosPraxis. Nomos. Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern. Müller Wersig
NomosPraxis Müller Wersig Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern Arbeitslosengeld II Sozialgeld Sozialhilfe Grundsicherung 7. Auflage Nomos NomosPraxis Prof. Dr. Christian Müller
MehrHilfe zur Pflege, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Rechtsanwalt Christian Aÿ, Telegrafenstraße 24, 42929 Wermelskirchen, Tel. 02196-1064; www.sozialanwalt-wermelskirchen.de Inhalt! Hilfe zur Pflege! Anspruch
MehrRegister des Ratgebers "Elternunterhalt"
Register des Ratgebers "Elternunterhalt" Zu diesen Begriffen bietet der Ratgeber Erläuterungen: A Abänderung eines Unterhaltstitels 157 Altenteilsverträge 66, 81 Altersteilzeit 96 Altersvorsorge des Kindes
Mehrzum Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
Stand: 6.6.2017 SYNOPSE zum Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems BR-Drs. 431/17; BT-Drs. 18/12589 mit Wirkung zum 1.7.2017 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) 1 Berechtigte
MehrWas brauchen die Eltern oder: Die Frage nach dem Unterhaltsbedarf
Teil 4: Was brauchen die Eltern oder: Die Frage nach dem Unterhaltsbedarf I. Woraus sich der Unterhaltsbedarf der Eltern zusammensetzt Der typische Fall beim Elternunterhalt liegt so, dass sich der unterhaltsberechtigte
MehrVerwandte in gerader Linie
22 Rechtliche Grundlagen des Elternunterhalts Wer kann zum Elternunterhalt VERPFLIchtet sein? Verwandte in gerader Linie Nach 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig. Verwandte
MehrEmpfehlungen und Stellungnahmen. Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe (SGB XII)
Empfehlungen und Stellungnahmen E1 Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe (SGB XII) E1 Inhaltsverzeichnis Empfehlungen für die Heran ziehung Unterhaltspflichtiger in
MehrDas Pflegefallrisiko. - Kinder haften für ihre Eltern -
Das Pflegefallrisiko - Kinder haften für ihre Eltern - Rechtsanwältin Kerstin Morat Fachanwältin für Familienrecht Vortrag vom 08.11.2018 Gliederung des Vortrags: I. Einführung II. Der Elternunterhalt
MehrVO Familienrecht SS 2016
VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen
MehrLeitlinien zum Unterhaltsrecht
Leitlinien zum Unterhaltsrecht der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (Stand: 1. Juli 2001) Vorbemerkung: Die Leitlinien sind von den Mitgliedern der Familiensenate des Hanseatischen
MehrUnterhaltspflicht von Kindern 7. Unterhaltsansprüche 9. Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners 17. Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit 21
Schnellübersicht Unterhaltspflicht von Kindern 7 Unterhaltsansprüche 9 Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners 17 Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit 1 Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs 5 Unterhaltsumfang
Mehrzurück zur Übersicht
Seite 1 von 5 zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF Die Voraussetzungen des 74 Abs. 1 Satz 4 i.v.m. Satz 1 und 3 EStG für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger sind dem Grunde nach
MehrWenn im Alter das Geld nicht reicht- Elternunterhalt. Veranstaltung am
Wenn im Alter das Geld nicht reicht- Elternunterhalt Veranstaltung am 27.10.2011 Selbstbestimmung bis zum Lebensende Nadine Schier Rechtsanwältin Königstr. 5a 23847 Rethwisch 04539/8885170 info@kanzlei-schier.de
MehrEhegatten haften vorrangig für einander Kinder erst sekundär auf Elternunterhalt
FAMILIENUNTERHALT Ehegatten haften vorrangig für einander Kinder erst sekundär auf Elternunterhalt von RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Berlin Ein unterhaltsbedürftiger Elternteil muss immer
MehrNutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. unter Verwandten...
Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Unterhaltspflicht von Kindern... 7 Abkürzungen... 8 1 Unterhaltsansprüche unter
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 15/10 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 18. Januar 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrAb 18 noch Unterhalt?
Die Tabelle enthält keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Studiengebühren; diese müssen die Eltern zusätzlich zahlen bzw. das Kind bei sich mitversichern. Der Bedarf eines volljährigen
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1509/97 - des Herrn Dr. D... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juli 1997-11
MehrIn diesem einfachen Fall sind viele Probleme des Elternunterhaltsrechts
14 Einführung Einführungsfall Das Ehepaar Meier ist seit 1975 verheiratet. Herr Meier ist heute 70 Jahre alt, seine Ehefrau 65 Jahre. Ihre eigenen Eltern sind jeweils seit vielen Jahren tot. Sie haben
MehrTeil 1: Elternunterhalt: Kinder dürfen nicht verarmen
Teil 1: Elternunterhalt: Kinder dürfen nicht verarmen (az) Seite 1 Rechtsanwaltskammer Koblenz. Eine der Herausforderungen unserer älter werdenden Gesellschaft ist, dass immer mehr Kinder ihren Eltern
Mehrist mir wichtig Beste Versorgung im Pflegefall - Elternunterhalt April 2015
1 ist mir wichtig Beste Versorgung im Pflegefall - Elternunterhalt April 2015 Warum Pflegevorsorge wichtig ist? Ein Echtfall: Anna W. und Ursula C. aus dem Themenheft Wie denkt die jüngere Generation?
MehrDas Wichtigste zum Elternunterhalt
Beratungsdienst Geld und Haushalt Danuta Weßolly Rechtsanwältin Das Wichtigste zum Elternunterhalt 1958 als zentrale Einrichtung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes gegründet Angebote für Privathaushalte
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZB 489/13 BESCHLUSS Verkündet am: 23. Juli 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrFassung BT-Drucks. 16/1830 modifizierte Fassung vom Grundsatz der Eigenverantwortung
SYNOPSE RegE - Änderungen Rechtsausschuss Fassung BT-Drucks. 16/1830 modifizierte Fassung vom 07.11.2007 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für
MehrDer große Elternunterhaltsratgeber
www.tredition.de Tobias Böing Der große Elternunterhaltsratgeber Was muss ich zahlen, wenn meine Eltern ins Heim kommen? 2. Auflage, März 2017 www.tredition.de 2017 Tobias Böing Bildquelle Cover: K.C.
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis...XIII Literaturverzeichnis...XV
Abkürzungsverzeichnis...XIII Literaturverzeichnis...XV A. Das Unterhaltsrecht bleibt in Bewegung...1 I. Bestehende und geforderte Begrenzungen im Unterhaltsrecht...2 II. Praxisbericht...3 III. Gründe für
MehrEntschließung des Bundesrates: Neuregelung des Elternunterhaltes bei Pflegebedürftigkeit
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 28. März 2019 19. Wahlperiode Unterrichtung 19/130 der Landesregierung Entschließung des Bundesrates: Neuregelung des Elternunterhaltes bei Pflegebedürftigkeit Die Landesregierung
MehrElternunterhalt nach SGB XII
Elternunterhalt nach SGB XII Oft tritt das Sozialamt an die Kinder von pflegebedürftigen älteren Menschen heran, um sie zu den Kosten für erbrachte sozialrechtliche Leistungen heranzuziehen, was dann mit
MehrUnterhaltspflicht in der Sozialhilfe und bei ambulant betreutem Wohnen im SGB XII und BTHG
Unterhaltspflicht in der Sozialhilfe und bei ambulant betreutem Wohnen im SGB XII und BTHG 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Unterhaltspflicht in der Sozialhilfe und bei ambulant betreutem Wohnen im SGB
MehrErläuterungen zum Berechnungsbogen Unterhalt 2005
Berechnungsbogen Unterhalt 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Unterhalt 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen und
MehrArgumentationshilfe wenn das jährliche Gesamteinkommen eines Elternteils über Euro beträgt (Musterantrag)
Argumentationshilfe wenn das jährliche Gesamteinkommen eines Elternteils über 100.000 Euro beträgt (Musterantrag) I) Vorbemerkung Seit dem 1. Januar 2005 sind die Leistungen der Grundsicherung im Alter
MehrBayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen - 80792 München NAME Jäger Optionskommunen
MehrFachanwältin für Familienrecht
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Elternunterhalt Wann muss ich für meine Eltern zahlen? Die Frage des Elternunterhaltes stellt sich in der Praxis häufig dann, wenn die Eltern
MehrPflichten der Famillienangehörigen
Pflichten der Famillienangehörigen Pflichten von Familienangehörigen Jeder weiß, dass für Eltern eine Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Kindern besteht. Für Familienangehörige eines Pflege-Bedürftigen
MehrPapa, Mama, Opa, Kind Unterhalt berechnen bei mehreren Unterhaltsberechtigten
Mandatssituation Elternunterhalt: Papa, Mama, Opa, Kind Unterhalt berechnen bei mehreren Unterhaltsberechtigten FamR www.familienrecht.de Ein kostenloser Service des Deubner Verlags IMPRESSUM by Deubner
Mehrhilfesuchenden,-bedürftigen Person der Bedarfsgemeinschaft >> Grundlage für die Begrifflichkeit im SGB II Meyer-Höger 2
Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II - In der Gesetzgebung, Rspr. und Praxis seit jeher umstrittener Begriff - Irreführend, weil er keine Anspruchs- oder Leistungsgemeinschaft bezeichnet, sondern überwiegend
MehrHinweise zur Neuregelung des 18 Abs. 2 Sätze 2-4 des Conterganstiftungsgesetzes
1 Hinweise zur Neuregelung des 18 Abs. 2 Sätze 2-4 des Conterganstiftungsgesetzes Anrechnung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) sowie des sonstigen Einkommens und Vermögens in
MehrDüsseldorfer Tabelle Stand:
Seite 1 Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3+4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) 0-5 6-11 12-18 ab 18 alle Beträge in Euro Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) 1. bis 1500,00
MehrUNTERHALT EIN BEGRIFF MIT UNTERHALTUNGSWERT
UNTERHALT EIN BEGRIFF MIT UNTERHALTUNGSWERT Bis gestern waren wir eine Familie... Die wichtigsten Antworten zu diesem Thema finden Sie auf den folgenden Seiten Wie geht es nun weiter? Wer muss für wen
MehrVerwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3 SGB II
Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3 SGB II Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom 1. April 2012 - Aktenplan Nr. 20-01/1-0/2 Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3
MehrUnterhalt bei Heimpflege
MERKBLATT Unterhalt bei Heimpflege Wenn Eltern oder Elternteile pflegebedürftig werden, stellt sich die Frage der Finanzierung der Pflegekosten. Zunächst sind Leistungen der Pflegekasse und Pflegewohngeld
MehrInformationsblatt zur Unterhaltspflicht der Kinder bei ungedeckten Heimkosten von Eltern
Informationsblatt zur Unterhaltspflicht der Kinder bei ungedeckten Heimkosten von Eltern 1. Ungedeckte Heimkosten Ist eine Heimunterbringung notwendig, entstehen hierfür sehr hohe Kosten für den Untergebrachten,
MehrHumane Trennung und Scheidung - VHTS - Unterhalt wie? wann? wie viel? und wie lange? ein Überblick VHTS - München VHTS - Berlin
Verein Humane Trennung und Scheidung e. V. - VHTS - Unterhalt wie? wann? wie viel? und wie lange? ein Überblick VHTS - München Postfach 15 21 03 80052 München Tel/Fax 089/530 95 39 www.vhts-muenchen.de
MehrVorwort Kapitel 1 Die rechtlichen Grundlagen des Elternunterhalts
Vorwort... 11 Kapitel 1 Die rechtlichen Grundlagen des Elternunterhalts Warum muss ich für meine Eltern Unterhalt zahlen?... 14 Wann können Eltern von ihren Kindern Unterhalt verlangen?... 16 Unterhaltsanspruch
MehrDruckversion. Das heißt aber nicht, dass Kinder immer zur Kasse gebeten werden. Entscheidend dafür sind
1 von 6 04.02.2007 16:28 Druckversion Ehe und Familie Schonvermögen Schutz vor hohen Pflegekosten? Maria K. ist 98 Jahre alt und hat sich noch bis vor einem Jahr selbst versorgen können. Doch ihr hohes
MehrBeispielsberechnungen für die Haftung aus Vermögen
Beispielsberechnungen für die Haftung aus Vermögen Vorab der Hinweis, dass eine Berechnung der Leistungsfähigkeit aus Vermögen nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen - über das Gesamtschonvermögen
Mehr28. Dresdner Pflegestammtisch
28. Dresdner Pflegestammtisch Vollstationäre Pflege = Vollversorgung Titel der Präsentation Folie: 1 Ämterangabe über Folienmaster und wenn ich aber kein Geld für ein Pflegeheim habe? -1. Leistungen nach
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Schoppe und der Fraktion DIE GRÜNEN - Drucksache 10l1703 -
Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/1 751 16.07.84 Sachgebiet 404 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Schoppe und der Fraktion DIE GRÜNEN - Drucksache
MehrDüsseldorfer Tabelle
Düsseldorfer Tabelle (Stand:01.08.2015) Die Düsseldorfer Tabelle ist die wohl maßgebende Richtlinie für Unterhaltszahlungen. Sie wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten
MehrElternunterhalt: Erklärung, Berechnung, Schonvermögen & Umgehung
Elternunterhalt: Erklärung, Berechnung, Schonvermögen & Umgehung Ein Ratgeberartikel von Ausgezeichnete Beratung von erfahrenen Anwälten Inhaltsverzeichnis advocado stellt sich vor... 3 1. Was ist Elternunterhalt?...
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 133/13 URTEIL Verkündet am: 1. Oktober 2014 Breskic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrD Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1
Stand: 1.1. D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
MehrDüsseldorfer Tabelle
Düsseldorfer Tabelle (Stand:01.01.2016) Die Düsseldorfer Tabelle ist die wohl maßgebende Richtlinie für Unterhaltszahlungen. Sie wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 107/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 1147/05 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K V - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Mehr42 Der Lebensbedarf 42 Unterhalt nach der Lebensstellung 44 Angemessene Heim- und Pflegekosten 47 Die Pflegestufen
7 Inhalt 01 Grundlagen des ELTERN UNTERHALTSREchts 14 Einführung 16 Zum Verhältnis von Unterhalt und Sozialhilfe 17 Die Aufgabe der Sozialämter 18 Sozialhilferegress 20 Post vom Sozialamt 22 Rechtliche
MehrCheckliste Mandantengespräch: Elternunterhalt. FamR. Ein kostenloser Service des Deubner Verlags
Checkliste Mandantengespräch: Elternunterhalt FamR www.familienrecht.de Ein kostenloser Service des Deubner Verlags IMPRESSUM by Deubner Verlag GmbH & Co. KG Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck und Vervielfältigung
MehrFormblatt Überprüfung der Gewährung von Beratungshilfe
Formblatt Überprüfung der Gewährung von Beratungshilfe Hier können Sie überprüfen, ob für Sie Beratungshilfe gewährt werden kann. Wichtig ist, dass über die Gewährung letztlich der Rechtspfleger beim zuständigen
MehrLeitfaden zum Elternunterhalt
Leitfaden zum Elternunterhalt Kai Riefenstahl Rechtsanwalt Heinitzstr. 43 58097 Hagen Tel: 02331/9810812 Fax: 02331/9810810 info@ra-riefenstahl.de www.ra-riefenstahl.de Einleitung Aufgrund immer neuer
MehrNutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. unter Verwandten...
Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Unterhaltspflicht von Kindern... 7 Abkürzungen... 8 1 Unterhaltsansprüche unter
MehrWer kann Hilfe zur Pflege beantragen?
Hilfe zur Pflege ( 61 SGB XII) Die professionelle Pflege von alten und kranken Menschen ist eine anspruchsvolle und kostenintensive Tätigkeit. Da die gesetzliche Pflegeversicherung nur als Teilabsicherung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 407/08 04.06.08 Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Sachsen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes A. Problem und Ziel Seit dem 01.09.2007
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 WF 256/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 629/07 Amtsgericht Strausberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn M P, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrGroßeltern im Visier
Mitgliederversammlung und Herbsttagung 23. bis 25. November 2017 in Berlin Heinrich Schürmann Vorsitzender Richter am OLG a.d., Rastede/Oldenburg Deutscher Anwaltverein Arbeitsgemeinschaft Familienrecht
MehrGeschwisterhaftung bei Elternunterhalt
UNTERHALTSBERECHNUNG Geschwisterhaftung bei Elternunterhalt von RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg Sind mehrere Kinder vorhanden, haften sie anteilig für den Elternunterhalt. Welche praxisrelevanten
Mehrzu Punkt... der 814. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2005
Bundesrat Drucksache 648/1/05 09.09.05 Empfehlungen der Ausschüsse FJ - FS - Fz - In zu Punkt der 814. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2005 Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen
MehrFORUM FÜR FACHFRAGEN. DEUTSCHES INSTITUT FÜR JUGENDHILFE UND FAMILIENRECHT e. V.
DEUTSCHES INSTITUT FÜR JUGENDHILFE UND FAMILIENRECHT e. V. FORUM FÜR FACHFRAGEN Postfach 10 20 20 D-69010 Heidelberg Fon 0 62 21/98 18-0 Fax 0 62 21/98 18-28 institut@dijuf.de www.dijuf.de Stellungnahme
MehrHinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
Anlage 1: Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen Auf der Grundlage des 22 Abs. 7 SGB
MehrElternunterhalt. Keine Frage offen. Bearbeitet von Günther Dingeldein, Martin Wahlers. 1. Auflage Buch. 192 S. ISBN
Elternunterhalt Keine Frage offen Bearbeitet von Günther Dingeldein, Martin Wahlers 1. Auflage 2009. Buch. 192 S. ISBN 978 3 448 09282 0 Recht > Zivilrecht > Familienrecht > Güterrecht, Versorgungsausgleich,
MehrLandesgesetzblatt für Wien
~achdruck Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 1973 Ausgegeben am 26. März 197 3 8. Stück 11. Gesetz: Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG). 37 2 3 9 11. Gesetz vom 19. Dezember 1972
MehrTitel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen HI HI
TK Lexikon Arbeitsrecht Bürgerliches Gesetzbuch 1353-1362 Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen HI1040786 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft HI1040787 (1) 1 Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. 2
MehrDas gesetzliche Erbrecht, das Erbschaftsteuerrecht und das Pflichtteilsrecht begünstigen eigene Kinder als nahe Verwandte.
Adoption im Erbrecht Die Adoption ist auch für das Erbrecht und die Nachfolgeplanung interessant. Die Adoption spielt auch in unserer Beratungspraxis eine immer größere Rolle, zum einen weil Kinder häufig
MehrWas Sie schon immer über Scheidungen wissen wollten, aber bisher nicht zu fragen wagten.
Was Sie schon immer über Scheidungen wissen wollten, aber bisher nicht zu fragen wagten. lic. iur. Martina Hunziker, Rechtsanwältin und Notarin Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Basics zum Kindesunterhalt
Mehr