BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Elisabeth Scharfenberg, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/9242 Berufshaftpflichtversicherung in medizinischen Berufen Vorbemerkung der Fragesteller DeutlichsteigendeBerufshaftpflichtversicherungenfürHebammensowie ÄrztinnenundÄrzteinsbesondereausdenBereichenGynäkologie,OrthopädieundChirurgiewarenAnfang2011GegenstandderKleinenAnfrageauf Bundestagsdrucksache 17/4570. NachBerichtenderHebammenverbändehatsichdieSituationimletztenJahr verschärft.steigendenberufshaftpflichtprämienstündeninsstockengeratene HonorarverhandlungenmitnichtausreichendenAngebotendergesetzlichen Krankenkassen gegenüber. DieBundesregierungstelltedamalsinihrerAntwort (Bundestagsdrucksache 17/4747)fest,dassnichtFallzahlsteigerungen,sonderndeutlichgestiegene SchadenssummenausschlaggebendfürsteigendeBerufshaftpflichtprämien seien. DieKalkulationderBeiträgederBerufshaftpflichthabelautBundesregierung füreinzelneberufsgruppenzuerfolgen,umeinequersubventionierungdurch andereversicherungsnehmerinnenund-nehmerauszuschließen.einevorabgenehmigungdertarifeodereineanzeigepflichtvonprämienanhebungensei europarechtlich nicht möglich. DerVorschlageiner verpflichtendenumlagefinanziertenversicherungslösung entsprechendderunfallversicherung erschienderbundesregierungalsnicht erforderlich. Vorbemerkung der Bundesregierung DieGesundheitsversorgunginDeutschlanderfolgtaufeinemanerkannthohen Niveau.DieBundesregierungbetontauchandieserStelle,dasshierzudieim GesundheitswesenBeschäftigtenmitihremEngagementundihrerQualifikation wesentlichbeitragen.wiebereitsindervorbemerkungderbundesregierungauf diekleineanfrage Berufshaftpflichtversicherungfürärztlicheundnichtärzt- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom16.April2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode lichegesundheitsberufe (Bundestagsdrucksache17/4747)ausgeführtgiltdabei: SolltedennochimEinzelfalleinschuldhafterVerstoßgegendieBerufspflichten vorliegenundeinbehandlungsfehlerzueinemschadenbeieinerpatientinoder einempatientengeführthaben,istdieschädigerinoderderschädigerdiesen nachallgemeinengrundsätzendeshaftungsrechtsschadensersatzpflichtig.zur AbdeckungdiesesHaftungsrisikosdientderAbschlusseinerprivatrechtlichen HaftpflichtversicherungderAngehörigenmedizinischerBerufe.Vordiesem Hintergrund werden die Fragen wie folgt beantwortet. 1.a)WiehatsichdieZahlderHaftpflichtschadensfälleimBereichGeburtshilfe in den letzten zehn Jahren entwickelt? b)wiehatsichdiezahlderarzthaftungsprozesseimbereichdergeburtshilfe in den letzten zehn Jahren entwickelt? DerBundesregierungliegenkeineStatistikenvor,dieAuskunftüberdieEntwicklungderZahlderHaftpflichtschadensfälleundderArzthaftungsprozesse im Bereich der Geburtshilfe in den letzten zehn Jahren geben. c)wieerklärtdiebundesregierung,dassesnachihrenangabenauf Bundestagsdrucksache17/4747keineFallzahlsteigerungengab,sieaber beiderantwortaufdiekleineanfrage SteigendeRatenanKaiserschnittentbindungen (Bundestagsdrucksache17/9039)darstellt,inder medizinischenfachweltwerdediezunehmendezahlanarzthaftungsprozessen als Grund für steigende Kaiserschnittraten gesehen? InderAntwortzuFrage2haufdieKleineAnfrage SteigendeRateanKaiserschnittentbindungen gibtdiebundesregierungeineaktuelleeinschätzungvon Fachärztinnenund-ärztenderDeutschenGesellschaftfürGynäkologieund Geburtshilfewieder.DieserEinschätzungzufolgewirdbeiProblemennach vaginalengeburtenzunehmendversucht,diefürdiebetreuungerforderlichen finanziellen Mittel über die Haftpflichtversicherung des Arztes einzufordern. 2.a)TrifftdieInterpretationzu,dassdaseuropäischeRecht (sieheantwort zufrage10aufbundestagsdrucksache17/4747)nationalegestaltungsspielräume bei der Berufshaftpflichtversicherung ermöglicht? b)fallsja,welchesinddies (z.b.solidarischeelementezwischenoder innerhalbvonberufsgruppen,berücksichtigungweitererkriterien nebendemkollektivenundindividuellenrisiko,anreizezurschadensminimierung)? c)fallsnein,welchedamalsaufbundestagsdrucksache17/4747nicht angeführten europarechtlichen Regelungen stehen dem entgegen? DieRichtlinie2011/14/EUdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 9.März2011überdieAusübungderPatientenrechteindergrenzüberschreitendenGesundheitsversorgungsiehtvor,dassfürBehandlungenSystemeder Berufshaftpflichtversicherung,eineGarantieodereineähnlichegleichwertige Regelungbestehenmüssen (Artikel4Absatz1Buchstabed).DiedamiteingeräumtenGestaltungsspielräumewerdennichtnäherbeschrieben,sondern lediglichdadurchbegrenzt,dassdieregelungnachartundumfangdem Risiko angemessen sein muss (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d am Ende).

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ a)FürwelchenichtärztlichenGesundheitsberufebestehenVerpflichtungen zum Abschluss einer Berufshaftpflicht? b)fürwelchenichtärztlichengesundheitsberufebestehenkeineverpflichtungen zum Abschluss einer Berufshaftpflicht? c)wierisikoträchtigschätztdiebundesregierungdienichtärztlichen Gesundheitsberufe (z.b.hebammen,physiotherapeutinnenund-therapeuten,pflegekräfte)ein,undistdabeizwischentätigkeitenoder beruflichen Funktionen zu unterscheiden? d)beiwelchennichtärztlichenberufsgruppen,diekeinersolchenversicherungspflichtunterliegen,hältesdiebundesregierungiminteresse derpatientinnenundpatientenfürgeboten,dasseineberufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wird? DieFrage,obfürnichtärztlicheGesundheitsberufeeineVerpflichtungzum AbschlusseinerBerufshaftpflichtversicherungbesteht,istnichtGegenstand bundesrechtlicherregelungen.somitkanndiesefragelandesrechtlichgeregelt werden. FürdenHebammenberufsehenLandesgesetzeundBerufsordnungenauf LandesebenedieVerpflichtungzumAbschlussvonBerufshaftpflichtversicherungen vor. ImBereichderKrankenpflegeberufegibtesindreiLändern (Bremen,Hamburg, Saarland)BerufsordnungenfürPflegekräfte.AlleRegelungenbeinhaltendie PflichtzumAbschlusseinerBerufshaftpflichtversicherungimFalleeinerselbstständigenbzw.freiberuflichenTätigkeit.NachderBremerRegelunghabenauch abhängigbeschäftigtepflegefachkräftedafürsorgezutragen,dassihrarbeitgeber sie ausreichend gegen Haftpflichtansprüche versichert. ZuweiterenRegelungenaufLandesebenebezüglichanderernichtärztlicher Heilberufe liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 4.a)WiehochwirdderAnteilderjenigeninnichtärztlichenGesundheitsberufengeschätzt,dieüberihrenArbeitgeberberufshaftpflichtversichert sind (wennmöglich,nachberufsgruppenundtätigkeitsorten:krankenhäuser,ambulantepflegedienste,stationärepflegeeinrichtungen, HeilmittelerbringerinambulanterPraxis,Arztpraxen,Apotheken, gesundheitshandwerkliche Betriebe aufschlüsseln)? b)wiehochwirdderanteilderjenigeninnichtärztlichengesundheitsberufengeschätzt,diezusätzlicheineprivateberufshaftpflichtversicherungabgeschlossenhaben (wennmöglich,nachberufsgruppenund Tätigkeitsorten aufschlüsseln)? c)wiehochwirdderanteilderjenigeninnichtärztlichengesundheitsberufengeschätzt,dieausschließlicheineprivateberufshaftpflichtversicherungabgeschlossenhaben (wennmöglich,nachberufsgruppen und Tätigkeitsorten aufschlüsseln)? DerBundesregierungliegenkeineErkenntnissevor,dieangemesseneSchätzungen erlauben.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5.DurchwelcheanderweitigenVersicherungenodersonstigenRegelungen werdengesundheitsschädenanpatientinnenundpatientengedeckt,die durchangehörigenichtärztlichergesundheitsberufeohneberufshaftpflichtversicherung verursacht werden? DieLeistungendergesetzlichenKrankenversicherung hieristinsbesondere diekrankenbehandlungzunennen erfolgenunabhängigvonderursacheder gesundheitlichenbeeinträchtigung.dasbedeutet,auchdann,wenngesundheitsschädendurchangehörigenichtärztlichergesundheitsberufeohneberufshaftpflichtverursachtwerden,bestehteinanspruchaufkrankenbehandlung. ObweitereLeistungendurchsozialeSicherungssystemeinBetrachtkommen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. 6.WelcheüberdieindenBerufsordnungensowieHeilberufs-oderKammergesetzenderLänderverankertenhinausgehendenVerpflichtungenzum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung a)sind denkbar, b)plantdiebundesregierungeinzuführen,umiminteressederpatientinnenundpatienteneinenausreichendenhaftpflichtschutzzugewährleisten? DasRechtderärztlichenBerufsausübungundderBerufsausübungsonstiger HeilberufefälltnachderZuständigkeitsverteilungdesGrundgesetzesindie ZuständigkeitderLänder.DerdortbereitsangestoßenenDiskussionüberdie GewährleistungeinesausreichendenHaftpflichtversicherungsschutzeswirddie Bundesregierung nicht vorgreifen. 7.a)TrifftdieInterpretationzu,dasseineverpflichtendeumlagefinanzierte VersicherungslösungentsprechenddenPrinzipienderUnfallversicherungmöglichist (sieheantwortzufrage17aufbundestagsdrucksache 17/4747)? b)fallsja,könnteeinsolcheransatz (ganzoderteilweise)imversicherungsvertragsrecht umgesetzt werden? c)fallsja,müssteeinsolcheransatzimrahmeneinesbestehendenoder eines neuen Sozialgesetzbuches erfolgen? 8.WiebewertetdieBundesregierungdieÜbertragbarkeitderPrinzipiender Unfallversicherung, a)solidarischeelementeinderfinanzierung (RisikendereinzelnenBerufesowiederBranche,ArbeitsentgeltsummedesArbeitgebers,Ausgleich zwischen verschiedenen Branchen/Berufen), b) Einbeziehung von Arbeitgebern und Selbstständigen, c)anreizefürdievermeidungvonhaftpflichtfällenundzurstärkungder Patientensicherheit (Zu-undAbschlägeaufgrunddestatsächlichen Haftpflichtgeschehens individuell und in Bezug auf Unternehmen), d) transparente und nicht gewinnorientierte Kalkulation der Beiträge, e)versicherungspflicht,verbundenmiteinerrelativeinfachenkontrolle derselben sowie der ausreichenden Deckung, f)beratungvongesundheitsorganisationen/-berufenimbereichfehlermanagement/fehlerunanfällige Organisationsstrukturen, auf eine Berufshaftpflichtversicherung für Gesundheitsberufe?

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ a)Wennmaneinesolche,andiePrinzipienderUnfallversicherungangelehnteBerufshaftpflichtversicherungeinführenwürde,welcheGesundheitsberufe sollten/müssten einbezogen werden? b) Welche nicht, und warum nicht? DieFragen7,8und9werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. DieBundesregierungbekräftigtihreAuffassung,dasssichdasbestehende SystemdesHaftungsrechtsbewährthat.DieEinführungeinerverpflichtenden umlagefinanziertenversicherungslösungentsprechenddergesetzlichenunfallversicherung ist nicht erforderlich und nicht geboten. DiegesetzlicheUnfallversicherungfolgtgrundlegendanderenPrinzipienals einehaftpflichtversicherung.sieschütztunmittelbardiemitdemrisikoeiner gesundheitlichenschädigungbehafteteperson.alssozialversicherungerbringt sieimversicherungsfallsozialleistungen,teilssogarmitallengeeignetenmitteln,umschädigungsfolgenmöglichstzuminimieren.zwarstehtdiegesetzlicheunfallversicherunginihrerfinanzierungdemverursachungsprinzipnäheralsanderesozialversicherungszweige,undinsoweitistdievondenarbeitgebernaufzubringendeumlagevomversichertenrisikoabhängig.unbeschadetdessenistsiejedochteildersozialversicherung,undinsoweitgehenindie VerteilungderUmlageaufdieArbeitgeberauchSolidargesichtspunkteein. EinealleinnachdemUnfallrisikobemesseneUmlagewäreindergesetzlichen Unfallversicherungnichtzulässig.VielmehristdieMischungvonRisiko-und SolidaraspektenteilssozialgesetzlichvorgegebenundobliegtimÜbrigender beidenunfallversicherungsträgerngewähltenselbstverwaltung.dieberücksichtigungsolidarischererwägungenbeiderbeitragsgestaltungistderindividualversicherung indessen verwehrt. DieHaftpflichtversicherungtritthingegendannein,wennjemandfüreinen Schaden,denerverursachthat,haftet.EineHaftpflichtversicherungals umlagefinanzierteversicherungentsprechenddenprinzipiender (gesetzlichen) Unfallversicherung istdemnachnichtdenkbar.fernerwurdebereitsdarauf hingewiesen,dassdieumlagefinanzierungtypischesmerkmalvonsozialversicherungenunddamitimsozialversicherungsrechtanzusiedelnwäre.eine Regelung im Versicherungsvertragsrecht scheidet aus.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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