Mandanten-Information zu den Neuregelungen bei Minijobs und Midijobs

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1 Mandanten-Information zu den Neuregelungen bei Minijobs und Midijobs Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, sicherlich haben Sie es den Medien schon entnommen, dass sich zum die Arbeitsentgeltgrenze für Minijobber und damit auch für Midijobber in der Gleitzone erhöht hat. Gleichzeitig werden diese beiden Beschäftigungsgruppen rentenversicherungspflichtig werden, damit sie eigene Versicherungsansprüche aufbauen können. Doch was müssen Sie als Arbeitgeber aufgrund der Neuregelung bei Ihren geringfügig entlohnten Beschäftigten beachten? Welche Folgen ergeben sich für Sie aus der Rentenversicherungspflicht Ihrer Beschäftigten? Und was bedeutet die Bestandsschutzregelung für Sie? Die nachfolgende Information wird Ihnen die Neuerungen kurz vorstellen. Beachten Sie bitte, dass dieses Rundschreiben keine individuelle Beratung ersetzen kann. Sollten Sie Fragen haben, bitten wir Sie sich kurzfristig mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir rechtszeitig handeln können. MANDANTEN-INFORMATION ZU DEN NEUREGELUNGEN BEI MINIJOBS UND MIDIJOBS 1. ANHEBUNG DER ARBEITSENTGELTGRENZE MINIJOBS WERDEN RENTENVERSICHERUNGS- PFLICHTIG VOR- UND NACHTEILE DER RENTEN- VERSICHUNGSPFLICHT AUSWIRKUNGEN BEI MIDIJOBS NEUE MINDESTBEITRAGSBEMESSUNGS- GRUNDLAGE CHECKLISTE FÜR ARBEITGEBER ANLAGEN Anhebung der Arbeitsentgeltgrenze Zum hat der Gesetzgeber die monatliche Verdienstgrenze für Minijobber von 400 auf 450 angehoben. Somit dürfen Minijobber künftig mehr verdienen, ohne dass sie den Status eines geringfügig Beschäftigten verlieren. Die Anhebung der Arbeitsentgeltgrenze gilt sowohl für Beschäftigte im gewerblichen als auch im privaten Bereich. Die Pauschalabgaben, die Arbeitgeber und deren Minijobber aufbringen müssen, bleiben 2013 im Wesentlichen unverändert. Die Abgaben betragen bei Minijobs im gewerblichen bzw. privaten Bereich: gewerblicher Bereich privater Bereich 13 % 5 % Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung 15 % 5 % Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung 3,9 % 13,9 % Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung (bei Versicherungspflicht) 2 % 2 % einheitliche Pauschsteuer 0,7 % 0,7 % Umlage 1 bei Krankheit 0,14 % 0,14 % Umlage 2 bei Schwangerschaft/Mutterschaft individuelle Beiträge 1,6 % zur gesetzlichen Unfallversicherung 0,15 % - Insolvenzgeldumlage 1

2 2. Minijobs werden rentenversicherungspflichtig Bis einschließlich 2012 waren Minijobber grundsätzlich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Auf Antrag konnten Beschäftigte aber in die Versicherungspflicht wechseln. Seit dem hat sich dieses Prinzip umgekehrt: Seitdem gilt für Minijobs grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht! Nur wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich beantragt, dass er von dieser Pflicht befreit werden möchte, muss er künftig keine Eigenanteile zur Rentenversicherung zahlen und kann so seinen Nettolohn erhöhen Für wen gilt die neue Versicherungspflicht? Wer seinem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem nachging, kann sich zurücklehnen: Für ihn gilt auch weiterhin die bisherige grundsätzliche Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung (sogenannte Bestandsminijobber ). Der Minijobber kann allerdings freiwillig die Rentenversicherungspflicht beantragen. Beispiel 1: Herr Schneider geht seit 2011 einer geringfügigen Beschäftigung nach (280 monatlich, nicht rentenversicherungspflichtig). Das Arbeitsentgelt wird zum auf 350 aufgestockt. Die Beschäftigung bleibt 2013 rentenversicherungsfrei, da Herr Schneider weiterhin geringfügig entlohnt wird. Da das Arbeitsentgelt die bisherige Geringfügigkeitsgrenze von 400 weiterhin nicht überschreitet, bleibt der Versicherungsstatus des Beschäftigten aufgrund der vor 2013 aufgenommenen Beschäftigung in der Rentenversicherung frei. Tätig werden müssen Arbeitgeber und deren Minijobber, die ihr geringfügiges Beschäftigungsverhältnis erst ab dem aufgenommen haben und nicht automatisch rentenversicherungspflichtig werden wollen. Was genau sie tun müssen, wird nachfolgend auf Seite 3 erklärt. Besonderheit: Lohnerhöhung bei Bestandsminijobber Wird das regelmäßige Entgelt für einen Bestandsminijobber, der bereits 2012 beschäftigt war, im Jahr 2013 auf einen Betrag zwischen 400,01 und 450 erhöht, gilt für den Beschäftigten ebenfalls die neue Rentenversicherungspflicht! Übrigens: Der Begriff Bestandsminijobber meint Minijobber, die ihre geringfügige Beschäftigung vor dem aufgenommen haben. Bleibt der Bestandsminijobber auch nach einer Lohnaufstockung noch unter der alten Grenze von 400,01, gelten für ihn die alten Regelungen fort. Somit bleibt er weiterhin rentenversicherungsfrei und muss keinen Antrag auf Befreiung stellen. In diesem Fall greift der sogenannte Bestandsschutz. Beispiel 2 Mehrfachbeschäftigung ohne Überschreiten der ehemaligen Geringfügigkeitsgrenze: Frau Fleiß arbeitet seit 2010 für Arbeitgeber A als Minijobberin und erhält monatlich 320. Darüber hinaus beginnt sie zum beim Arbeitgeber B eine weitere geringfügige Beschäftigung von 60 monatlich. Arbeitgeber A: Die Beschäftigung bleibt 2013 rentenversicherungsfrei, da Frau Fleiß geringfügig entlohnt wird. Selbst die Aufnahme eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses zum ändert am Versicherungsstatus in der vor 2013 aufgenommenen Beschäftigung beim Arbeitgeber A nichts. Arbeitgeber B: Für die geringfügig entlohnte Beschäftigung beim Arbeitgeber B tritt nach den neuen Regelungen für Frau Fleiß Rentenversicherungspflicht ein, sofern sie nicht die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt. Beispiel 3 - Mehrfachbeschäftigung und Überschreiten der ehemaligen Geringfügigkeitsgrenze von 400 : Herr Becker erhält seit 2011 aus seiner Tätigkeit als Minijobber vom Arbeitgeber X ein Arbeitsentgelt von monatlich 320. Ab dem nimmt er eine weitere geringfügige Beschäftigung bei Arbeitgeber Y auf; monatliches Entgelt: 120. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber X bleibt über den rentenversicherungsfrei, da Herr Becker geringfügig entlohnt wird. Jedoch mit der Aufnahme eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses zum überschreiten die beiden Arbeitsentgelte in der Summe (= 440 ) die bisherige Geringfügigkeitsgrenze von 400. Daher endet die Bestandsschutzregelung. Zwar werden beide Beschäftigungen geringfügig entlohnt, jedoch müssen beide Arbeitgeber X und Y die Beschäftigung von Herrn Becker ab dem rentenversicherungspflichtig der Minijob-Zentrale melden, sofern sich Herr Becker nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen möchte. Die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen einen zusammenfassenden Überblick, wer von der neuen Rentenversicherungspflicht betroffen ist. Entgelt (in ) bis 400,00 ab 400,01 bis 450 Beschäftigung vor dem aufgenommen Beschäftigung nach dem aufgenommen alte Rechtslage, wonach der Minijobber nur auf Antrag rentenversicherungspflichtig wird, denn hier greift die sogenannte Bestandsschutzregelung nur bei Lohnaufstockung: neues Recht, automatische Rentenversicherungspflicht, sofern kein Antrag auf Befreiung gestellt wird, ansonsten Übergangsregel bis zum neues Recht, automatische Rentenversicherungspflicht, sofern kein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt wird 2

3 Alle geringfügig Beschäftigten, die aufgrund der Neuregelung automatisch rentenversicherungspflichtig werden, können sich allerdings ohne weitere Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, indem sie bei ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung einreichen. Dieser Antrag muss eigenhändig vom Arbeitnehmer unterschrieben werden, sodass er zum Beispiel nicht per Mail gestellt werden kann. Hinweis: Arbeitnehmer (und Arbeitgeber) sollten hierzu das Musterformular benutzen, dass die Minijob-Zentrale unter veröffentlicht hat. Der Einfachheit halber finden Sie den Befreiungsantrag in der Anlage zu dieser Mandanten-Information. Zusätzlich zum Befreiungsantrag hat die Minijob-Zentrale ein Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht herausgegeben, das Sie ebenfalls am Ende des Rundschreibens finden. Für den Arbeitnehmer ist die Arbeit getan, sobald er den Antrag an seinen Arbeitgeber ausgehändigt hat. Was hat der Arbeitgeber zu tun? Der Arbeitgeber muss anschließend noch folgende Schritte einleiten: 1. Er muss den Tag des Antragseingangs auf dem Befreiungsantrag notieren, 2. der Minijob-Zentrale melden, dass der Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreit werden möchte (über die Meldung zur Sozialversicherung) und 3. den Antrag des Minijobbers zu seinen Entgeltunterlagen nehmen. Bitte beachten Sie: Sie sollten unbedingt den Antrag zu Ihren Unterlagen nehmen, damit Sie im Fall einer späteren Sozialversicherungsprüfung nachweisen können, dass Sie für den Arbeitnehmer zu Recht von einer Rentenversicherungsfreiheit ausgegangen sind. Hinweis: Sie müssen als Arbeitgeber Ihre Arbeitnehmer nicht zwingend darauf hinweisen, dass sie ab 2013 auf die Rentenversicherungspflicht verzichten können. Eine solche Verpflichtung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Minijobber ist erst dann von der Rentenversicherung befreit, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Meldungseingang widerspricht! Wenn Sie also nichts mehr von der Minijob- Zentrale hören, ist der Antrag bewilligt. Ein separater Bewilligungsbescheid wird nicht verschickt! Sie können davon ausgehen, dass die Minijob- Zentrale die Anträge im Regelfall durchwinken wird. Nur in besonderen Ausnahmefällen wird sie der Befreiung widersprechen, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer bereits in einem anderen Minijob (den er schon vor 2013 aufgenommen hat) nach altem Recht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat, neben der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zwei Minijobs ausgeübt werden sollen, ein Minijob bei einem Arbeitgeber ausgeübt werden soll, zu dem bereits ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht, mehrere Minijobs zusammengerechnet die Entgeltgrenze von monatlich 450 überschreiten Ab wann gilt die Befreiung von der Rentenversicherung? Stellt der Minijobber einen entsprechenden Antrag, sollten Sie als Arbeitgeber zeitnah handeln. Denn nur wenn Sie den Antrag Ihres Beschäftigten mit der nächstfolgenden Entgeltabrechnung und spätestens innerhalb von sechs Wochen der Minijob-Zentrale melden, wird die Befreiung rückwirkend ab dem Monatsbeginn des Antragseingangs wirksam. Beispiel: Frau Schönwetter hat ihre geringfügige Beschäftigung am aufgenommen. Sie will sich von der neuen Rentenversicherungspflicht befreien lassen und reicht bei ihrem Arbeitgeber am einen entsprechenden Antrag ein. Der Arbeitgeber meldet der Minijob-Zentrale den Antragseingang bereits mit der nächsten Entgeltabrechnung am Aufgrund der zeitnahen Reaktion des Arbeitgebers ist Frau Schönwetter bereits ab dem (= Beginn des Monats der Antragstellung) von der Rentenversicherungspflicht befreit. Wird der Arbeitgeber später tätig, ist der Minijobber erst ab dem Monat befreit, der dem Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist der Minijob-Zentrale folgt. Abwandlung des Beispiels: Der Arbeitgeber meldet den Antrag von Frau Schönwetter der Minijob-Zentrale erst am Da der Arbeitgeber die sechswöchige Meldefrist verstreichen ließ und die Minijob-Zentrale noch bis zum widersprechen könnte, gilt die Befreiung erst ab dem (Folgemonat) - natürlich nur, wenn die Zentrale der Befreiung tatsächlich nicht widerspricht Wie lange gilt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht? Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die Dauer aller Beschäftigungen, die im Zeitpunkt der Befreiung ausgeübt werden. Kommen im Laufe der Zeit weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse hinzu, sind auch sie rentenversicherungsfrei. Eine Rücknahme des Antrags ist nicht möglich. Besonderheit bei mehreren Minijobs: In dem Antragsformular auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht der Minijob-Zentrale verpflichtet sich der Arbeitnehmer, alle weiteren 3

4 Arbeitgeber, bei denen er eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt, über den Befreiungsantrag zu informieren. Stellen Sie neue Minijobber ein, fragen Sie auf jeden Fall nach, ob Ihre Mitarbeiter weiteren Minijobs nachgehen und ob diese rentenversicherungsfrei sind. Erst wenn die Beschäftigungen aufgegeben werden, endet die Rentenversicherungspflicht. Nimmt der Arbeitnehmer später wieder eine neue geringfügig entlohnte Beschäftigung auf, muss er eine Befreiung erneut bei seinem Arbeitgeber beantragen Wie wirkt sich die Versicherungspflicht finanziell aus? Der Arbeitgeber muss stets den pauschalen 15%igen Rentenversicherungsbeitrag zahlen, egal ob sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt oder nicht. Minijobber, die sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht in 2013 befreien lassen, geben zwar den Versicherungsschutz auf, sie sparen aber - falls sie eine geringfügig Beschäftigung im gewerblichen Bereich ausüben - die selbst zu erbringenden Beiträge in Höhe von 3,9 % des Arbeitsentgelts, also damit die verbleibende Differenz zum regulären Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung von 18,9 %. Für Minijobber im Privathaushalt beträgt der Eigenanteil 13,9 % des Arbeitsentgelts, wobei sich der Arbeitgeberanteil auf 5 % beläuft. Beispiel: Herr Friedrich nimmt am eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (im gewerblichen Bereich) mit einem Arbeitsentgelt von 450 auf. Sofern er sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, fallen monatlich folgende Beiträge an: Arbeitgeberanteil: 15,0 % von 450 = 67,50 Arbeitnehmeranteil: 3,9 % von 450 = 17,55 Lässt sich Herr Friedrich von der Rentenversicherungspflicht befreien, muss er den Eigenanteil von 17,55 nicht entrichten. Der Arbeitgeber trägt allerdings trotzdem 67,50 monatlich. 3. Vor- und Nachteile der Rentenversicherungspflicht Ob sich ein Minijobber für oder gegen die Rentenversicherungspflicht entscheidet, sollte er sorgfältig abwägen. Denn wer die Befreiung beantragt, bindet sich für die komplette Dauer seiner Beschäftigung daran. Der Antrag kann nicht widerrufen werden. Wer versichert bleibt, sichert sich durch vergleichsweise niedrige Beiträge das volle Leistungspaket der Rentenversicherung. Weil der Arbeitgeber bei Minijobs im gewerblichen Bereich bereits 15 % als Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung entrichtet, muss der Arbeitnehmer nur noch 3,9 % selbst tragen. Wer rentenversicherungspflichtig ist, erwirbt zunächst einmal vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Vom Status her unterscheidet er sich nicht von einem vollzeitbeschäftigten rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Pflichtbeitragszeiten sind beispielsweise Voraussetzung für einen früheren Rentenbeginn oder einen Anspruch auf Erwerbminderungsrente. Wer in der Versicherungspflicht bleibt, erhöht zudem im Regelfall seine spätere Rente und kann Zulagen zur Riester-Rente beanspruchen. Auch darf er von seinem Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge (in Form einer Entgeltumwandlung) einfordern. Wie bereits beschrieben, wirkt sich die Rentenversicherungspflicht nachteilig auf die Höhe des Nettolohns des Minijobbers aus, auch wenn die Beiträge nur gering sind. Entscheidet sich der Minijobber für die Versicherungsfreiheit, entfällt sein Eigenanteil. Hinweis: Wie bereits erwähnt, finden Sie in der Anlage zu dieser Mandanten-Information das von der Minijob-Zentrale herausgegebene Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Dort wird noch einmal sehr ausführlich auf die Vorteile der vollen Beitragszahlung zur Rentenversicherung eingegangen sowie auf eine Rufnummer des Servicetelefons der Deutschen Rentenversicherung ( ) hingewiesen. Falls Sie dort anrufen, sollten Sie in jedem Fall die betreffende Versicherungsnummer bereithalten. 4. Auswirkungen auf Midijobs Im Zuge der Reform der geringfügigen Beschäftigung verschiebt sich ab 2013 auch die sogenannte Midijob-Grenze oder Gleitzone. Ein sogenannter Midijob ist die zweite (besser bezahlte) Stufe direkt über dem Minijob. Der Gesetzgeber wollte für solche Beschäftigungsverhältnisse - die immer noch gering entlohnt werden - vergünstigte Rahmenbedingungen schaffen. Wer einem Midijob nachgeht, muss daher weniger Sozialabgaben entrichten als in einem regulären sozialabgabenpflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Bisher musste das Arbeitsentgelt für Midijobs zwischen 400,01 bis 800 liegen. Ab 2013 wurde diese Entgeltspanne um 50 nach oben verschoben und liegt nun bei 450,01 bis 850. Diese Verschiebung resultiert aus der Anhebung der Minijob-Grenze. Für vor dem begonnene Beschäftigungsverhältnisse mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450, die nach der gesetzlichen Neuordnung eigentlich unter die Minijobregelungen fallen würden, hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen. Sie fallen grundsätzlich noch bis zum in die (alte) Gleitzone. Für vor dem begonnene Beschäftigungsverhältnisse mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 800,01 bis 850, die nach dem neuen Recht unter die Gleitzone fallen, werden die besonderen Regeln der neuen Gleitzone nur angewandt, wenn der Beschäftigte dies bis zum gegenüber seinem Arbeitgeber erklärt. 4

5 5. Neue Mindestbeitragsbemessungsgrundlage Die Regelungen zu den Minijobs sehen vor, dass die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung bei sehr geringen Arbeitsentgelten eine bestimmte Mindesthöhe erreichen müssen. Bisher waren Rentenversicherungsbeiträge mindestens für ein Arbeitsentgelt von 155 pro Monat zu berechnen (= Mindestbeitragsbemessungsgrundlage), auch wenn das tatsächlich ausgezahlte Entgelt noch darunter lag. Ab dem erhöht sich dieser Schwellenwert auf 175 monatlich. Hinweis: Die neue Mindestbemessungsgrundlage gilt ab 2013 auch für Bestandsminijobber - also Minijobber, die ihr Beschäftigungsverhältnis bereits vor 2013 aufgenommen haben und rentenversicherungspflichtig sind. Ein Beispiel verdeutlicht, wie sich die erhöhte Bemessungsgrundlage ab 2013 auswirkt: Beispiel: Frau Schmidt geht schon seit Oktober 2012 einem Minijob nach. Aufgrund ihrer geringen Stundenzahl liegt ihr Arbeitsentgelt bei nur 100 pro Monat. Sie ist rentenversicherungspflichtig. Die Versicherungsbeiträge, die Frau Schmidt selbst zahlen muss, ermitteln sich wie folgt: Berechnung für 2012: Der Beitragssatz zur Rentenversicherung betrug in 2012 noch 19,6 %. Bezogen auf die Mindestbemessungsgrundlage von 155 war also insgesamt ein Beitrag von 30,38 monatlich zu zahlen. Während der Arbeitgeber pauschal 15 % vom tatsächlichen Arbeitsentgelt übernahm (15 % von 100 = 15 ), musste Frau Schmidt den restlichen Betrag von 15,38 übernehmen. Berechnung für 2013: Der Beitragssatz zur Rentenversicherung ist ab 2013 auf 18,9 % gesunken. Bezogen auf die neue Mindestbemessungsgrundlage von 175 sind demnach insgesamt Rentenversicherungsbeiträge von 33,08 zu zahlen. Während der pauschale Beitrag des Arbeitgebers weiterhin bei 15 liegt (15 % von 100 ), muss Frau Schmidt nun künftig 18,08 selbst zahlen (Differenz zum Gesamtbeitrag). Besonders aufpassen müssen Unternehmer, die privat krankenversichert sind und deren Ehepartner einen Lohn von 400,01 bis 450 beziehen. Denn mit der Anhebung der Verdienstgrenze um 50 kann es passieren, dass der Partner nicht mehr in der günstigen gesetzlichen, sondern sich künftig freiwillig krankenversichern muss. Da die Materie sehr kompliziert und jeder Einzelfall individuell zu beurteilen ist, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir den Handlungsbedarf mit Ihnen klären können. Mit freundlichen Grüßen 6. Checkliste für Arbeitgeber Damit Sie als Arbeitgeber die gesetzlichen Neuerungen rechtssicher umsetzen und das Meldeverfahren zur Rentenversicherungspflicht bzw. -freiheit Ihrer Minijobber reibungslos abwickeln können, sollten Sie wie folgend vorgehen: Was ist zu tun? Informieren Sie Ihre Minijobber freiwillig über die gesetzlichen Neuerungen ab 2013 (insbesondere über die Neuerungen bei der Rentenversicherung). Händigen Sie dabei den Befreiungsantrag zur Rentenversicherungspflicht aus. Diesen Antrag finden Sie in der Anlage zu dieser Mandanten- Information oder zum Ausdrucken unter: Prüfen Sie, ob eingehende Anträge auf Rentenversicherungsfreiheit eigenhändig vom Minijobber unterschrieben wurden. Falls die Unterschrift fehlt, fordern Sie die Unterschrift nach. Vermerken Sie auf dem Antrag, wann Sie ihn erhalten haben. Melden Sie den Antrag mit der nächsten Entgeltabrechnung Ihrer Beschäftigten an die Minijob-Zentrale. Denken Sie daran, dass eine Entgeltaufstockung auf 400,01 bis 450 für Bestandsminijobber zur neuen grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht führt (vergleiche die Ausführungen und Beispiele zu den Neuregelungen bei Minijobs unter Punkt 2.; das Antragsformular für die Rentenversicherungsbefreiung finden Sie in der Anlage). Legen Sie den Antrag für einen Monat auf Wiedervorlage. Hat die Minijob-Zentrale innerhalb dieser Frist der Befreiung nicht widersprochen, können Sie von der Versicherungsfreiheit ausgehen. Ermitteln Sie, ab wann die Versicherungsfreiheit eintritt (siehe die Beispiele unter Punkt 2.2.) und berechnen Sie ab diesem Zeitpunkt keinen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung mehr. Nehmen Sie den Antrag zu den Entgeltunterlagen des Arbeitnehmers. Fragen an Ihren Steuerberater: 5 Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung! Rechtsstand: , 1. Auflage

6 Betriebsnummer: Per Fax an (0201) Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale Essen Anzeige der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im unmittelbaren Anschluss an die Rentenversicherungsfreiheit (nach altem Recht) wegen Erhöhung des monatlichen Arbeitsentgelts auf regelmäßig 400,01 bis 450 Euro Arbeitnehmer/in: Name: Vorname: Rentenversicherungsnummer: Die/Der genannte Arbeitnehmer/in war bisher wegen Beschäftigungsaufnahme vor dem 1. Januar 2013 rentenversicherungsfrei. Das im Rahmen der vorausschauenden Betrachtung ermittelte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt ab diesem Monat mehr als 400,01 Euro, aber nicht mehr als 450 Euro. Die/Der Arbeitnehmer/in hat unmittelbar einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt. Es verbleibt somit bei der Beitragsgruppe 5 in der Rentenversicherung. Den Befreiungsantrag und eine Kopie dieser Sondermeldung habe ich zu den Entgeltunterlagen genommen. Datum, Name, Anschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel)

7 Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Arbeitnehmer: Name: Vorname: Rentenversicherungsnummer: Hiermit beantrage ich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen meiner geringfügig entlohnten Beschäftigung und verzichte damit auf den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten. Ich habe die Hinweise auf dem Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zur Kenntnis genommen. Mir ist bekannt, dass der Befreiungsantrag für alle von mir zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen gilt und für die Dauer der Beschäftigungen bindend ist; eine Rücknahme ist nicht möglich. Ich verpflichte mich, alle weiteren Arbeitgeber, bei denen ich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübe, über diesen Befreiungsantrag zu informieren. (Ort, Datum) (Unterschrift des Arbeitnehmers) Arbeitgeber: Name: Betriebsnummer: Der Befreiungsantrag ist am: T T M M J J J J bei mir eingegangen. Die Befreiung wirkt ab dem:. T T M M J J J J (Ort, Datum) (Unterschrift des Arbeitgebers) Hinweis für den Arbeitgeber: Der Befreiungsantrag ist nach 8 Absatz 4a Beitragsverfahrensverordnung (BVV) zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und nicht an die Minijob-Zentrale zu senden.

8 Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Allgemeines Seit dem 1. Januar 2013 unterliegen Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro-Minijob) ausüben, grundsätzlich der Versicherungs- und vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag beläuft sich auf 3,9 Prozent (bzw. 13,9 Prozent bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen in Privathaushalten) des Arbeitsentgelts. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 Prozent bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen im gewerblichen Bereich/ bzw. 5 Prozent bei solchen in Privathaushalten) und dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 18,9 Prozent. Zu beachten ist, dass der volle Rentenversicherungsbeitrag mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro zu zahlen ist. Vorteile der vollen Beitragszahlung zur Rentenversicherung Die Vorteile der Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Erwerb von Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt wird. Pflichtbeitragszeiten sind beispielsweise Voraussetzung für einen früheren Rentenbeginn, Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben), den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, die Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (zum Beispiel die so genannte Riester-Rente) für den Arbeitnehmer und gegebenenfalls sogar den Ehepartner. Darüber hinaus wird das Arbeitsentgelt nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der Arbeitnehmer von ihr befreien lassen. Hierzu muss er seinem Arbeitgeber - möglichst mit dem beiliegenden Formular - schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wünscht. Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf Befreiung nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt werden. Über den Befreiungsantrag hat der Arbeitnehmer alle weiteren - auch zukünftige - Arbeitgeber zu informieren, bei denen er eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist für die Dauer der Beschäftigung(en) bindend; sie kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages bei ihm meldet. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. Konsequenzen aus der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Geringfügig entlohnt Beschäftigte, die die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen, verzichten freiwillig auf die oben genannten Vorteile. Durch die Befreiung zahlt lediglich der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag in Höhe von 15 Prozent (bzw. 5 Prozent bei Beschäftigungen in Privathaushalten) des Arbeitsentgelts. Die Zahlung eines Eigenanteils durch den Arbeitnehmer entfällt hierbei. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer nur anteilig Monate für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten erwirbt und auch das erzielte Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Rente nur anteilig berücksichtigt wird. Hinweis: Bevor sich ein Arbeitnehmer für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet, wird eine individuelle Beratung bezüglich der rentenrechtlichen Auswirkungen der Befreiung bei einer Auskunftsund Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung empfohlen. Das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung ist kostenlos unter der zu erreichen. Bitte nach Möglichkeit beim Anruf die Versicherungsnummer der Rentenversicherung bereithalten. Quelle des Merkblatts und der vorstehenden Befreiungsanträge als Kopiervorlage: Minijob-Zentrale, Essen;

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