BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

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1 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 9.08 OVG 5 LC 33/07 Verkündet am 11. Dezember 2008 Hardtmann als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

2 - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Dr. Heitz, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. G r ü n d e : I 1 Der 1939 geborene Kläger trat zum 1. April 2002 im Amt eines Leitenden Postdirektors vorzeitig in den Ruhestand. Er will seine Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten anerkannt haben. Es geht im Einzelnen um die Zeit eines Praktikums zur Vorbereitung des Studiums (vom 1. April bis zum 30. September 1963) sowie um die unmittelbar anschließende Studien- und Prüfungszeit. Der Kläger beendete das Studium des Maschinenbaus an der Technischen Universität Hannover am 10. Juni 1969 mit dem Grad des Diplomingenieurs. 2 Vom 1. Januar 1996 bis zum Eintritt in den Ruhestand war der Kläger im Beamtenverhältnis für eine Tätigkeit im außertariflichen Angestelltenverhältnis bei der Deutschen Post AG beurlaubt. Aus dieser Tätigkeit erwarb er einen Anspruch

3 - 3 - auf eine Zusatzrente in Höhe von monatlich 128 nach der Versorgungsordnung für Leitende Angestellte der Deutschen Post AG (VersOPost). 3 Die Beklagte setzte das Ruhegehalt unter Einbeziehung des Zeitraums der Beurlaubung mit einem Ruhegehaltssatz von 73,25 v.h. fest. Den Antrag auf Berücksichtigung der Ausbildungszeiten lehnte sie ab. Dies begründete sie damit, dass die Vorschrift des 12 BeamtVG der Schließung einer Versorgungslücke diene, die im Falle des Klägers nicht bestehe. Denn für die Tätigkeit, die er während seiner Beurlaubung ausgeübt habe, beziehe er eine Betriebsrente, die ohne Anrechnung auf die Pension zu zahlen sei. Betriebsrente und Pension zusammen überstiegen den Höchstsatz der Versorgung, der ihm nach 55 BeamtVG zustehe. 4 Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Neubescheidung über den Antrag auf Berücksichtigung der Ausbildungszeiten verpflichtet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: 5 Die Beklagte müsse noch anhand der einschlägigen hochschulrechtlichen Vorschriften ermitteln, ob und in welchem zeitlichen Umfang die geltend gemachten Ausbildungszeiten im Sinne des 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.f. vorgeschrieben gewesen seien. 6 Die Beklagte habe jedoch unabhängig hiervon diese Zeiten ermessensfehlerhaft nicht als ruhegehaltfähig anerkannt. 12 Abs. 1 BeamtVG erfasse Ausbildungszeiten, die für die spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis erforderlich seien. Er diene der versorgungsrechtlichen Gleichstellung mit Beamten, die ihre Ausbildung im Beamtenverhältnis absolviert hätten. Jedoch könne diese Zeit dann unberücksichtigt bleiben, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeit eine dem Ruhegehalt entsprechende Versorgung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Betriebsrente erhalte. 7 Dies sei hier nicht der Fall. Denn der Kläger erhalte die betriebliche Zusatzrente aufgrund seiner Tätigkeit im Angestelltenverhältnis bei der Deutschen Post AG. Die Ausbildungszeiten seien bei der Berechnung dieser Zusatzrente nicht be-

4 - 4 - rücksichtigt worden. Daher werde er nicht bessergestellt als ein Beamter, der die gesamte Ausbildung im Beamtenverhältnis absolviert habe. 8 Dass der Kläger auch ohne Berücksichtigung seiner Ausbildungszeiten aufgrund der Betriebsrente eine Versorgung von mehr als 75 v.h. erhalte, sei unerheblich. Die Zeit der Tätigkeit im Angestelltenverhältnis sei gemäß 4 Abs. 3 Satz 1 und 5 des Postpersonalrechtsgesetzes ruhegehaltfähig. Die Anrechnungsvorschrift des 55 BeamtVG erfasse Betriebsrenten nicht. Der Anerkennung der Ausbildungszeiten stünden auch nicht die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz entgegen. 9 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision. Sie beantragt, das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2007 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Juli 2005 zurückzuweisen. 10 Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Revision zurückzuweisen. II 11 Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der geltend gemachten Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, soweit diese von 12 Abs. 1 BeamtVG erfasst werden. Insoweit hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit trotz der gesetzlichen Verpflichtung gemäß 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht spruchreif gemacht. 12 Da das Beamtenverhältnis des Klägers schon vor dem 31. Januar 1991 bestanden hat, richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gemäß 85 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, ber. S. 847 und S. 2033), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2861), nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht.

5 Die Zeit der Tätigkeit im Angestelltenverhältnis, während der der Kläger im Beamtenverhältnis beurlaubt war, ist ruhegehaltfähig. Dies folgt aus 4 Abs. 3 Satz 1 und 5 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG -). Diese Regelungen verdrängen die allgemeine Regelung des 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG in der danach maßgeblichen Fassung der Neubekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl I S. 570, ber. S. 1339), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 30. November 1989 (BGBl I S. 2094, nachfolgend: BeamtVG a.f.), der die Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in das behördliche Ermessen stellt Nach 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.f. kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Soweit die vom Kläger geltend gemachten Ausbildungszeiten von 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.f. erfasst werden, muss sie die Beklagte als ruhegehaltfähig berücksichtigen. Das behördliche Ermessen ist insoweit auf Null reduziert. Dies folgt aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung. 15 Der Gesetzgeber verfolgt mit 11 und 12 BeamtVG den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (Urteile vom 6. Juli BVerwG 2 C BVerwGE 27, 275 = Buchholz BBG Nr. 10, vom 12. Februar BVerwG 6 C Buchholz BBG Nr. 14, vom 11. Februar BVerwG 2 C Buchholz a BBG Nr. 8 und - BVerwG 2 C juris und vom 28. Juni BVerwG 6 C BVerwGE 66, 65 = Buchholz BBG Nr. 21, Beschluss vom 24. September BVerwG 2 B

6 - 6 - Buchholz BeamtVG Nr. 5). Die Vorschriften sollen Versorgungslücken schließen. Deshalb kann die Versorgungsbehörde in die Ermessenserwägungen einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeiten bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche erworben hat (vgl. Urteile vom 6. Juli 1967, 12. Februar 1971 a.a.o. und vom 28. Juni 1982 a.a.o.). Das gilt auch bei den vorgeschriebenen Ausbildungszeiten im Sinne des 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, die der Beamte durchlaufen muss, um die besondere Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zu erwerben. Handelt es sich um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren kann, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde aufgrund des Gesetzeszwecks des 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG; die Kann-Vorschrift wird zu einer Soll-Vorschrift. Die Versorgungsbehörde darf die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten gemäß 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat. 16 a) Sollten die geltend gemachten Ausbildungszeiten des Klägers für die spätere Übernahme als Beamter vorgeschrieben gewesen sein, so entspricht ihre Anerkennung als ruhegehaltfähig dem Zweck des 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.f. Daher muss sie die Versorgungsbehörde in die Festsetzung des Ruhegehalts einbeziehen; eine andere Entscheidung wäre ermessensfehlerhaft. 17 Der Kläger hat aufgrund seiner Ausbildungszeiten keine anderen Versorgungsansprüche erworben. Die Betriebsrente erhält er für seine während des Sonderurlaubs im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeit. Bei der Berechnung der Betriebsrente waren die Ausbildungszeiten nicht zu berücksichtigen. 18 b) In die Ermessensausübung nach 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.f. darf auch nicht eingestellt werden, dass der Kläger bereits ohne Berücksichtigung seiner Ausbildungszeiten bei Einbeziehung der Betriebsrente mehr als das Höchstruhegehalt von 75 v.h. erhält. Denn bei der Ermessensentscheidung nach 11 und 12 BeamtVG geht es nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln (Beschluss vom 24. September 1991

7 - 7 - a.a.o.). Zweck des 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.f. ist nicht die Begrenzung des Ruhegehalts, sondern ausschließlich die Schließung einer Versorgungslücke durch die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. 19 Im Übrigen darf die Betriebsrente nicht gemäß 55 BeamtVG auf das Ruhegehalt angerechnet werden. Die betriebliche Zusatzrente des Klägers gehört nicht zum Katalog der in 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG abschließend aufgezählten Renten. Sie ist keine zusätzliche Altersversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, da sie von der Deutschen Post AG gezahlt wird. 55 BeamtVG ist einer Erweiterung nicht zugänglich; welche Einkünfte in welchem Umfang auf die Beamtenversorgung anzurechnen sind, muss sich gemäß 3 Abs. 1 BeamtVG klar und eindeutig aus dem Gesetz selbst ergeben (Urteile vom 26. Juni BVerwG 2 C BVerwGE 74, 285 = Buchholz BeamtVG Nr. 5 und vom 28. Januar BVerwG 2 C BVerwGE 92, 41 = Buchholz BeamtVG Nr. 19). 20 c) Die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVGVwV - (GMBl 1980 S. 742 ff.) stehen der Anrechnung der Ausbildungszeiten nicht entgegen. Sie können nur eine Auslegungshilfe sein, vorhandenes Ermessen lenken oder Beurteilungsspielräume ausfüllen. Sie können aber gesetzlich vorgegebene Ergebnisse nicht korrigieren (vgl. Beschluss vom 16. Februar BVerwG 2 B Buchholz BeamtVG Nr. 3) Nach alledem sind die vom Kläger absolvierten Ausbildungszeiten bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit einzurechnen. Der zeitliche Umfang bestimmt sich nach 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.f. Deshalb ist anhand der einschlägigen (seinerzeit geltenden) Vorschriften der Technischen Universität Hannover festzustellen, ob das Praktikum zur Aufnahme des Studiums des Maschinenbaus erforderlich und welcher zeitliche Umfang für die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit festgelegt war. Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Herbert Prof. Dr. Kugele Dr. Heitz Thomsen Dr. Burmeister

9 Sachgebiet: BVerwGE: nein Beamtenrecht Fachpresse: ja Rechtsquellen: BeamtVG 6 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 55 PostPersRG 4 Abs. 3 Stichworte: Ruhebezüge; Ausbildungszeit; ruhegehaltfähige Dienstzeit; Sonderurlaub bei der Deutschen Post AG; Betriebsrente; Versorgungslücke; Verwaltungsvorschriften; Begrenzung des Ruhegehalts; Ermessen. Leitsatz: Die Versorgungsbehörde muss vorgeschriebene Ausbildungszeiten gemäß 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähig bei der Festsetzung des Ruhegehalts berücksichtigen, wenn diese Zeiten nicht bei einer anderen Altersversorgung, etwa einer Rente, zu berücksichtigen sind. Urteil des 2. Senats vom 11. Dezember BVerwG 2 C 9.08 I. VG Hannover vom Az.: VG 2 A 911/03 - II. OVG Lüneburg vom Az.: OVG 5 LC 33/07 -

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