Fallstudien der Gleichbehandlungsanwaltschaft zur Gleichbehandlung am öffentlichen Wohnungsmarkt EQUALITY in HOUSING - Good Practice Workshop
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- Gert Beyer
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1 Fallstudien der Gleichbehandlungsanwaltschaft zur Gleichbehandlung am öffentlichen Wohnungsmarkt EQUALITY in HOUSING - Good Practice Workshop Mag. Florian Panthène Tiroler Bildungsinstitut Grillhof,
2 Wichtige Aufgaben und Kompetenzen der Gleichbehandlungsanwaltschaft (1) Selbstständige, unabhängige und weisungsfreie Einrichtung des Bundes GBK/GAW-Gesetz Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes diskriminiert fühlen
3 Wichtige Aufgaben und Kompetenzen der Gleichbehandlungsanwaltschaft (2) Auskunftsverpflichtung im Falle vermuteter Diskriminierungen Verhandlungen im Vorfeld und im Anschluss an ein formelles Verfahren Antragsstellung an die Gleichbehandlungskommission Anwesenheits-und Rederecht in der Gleichbehandlungskommission entscheidet über das Vorliegen einer Diskriminierung und spricht Empfehlungen aus
4 Gleichbehandlungsgesetz und Wohnraum (1) Verbot der Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Wohnraum sofern diese in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fallen zb: Angelegenheiten des Zivilrechtswesens
5 Gleichbehandlungsgesetz und Wohnraum (2) Das Diskriminierungsverbot gilt daher für - private Vermieter und Vermieterinnen - Firmen - Genossenschaften - Bund, Länder und Gemeinden
6 Diskriminierungsverbot im Gleichbehandlungsgesetz unmittelbare Diskriminierung nicht rechtfertigbar mittelbare Diskriminierung rechtmäßiges Ziel sachliche Rechtfertigung Angemessenheit Erforderlichkeit zb: Sprache oder Staatsbürgerschaft
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8 Fall 1 - Situation Ö. Stbg. türkischer Herkunft erkundigt sich in Begleitung einer für sie dolmetschenden Bekannten nach dem Stand ihres Wohnungsvergabeverfahrens Weigerung des Referenten mit der Dolmetscherin zu sprechen und Aufforderung an die Wohnungswerberin besser Deutsch zu lernen Mitteilung, dass sie keine Dolmetscherin benötigen würde wenn sie von ihrer schulpflichtigen Tochter Deutsch lernen würde Verweis auf benachbarte Gemeinde in der AusländerInnen ohne ausreichende Sprachkenntnisse keine Gemeindewohnungen zugeteilt werden würden
9 Fall 1 Aufforderung zur Stellungnahme Was sind die Vergabekriterien für die Zuteilung von Gemeindewohnungen? Ist Sprache ein Vergabekriterium? Ersuchen um Übermittlung der Vergaberichtlinien
10 Fall 1 - Stellungnahme der Gemeinde Sprachkenntnisse kein Kriterium für die Wohnungsvergabe Aussagen über die Deutschkenntnisse der Betroffenen wurden nicht in der dargelegten Form getätigt Referent teilt WohnungswerberInnen generell mit, dass sie am besten von ihren Kindern Deutsch lernen während diese in der Schule sind Sprache Vorraussetzung für Integration und für die Vermeidung von Missverständnissen
11 Fall 1 -Wohnungsvergaberichtlinien der Gemeinde Präambel der RL enthält die Vorgabe einer ausgewogenen BewohnerInnenstruktur in den Häusern und im Wohnungsgebiet Punktesystem mit dem Wohnbedürftigkeit an Hand von Wartezeiten, Einkommensverhältnisse usw. bewertet werden
12 Fall 1 zweite Aufforderung zur Stellungnahme Warum werden Sprachkenntnisse thematisiert, wenn diese kein Wohnungsvergabekriterium sind? Wie wird die Vorgabe der ausgewogenen BewohnerInnenstruktur in der Vergabepraxis umgesetzt?
13 Fall 1 - zweite Stellungnahme der Gemeinde Sprache kein Kriterium für die Reihung der WohnungswerberInnen Sprache Vorraussetzung für Integration und für die Vermeidung von Missverständnissen ausgewogene BewohnerInnenstruktur im Hinblick auf Alter, Behinderung, Familienstand, Integrationshintergrund usw
14 Fall 1 Ausgang der Beratung und Analyse Vermutung, dass Gemeinde Sprachkenntnisse als Kriterium für die Vergabe von Gemeindewohnungen heranzieht Mittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit kann nicht ausgeschlossen werden Betroffene erhält eine geeignete Gemeindewohnung, Referent tritt gegenüber der Betroffenen betont freundlich auf Einleitung eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission wird von der Betroffenen nicht mehr gewünscht
15 Fall 2 - Situation Rumänische Stbg. beantragt die Zuteilung einer Gemeindewohnung und wird informiert, dass die Wohnungsvergabe nach einem die Wohnbedürftigkeit bewertenden Punktesystem erfolgt Nach vier Monaten erkundigt sich die Wohnungswerberin bei der Gemeinde nach dem Stand ihres Wohnungsvergabeverfahrens Akt ist zunächst nicht auffindbar; Information, dass sie ihren Staatsbürgerschaftsnachweis nachreichen muss Nach weiteren 4 Monaten erkundigt sie sich nochmal nach dem Stand ihres Wohnungsvergabeverfahrens Information, dass ihr Antrag derzeit unzulässig ist, da Ö. Stbg. 5 Jahre und nicht Ö. Stbg. 10 Jahre in der Gemeinde gemeldet sein müssen um eine Gemeindewohnung erhalten zu können
16 Fall 2 Aufforderung zur Stellungnahme Unterschiedliche Vorraussetzungen für Ö. Stbg. und nicht Ö Stbg. für den Erhalt einer Gemeindewohnung? Sachliche Rechtfertigung? Ersuchen um Übermittlung der Wohnungsvergaberichtlinien
17 Fall 2 - Stellungnahme der Gemeinde Andere Wohnungswerber wurden nach dem Punktesystem der Wohnungsvergabe RL als bedürftiger vorgereiht Wohnungsvergabe RL sehen die Gleichbehandlung von Ö. und EU Bürgern vor Fehler bei der Bearbeitung des Aktes der Wohnungswerberin werden eingeräumt
18 Fall 2 - zweite Aufforderung zur Stellungnahme Unterschiedliche Voraussetzungen für EU Bürger und nicht EU Bürger für den Erhalt einer Gemeindewohnung? Sachliche Rechtfertigung? Ersuchen um Übermittlung der Wohnungsvergaberichtlinien
19 Fall 2 - zweite Stellungnahme der Gemeinde Wohnungsvergabe RL: EU Bürger 5 Jahre Meldung und nicht EU Bürger 10 Jahre Meldung für den Erhalt einer Gemeindewohnung Änderung der Wohnungsvergabe RL werden zugesagt Wohnungswerberin wurde nicht diskriminiert da andere bedürftigere WohnungswerberInnen vorgereiht waren
20 Fall 2 Ausgang der Beratung und Analyse Unterschiedliche Voraussetzungen für nicht EU Bürger für den Erhalt einer Gemeindewohnung Mittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit kann nicht ausgeschlossen werden Geänderte, nicht an die Staatsbürgerschaft knüpfende Wohnungsvergabe RL, wurden der Gleichbehandlungsanwaltschaft übermittelt Betroffene wünscht keine Einleitung eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission
21 Fazit der Gleichbehandlungsanwaltschaft Transparenz schafft Klarheit und Nachvollziehbarkeit Sprach- und Staatsbürgerschaftsregelungen indizieren Diskriminierungsvermutung
22 Kontakt Gleichbehandlungsanwaltschaft Taubstummengasse Wien
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