Kaufvertrag im Internet

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1 Kaufvertrag im Internet Wer im Internet einkauft, muss besondere Vorsicht walten lassen. Einzukaufen erscheint so einfach: Man zeigt etwa auf eine Zeitung, bekommt sie, legt sein Geld auf den Tisch und geht. Tatsächlich ist das aber ein rechtlich ziemlich komplizierter Vorgang wie auch ein Münchner Kaufmann feststellen musste. Er musste sich von einem Richter die verwirrende Tatsache erklären lassen, dass das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines Internetshops noch kein Angebot darstellt. Dieses liegt nämlich in der Bestellung des Käufers und muss vom Verkäufer erst noch angenommen werden. ( ) Auf seiner Internetseite hatte ein Händler 2009 ein normalerweise vielfach teureres Verpackungsgerät für nur 129 Euro angeboten. Der Münchner Kaufmann rieb sich die Hände und bestellte gleich acht Stück. Vom Internetshop bekam er auch prompt die Bestellbestätigung. Als dann die Lieferung zugestellt wurde, war die Enttäuschung groß: Nicht die erhofften Geräte waren in den Kartons, sondern Ersatzakkus für diese. Der Kunde war damit natürlich nicht zufrieden und verlangte die Lieferung der Verpackungsmaschinen. Der Online-Händler weigerte sich aber: Ein solches Gerät koste, wie doch jeder wisse, 1250 Euro. 129 Euro sei der Listenpreis für die Ersatzakkus also seien diese bestellt worden. Der Münchner glaubte sich im Recht und klagte beim Amtsgericht München. Die Richterin wies seine Klage jedoch ab. Ein Kaufvertrag über die Geräte sei nicht geschlossen worden, stellte sie fest: Ein Vertrag erfordert stets zwei Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme. Das Anbieten einer Ware in einem Internetshop entspreche aber nur dem Auslegen von Waren im Supermarktregal und stelle daher kein Angebot dar. Das ist vielmehr eine Aufforderung an jedermann, ein Angebot zu machen. Dieses Angebot liege dann in der Bestellung, wie hier des Kaufmanns. Dieses Angebot hat der Betreiber des Internetshops aber nicht angenommen, machte die Richterin deutlich. Der Münchner verwies auf die Bestätigung seiner Bestellung. Die Richterin winkte ab, mit solch einer Mail sei das Kaufangebot keineswegs angenommen. Diese bestätige nur den Eingang der Bestellung sonst nichts. Zwar könne in der Übersendung der Ware grundsätzlich eine Annahme liegen, stellte sie fest. Aber nur, wenn auch tatsächlich die bestellte Ware geliefert wird. Hier seien aber bloß die Akkus geliefert worden. Mangels gültigem Kaufvertrag kann daher eine Lieferung nicht verlangt werden, heißt es im rechtskräftigen Urteil (Az.: 281 C 27753/09). Wichtiger Aspekt dieses Urteils ist die Bestätigungsmail des Händlers. Onlineshop-Betreiber sind beim Abschluss von sogenannten Fernabsatzverträgen im Internet verpflichtet, den Eingang einer Bestellung per zu bestätigen. Doch hier kommt es auf die Formulierung an. Steht da sinngemäß nur so etwas wie Wir bestätigen hiermit den Eingang Ihrer Bestellung, hat das keinen Rechtswert und führt keinesfalls zu einem Vertragsschluss. Süddeutsche Zeitung vom

2 1. Wie kommt ein Vertrag zustande? (Buch, S. 302, Text) 2. Ein Kunde zeigt auf eine Zeitung. Der Zeitungshändler übergibt die Zeitung. Der Kunde legt das Geld hin. Interpretieren Sie diesen Vorgang im Sinne eines Kaufvertrages! 3. Finden Sie Beispiele für eine Aufforderung an jedermann, ein Angebot zu machen! (u. a. Text, Buch, S. 302) 4. Welche Bedeutung hat eine Bestellung im Internet für einen Kaufvertrag? 312 e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr BGB (1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden ( ) 3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und 5. a) Auf eine Bestellung im Internet antwortet der Anbieter: Wir bestätigen den Eingang Ihrer Bestellung. Welche Bedeutung hat dies? 5. b) Wenige Tage nach der Bestellbestätigung wird die die bestellte Ware ausgeliefert. Der Preis entspricht jenem in der Bestellung. Welche Bedeutung hat dies?

3 Lösungshinweise 1. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zu stande. Man spricht dabei vom Antrag (bzw. Angebot) und der Annahme. 2. Indem der Kunde auf die Zeitung zeigt drückt er aus (konkludente Willenserklärung), dass er die Zeitung kaufen will. Der Kunde macht einen Antrag. Die Übergabe der Zeitung stellt für die Entstehung eines Kaufvertrages die Annahme des Antrages dar. Zugleich erfüllt der Zeitungshändler den Kaufvertrag, er übergibt die Ware und überträgt das Eigentum an der Zeitung. Mit der Geldzahlung erfüllt der Kunde seine Vertragspflicht, er bezahlt den Kaufpreis. Hinweis: Die in dem Fall dargestellte Eigentumsübertragung stellt einen weiteren Vertrag dar, der jedoch im Sozialkundeunterricht nicht behandelt werden muss. 3. Das Anbieten einer Ware in einem Internetshop, das Auslegen von Waren im Supermarktregal oder beim Wochenmarkt, Angebote in der Zeitung stellen lediglich eine Aufforderung an jedermann zur Abgabe eines Angebotes (bzw. Aufforderung zur Antragsabgabe) dar. 4. Die Bestellung im Internet stellt einen Antrag (ein Angebot) zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. 5. a) Diese Bestellbestätigung ist zwar gesetzlich verpflichtet, stellt aber keine Annahme des Angebotes (bzw. Antrages) dar. 5. b) Der Versand der bestellten Ware zum gewünschten Preis verkörpert die Annahme des Antrages in Form der Bestellung. Hinweis: Die nachfolgende Textfortsetzung kann mit leistungsstarken Klassen besprochen werden.

4 Etwas komplizierter war es im Falle eines Notebooks, das versehentlich für 245 statt für 2650 Euro im Internet angeboten worden war. Hier hatte der Händler eine Bestätigungsmail mit ziemlich unmissverständlicher Formulierung versandt: Ihr Auftrag wird jetzt unter der Kundennummer... von unserer Versandabteilung bearbeitet. Wir bedanken uns für den Auftrag. Nach Meinung des Bundesgerichtshofs ist dadurch zunächst zwar ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Doch bei einer irrtümlich falschen Auszeichnung des Kaufpreises im Online Shop, die auf einen Übermittlungsfehler zurückzuführen sei, könne ein Online-Händler selbst einen zustande gekommenen Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten (Az.: VIII ZR 79/04). 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums BGB (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. 6. Um welche Art des Irrtums handelte es sich im Falle des Notebooks?

5 Lösungshinweis: 6. Es handelt sich um einen so genannten Erklärungsirrtum. Der Händler wollte nie eine Erklärung mit dem Preis zu 245 Euro abgeben. "Demokratie gestalten" liegt als siebte Auflage vor. Rechtsstand: Oktober 2012

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