Ein- und Umschulungsleitfaden für Eltern mit besonderen Kindern und Jugendlichen

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1 Ein- und Umschulungsleitfaden für Eltern mit besonderen Kindern und Jugendlichen Liebe Eltern, Wenn Sie sich Sorgen um die Beschulung Ihres Kindes machen, so finden Sie in diesem Leitfaden Antworten auf viele Ihrer Fragen. Sollten Sie aber dennoch Hilfe und Unterstützung brauchen, so möchten wir Sie ermuntern, Kontakt mit dem Staatlichen Schulamt Biberach aufzunehmen. Wir unterstützen, beraten und begleiten Sie gerne. Ganz herzlich danken wir der Arbeitsstelle Kooperation am Staatlichen Schulamt Freiburg für die Tipps zur Erstellung dieses Leitfadens. Für den Inhalt verantwortlich: Edith Ackermann (Dipl.Päd.) Monika Koddebusch Ihre Beauftragten für Gemeinsamen Unterricht (Inklusion) in Zusammenarbeit mit der Arbeitsstelle Kooperation Staatliches Schulamt Biberach Rollinstr Biberach Telefon: Edith Ackermann (Dipl.Päd.) Edith.Ackermann@ssa-bc.kv.bwl.de Christoph Wörn Christoph.Woern@ssa-bc.kv.bwl.de Telefa: Stand: 07. Januar 2015 Seite 1

2 Inhaltsangabe 1. Verantwortung der Grundschule 2. Schulanmeldung 3. Sonderpädagogischer Dienst 4. Inklusive Beschulung 5. Weitere sonderpädagogische Bildungsangebote 6. Rechtliche Rahmenbedingungen 7. Umschulung 8. Bildungsgänge der Sonderschulen im Staatlichen Schulamtsbezirk Biberach 9. Außerschulische Partner 10. Glossar 1. Verantwortung der Grundschule Zuständig für die Einschulung aller Kinder ist die Schulleitung der für Sie zuständigen Grundschule. Bereits im letzten Kindergartenjahr lernt die Kooperationslehrkraft (Grundschullehrer/in) Ihrer Grundschule die Schulanfänger im Kindergarten kennen. Wenn ein Förderbedarf beobachtet wird, nimmt die Leitung des Kindergartens mit Ihnen Kontakt auf. Hier können auch die Ergebnisse, die bei der Eingangs- Schul- Untersuchung (ESU) durch das Gesundheitsamt gemacht wurden, berücksichtigt werden. Die Schulleitung der Grundschule berät Sie bei Fragen: zur Einschulung Ihr Kind ist schulpflichtig, wenn es bis zum des laufenden Jahres 6 Jahre alt wird. Zur Anmeldung erhalten Sie eine schriftliche Einladung der Schule. Eine Einschulung ist ebenso möglich, wenn Ihr Kind bis zum 30. Juni des folgenden Jahres das 6. Lebensjahr vollendet (Schulgesetz 73). zur Zurückstellung Sollte Ihr Kind noch nicht schulfähig sein, so kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten das Kind um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Genehmigungsgrundlage hierfür ist, dass das Kind im darauffolgenden Schuljahr die Schulfähigkeit erlangen wird und dem Bildungsplan der Grundschule folgen kann. Über eine Zurückstellung entscheidet die Schulleitung der Grundschule unter Einbeziehung des Gesundheitsamtes (Schulgesetz 74). Stand: 07. Januar 2015 Seite 2

3 zur Beantragung auf Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfes und damit der Klärung des zukünftigen Bildungsangebotes Ihres Kindes (Regelung des Kultusministeriums zur Umsetzung des Beschlusses des Ministerrates vom ). Besucht Ihr Kind einen Schulkindergarten, werden Sie vor Ort umfassend über Möglichkeiten der Beschulung informiert und beraten. 2. Schulanmeldung Die Schulleitung bespricht mit Ihnen die Situation Ihres Kindes und informiert Sie über weitere Schritte. Bringen Sie aktuelle Unterlagen und Berichte über Ihr Kind in Kopie zu diesem Gespräch mit. Das können sein: Therapieberichte (Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie,... ) Berichte aus der Frühförderung / der KiTa Untersuchungsberichte von niedergelassenen Fachärzten, dem Sozialpädiatrischen Zentrum, der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Bericht der Integrationsfachkraft in der KiTa Nehmen Sie frühzeitig, d.h. mit Beginn des letzten Kindergartenjahres, Kontakt mit der Grundschule auf.. Auch Sie als Eltern können einen Antrag auf Klärung des sonderpädagogischen Bildungsangebotes für Ihr Kind stellen. Den Antrag "Antrag auf Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfs" finden Sie auf der Homepage des Staatlichen Schulamts Biberach Wenn Sie für Ihr Kind eine inklusive Beschulung wünschen und Fragen haben, können Sie gerne mit dem zuständigen Team für Inklusion am Staatlichen Schulamt Kontakt aufnehmen. 3. Antrag auf Klärung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Was geschieht bei der Klärung des Anspruches auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot? Der Antrag der Eltern und/oder der Grundschule geht von der Grundschule im Original an das Staatliche Schulamt Biberach. Dem Antrag werden alle Berichte beigefügt. Stand: 07. Januar 2015 Seite 3

4 Was macht das Staatliche Schulamt? Das Staatliche Schulamt Biberach beauftragt eine Sonderschule mit der Überprüfung/Gutachtenerstellung. Was macht die fachlich zuständige Sonderschule, wenn sie den Antrag bekommen hat? Eine Sonderschullehrkraft nimmt mit Ihnen Kontakt auf. Sie hat den Auftrag, Ihr Kind mit seinen Stärken und Schwächen in einem Gutachten zu beschreiben. Es dient dazu, eine möglichst passgenaue sonderpädagogische Unterstützung zu ermöglichen. Die Sonderschullehrkraft führt ein kooperatives Diagnostikverfahren durch, bei dem die Eltern, KiTa, Therapeuten, Frühförderstelle usw. mit eingebunden werden. Hierfür ist Ihre Einwilligungserklärung, die Sie dem Staatlichen Schulamt Biberach erteilten sollten, notwendig. Damit die Sonderschullehrkraft mit allen am Kind Beteiligten kooperieren kann, sollten Sie dem Staatlichen Schulamt Biberach eine Einwilligungserklärung ausstellen. Das Formular finden Sie auf der Homepage des Staatlichen Schulamts Biberach unter: Auf der Grundlage aller diagnostischen Ergebnisse erstellt die Lehrkraft ein sonderpädagogisches Gutachten, dessen Inhalte und Ergebnisse mit Ihnen ausführlich besprochen werden. Ihr Elternwunsch wird selbstverständlich im Gutachten aufgenommen. Die fachlich zuständige Sonderschule schickt das sonderpädagogische Gutachten mit einer Empfehlung an das Staatliche Schulamt Biberach. 4. Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot 4.1 Es besteht ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Das Staatliche Schulamt Biberach entscheidet auf Grundlage des Gutachtens über den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot. Hierüber erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob Ihr Kind einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot hat oder nicht. Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot ist in der Regel zeitlich befristet. In den meisten Fällen ist die Genehmigung auf 2 Jahre festgelegt und muss danach von der Sonderschullehrkraft neu beurteilt werden. Ein sonderpädagogischer Bildungsanspruch kann zu unterschiedlichen Lernorten / Schulen führen: zu einem inklusiven Unterricht an einer allgemeinen Schule an der fachlich zuständigen Sonderschule an einer Schule in privater Trägerschaft. Stand: 07. Januar 2015 Seite 4

5 4.1.1 Sie wünschen eine inklusive Beschulung Ihres Kindes? In allen Fragestellungen zur inklusiven Beschulung werden Sie durch die pädagogischen MitarbeiterInnen am Staatlichen Schulamt (zuständige Schulräte, MitarbeiterInnen des Inklusionsteams und der Arbeitsstelle Kooperation) beraten. Es gibt die Möglichkeit einer "gruppenbezogenen Lösung" (mehrere Kinder mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot sind gemeinsam in einer Klasse) oder einer Einzelinklusion (nur ein Kind mit einem sonderpäd. Förderbedarf ist inklusiv in der Klasse). Das Staatliche Schulamt ist bemüht, eine gruppenbezogene Lösung für Ihr Kind anzubieten. Bei Bedarf werden im Rahmen von Gesprächen mit Ihnen und allen beteiligten Personen mögliche Lernorte für Ihr Kind erarbeitet. Dabei gilt es, sowohl die Bedürfnisse Ihres Kindes als auch die Bedingungen vor Ort abzuwägen. In Abhängigkeit von Ihrem Wohnort gibt es möglicherweise bereits ein bestehendes inklusives Angebot an einer Schule. Über den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot hinaus können Sie für Ihr Kind unter bestimmten Voraussetzungen Schulbegleitung beantragen. Den Antrag stellen Sie als Eltern beim Sozial- oder Jugendamt. (s. Punkt 9) Sind bei der inklusiven Beschulung außerschulische Partner ins Boot zu holen (bei baulichen Maßnahmen, Schülerbeförderung, Schulbegleitung) informieren Sie bitte das Staatliche Schulamt. Das Staatliche Schulamt kooperiert mit allen außerschulischen Partnern und lädt zur Bildungswegekonferenz ein Sie entscheiden sich für die Beschulung an einer Sonderschule? Teilen Sie dies der Sonderschullehrkraft, welche das Gutachten über Ihr Kind erstellt mit. Diese wird Sie über die weiteren Schritte informieren Sie entscheiden sich für die Anmeldung an einer Privatschule? Teilen Sie dies der Sonderschullehrkraft, welche das Gutachten über Ihr Kind erstellt mit. Die Information wird an das Staatliche Schulamt weitergegeben. Die weiteren Schritte geschehen dann in Absprache mit der Privatschule. 5. Weitere (sonder-)pädagogische Unterstützungsund Bildungsangebote Ihr Kind hat keinen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot. Welche Unterstützungsangebote kann Ihr Kind erhalten, wenn es keinen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot hat? Stand: 07. Januar 2015 Seite 5

6 Hat ihr Kind keinen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, so sind folgende Formen der Unterstützung möglich: Der besondere Förderbedarf Ihres Kindes bei: o Schwierigkeiten im Rechnen o Schwierigkeiten im Lesen/Rechtschreiben o chronischen Erkrankungen o Autismus-Spektrum-Störungen o Schwierigkeiten im Bereich der Aufmerksamkeit o. wird durch Differenzierung im allgemeinen Unterricht eingelöst. Neben Formen der Differenzierung ist im Einzelfall ein Nachteilsausgleich anzuwenden. Siehe Verwaltungsvorschrift: "Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen" unter bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=vvbw km SF&psml=bsbawueprod.psml&ma=true Hat Ihr Kind einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf (nicht zu verwechseln mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf) kann dieser durch den Sonderpädagogischen Dienst der zuständigen Sonderschule angefordert werden. Auch hierfür verwenden Sie den Antrag "Antrag auf Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfs".(s.o.) Im Einzelfall hat Ihr Kind Anspruch auf Unterstützung durch außerschulische Partner im Unterricht (Schulbegleitung). Schulbegleitung ist beim örtlichen Sozialhilfeträger zu beantragen. Das Staatliche Schulamt sollte hierüber von Ihnen informiert werden. 6. Rechtliche Rahmenbedingungen Verwaltungsvorschrift "Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen" vom : "Die Förderung von Schüler/innen mit besonderem Förderbedarf ist Aufgabe aller Schulen". UN-Konvention, am von der BRD unterzeichnet: Aussage zum Bereich Bildung: Menschen mit Behinderungen sollen nicht aufgrund einer Behinderung vom allgemeinen Schulsystem ausgeschlossen werden. Leitbild ist das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen. Die Umsetzung obliegt den Bundesländern. Stand: 07. Januar 2015 Seite 6

7 Regelungen zur Umsetzung des Beschlusses des Ministerrats vom 3. Mai 2010 "Schulische Bildung von jungen Menschen mit Behinderung" vom , Az.: /355 Schulgesetzänderung: Auf der Basis der Erprobungsphase ist eine Änderung des Schulgesetzes zum Schuljahr 2015/16 geplant. Diese Handreichung wird nach der Änderung des Schulgesetzes aktualisiert. Bitte informieren Sie sich dazu beim Staatlichen Schulamt Biberach über 7. Umschulung Ihr Kind ist bereits ein Schulkind und eine Umschulung steht an? Oft ergibt sich die Notwendigkeit einer Umschulung durch einen veränderten Förderbedarf Ihres Kindes oder nach Beendigung der Grundschule oder der Sekundarstufe. Ihre ersten Ansprechpersonen sind die Klassenlehrer und die Schulleitung. Sie werden mit Ihnen die Vorgehensweise besprechen; die fachlich zuständige Sonderschule und das Staatliche Schulamt sind einzubeziehen. Für eine Umschulung gibt es folgende Möglichkeiten: von der allgemeinen Schule zu einem inklusiven Bildungsangebot (an einer allgemeinen Schule). von der Sonderschule an die allgemeine Schule. von der Sonderschule an ein inklusives Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule. von einem Inklusiven Bildungsangebot an die allgemeine Schule ohne sonderpädagogisches Angebot. von einem inklusiven Bildungsangebot an eine Sonderschule. von der allgemeinen Schule an eine Sonderschule Stand: 07. Januar 2015 Seite 7

8 8. Bildungsgänge der Sonderschulen im Schulamtsbezirk des Staatlichen Schulamts Biberach Schule für Blinde /Sehbehinderte * Schule für Hörgeschädigte * Schule für Körperbehinderte Schule für Geistigbehinderte Schule für Sprachbehinderte Schule für Erziehungshilfe Förderschule Schule für Kranke Grundschule Haupt- //WRS Realschule/ GMS Gymnasium Förderschule Schule für Geistigbehinderte * * * * * * * * * * * * X Ulm bis Kl. 10 X Ulm bis Kl. 6 X (nicht Ulm) * * * * X Schönebürg/ Heudorf Bildungsangebot entspricht der Herkunftsschule des Schülers/ der Schülerin * Diese Sonderschulen liegen nicht im Schulamtsbezirk Biberach * 9. Außerschulische Partner Was macht das Sozialamt? Wenn bei Ihrem Kind eine körperliche und/oder geistige Beeinträchtigung vorliegt, werden möglicherweise auch begleitende Hilfen zur Bewältigung des Schulalltages benötigt. Dazu können Sie beim Sozialamt einen Antrag stellen. Was macht das Jugendamt? Wenn Ihr Kind eine seelische Beeinträchtigung hat und eine Begleitung für die Bewältigung des Schulalltags benötigt, können Sie beim Jugendamt einen Antrag stellen. Welche Zuständigkeit hat der Schulträger? Bei inklusiver Beschulung ist der Schulträger (Kommune oder privater Träger) Ansprechpartner für: Kosten bei Umbaumaßnahmen Bereitstellung zusätzlicher Hilfsmittel Beförderung Nachmittagsbetreuung Stand: 07. Januar 2015 Seite 8

9 Das Staatliche Schulamt kooperiert mit allen außerschulischen Partnern. Bei Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot lädt das Staatliche Schulamt bei Bedarf zur Bildungswegekonferenz ein. 10. Glossar Schulbegleitung/Schulassistenz/Integrationsfachkraft: ist ein zeitlich festgelegtes Unterstützungsangebot für Kinder in Kindertagesstätten oder in der Schule. Schulbegleitung ist eine Form von Eingliederungshilfeleistung und als solche beim Sozialoder Jugendamt zu beantragen. Die Zuständigkeit von Kindern und Jugendlichen mit geistiger, körperlicher oder Sinnesbehinderung (oder von solcher bedroht) liegt beim Sozialamt (SGBXII 54f). Die Zuständigkeit bei Kindern und Jugendlichen mit seelischer Behinderung (oder von seelischer Behinderung bedrohten Kindern), wie z.b. Kinder und Jugendliche mit Autismus- Spektrum- Störungen, liegt beim Jugendamt (SGBVIII; 35a). Die Schulbegleitung unterstützt Kinder in der Kindertagesstätte und Kinder und Jugendliche in der Schule (Sicherung der Teilhabe). Die Aufgaben einer Schulbegleitung liegen im Bereich von Assistenz und sind zu trennen von pädagogischen Hilfen. Diese obliegen den Lehrkräften. Sonderpädagogischer Dienst: Sonderpädagogen, die auf Antrag der Eltern und Schulen Diagnostik durchführen. Sie beraten und unterstützen förderungsbedürftige Kinder, deren Eltern und Lehrkräfte. Sonderpädagogischer Bildungsanspruch: Auf der Grundlage der Diagnostik stellt das Staatliche Schulamt den Anspruch Ihres Kindes auf ein Sonderpädagogisches Bildungsangebot fest. Damit erhält Ihr Kind umfassende sonderpädagogische Förderung in einer Sonderschule oder im Rahmen von gemeinsamem Unterricht an einer allgemeinen Schule. Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf: Damit Ihr Kind den Anforderungen der allgemeinen Schule folgen kann, werden Sie und die Lehrkräfte an der Schule bezüglich geeigneter Fördermaßnahmen durch den Sonderpädagogischen Dienst beraten und unterstützt. Sonderpädagogische Frühförderung: Angebot für Kinder mit Entwicklungsauffälligkeiten von Geburt an bis zum Schulalter. Infos unter Stand: 07. Januar 2015 Seite 9

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