Aktenzeichen: 11 W 586/03. Leitsatz:

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1 Aktenzeichen: 11 W 586/03 Leitsatz: 1. Alle Zustellungen im Parteibetrieb müssen durch den Gerichtsvollzieher vermittelt werden auch die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein. 2. Stellt der Prozessbevollmächtigte der Partei selbst durch Einschreiben Rückschein zu kann dieser Mangel geheilt werden durch den Nachweis dass der Gegner die Sendung erhalten hat. 3. Der Nachweis der Kenntnis heilt den Zustellungsmangel auch für die Vollstreckung eines Arrestes und einer einstweiligen Verfügung. Vorschriften: 192 ZPO neu 189 ZPO neu 887 ZPO Suchbegriffe: Zustellung Mangel Heilung Kenntnis

2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 11 W 0586/03 7 O 7413/02 LG Leipzig Beschluss des 11. Zivilsenats vom E.O Torgau 2. S.R Torgau In dem Rechtsstreit - Antragsteller und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter zu 1) 2): Rechtsanwalt gegen Frankfurt/Main B. Vertriebsgesellschaft mbh vertr. d. d. GF 8540 Deerlejk Belgien - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - wegen einstweilige Verfügung

3 3 hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter beschlossen: I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom geändert: 1. Die Antragsteller werden ermächtigt die nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom Az.: 11 W 1561/02 der Antragsgegnerin obliegende Instandsetzung und Eindeckung der Dächer des Anwesens in der D. Straße Nr. 30 in Torgau Flur Blatt des Grundbuches Torgau (Wirtschaftsgebäude) durch einen von den Antragstellern zu beauftragenden Dachdecker vornehmen zu lassen. 2. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet zu diesem Zweck das Betreten oben genannten Anwesens zu dulden sowie den beauftragten Dachdeckern Zugang zu verschaffen oder verschaffen zu lassen. Das gilt zugleich auch als Durchsuchungsanordnung. 3. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet die für die Instandsetzung der Eindeckung des Daches des oben genannten Anwesens voraussichtlich entstehenden Kosten von EUR an die Antragsteller vorauszuzahlen. 4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Beschwerdewert ist EUR. G r ü n d e : Die Antragsteller haben eine einstweilige Verfügung erwirkt die es der Antragsgegnerin aufgibt das Dach ihres Anwesens so abzudichten dass kein Wasser mehr in das benachbarte Gebäude der Antragsteller eindringen kann.

4 4 Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat die einstweilige Verfügung im Parteibetrieb selbst durch Einschreiben/Rückschein und durch Telekopie in Belgien zugestellt und beantragt die Antragsteller zur Ersatzvornahme zu berechtigen ihnen zu diesem Zweck Zugang zum Gebäude zu verschaffen und die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Vorschusses von EUR für die Durchführung der Dachreparatur zu verpflichten. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen weil die Antragsteller die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen hätten: die einstweilige Verfügung werde im Parteibetrieb zugestellt das bedeute dass die Antragsteller sie weder durch Einschreiben/Rückschein noch durch Telekopie der Antragsgegnerin selbst zustellen hätten können. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller welcher das Landgericht nicht abgeholfen hat. Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis begründet. Allerdings teile ich den Ausgangspunkt des Landgerichts dass nämlich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die einstweilige Verfügung nicht wirksam zugestellt hat. 192 ZPO bestimmt dass sämtliche Zustellungen im Parteibetrieb über den Gerichtsvollzieher zu erfolgen haben. Der Gerichtsvollzieher seinerseits kann dann wie bei der Amtszustellung die Geschäftsstelle des Gerichts auch durch Einschreiben mit Rückschein zustellen. Hätten die Antragsteller Recht müsste 192 Abs. 1 ZPO folgendermaßen formuliert sein: "Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch ihren Prozessbevollmächtigten nach Maßgabe der 193 und 194.". So lautet der 192 Abs. 1 aber nicht: Der Gerichtsvollzieher als Amtsperson soll die Oberaufsicht über das Verfahren bei der Zustellung haben.

5 5 Gleichwohl war der beantragte Beschluss zur Vollstreckung der einstweiligen Verfügung zu erlassen 887 ZPO. Die Antragsteller können den Nachweis dass sie die einstweilige Verfügung bereits der Antragsgegnerin zugestellt hatten ersetzen durch den Nachweis dass die einstweilige Verfügung der Antragsgegnerin tatsächlich zugegangen ist 189 ZPO. Nach bisherigem Recht war umstritten ob diese allgemeine Heilungsvorschrift für Zustellungsmängel auch gelten soll bei der Zustellung von einstweiligen Verfügungen (vgl. Vollkommer in Zöller ZPO Rdn. 13 und 14 zu 929). Das war früher umstritten ist aber seit der Neufassung der Heilungsvorschrift sicher. Die Antragsteller haben nachgewiesen dass die Antragsgegnerin am die einstweilige Verfügung erhalten hat. Denn die Antragsgegnerin hat am auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom geantwortet. Aus der Antwort ergibt sich dass diesem Anschreiben vom die einstweilige Verfügung tatsächlich beigefügt war so wie es das Anschreiben selbst im ersten Satz sagt. Die übrigen Voraussetzungen des 887 ZPO liegen vor. Auch die einmonatige Vollziehungsfrist der einstweiligen Verfügung ist gewahrt (Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Antragsteller am Nachweis dass die Antragsgegnerin diese einstweilige Verfügung erhalten hat zum ). Dass das Anschreiben vom zusammen mit der einstweiligen Verfügung tatsächlich auch am der Beklagten zugegangen ist ergibt sich daraus dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller Schreiben und Verfügung per Telefax vom selben Tag mitgeteilt hat (Sendebericht). Der Vollstreckungsantrag war erfolgreich deswegen hat die Vollstreckungsgegnerin die Kosten zu tragen 91 ZPO. Dasselbe gilt für die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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