Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

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1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV 1. Änderungsverordnung vom

2 Ausgangslage ArbMedVV seit Ende 2008 in Kraft Überführung der Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge aus verschiedenen fachspezifischen Verordnungen (GefStoffV, BioStoffV, BildscharbV, et al.) in eine Verordnung Einheitliche Regelung der Pflichten von Arbeitgebern und Betriebsärzten Transparenz und Rechtssicherheit Gründung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) im März 2009 Aufgaben des AfAMed Erarbeiten von Regeln -AMR- und Empfehlungen AME- Beratung des BMAS (auch zur ArbMedVV) 2

3 Problematik Transparenz und Rechtssicherheit auch in der praktischen Umsetzung? Abgrenzung der Vorsorge von Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen Arbeitsmedizinische Vorsorge contra Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten (?) Offenlegung von Gesundheitszustand und Gesundheitsrisiko Kein Untersuchungsautomatismus 3

4 Ziele der Änderungsverordnung weitere Rechtssicherheit schaffen arbeitsmedizinische Vorsorge stärken Anhang der ArbMedVV aktualisieren 4

5 Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge? Maßnahme durch den Arbeitgeber auf Basis seiner Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG Arbeitsmedizinische Vorsorge arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung!!! individualisierte Prävention ergänzt technische und organisatorische Maßnahmen kein Ersatz! verlangt keinen Nachweis der gesundheitlichen Eignung - Achtung: Arbeits- / Tarifrecht, Datenschutz EU-rechtlich garantiert 5

6 Ziele der arbeitsmedizinischen Vorsorge ggf. Untersuchung, Biomonitoring, Impfung arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig erkennen und verhindern Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit Beitrag zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes 6

7 Vorsorgearten Pflichtvorsorge: besonders gefährdende Tätigkeiten (Anhang ArbMedVV) Arbeitgeber muss veranlassen Beschäftigte müssen am Termin teilnehmen Angebotsvorsorge: gefährdende Tätigkeiten (Anhang ArbMedVV) Arbeitgeber muss anbieten Beschäftigte können annehmen oder ablehnen Wunschvorsorge grundsätzlich alle Tätigkeiten Arbeitgeber muss ermöglichen, sofern Gesundsheitsgefährdung plausibel Beschäftigte müssen aktiv werden (Wunsch äußern) 7

8 Arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet 1. Anamnese inkl. Arbeitsanamnese 2. körperliche oder klinische Untersuchungen bei Erforderlichkeit und nicht gegen den Willen der / des Beschäftigten 3. Beratung des Beschäftigten über Ergebnis der Vorsorge 4. Vorsorgebescheinigung (ohne Aussagen zur gesundheitlichen Bedenklichkeit, aber: dass, wann, warum (Anlass), Wiederholungstermin ) 5. Mitteilung von Mängeln und Vorschlag von Arbeitsschutzmaßnahmen an den Arbeitgeber ( 6 Abs. 4 ArbMedVV) 8

9 Tätigkeitswechsel? besondere Gefährdung durch in der Person liegende medizinische Gründe Arbeitsschutzmaßnahmen ausgeschöpft Mitteilung an den Arbeitgeber nur mit Einwilligung des / der Beschäftigten (wirtschaftliches Risiko beim Beschäftigten) 9

10 Arbeitsmedizinische Vorsorge stärken Wunschvorsorge integriert Impfangebot, wenn Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt und gegenüber Allgemeinbevölkerung erhöht Anhang aktualisiert, u. a. Grenzwertproblem bei CMR Kat. 1 und 2 Stoffen gelöst Angebotsuntersuchung bei möglicher wiederholter Exposition neue Vorsorgeanlässe aufgenommen: wesentlich erhöhte Muskel-Skelett-Belastungen atemwegs- oder hautsensibilisierende Stoffe Rückkehrer aus den Tropen etc. 10

11 Verhältnis der sog. G-Grundsätze zur arbeitsmedizinischen Vorsorge keine verbindliche Rechtsgrundlage Einzelfallentscheidung des Arbeitsmediziners über den Einsatz im Rahmen einer individuellen Aufklärung und Beratung Diagnostische Aussagekraft Bewertung von Nutzen und Risiken von Untersuchungen 11

12 Info / Veröffentlichung des BMAS arbeitsmedizinischen-vorsorge.pdf 12

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