I/3.2. Wahlordnung. zur Vertreterversammlung. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. in der Fassung vom

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1 I/3.2 Wahlordnung zur Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt in der Fassung vom Präambel Die nachstehende Wahlordnung gilt für die erstmals bis zum umzusetzende Wahl zur Vertreterversammlung der KZV Sachsen-Anhalt sowie für die daran anknüpfenden Wahlakte unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Modernisierungsgesetz-GMG). Die Wahl zur neuen Vertreterversammlung der KZV Sachsen-Anhalt ist demzufolge noch während einer laufenden Amtsperiode der Vertreterversammlung der KZV Sachsen-Anhalt durchzuführen. Aus diesem Grunde ergibt sich die Notwendigkeit, für einen Übergangszeitraum bis zum die für die noch amtierende Vertreterversammlung zugrunde liegende Wahlordnung vom neben der nachfolgenden Fassung der Wahlordnung zur Umsetzung der Vorgaben des oben genannten Gesetzes beizubehalten. 1 Geltungsbereich Die Vorschriften dieser Wahlordnung gelten für den KZV-Bereich Sachsen-Anhalt und alle wahlberechtigten Mitglieder gemäß 4. 2 Wahlausschuss (1) Die KZV Sachsen-Anhalt bildet einen Wahlausschuss. Ihm gehören vier wahlberechtigte Mitglieder und ein zum Richteramt befähigter Jurist an. (2) Die Mitglieder des Wahlausschusses sowie aus ihrer Mitte der Wahlleiter werden durch die Vertreterversammlung der KZV Sachsen-Anhalt bestimmt. Mitglied des Wahlausschusses kann nicht sein, wer Mitglied des Vorstandes der KZV Sachsen-Anhalt ist oder sich um einen Sitz in der Vertreterversammlung bewirbt. Für jedes Mitglied im Wahlausschuss wird ein Stellvertreter bestellt. (3) Der Wahlausschuss a) beschließt über alle Termine und Fristen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wahl, b) stellt das Wählerverzeichnis auf,

2 c) veröffentlicht die Aufstellung des Wählerverzeichnisses sowie Ort und Zeit der Auslegung, d) entscheidet über Einsprüche gegen die Nichtaufnahme oder Aufnahme in das Wählerverzeichnis, e) fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf, f) prüft die Wahlvorschläge, g) fordert bei vorhandenen Mängeln in Wahlvorschlägen den Vertrauensmann auf, diese unverzüglich zu beseitigen; nach Ablauf der gesetzten Frist können Mängel in Wahlvorschlägen nicht mehr behoben werden, h) entscheidet über die Zulassung von Wahlvorschlägen, i) erstellt und versendet die Wahlunterlagen, j) zählt die abgegebenen Stimmzettel aus und stellt das Wahlergebnis nebst Sitzverteilung fest, k) unterrichtet die Gewählten, l) veröffentlicht das Wahlergebnis, m) entscheidet über Wahlanfechtungen und alle sonstigen Fragen im Zusammenhang mit der Wahl. (4) Der Wahlausschuss kann zu einzelnen Aufgaben gemäß Absatz 3 andere Personen als Wahlhelfer heranziehen. Im Übrigen bedient er sich bei Durchführung der Wahl der Geschäftsstelle der KZV Sachsen-Anhalt. (5) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben Wahlhelfer zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (6) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn neben seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter weitere drei Mitglieder oder Ersatzmitglieder der nicht anwesenden Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Enthaltungen sind unzulässig. Fehlt ein Mitglied oder sein Stellvertreter in einer Wahlausschusssitzung, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. (7) Über Sitzungen des Wahlausschusses sind Niederschriften zu fertigen, die insbesondere getroffene Feststellungen, Beschlüsse u.ä. enthalten müssen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowie von einem Protokollführer zu unterschreiben, der nicht Mitglied des Wahlausschusses sein muss. 3 Wählerverzeichnis (1) Für die Stimmabgabe wird ein Wählerverzeichnis aufgestellt, in dem alle wahlberechtigten Mitglieder einzutragen sind. (2) Die Wahlberechtigten der KZV Sachsen-Anhalt bilden eine einheitliche Wählergruppe. Die Wahlberechtigten sind mit Titel, Familienname, Vornamen und Anschrift in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Das Wählerverzeichnis hat Spalten für die individuelle Wählernummer des Wahlberechtigten sowie für Vermerke über die Teilnahme an der Wahl sowie für Berichtigungen zu enthalten. Stichtag für die Aufstellung der Wählerverzeichnisse ist der Tag vor ihrer Auslage. Eine nach Aufstellung des Wählerverzeichnisses rechtswirksam 2

3 werdende Beendigung der Mitgliedschaft in der KZV Sachsen-Anhalt hat keinen Einfluss auf Wahlberechtigung und Vorschlagsrecht. (3) Das Wählerverzeichnis wird entsprechend der Bekanntmachung des Wahlausschusses in der Geschäftsstelle der KZV Sachsen-Anhalt ausgelegt, wo es von Mitgliedern der KZV Sachsen-Anhalt eingesehen werden kann. (4) Der Wahlausschuss teilt jedem Wahlberechtigten seine Eintragung in das Wählerverzeichnis mit. Die Versendung der Mitteilungen an die Wahlberechtigten und die Auslegung gemäß Absatz 3 wird vom Wahlausschuss zuvor im satzungsmäßigen Bekanntmachungsorgan veröffentlicht. (5) Zu begründende Einsprüche gegen die Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis oder gegen Unrichtigkeiten des Verzeichnisses sind innerhalb einer Woche ab dem Tag der Auslegung des Wählerverzeichnisses schriftlich beim Wahlausschuss geltend zu machen, der über die Einsprüche entscheidet. Zu einem späteren Zeitpunkt eingehende Einsprüche bleiben unberücksichtigt. 4 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der KZV Sachsen-Anhalt, Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Mitglieder der KZV Sachsen-Anhalt sind die in 4 (1) der Satzung der KZV Sachsen-Anhalt genannten Personen. 5 Wählbarkeit Wählbar ist jedes in das Wählerverzeichnis der KZV Sachsen-Anhalt eingetragene Mitglied. Endet die Mitgliedschaft eines Wahlberechtigten in der KZV Sachsen- Anhalt nach dem Stichtag gemäß 3 Absatz 2, so entfällt dessen Wählbarkeit. 6 Ausschluss der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar ist, 1. wer infolge Richterspruches die Wahlberechtigung zum Deutschen Bundestag nicht besitzt, 2. wer entmündigt ist oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, sofern er nicht nachweist, dass die Pflegschaft aufgrund seiner Einwilligung angeordnet ist, 3. wer sich aufgrund einer Anordnung eines Strafgerichtes in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet, 4. gegen wen ein Verbot der Ausübung des zahnärztlichen Berufs durch ein Strafgericht besteht, 5. wessen Approbation als Zahnarzt auf Anordnung der zuständigen Behörde ruht. 3

4 7 Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge müssen entsprechend der Bekanntmachung des Wahlausschusses bei der Geschäftsstelle der KZV Sachsen-Anhalt eingereicht werden. Der Wahlausschuss hat auf der Grundlage des gemäß 2 Absatz 3 Buchstabe a beschlossenen Wahlterminplanes eine Frist zu setzen, innerhalb der die Wahlvorschläge eingehen müssen. (2) Die eine einheitliche Wählergruppe bildenden Wahlberechtigten der KZV Sachsen-Anhalt können sich zu Interessengruppen zusammenschließen und Wahlvorschläge in Form von Listen (mehrere Bewerber) oder Einzelwahlvorschlägen machen. Ein Bewerber kann nur auf einem Listenwahlvorschlag oder Einzelwahlvorschlag vorgeschlagen werden. Die Vorschläge müssen den Namen der Interessengruppe oder ein Kennwort, Namen, Vornamen und Anschrift der vorgeschlagenen Bewerber sowie als Anlage die Einverständniserklärungen der Bewerber enthalten. Sie müssen von mindestens 10 wahlberechtigten Mitgliedern, die selbst keine Bewerber sein dürfen, unterschrieben sein. Der 1. Unterzeichner gilt als Vertrauensmann dieses Wahlvorschlages, der 2. als dessen Stellvertreter. Der Vertrauensmann des Wahlvorschlages hat alle verbindlichen Erklärungen zum Wahlvorschlag, insbesondere solche zur Berichtigung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlausschuss abzugeben. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Listenwahlvorschlag oder einen Einzelwahlvorschlag unterschreiben. Neben der Unterschrift müssen Name und Anschrift in Maschinen- oder Blockschrift oder in vergleichbar lesbarer Form angegeben werden, andernfalls findet diese Unterschrift keine Berücksichtigung. Sind mehr Unterzeichner vorhanden als notwendig, hat die Fehlerhaftigkeit einer Unterzeichnung keinen Einfluß auf die Gültigkeit des Wahlvorschlages. (3) Ein Listenwahlvorschlag darf so viele Bewerber enthalten, wie insgesamt Sitze in der Vertreterversammlung zu besetzen sind. Sind auf dem Listenwahlvorschlag mehr Bewerber vorhanden, als Sitze in der Vertreterversammlung zu besetzen sind, ist der gesamte Wahlvorschlag ungültig. Ein Einzelwahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. (4) Der Wahlausschuss wird in Vorbereitung der Wahl Formulare sowohl für die Wahlvorschläge als auch die Einverständniserklärungen erarbeiten, die zu verwenden sind. Wahlvorschläge, die in Form und Inhalt von diesen abweichen, sind ungültig, es sei denn, sie sind innerhalb der gesetzten Frist berichtigt worden. (5) Sollten nicht mindestens 30 Bewerber auf Wahlvorschlägen enthalten sein, ist der Termin für die Abgabe der Wahlvorschläge zu verlängern. 8 Anzahl der zu wählenden Vertreter Für die Vertreterversammlung sind insgesamt 30 Mitglieder zu wählen, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen oder der Satzung der KZV Sachsen-Anhalt nichts anderes ergibt. 4

5 9 Wahlart, Stimmzettel (1) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie wird unmittelbar und geheim als Briefwahl durchgeführt. (2) Die in der Geschäftsstelle des Wahlausschusses eingehenden Wahlvorschläge werden entsprechend der Reihenfolge ihres Eingangs auf dem Stimmzettel von oben nach unten aufgeführt und erhalten durch den Wahlausschuss, neben der die Reihenfolge des Eingangs wiedergebenden Zahl, eine Kennzeichnung in Form der den Wahlvorschlag einreichenden Interessengruppe oder des verwendeten Kennwortes. (3) Der Stimmzettel enthält weiterhin, getrennt nach den jeweiligen Listen und Einzelwahlvorschlägen, neben den Angaben gemäß Absatz 2, jeweils die Titel, Namen, Vornamen und Anschriften der Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge, die Angabe der Anzahl der zu wählenden Sitze in der Vertreterversammlung sowie die Anzahl der von jedem Wahlberechtigten abzugebenden Stimmen. Außer dem Stimmzettel erhalten die Wahlberechtigten einen verschließbaren Wahlumschlag, der nur mit der Aufschrift Stimmzettel zur Wahl der Vertreterversammlung der KZV Sachsen-Anhalt für die Legislaturperiode... (Angabe ihres ersten und letzten Kalenderjahres) versehen ist. Zusätzlich erhalten die Wahlberechtigten einen größeren, an die KZV Sachsen-Anhalt adressierten Rücksendeumschlag mit der Aufschrift Wahl der Vertreterversammlung der KZV Sachsen-Anhalt für die Legislaturperiode... (Angabe ihres ersten und letzten Kalenderjahres) sowie dem Aufdruck der Wählernummer gemäß 3 Absatz 2. (4) Die Rücksendeumschläge mit den darin enthaltenen, von den Wahlberechtigten fest zu verschließenden Wahlumschlägen, in denen sich die Stimmzettel befinden, müssen entsprechend der vom Wahlausschuss beschlossenen und mitgeteilten Wahlterminplanung bei der Geschäftsstelle des Wahlausschusses eingehen. 10 Durchführung der Wahl (1) Jeder Wahlberechtigte hat insgesamt 3 Stimmen, die er auf jeden von ihm gewünschten Bewerber eines oder mehrerer Wahlvorschläge verteilen kann. Das Abgeben von weniger als 3 Stimmen ist zulässig. (2) Gibt der Wahlberechtigte mehr Stimmen ab, als ihm gemäß Absatz 1 zustehen, so ist der gesamte Stimmzettel ungültig. Der Stimmzettel ist ebenfalls ungültig, wenn keine Stimme abgegeben worden ist. (3) Der Wahlberechtigte hat den Stimmzettel in den verschließbaren Wahlumschlag mit der Aufschrift gemäß 9 Absatz 3 Satz 2 zu legen. Dieser Wahlumschlag ist fest zu verschließen und in den Rücksendeumschlag mit der Aufschrift gemäß 9 Absatz 3 Satz 3 zu legen. Der Rücksendeumschlag soll ebenfalls fest verschlossen werden und ist an die Geschäftsstelle der KZV Sachsen-Anhalt zu senden. 5

6 11 Stimmenauszählung (1) Die Stimmenauszählung ist für Mitglieder der KZV Sachsen-Anhalt öffentlich. Der Wahlausschuss kann auch anderen Personen, die nicht Mitglieder der KZV Sachsen-Anhalt sind und ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme der Stimmenauszählung nachweisen, die Teilnahme gestatten. (2) Der Wahlausschuss nimmt die Stimmenauszählung vor. Er prüft zunächst, ob der Rücksendeumschlag die Aufschrift gemäß 8 Absatz 3 Satz 3 trägt und vermerkt im Wählerverzeichnis unter der auf dem Rücksendeumschlag angegebenen Wählernummer die Teilnahme an der Wahl. Anschließend wird der Rücksendeumschlag geöffnet und der Wahlumschlag entnommen. Nachdem alle Wahlumschläge den Rücksendeumschlägen entnommen worden sind, werden die Rücksendeumschläge gesondert in Verwahrung genommen und die Wahlumschläge durchgemengt, so dass eine Zuordnung von Wahlumschlägen zu Wählernummern auf Rücksendeumschlägen ausgeschlossen ist. Anschließend werden die Wahlumschläge darauf geprüft, ob sie fest verschlossen sind. Stimmzettel, die in nicht fest verschlossenen Wahlumschlägen liegen, sind ungültig und werden gesondert in Verwahrung genommen. Sodann werden die fest verschlossenen Wahlumschläge geöffnet. Enthält ein Wahlumschlag mehr als einen Stimmzettel, sind alle darin befindlichen Stimmzettel ungültig. Ungültige Stimmzettel werden wiederum gesondert in Verwahrung genommen. Sodann werden die Stimmzettel den Wahlumschlägen endgültig entnommen und die Wahlumschläge gesondert in Verwahrung genommen. Nun werden die verbliebenen Stimmzettel auf ihre Gültigkeit geprüft. (3) Ungültig sind weiterhin Stimmzettel, aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt, sowie Stimmzettel, die über die Kennzeichnung der Bewerber hinaus weitere Zeichen enthalten. Auch diese ungültigen Stimmzettel werden getrennt in Verwahrung genommen. Danach nimmt der Wahlausschuss die Stimmenauszählung der verbliebenen gültigen Stimmzettel vor und stellt in getrennten Zählungen fest, wie viele Stimmen auf die jeweiligen Wahlvorschläge (Listen- und Einzelwahlvorschläge) insgesamt und wie viele Stimmen insgesamt auf die einzelnen Bewerber der jeweiligen Wahlvorschläge entfallen sind. 12 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Die auf die Wahlvorschläge zu verteilenden Sitze werden unter Anwendung des Verfahrens der Stimmverrechnung nach Hare/Niemeyer ermittelt. Danach wird zunächst die Zahl der auf die Wahlvorschläge (Listen und Einzelwahlvorschläge) und die Zahl der auf die einzelnen Bewerber der Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen getrennt ermittelt. Die jeweils auf die Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen werden dann mit der Gesamtzahl der Sitze in der Vertreterversammlung multipliziert und durch die 6

7 Gesamtzahl aller abgegebenen gültigen Stimmen dividiert. Der Quotient, zunächst ohne die Stellen nach dem Komma, gibt die Anzahl der auf den Wahlvorschlag zu verteilenden Sitze wieder. Bleiben zu verteilende Sitze übrig, werden nunmehr die für den jeweiligen Wahlvorschlag ermittelten Quotienten der Reihenfolge nach mit einem Sitz berücksichtigt, welche die größte Zahlenbruchreihe nach dem Komma aufweisen. Bei gleicher Zahlenbruchreihe entscheidet das Los. Einzelwahlvorschläge werden wie Listenwahlvorschläge behandelt. (2) Die Verteilung der Sitze auf die jeweiligen Bewerber eines Wahlvorschlages erfolgt nach der Anzahl der gemäß Absatz 1 für die einzelnen Bewerber auf den Wahlvorschlägen ermittelten gültigen Stimmen, d. h. der erste Sitz geht an den Bewerber eines Wahlvorschlages, der die meisten Stimmen innerhalb des Wahlvorschlages erhalten hat, u.s.w.. Sollte bei dem zuletzt zu verteilenden Sitz eines Wahlvorschlages Stimmengleichheit bestehen, entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber eines Wahlvorschlages sind in derselben Reihenfolge Ersatzvertreter für die Vertreterversammlung und rücken in dieser Reihenfolge nach, wenn ein Vertreter des Wahlvorschlages aus der Vertreterversammlung ausscheidet. Weist der jeweilige Wahlvorschlag keinen Bewerber als Ersatzvertreter mehr auf, gilt Absatz 3. Scheidet der gewählte Bewerber eines Einzelwahlvorschlages aus der Vertreterversammlung aus, gilt ebenfalls Absatz 3. (3) Wurden von den Wahlberechtigten weniger Wahlvorschläge eingereicht, als Sitze in der Vertreterversammlung zu verteilen sind, so verringert sich für diese Legislaturperiode entsprechend die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung. (4) Ergibt das Ergebnis der Wahl, dass von den 30 zu verteilenden Sitzen in der Vertreterversammlung weniger als 2/3 besetzt werden können, so hat eine Neuwahl zu erfolgen. 13 Wahlniederschrift Über das Auszählverfahren, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Sitzverteilung ist eine von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnende Niederschrift zu erstellen. In ihr sind die gültigen und ungültigen Stimmzettel, die jeweils auf die Wahlvorschläge und die einzelnen Bewerber der Wahlvorschläge entfallende Zahl gültiger Stimmen, die Berechnungsergebnisse nach 11 Absatz 1 und 2 und die Namen der danach gewählten Vertreter sowie Ersatzvertreter der Vertreterversammlung aufzunehmen. 14 Wahlbenachrichtigung Der Wahlausschuss benachrichtigt die gewählten Vertreter und fordert sie auf, binnen zehn Tagen nach Erhalt der Aufforderung zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Geben die Gewählten keine Erklärung ab, gilt die Wahl als angenommen. 7

8 15 Veröffentlichung (1) Der Wahlausschuss veröffentlicht das Wahlergebnis in einem gesonderten Rundbrief der KZV Sachsen-Anhalt entsprechend der Wahlniederschrift. (2) Nach Ablauf der Frist gemäß 14 veröffentlicht der Wahlausschuss die endgültige Zusammensetzung der Vertreterversammlung für die gewählte Legislaturperiode im Rundbrief der KZV Sachsen-Anhalt. 16 Wahlanfechtung (1) Jeder Wahlberechtigte kann die Wahl binnen eines Monats nach der Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Rundbrief anfechten. (2) Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. (3) Die Wahlanfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass gegen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst worden ist. (4) Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss. 17 Inkrafttreten (1) Die Wahlordnung bedarf als Bestandteil der Satzung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. (2) Die Wahlordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Rundbrief der KZV Sachsen-Anhalt in Kraft und findet erstmals auf die Wahl gemäß Artikel 35 GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) Anwendung. (3) Mit Inkrafttreten dieser Wahlordnung tritt die Wahlordnung der KZV Sachsen- Anhalt vom nur insofern außer Kraft, als dies keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Vertreterversammlung alten Rechts bis zur Umsetzung der Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen gemäß Artikel 35 des GKV- Modernisierungsgesetzes (GMG) hat, in ihrer Gesamtheit jedoch spätestens bis zum

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