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1 Anlage Der erste Gesetzentwurf zur Stärkung der Pflege enthält im Einzelnen folgende Maßnahmen: 1. Stärkung des ambulanten Bereichs durch sofortige Leistungsverbesserungen Flexibilisierung der Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Die Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können in Zukunft besser miteinander kombiniert werden. Wer bislang Kurzzeitpflege in Anspruch nahm, z. B. zur Erleichterung des Übergangs nach einem Krankenhausaufenthalt, konnte diese Leistung bereits über seinen Anspruch auf Verhinderungspflege ergänzen, so dass der Zeitraum und der zur Verfügung stehende Geldbetrag verdoppelt werden konnte. Neu ist, dass dies jetzt auch umgekehrt gilt: Wer Verhinderungspflege in Anspruch nimmt, z. B. weil die pflegenden Angehörigen eine Auszeit brauchen, um wieder neue Kräfte zu sammeln, kann künftig 50 Prozent des Anspruchs auf Kurzzeitpflege damit kombinieren. Damit kann in der Zeit der Verhinderung die notwendige Ersatzpflege sichergestellt werden. Das erhöht die Flexibilität und ermöglicht so einen passgenaueren Einsatz dieser Entlastungsmöglichkeiten, damit ambulante Pflege für Angehörige gut bewältigbar bleibt und Pflegebedürftige das bekommen, was sie brauchen. Bisher standen für Verhinderungspflege pro Jahr bis zu Euro, künftig stehen bis zu Euro jährlich zur Verfügung. Ausbau von Leistungen für Tages- und Nachtpflege Die Ansprüche auf teilstationäre Tages- und Nachtpflege stehen künftig gleichrangig neben den Ansprüchen auf Leistungen zum häuslichen Pflegegeld. Das heißt, wer ambulante Sachleistungen und/oder Pflegegeld bekommt, kann künftig gleichzeitig Tages- und Nachtpflege voll in Anspruch nehmen, ohne dass die ambulanten und die teilstationären Leistungen aufeinander angerechnet werden. Bisher standen für die Kombination z. B. von Tagespflege und ambulanten Pflegesachleistungen bis zu Euro, künftig stehen hierfür bis zu Euro monatlich zur Verfügung (bei Pflegestufe III). Damit leisten wir einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der ambulanten Pflege, der im Ergebnis auch zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf führen wird. Auch profitieren gerade pflegende Angehörige von an Demenz erkrankten Menschen von dieser Entlastung durch Tages- und Nachtpflege

2 - 2 - Flexibilisierung der ambulanten Sachleistungsansprüche zur Nutzung niedrigschwelliger Angebote für Pflegebedürftige Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann den nicht ausgeschöpften Betrag maximal aber die Hälfte des Sachleistungsanspruchs zukünftig für niedrigschwellige Angebote verwenden. Niedrigschwellige Angebote ergänzen mit ihren regionalen Angeboten die Dienste der professionellen Pflegeeinrichtungen bedarfsgerecht und individuell. Dies ist besonders wichtig für Menschen mit Demenz, bei denen häufig nicht die Pflege, sondern die Betreuung im Vordergrund steht. Oft werden sie von ehrenamtlich engagierten Bürgerinnen und Bürgern durchgeführt. Die Pflegeversicherung übernimmt bereits jetzt Kosten für niedrigschwellige Betreuungsangebote für demenziell erkrankte Versicherte, wenn diese von den Ländern anerkannt sind. Bislang konnte die Pflegeversicherung für solche Betreuungsangebote maximal Kosten in Höhe von 100 oder 200 Euro pro Monat erstatten. Durch die neue Regelung können nun zum einen alle Pflegebedürftigen niedrigschwellige Angebote in Anspruch nehmen wenn sie dies wünschen. Zum anderen werden diese Angebote auch noch deutlich ausgeweitet. Künftig stehen die Umwidmung des hälftigen Anspruchs auf Pflegesachleistung vorausgesetzt z. B. bei Pflegestufe III 910 bzw Euro monatlich zur Verfügung. Wer niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen unter Anrechnung auf den Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen beziehen will, muss regelmäßig eine Beratung in Anspruch nehmen. Dies soll bei der Planung einer angemessenen Versorgung helfen, wenn jemand mehrere Leistungen kombinieren will, und auch vor einer eventuellen finanziellen Überforderung schützen. Darüber hinaus wurden die Beratungs- und Informationspflichten der Pflegekassen/Pflegestützpunkte angepasst: Sie müssen Pflegebedürftige auf Wunsch über die vor Ort vorhandenen niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote einschließlich der für sie jeweils anfallenden Kosten informieren. Einführung niedrigschwelliger Entlastungsleistungen Zusätzlich zu den bereits bestehenden niedrigschwelligen Betreuungsleistungen werden niedrigschwellige Entlastungsleistungen eingeführt, die bei der Bewältigung der Anforderungen des Alltags auch jenseits von Betreuung Unterstützung bieten sollen, beispielsweise in Form von Hilfen bei der Weiterführung des Haushalts. Niedrigschwellige Entlastungsleistungen sollen nun erstmals auch gezielt die Entlastung speziell der pflegenden Angehöriger bei der Bewältigung des Pflegealltags ermöglichen. Wir erreichen damit für alle Beteiligten die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen eine deutliche Erleichterung und Entspannung des oftmals schwierigen Pflegealltags zu Hause

3 - 3 - Mit dieser Öffnung wird mit dem Aufbau eines neuen Bereiches niedrigschwelliger Angebote für alle Pflegebedürftigen begonnen, das gerade angesichts des demografischen Wandels eine zunehmend wichtigere Funktion erfüllen wird. Deutliche Anhebung der Höchstbeträge für Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen und Pflegehilfsmitteln, die im Alltag verbraucht werden Oft sind es Umbaumaßnahmen wie Rollstuhlrampen, begehbare Duschen oder die Verbreiterung von Türen, die es Pflegebedürftigen ermöglichen, im eigenen Zuhause oder in einer Pflegewohngemeinschaft zu bleiben. Daher werden mit der ersten Stufe der Pflegestärkungsgesetze die Zuschüsse hierfür deutlich gesteigert: Von bisher bis zu Euro auf zukünftig bis zu Euro pro Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige gemeinsam in einer Wohnung, können sie statt bis zu Euro jetzt bis zu Euro pro Maßnahme erhalten. Auch die Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln, die im Alltag verbraucht werden, werden deutlich angehoben (von bis zu 31 Euro auf bis zu 40 Euro je Monat). Diese Verbesserungen kommen unmittelbar bei den Pflegebedürftigen an. Mit der im Rahmen des Gesetzes geplanten Beitragssatzerhöhung um 0,3 Prozentpunkte wird auch der finanzielle Spielraum dafür geschaffen, eine Lohnersatzleistung für Arbeitnehmer/-innen einzuführen, die für pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherstellen und für bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des 2 Pflegezeitgesetzes). Dies soll zeitnah in einem gesonderten Gesetz erfolgen. 2. Weitere Angleichung der Leistungen bei körperlich begründeter und bei psychisch bzw. kognitiv begründeter Pflegebedürftigkeit Erweiterung des Leistungsanspruchs von Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Bislang hatten Menschen, die zwar in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, deren Pflegebedarf aber unterhalb der Pflegestufe I liegt (sogenannte Pflegestufe 0), nur einen eingeschränkten Leistungsanspruch. Dieser wird jetzt erheblich erweitert: Künftig können diese Versicherten auch Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege und den Zuschlag für Mitglieder ambulant betreuter Wohngruppen erhalten. Zudem wird ihnen ermöglicht, die Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppen zu bekommen. Damit erhalten sie jetzt Zugang zu allen Leistungen im ambulanten Bereich, die auch Personen mit einer Pflegestufe zustehen. Dies ist ein großer und richtungsweisender Schritt auf die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

4 - 4 - Öffnung des Anspruchs auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen für vorwiegend körperlich beeinträchtigte Pflegebedürftige Bislang hatten nur Menschen mit einer auf Dauer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz (also insbesondere an Demenz Erkrankte) einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach 45b SGB XI. Auch das wird sich jetzt grundlegend ändern: Pflegebedürftige, die stärker körperlich eingeschränkt sind z. B. nach einem Schlaganfall erhalten jetzt ebenfalls einen Anspruch auf entsprechende Leistungen. Damit bekommen die Betroffenen nun auch erstmals einen Anspruch auf niedrigschwellige Hilfen, d.h. sie können sich vor Ort ein Angebot suchen, das nach Landesrecht anerkannt ist, und bekommen die Kosten bis zur Höhe von 104 Euro monatlich bzw Euro pro Jahr erstattet. Zudem steht ihnen künftig ebenfalls die oben bereits angeführte Möglichkeit zu, zusätzlich maximal den hälftigen Anspruch auf ambulante Sachleistungen für solche niedrigschwelligen Angebote zu verwenden. Mehr zusätzliche Betreuungsangebote im stationären Bereich Bereits heute können alle voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen zusätzliche Betreuungskräfte anstellen, die das Angebot an Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz ergänzen. In den Pflegeheimen sind derzeit rund entsprechende Betreuungskräfte tätig, die vollständig aus Mitteln der Pflegeversicherung finanziert werden. Dieses zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebot wird jetzt bereits vor Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs erweitert und auf alle Pflegebedürftigen ausgedehnt. Daran anknüpfend wird auch die Betreuungsrelation verbessert: von einer Betreuungskraft für 24 auf eine Betreuungskraft für 20 Pflegebedürftige. Insgesamt ist damit dann die Beschäftigung von bis zu entsprechenden Betreuungskräften möglich. Das wird den Pflegealltag in stationären Einrichtungen insgesamt erleichtern. 3. Bildung eines Pflegevorsorgefonds zur späteren Beitragssatzstabilisierung Pflege stärken heißt für uns auch, Pflege nachhaltig zu sichern. Um die Beitragsbelastung künftiger Generationen und der jetzt jüngeren Menschen in den Jahren zu begrenzen, in denen die geburtenstarken Jahrgänge in das Pflegealter kommen, wird ein von der Bundesbank verwalteter Pflegevorsorgefonds gebildet. In diesen Fonds werden ab 2015 jährlich die Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten (derzeit rd. 1,2 Mrd. Euro) eingezahlt. Ab dem Jahr 2035 kann dann jährlich über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren jeweils bis zu einem Zwanzigstel des angesammelten Kapitals an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung abgeführt werden, um so den Beitragssatz der Pflegeversicherung zu stabilisieren. Danach wachsen geburtenschwächere Jahrgänge in das Pflegealter und die Zahl der Pflegebedürftigen sinkt

5 Dynamisierung aller Leistungen vor dem Hintergrund des allgemeinen Preisanstiegs Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden um 4 Prozent angehoben, um die Preisentwicklung über den gesetzlich vorgegebenen Zeitraum der letzten drei Jahre zu berücksichtigen. Für Leistungen, die erst mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Ende 2012/Anfang 2013 eingeführt worden sind, wird für einen Zeitraum von zwei Jahren eine Anpassung um 2,67 Prozent vorgenommen. 5. Finanzierung der Leistungsverbesserungen der ersten Stufe und des Pflegevorsorgefonds Um die Leistungsverbesserungen und die Zuführungen in den Pflegevorsorgefonds finanzieren zu können, wird der Beitragssatz zum 1. Januar 2015 um 0,3 Prozentpunkte angehoben. Die Einnahmen aus 0,2 Beitragssatzpunkten rund 2,4 Mrd. Euro stehen für die Leistungsverbesserungen der ersten Reformstufe zur Verfügung, die Mittel aus einem Beitragssatzzehntel speisen den neuen Pflegevorsorgefonds. Was folgt in der zweiten Stufe: Pflegestärkungsgesetz 2 Mit der zweiten Stufe, dem Pflegestärkungsgesetz 2, das noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten wird, werden wir einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren einführen. Dies stellt die Pflegeversicherung auf eine neue, nochmals gestärkte Grundlage. Ziel ist die Gleichbehandlung von somatisch, kognitiv und psychisch beeinträchtigten Pflegebedürftigen bei der Begutachtung und beim Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Dazu soll nach einer neuen Methodik der Grad der Selbständigkeit in allen pflegerelevanten Bereichen erfasst werden. Die bislang noch angewandte Methode der Messung des angenommenen Zeitaufwandes war für die gesetzlich definierten pflegerischen Verrichtungen wie Waschen, Anziehen, Essen grundsätzlich ausreichend. Sie passt aber gerade nicht für die Beurteilung der Pflegesituation von Demenzkranken, wenn diese z. B. im Tagesverlauf ständig und immer wieder Pflege, Betreuung und Aufmerksamkeit benötigen und es ist fraglich, ob sie unter neuesten pflegefachlichen Gesichtspunkten für somatisch Pflegebedürftige noch in vollem Umfang genügt. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und einem neuen Begutachtungsverfahren werden diese Unterscheidungen beendet und dem je individuellen Unterstützungsbedarf pflegebedürftiger Menschen entsprochen. Die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ist sorgfältig vorzubereiten. Dafür sind die jetzt begonnen Erprobungsprojekte zum neuen Begutachtungsverfahren wichtig. Bei Begutachtungen von etwa Pflegebedürftigen werden Erfahrungen gesammelt, wie die neuen Verfahren - 6 -

6 - 6 - und die neuen Pflegegrade im Vergleich zur heutigen Begutachtung tatsächlich wirken und ob sie auch für die Gutachter praxistauglich sind. Die dadurch gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse können zu Jahresbeginn 2015 vorliegen, fachlich bewertet und in die dann nachfolgende Gesetzesarbeit einbezogen werden. Zur Finanzierung der Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wird der Beitragssatz um weitere 0,2 Prozentpunkte angehoben. Zeitgleich arbeiten wir bereits an einem Pflegeberufegesetz, das die Ausbildungen in der Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege zu einer gemeinsamen Ausbildung mit Grundausbildung und darauf aufbauenden Spezialisierungen zusammenführen und neu ordnen soll. Dies wird die Pflegeberufe attraktiver machen, neue Berufsperspektiven eröffnen und den veränderten Anforderungen in den Pflegebereichen besser Rechnung tragen. Schließlich haben wir ein Projekt zur Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation durchgeführt, das ganz wesentlich zur Entlastung der Pflegekräfte und zum Bürokratieabbau beitragen kann. Gegenwärtig werden in Zusammenarbeit mit dem Bevollmächtigten für Pflege, Herrn Staatssekretär Karl-Josef Laumann, gemeinsam mit der Pflege-Selbstverwaltung Vorbereitungen für eine Umsetzung auf Bundes- und Landesebene getroffen, um die sehr guten Erfahrungen und großen Chancen aus dem Projekt in die Fläche tragen zu können

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