Zentral-Arbeitsinspektorat Mai 1997 Anlage 3 zu Zl /4-3/97

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1 ARBEITSZEITGRENZEN IM HANDEL (für das Personal in Verkaufsstellen und sonstige Arbeitnehmer des Handels) TÄGLICHE NORMALARBEITSZEIT Grundsatz 8 STUNDEN anzuwenden, soweit nicht nachstehende Sonderregelungen gelten andere Verteilung innerhalb der Woche 9 STUNDEN führt zu einer Verlängerung einer täglichen oder der wöchentlichen Ruhezeit (z.b. freier Nachmittag) Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen 9 STUNDEN (Fenstertage) Einarbeitungszeitraum über 7 Wochen Durchrechnung für Verkaufsstellen 9 STUNDEN Wochenarbeitszeit bis 44 Stunden 9 STUNDEN Gleitende Arbeitszeit -- 3 Abs Abs. 1 bis 13 Wochen: BV ab 13 Wochen: KV oder 4 Abs. 3 BV mit KV-Ermächtigung bis 4 Wochen: keine ab 4 Wo: KV oder 4 Abs. 4 BV mit KV-Ermächtigung Betriebsvereinbarung schriftliche Einzelvereinbarung in 4b Abs. 4 Betrieben ohne

2 TÄGLICHE NORMALARBEITSZEIT 10 STUNDEN Gleitende Arbeitszeit 4b Abs. 4 Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen 10 STUNDEN Einarbeitungszeitraum max. 7 Wochen Abs. 2 4 Abs. 7 Z 1 10 STUNDEN 4 - Tage - Woche 4 Abs STUNDEN Durchrechnung der Normalarbeitszeit Durchrechnungszeitraum bis 52 Wochen mehrtägiger zusammenhängender Zeitausgleich 4 Abs. 7 Z 2 4 Abs STUNDEN Durchrechnung der Normalarbeitszeit Durchrechnungszeitraum über 52 Wochen mehrwöchiger zusammenhängender Zeitausgleich 4 Abs. 7 Z 3 4 Abs STUNDEN regelmäßige und erhebliche Arbeitsbereitschaft BV in Betrieben ohne KV Bescheid des AI in Betrieben ohne 5 Abs. 1, 2, 3

3 HÖCHSTGRENZEN der TAGESARBEITSZEIT 10 STUNDEN Grundsatz, anzuwenden, soweit nicht nachstende Sonderregelungen gelten Abs. 1 10,5 STUNDEN Überstunden für Vor- und Abschlußarbeiten Vertretung durch andere Arbeitnehmer/innen ist nicht Abs. 2 möglich Heranziehung Betriebsfremder nicht zumutbar 12 STUNDEN Überstunden bei vorübergehendem besonderen Arbeitsbedarf Betriebsvereinbarung 7 Abs. 4 maximal 12 Wochen pro Kalenderjahr 12 STUNDEN Überstunden bei 4-Tage-Woche 7 Abs. 6 BV für Betriebe ohne KV-Möglichkeit 12 STUNDEN Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft je nach Regelung Normalarbeitszeit oder Überstunden BV in Betrieben ohne KV Bescheid des AI in Betrieben ohne 5 Abs. 1,2, 3 7 Abs. 3 Die Einhaltung der Höchstrenzen ist von der Arbeitsinspektion zu kontrollieren. Übertretungen sind nach 28 AZG mit Strafe bedroht.

4 WÖCHENTLICHE NORMALARBEITSZEIT 40 STUNDEN Grundsatz anzuwenden, soweit nicht nachstende Sonderregelungen gelten -- 3 Abs. 1 Durchrechnung für Verkaufsstellen 44 STUNDEN Durchrechnungszeitraum 4 Wochen Abs STUNDEN Durchrechnung für Verkaufsstellen Durchrechnungszeitraum über 4 Wochen 4 Abs STUNDEN Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen (Durchrechnungszeitraum 17 Wochen, kann durch bis 7 Wochen: keine 7 bis 13 Wochen: BV ab 13 Wochen: KV oder BV mit 9 Abs. 1 4 Abs. 2, 3 KV verlängert werden) KV-Ermächtigung 60 STUNDEN regelmäßige und erhebliche Arbeitsbereitschaft BV in Betrieben ohne KV Bescheid des AI in Betrieben ohne 5 Abs. 1, 2, 3 Die 48-Stunden-Grenze für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gilt ab 1. Jänner 1998.

5 HÖCHSTGRENZE der WOCHENARBEITSZEIT Grundsatz anzuwenden, soweit nicht nachstende 50 STUNDEN Sonderregelungen gelten (Durchrechnungszeitraum 17 Wochen, kann durch KV verlängert werden) Überstunden bei vorübergehendem besonderen 60 STUNDEN Arbeitsbedarf maximal 12 Wochen pro Kalenderjahr (siehe oben) 60 STUNDEN regelmäßige und erhebliche Arbeitsbereitschaft je nach Regelung Normalarbeitszeit oder Überstunden -- 9 Abs. 1 9 Abs. 4 Betriebsvereinbarung 7 Abs. 4 9 Abs. 3, 4 BV in Betrieben ohne KV 5 Abs. 1, 2, 3 Bescheid des AI in Betrieben ohne 7 Abs. 3 Die Einhaltung der Höchstgrenzen ist von der Arbeitsinspektion zu kontrollieren. Übertretungen sind nach 28 AZG mit Strafe bedroht. Die 48-Stunden-Grenze für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gilt ab 1. Jänner 1998.

6 HÖCHSTGRENZE der WOCHENARBEITSZEIT GRENZE laut KV GRENZE laut BESCHEID Überstunden bei erhöhtem Arbeitsbedarf (Durchrechnungszeitraum 17 Wochen, kann durch KV verlängert werden) Überstundengenehmigung durch AI (Durchrechnungszeitraum 17 Wochen, kann durch KV verlängert werden) 7 Abs. 2 9 Abs. 3, 4 Bescheid des AI 7 Abs. 5 9 Abs. 3, 4 Die Einhaltung der Höchstgrenzen ist von der Arbeitsinspektion zu kontrollieren. Übertretungen sind nach 28 AZG mit Strafe bedroht. Die 48-Stunden-Grenze für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gilt ab 1. Jänner 1998.

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