Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes A. Problem und Ziel DasBundesvertriebenengesetzbedarfverschiedenerÄnderungen,dieder RechtsklarheitundeinerVereinfachungderVerwaltungspraxisdienen.DasVerfahrenzurAusstellungeinerSpätaussiedler-oderAngehörigenbescheinigung sollvonderzeitzweibisdreimonatenaufzweibisdreiwochenverkürztwerden.bislangfehltimbundesvertriebenenrechteinematerielleregelungzur Rücknahme solcher Bescheinigungen. ZudemkanndiebefristeteGeltungsdauervonvertriebenenrechtlichenAltbescheidendazuführen,dassPersonenzurAusreisenachDeutschlandveranlasst werden,derenverbleibinihrenherkunftsstaateniminteressederbundesrepublikdeutschlandliegt.außerdemistesfürdieländeraufgrundvonübergangsvorschriftenderzeitnocherforderlich,entsprechendeverwaltungskapazitäten fürdieabwicklungvonaltfällenvorzuhalten.beiweiterenvorschriftensind Klarstellungen geboten. B. Lösung DasbesondereVerfahren,nachdemSpätaussiedlerbewerberundihreeinbezogenenFamilienangehörigengemäßdenVorschriftendesBundesvertriebenengesetzesinDeutschlandAufnahmefinden,wirdbeschleunigt.Hierzuwirddie AntwortfristfürdieSicherheitsbehördenbeiderÜberprüfungvonAusschlussgründenverkürzt.EineRegelungzurRücknahmevonSpätaussiedler-undAngehörigenbescheinigungenwirdeingefügt.DieBefristungderGeltungsdauer vonvertriebenenrechtlichenaltbescheidenwirdaufgehoben.dasbundesverwaltungsamtwirdauchzuständigfürdieausstellungvonspätaussiedler-oder AngehörigenbescheinigungeninAltfällen.ZusätzlichwerdenrechtlicheKlarstellungen und Bereinigungen vorgenommen. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen DemBundentstehtdurchdieKonzentrationdesVerfahrenszurAusstellungvon Spätaussiedler-oderAngehörigenbescheinigungenauchfürAltfällebeimBundesverwaltungsamteinerhöhterVollzugsaufwandinHöhevonjährlichrund Euro,derimRahmenderindermehrjährigenFinanzplanungvorhan-

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode denenhaushaltsansätzeerbrachtwerdenkann.beidenländernunddenkommunen entfällt entsprechender Vollzugsaufwand. E. Sonstige Kosten F. Bürokratiekosten KostenfürdieWirtschaft,fürsozialeSicherungssystemeoderAuswirkungen aufdaspreisniveau,insbesonderedasverbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten. EswerdenkeineInformationspflichtenfürdieWirtschaftneueingeführt,geändert oder aufgehoben. FürdieBürgerinnenundBürgerwerdenkeineInformationspflichtenneueingeführt, geändert oder aufgehoben. ImBereichderVerwaltungwerdenvierneueInformationspflichteneingeführt und fünf bestehende Informationspflichten inhaltlich erweitert.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/12593

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/12593 Anlage 1 Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes DasBundesvertriebenengesetzinderFassungderBekanntmachungvom10.August2007 (BGBl.IS.1902),zuletztgeändertdurchArtikel19Absatz1desGesetzesvom 12.Dezember2007 (BGBl.IS.2840),wirdwiefolgtgeändert: 1.In 9Absatz3Satz1werdennachdenWörtern ausder ehemaligenudssr, diewörter Estland,Lettlandoder Litauen, eingefügt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz3werdennachdenwörtern denmilitärischenabschirmdienst, diewörter diebundespolizei, eingefügt. b)inabsatz3werdendiewörter RücknahmeundWiderruf durch die Wörter die Rücknahme ersetzt. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4)EineBescheinigungkannmitWirkungfürdie Vergangenheitnurzurückgenommenwerden,wenn siedurcharglistigetäuschung,drohungoderbestechungoderdurchvorsätzlichunrichtigeoderunvollständigeangaben,diewesentlichfürihreausstellung gewesensind,erwirktwordenist.dierücknahmemit WirkungfürdieVergangenheitdarfnurbiszumAblaufvonfünfJahrennachAusstellungderBescheinigungerfolgen.HatdieRücknahmeeinerBescheinigungnachAbsatz1auchAuswirkungenaufdie RechtmäßigkeitvonBescheinigungennachAbsatz2, soistfürjedenbetroffeneneineselbständigeermessensentscheidungzutreffen.dabeiistdasmaßder BeteiligungdesEhegattenoderAbkömmlingsaneinerarglistigenTäuschung,DrohungoderBestechung oderanunrichtigenoderunvollständigenangaben desspätaussiedlersgegendieschutzwürdigenbelangedesehegattenoderabkömmlings,insbesondere unterbeachtungdeskindeswohls,abzuwägen.der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig. 3.In 28Satz2werdennachdenWörtern denmilitärischenabschirmdienst, diewörter diebundespolizei, eingefügt Absatz 1a wird wie folgt gefasst: (1a)ZurFeststellungvonAusschlussgründennach 5Nummer1BuchstabedundedarfdasBundesverwaltungsamtfolgendeDatendesSpätaussiedlers,seines EhegattenoderseinerAbkömmlinge,dieindenAufnahmebescheideinbezogenwerdensollen,andenBundes- nachrichtendienst,dasbundesamtfürverfassungs- schutz,denmilitärischenabschirmdienst,die Bundespolizei,dasBundeskriminalamtunddasZollkriminalamt übermitteln: 1.den Familiennamen, 2.BestandteiledesNamens,diedasdeutscheRecht nicht vorsieht, 3.die Vornamen, 4.frühere Namen, 5.das Geschlecht, 6.das Geburtsdatum, 7.den Geburtsort und 8. die letzte Anschrift im Aussiedlungsgebiet. SoweitAnhaltspunktefürAusschlussgründenach 5 Nummer1Buchstabedoderevorliegen,teilendienach Satz1beteiligtenBehördendiesdemBundesverwaltungsamtnachMaßgabederinsoweitbestehendenbesonderengesetzlichenVerwendungsregelungeninnerhalb vonzehntagennachübermittlungderdatennachsatz1 mit.hältdiejeweiligesicherheitsbehördeeineweitere ÜberprüfungderAusschlussgründefürerforderlich,soll dieseinsgesamtinnerhalbvondreiwochennachübermittlung der Daten nach Satz 1 abgeschlossen sein wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz3werdennachdenwörtern anvertriebeneoderflüchtlingezuständigist, diewörter vom Bundesverwaltungsamt eingefügt. b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben a Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben b wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Häftlingshilfegesetzes 10Absatz7desHäftlingshilfegesetzesinderFassung derbekanntmachungvom2.juni1993 (BGBl.IS.838),das zuletztdurchartikel4desgesetzesvom13.dezember2007 (BGBl.IS.2904)geändertwordenist,wirdwiefolgtgefasst: (7)DieEntscheidungüberdieAusstellungeinerBescheinigungnachAbsatz4istfüralleBehördenundStellen

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode verbindlich,diefürdiegewährungvonrechtenundvergünstigungennachdiesemodereinemanderengesetzzuständigsind.hälteinebehördeoderstelledieentscheidung überdieausstellungderbescheinigungnichtfürgerechtfertigt,sokannsienurihreänderungoderaufhebungdurch diefürdieausstellungderbescheinigungzuständigestelle beantragen.dieausstellungsbehördeentscheidetauchüber RücknahmeundWiderrufundüberdieAusstellungeiner Zweitschrift einer Bescheinigung. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/12593 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt DervorliegendeGesetzentwurfdientderRechtsklarheitund -bereinigungsowieeinervereinfachtenverwaltungspraxis. DasVerfahrenzurFeststellungvonAusschlussgründennach 5Nr.1Buchstabedundewirdbeschleunigt.Weiterhin wirdeinematerielleregelungzurrücknahmevonbescheinigungennach 15Abs.1und2eingefügt.Zudemwirddie BefristungderGeltungsdauervonÜbernahmegenehmigungenundAufnahmebescheidenaufgehoben.Beiweiteren VorschriftenerfolgenrechtlicheÄnderungen,Klarstellungen und Bereinigungen. Die wesentlichen Änderungen sind: DierückwirkendeAufhebungvonBescheinigungennach 15wirdparallelzurRücknahmevonEinbürgerungen im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt. DieBundespolizeiwirdindenKatalogderzurFeststellungvonAusschlussgründennach 5Nr.1Buchstabed undezubeteiligendensicherheitsbehördenaufgenommen. DieAntwortfristfürSicherheitsbehördenin 29Abs.1a imverfahrenzurfeststellungeinesausschlussgrundes wirdaufzehntage,maximalaufdreiwochenverkürzt, uminsbesonderedieausstellungderbescheinigungen nach 15 zu beschleunigen. DiedurchdasSiebteGesetzzurÄnderungdesBundesvertriebenengesetzeseingeführteBeschränkungderGeltungsdauervonÜbernahmegenehmigungenundvor 1993erteiltenAufnahmebescheidenwirdwiederaufgehoben (Streichungdes 100Abs.4Satz2,des 100b Abs. 5 Satz 2, des 100b Abs. 2). In 100Abs.2Satz3werdeneineZuständigkeitdes BundesverwaltungsamtesfestgeschriebenunddieÜbergangsvorschrift 100bAbs.2aufgehoben.Damitwird dasbundesverwaltungsamtauchfürdieausstellungvon Spätaussiedler-undAngehörigenbescheinigungeninAltfällenzuständigunddieLänderwerdeninsoweitvonder unnötigenvorhaltungparallelereigenerbehördenstrukturen entlastet. II.Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichaus Artikel74Abs.1Nr.6desGrundgesetzes (GG) (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen). III. Kosten für die öffentlichen Haushalte DurchdieZuständigkeitdesBundesverwaltungsamtesfür Altfällei.S.d. 100Abs.2unddes 100aAbs.2wirdbei diesemeinerhöhtervollzugsaufwandinformderdurchdie BearbeitungverursachtenPersonalkosteninHöhevonjährlichrund108000Euroentstehen.DieMehrkostenkönnen imrahmenderindermehrjährigenfinanzplanungvorgesehenen Haushaltsansätze aufgefangen werden. DieLänderwerdenentsprechendePersonalkosteneinsparen. IV.Sonstige Kosten DerWirtschaftentstehendurchdieAusführungdiesesGesetzeskeineKosten.AuchfürsozialeSicherungssysteme entstehenkeineneuenkosten.auswirkungenaufdieeinzelpreiseunddaspreisniveau,insbesonderedasverbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. V.Bürokratiekosten EswerdenfürdieWirtschaftkeineInformationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. FürdieBürgerinnenundBürgerwerdenkeineInformationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. ImBereichderVerwaltungwerdenvierneueInformationspflichteneingeführtundfünfbestehendeInformationspflichten inhaltlich geringfügig erweitert. In 15Abs.1Satz3und 28Satz2erfolgtjeweilseine ErweiterungderimRahmenderAufnahmenachdem BundesvertriebenengesetzdurchzuführendenAbfrage beidensicherheitsbehördenumeineabfragebeider Bundespolizei;dadurchwerdeninsgesamtvierneueInformationspflichtengeschaffen (jeweilsanfrageund Rückmeldung).HierdurchwirdeineLückeimbisherigen Abfrageverfahren geschlossen. In 29Abs.1aSatz1Nr.5werdendurchdiezusätzliche ÜbermittlungdesGeschlechtsimRahmenderAnfragen nach 28Satz2fünfbestehendeInformationspflichten inhaltlicherweitert (zusätzlicherinformationsinhalt). HierdurchentfälltgegebenenfallsdieNotwendigkeitzu einerdoppeltenrechercheunterbeidengeschlechternin den bestehenden Datenbanken. VI.Gender-Mainstreaming DiegleichstellungspolitischenAuswirkungenwurdengemäß 2desBundesgleichstellungsgesetzesund 2derGemeinsamenGeschäftsordnungderBundesministerienanhandderArbeitshilfedesBundesministeriumsfürFamilie, Senioren,FrauenundJugend GenderMainstreamingbei dervorbereitungvonrechtsvorschriften überprüft.soweit durchdengesetzentwurfrechteundpflichtenvonspätaussiedlernundihrenangehörigengeändertwerden,besteht keinunterschiedzwischenmännernundfrauen,sodassdie RelevanzprüfunginBezugaufGleichstellungsfragennegativausfällt.DieRegelungensind,soweitmöglich,entsprechend 1Abs.2Satz1desBundesgleichstellungsgesetzes geschlechtergerecht formuliert worden. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 DiepauschaleEingliederungshilfenach 9Abs.3dient demausgleichfürdengewahrsam,dendierusslanddeutscheninderehemaligenudssreinschließlichderbaltischenstaatenerlittenhaben.diesentsprichtgeltenderpra-

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode xis.mitderausdrücklichenaufführungderbaltischen StaatenwirddasHerkunftsgebietderBerechtigtenvordem Hintergrundklarerumschrieben,dassdieBundesrepublik DeutschlanddieAnnexionderbaltischenStaatennichtanerkannthatte.EinematerielleÄnderungistdamitnichtverbunden. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a DieBundespolizeiwirdindenKatalogderBehördenaufgenommen,dievorderErteilungeinerBescheinigungnach 15zurFeststellungvonAusschlussgründennach 5Nr.1 Buchstabedundezubeteiligensind.Bisherkönnendort vorliegendeerkenntnissenichtgenutztwerden.essolljedochlückenlossichergestelltsein,dassdieaufnahmenach dembundesvertriebenengesetznichtfürdieeinreisevon SchwerkriminellenundgewaltbereitenExtremisteninstrumentalisiert werden kann. Zu Buchstabe b ÜberRücknahmeunddieAusstellungeinerZweitschrift einerspätaussiedler-oderangehörigenbescheinigungnach 15Abs.1oderAbs.2entscheidetunverändertdieAusstellungsbehörde.EinerZuständigkeitsbestimmungfürdenWiderrufbedarfesimHinblickaufdieNeuregelungin 15 Abs.4nichtmehr.DanachistWiderrufunzulässig.Erhatte in der Praxis keine Bedeutung. Zu Buchstabe c DieMöglichkeitzurRücknahmeeinerSpätaussiedler-oder Angehörigenbescheinigungnach 15Abs.1oderAbs.2 mitwirkungfürdievergangenheitwirdinparallelezum Staatsangehörigkeitsgesetzbegrenzt:DamitderAusstellung einerbescheinigungnach 15Abs.1oderAbs.2diedort genanntenpersonennach 7desStaatsangehörigkeitsgesetzeskraftGesetzeszudeutschenStaatsangehörigenwerden, entfälltmitderrücknahmeeinerrechtswidrigenbescheinigungfürdievergangenheitauchdieaufdieseweiseerworbenedeutschestaatsangehörigkeit.dasbundesverfassungsgerichthatinseinemurteilvom24.mai2006 (BVerfGE 116,24)dieRücknahmeeinererschlichenenEinbürgerung fürgrundsätzlichmitartikel16abs.1satz1ggvereinbar erklärt.wenndurchdierücknahmebeimbetroffenenstaatenlosigkeiteintritt,liegtdarinnachauffassungdesbundesverfassungsgerichtsauchkeinverstoßgegenartikel16 Abs.1Satz2GG.ImFalleeinerzeitnahenRücknahmeeiner erschlicheneneinbürgerung,überderenvoraussetzungen dereingebürgerteselbstgetäuschthat,hieltdasbundesverfassungsgerichtdieverwaltungsverfahrensgesetzedes BundesundderLänderfürausreichendeErmächtigungsgrundlagen.GesetzgeberischenHandlungsbedarfsahdas BundesverfassungsgerichtallerdingsimHinblickaufdie zeitlichereichweitederrücknahmemöglichkeitundauswirkungenderrücknahmeaufdiestaatsangehörigkeitdritter. VordiesemHintergrundwirddurchdasGesetzzurÄnderungdesStaatsangehörigkeitsgesetzesvom5.Februar2009 (BGBl.IS.158)in 35Abs.3dieRücknahmemöglichkeit fürstaatsangehörigkeitsrechtlicheentscheidungen,dieder BetroffenebewusstunredlicherwirkthatundderenFehler- haftigkeitinseinesphärefallen,aufeinefristvonfünfjah- rennacherlassdeszurückzunehmendenverwaltungsaktes begrenzt.damitwirdnachablaufeinergewissenzeitinanbetrachtdesgrundrechtsschutzesdesartikels16ggdem PrinzipderRechtssicherheitVorrangvordemGedankender HerstellungrechtmäßigerZuständeaufdemGebietdes Staatsangehörigkeitsrechtsgegeben.DieseGrundsatzentscheidungsollimSinnederEinheitderRechtsordnungauch imvertriebenenrechtumgesetztwerden.denndierückwirkenderücknahmeeinerbescheinigungnach 15führtautomatischzumVerlustderdeutschenStaatsangehörigkeit. WiedieRücknahmederEinbürgerungsollsiedeshalbaufeinenZeitraumvonfünfJahrennachErteilungderBescheinigung beschränkt werden. DieRücknahmeeinerBescheinigungnach 15Abs.1oder Abs.2mitWirkungfürdieZukunftbleibtnachallgemeinem Verwaltungsverfahrensrechtzulässig.Hierdurchwirddie durch 7desStaatangehörigkeitsgesetzeserworbenedeutscheStaatsangehörigkeitnichtberührt.DieRücknahmemit WirkungfürdieZukunftnachallgemeinemVerwaltungsverfahrensrechtbelässtdieMöglichkeit,diemiteinerBescheinigungnach 15verbundenenLeistungenundVergünstigungen,zumBeispielAnsprüchedesSpätaussiedlersnach demfremdrentengesetz,auchnachablaufdesin 15 Abs.4genanntenZeitraumsvonfünfJahrennichtmehrzu gewähren. DerWiderrufeinerBescheinigungistnichtmehrzulässig (siehe Begründung zu Nummer 2 Buchstabe b). SoweitdieRücknahmeAuswirkungenaufeineanDritteerteilteBescheinigunghat,wirdzuderenSchutzklargestellt, dassjeweilseineselbstständigeermessensentscheidung überdierücknahmezutreffenist.dierücknahmeeiner Spätaussiedlerbescheinigungführtnichtautomatischzur RücknahmederaufihrerGrundlageerteiltenEhegattenoder Abkömmlingsbescheinigungen. Zu Nummer 3 DieBundespolizeiwirdindenKatalogderBehördenaufgenommen,dieimAufnahmeverfahrenzurFeststellungvon Ausschlussgründennach 5Nr.1Buchstabedundezubeteiligensind.DamitsolleinelückenloseÜberprüfunggewährleistetwerden (vgl.begründungzunummer2buchstabe a). Zu Nummer 4 BeiderDatenübermittlungsregelungin 29Abs.1aSatz1 fürdasverfahrenzurfeststellungeinesausschlussgrundes nach 5Nr.1BuchstabedoderewirddieBundespolizeiin denkatalogderzubeteiligendenbehördenaufgenommen. EshandeltsichumeineFolgeänderungzurEinfügungin 28Satz2 (vgl.begründungzunummer3).außerdem wirddieübermittlungdesgeschlechtsermöglicht,umden AufwandbeimAbgleichmitdenbestehendenDatenbanken zu verringern. DarüberhinauswirddieAntwortfristin 29Abs.1aSatz2 fürdiesicherheitsbehördenvoneinemmonataufzehntage verkürzt.innerhalbdieseszeitraumsteilendiegenannten BehördendemBundesverwaltungsamtmit,obAnhaltspunktefürAusschlussgründenach 5Nr.1Buchstabedoder Buchstabeevorliegen.GehtinnerhalbdieserFristkeine

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/12593 RückantwortderSicherheitsbehördebeimBundesverwaltungsamtein,gehtdiesesdavonaus,dasskeineAusschlussgründenach 5Nr.1Buchstabedoderevorliegen.Indem neuangefügtensatz3wirdfestgeschrieben,dass sollte eineweitereüberprüfungderausschlussgründedurchdie jeweiligesicherheitsbehördeerforderlichsein dieüberprüfungdurchdiesicherheitsbehördeinsgesamtinnerhalb vondreiwochennachübermittlungderdatennachsatz1 abgeschlossenseinsoll.diesdientderverfahrensbeschleunigungundstelltinsbesonderesicher,dasszeitnahnacheinreiseundregistrierungdiebescheinigungennach 15ausgestellt werden können. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a In 100Abs.2desBundesvertriebenengesetzes (BVFG) wirddiezuständigkeitdesbundesverwaltungsamtesfürdie FeststellungderVertriebenen-oderFlüchtlingseigenschaft vonaussiedlernfestgeschrieben,dieihrenständigenaufenthaltindeutschlandvordem1.januar1993begründethaben.hierdurchwerdendiebundesländerentlastetundvon dernotwendigkeitentbunden,fürdieabwicklungdieser RestfälledieentsprechendenVerwaltungsstrukturenund vertriebenenrechtliches Fachwissen vorzuhalten. Zu den Buchstaben b und c DurchdasSiebteGesetzzurÄnderungdesBundesvertriebenengesetzes (BGBl.I2007S.748)wurdefürStaatsangehörigevonEU-MitgliedstaatendieGeltungsdauervonÜbernahmegenehmigungenausderZeitvordemInkrafttretendes Aussiedleraufnahmegesetzesam1.Juli1990 (BGBl.I S.1247)undvonAufnahmebescheidenausderZeitvordem InkrafttretendesKriegsfolgenbereinigungsgesetzesam 1.Januar1993 (BGBl.I1992S.2094)biszum31.Dezember2009begrenzt.DieBeschränkungderGeltungsdauer wirdwiederaufgehoben,damithierdurchnichtpersonen, derenweitererverbleibinihrenherkunftsstaateniminteressederbundesrepublikdeutschlandliegt,zueinervorzeitigenausreiseveranlasstwerden.diesbetrifftinsbesondere Personen,dieeineherausgehobeneStellunginnerhalbder deutschen Minderheit im Herkunftsgebiet haben. Zu Nummer 6 DieBefristungvonAufnahmebescheidennachMaßgabeder Übergangsregelungin 100aAbs.2Satz1fürPersonenaus denbaltischenstaatenwirdebenfallsaufgehoben (vgl.hierzu Ausführungen zu Nummer 5, Buchstabe b und c). Zu Nummer 7 NachderzeitigerRechtslagehabendieLändervonAmtswegenüberdieAusstellungvonSpätaussiedler-undAngehöri- genbescheinigungennach 15Abs.1bzw.Abs.2zuentscheiden.DurchdieAufhebungderAnwendungsvorschrift werdendieländervonaltfällenentlastet,indemauchdiese ZuständigkeitdemBundesverwaltungsamtübertragenwird. EserhältdamitunterBerücksichtigungauchderÄnderung von 100Abs.2 (vgl.nummer5buchstabea)diezuständigkeitfürallevertriebenenrechtlichenentscheidungen.lediglichfürdierücknahmeunddieausstellungeinerzweitschrifteinerbescheinigungbleibtgemäß 15Abs.3die Ausstellungsbehördezuständig;hierbeikannessichauch um Landesbehörden gehandelt haben. Zu Nummer 8 101siehteineZweckbindunghinsichtlichdesMehraufkommensanZins-undTilgungsleistungenaufGrundderErhöhungderZins-undTilgungssätzebestimmterDarlehen zugunstender EingliederungvonausderLandwirtschaft stammendenvertriebenen,flüchtlingenundspätaussiedlern vor. 101warmitdemKriegsfolgenbereinigungsgesetzvom21.Dezember1992indasBVFGaufgenommen worden,dadiebisherigenvorschriftendes 46Abs.2a und2bbvfg,diedieerhöhungderzins-undtilgungssätze sowiedieverwendungdesmehraufkommensregelten,mit demkriegsfolgenbereinigungsgesetzalsweitgehendbedeutungslosaufgehobenwurden.ausheutigersichtistderförderbereichdereingliederungvonausderlandwirtschaft stammendenvertriebenen,flüchtlingenundspätaussiedlern alserledigtzubetrachten.zudemhatderhaushaltsgesetzgeberdasbundesministeriumfürernährung,landwirtschaft undverbraucherschutzdurchentsprechendeveranschlagungimeinzelplan10desbundeshaushaltsplansdazuermächtigt,künftigeeinnahmenausdarlehensrückflüssenzur FinanzierungbestimmterAusgabennutzbarzumachen.Die VorschriftistdaherwegenfehlenderRelevanzzumZwecke der Rechtsbereinigung aufzuheben. Zu Artikel 2 EshandeltsichumeineFolgeänderungzuArtikel1Nummer2 Buchstabe b. In 10Abs.7desHäftlingshilfegesetzeswerdenbisher 15 Abs.1Satz4bis5undAbs.3desBundesvertriebenengesetzesfürentsprechendanwendbarerklärt.DerVerweisauf 15Abs.3BVFGistdurchdieÄnderungderNormnicht mehrzutreffend.daherwirddas,wasbisherdurchbezugnahmeaufdasbundesvertriebenengesetzgalt,inhaltsgleich unmittelbarin 10Abs.7desHäftlingshilfegesetzesgeregelt. Zu Artikel 3 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenGesetzentwurfauf Bürokratiekosten,diedurchInformationspflichtenbegründet werden, geprüft. MitdemGesetzwerdenkeineInformationspflichtenfürdie WirtschaftsowieBürgerinnenundBürgereingeführt,geändertoderaufgehoben.FürdieVerwaltungwerdenzweineue InformationspflichteneingeführtundfünfbestehendeInformationspflichteninhaltlichgeringfügigerweitert.Diedamit einhergehenden Bürokratiekosten dürften marginal sein. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragesdaherkeineBedenkengegendas Regelungsvorhaben.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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