Kosten der Unterkunft im SGB II und SGB XII Das schlüssige Konzept der Region Hannover. Fachbereich Soziales der Region Hannover

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1 Kosten der Unterkunft im SGB II und SGB XII

2 I. Einführung II. Die angemessenen Kosten der Unterkunft III. Thesen - Problemstellungen Folie 2

3 I. Einführung Datenbasis Schlüssiges Konzept baut auf drei Säulen auf (Daten der) qualifizierten Mietspiegel für 21 Kommunen Datenerhebung geförderter Wohnungsbau - LH Hannover (mit Wohnlagen) - Garbsen, Seelze, Langenhagen, Laatzen - Weitere 16 Kommunen (Poolbildung) Folie 3 Relevanter Mietwohnungsmarkt für Leistungsempfänger, aber kein Bestandteil qualifizierter Mietspiegel Angebotsmieten Wohnungsmarktdatenbank erbringt Nachweis, dass Wohnungen zu den Richtwerten erhältlich sind

4 Schritte zur Festlegung der angemessenen Kosten der Unterkunft 1. Angemessene Wohnungsgröße bestimmen 2. Vergleichsräume bilden 3. Angemessenheitswerte bilden auf Basis eines schlüssigen Konzeptes (abstrakte Angemessenheit) 4. Überprüfung der konkreten Angemessenheit [5. Gerichtliche Überprüfung aktueller Stand] Folie 4

5 1. Angemessene Wohnungsgröße bestimmen Bestimmen sich anhand der Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen). Das bedeutet : 1 Person 50 m² 2 Personen 60 m² 3 Personen 75 m² 4 Personen 85 m² jede weitere Person 10 m² mehr Folie 5

6 2. Bildung von Vergleichsräumen Es gibt 21 regionsangehörige Kommunen, dazu gehört neben 20 Umlandkommunen auch die Landeshauptstadt Hannover (LHH) Entlang der politischen Gemeindegrenzen sind 21 Vergleichsräume gebildet worden Auch die LHH ist nur ein Vergleichsraum (trotz zweier Wohnlagen im qualifizierten Mietspiegel) Folie 6

7 3. Schlüssiges Konzept (abstrakte Angemessenheit) a. Datenerhebung im Vergleichsraum b. Definition des Gegenstandes der Beobachtung c. Beobachtungszeitraum d. Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung e. Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten f. Validität der Datenerhebung g. Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze h. Angaben über gezogene Schlüsse Folie 7

8 a. Datenerhebung im Vergleichsraum Datenerhebung erfolgt im gesamten Regionsgebiet, in allen 21 Vergleichsräumen Nur sofern die Daten nicht ausreichen, wird über den Pool (Behelfsrechnung) ein Wert gebildet, zuletzt waren das fünf Felder Ghettobildung wird vermieden durch die Abfrage im gesamten Vergleichsraum Folie 8

9 b. Gegenstand der Beobachtung Ausschluss im Rahmen der Mietspiegelerhebung: - einfachster Wohnungsmarkt (Mindestausstattung: Sammelheizung, Bad und Innen-WC - Teilwohnungsmärkte wie z. B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch oder teilweise gewerblicher Nutzung, (teil-) möblierter Wohnraum, Gemeinschaftsunterkünfte, Heime und Einrichtungen Es ist (bisher) keine gesonderte Definition unabhängig vom Mietpreis - des einfachen Wohnungsstandards erfolgt Folie 9

10 c. Beobachtungszeitraum Stichtagsbezogene Abfrage im Rahmen der Erstellung der qualifizierten Mietspiegel ( eines Jahres) Identische Abfrage für den geförderten Wohnungsmarkt Folie 10

11 d. g. Datenerhebung (Art und Weise, Repräsentativität, Validität, mathematisch-statistische Grundsätze) Daten der qualifizierten Mietspiegel (nicht die Mietspiegel selbst) Repräsentative Stichprobe, Befragung bei MieterInnen und VermieterInnen Datengrundlage sind Einwohnermelderegister, Liegenschaftskataster, geförderter Wohnungsbestand und besondere Wohnverhältnisse (z. B. Heimplätze) Zusätzlich Befragung bzgl. des geförderten Wohnungsbaus (ausschließlich VermieterInnen-Befragung) Validität durch Einhaltung (gesetzlicher) Vorgaben zur Erstellung und Anerkennung qualifizierter Mietspiegel Folie 11

12 h. Angaben über gezogene Schlüsse Bei der Erstellung der qualifizierten Mietspiegel: Arithmetisches Mittel, Spannenober- und unterwert im Mietspiegel gebildet Extremwertbereinigung ist erfolgt Folie 12

13 h. Angaben über gezogene Schlüsse In der weiteren Verwendung der Daten: Einfacher Wohnungsstandard wird über das untere Drittel der ortsüblichen Miethöhe abgebildet (33 % Quantil) Abbildung und Verwendung von Brutto-Kaltmieten Mindestens 80 % der aktuellen Sozialwohnungsmieten sollen innerhalb der Richtwerte liegen Senkung der Richtwerte bei der ersten Fortschreibung 2013 ausgeschlossen Nachweis über die Wohnungsmarktdatenbank, dass Wohnraum zu den Richtwerten vorhanden ist Folie 13

14 5. Gerichtliche Überprüfung aktueller Stand Erstinstanzliche Urteile sind sehr unterschiedlich, sowohl anerkannt als auch verworfen (ca. 30 zuständige Kammern beim SG Hannover SGB II und SGB XII), Überprüfung durch das LSG noch nicht erfolgt, ein erstes Verfahren ist seit Anfang Oktober anhängig Folie 14

15 III: Thesen Problemstellungen Thesen - Problemstellungen Region Hannover ist nicht zuständig für die Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln, das bedeutet - enormen Abstimmungsaufwand mit 21 Kommunen (Statistik-Satzung, Anerkennung durch die Kommunen etc.) - datenschutzrechtliche Schwierigkeiten (Datenbeschaffung EMA-Daten, Liegenschaftsdaten, Anschriften geförderter Wohnungsbau etc.) Teilnahme an der Befragung Mietspiegel ist freiwillig Zum Teil ist in den Kommunen kein ausreichender mietspiegelrelevanter Mietwohnungsmarkt vorhanden Folie 15

16 III: Thesen Problemstellungen Thesen - Problemstellungen Gesetzliche Konkretisierungen und Veränderungen sind notwendig, um zumindest eine einheitliche und sichere Ausgangsbasis zu schaffen Jedes Konzept ist angreifbar, da es an konkreten Vorgaben fehlt und die Grundsicherungsträger eigenständig Setzungen vornehmen müssen Für den einfachen Wohnungsstandard gibt es keine einheitliche Definition, hier wären ebenfalls regionale (angreifbare) Setzungen notwendig Nachweisbarkeit von konkret vorhandenem Wohnraum ist nur bedingt möglich Folie 16

17 Region Hannover Fachbereich Soziales Team Zentrale Fachbereichsangelegenheiten Steuerung SGB II Telefon nicole.hoelscher@region hannover.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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