Synopse Änderungsentwurf zur DVVO (Einführung von Regelungen für die Oberschule) Stand:

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1 Synopse Änderungsentwurf zur DVVO (Einführung von Regelungen für die Oberschule) Stand: Geltende Regelungen Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung) vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184, 440; SVBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 122; SVBl. S. 356) Änderungsentwurf Aufgrund des 60 Abs. 1 Nrn. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2012 (Nds. GVBl. S. 34), wird verordnet: E r s t e r A b s c h n i t t Gemeinsame Vorschriften 1 Begriffbestimmungen 2 Grundsätze für die Versetzung 3 Verfahrensvorschriften 4 Ausgleichsregelungen 5 Anforderungen an Ausgleichsfächer 6 Überspringen eines Schuljahrgangs 7 Freiwilliges Zurücktreten 8 Entsprechende Anwendung von Vorschriften; schulzweigbezogene Versetzung in der Oberschule 8 Entsprechende Anwendung von Vorschriften; schulzweigbezogene Versetzung in der Oberschule F ü n f t e r A b s c h n i t t Besondere Vorschriften für das Gymnasium 16 (aufgehoben) (Der fünfte und die weiteren Abschnitte verschieben sich um jeweils einen Abschnitt) F ü n f t e r A b s c h n i t t Besondere Vorschriften für die Oberschule 16 Versetzung in die 6. bis 10. Schuljahrgänge, Ausgleichsregelungen Dienstgebäude/ Paketanschrift Schiffgraben Hannover Nächste U-Bahn-Stationen Hauptbahnhof Kröpcke Aegidientorplatz Telefon (05 11) Telefax (05 11) X.400 S=Poststelle; O=mk; P=land-ni; A=dbp; C=de poststelle@mk.niedersachsen.de Überweisung an das Nds. Kultusministerium Konto-Nr Norddeutsche Landesbank Hannover (BLZ )

2 2 S e c h s t e r A b s c h n i t t Besondere Vorschriften für die Integrierte Gesamtschule S e c h s t e r A b s c h n i t t Besondere Vorschriften für das Gymnasium E r s t e r A b s c h n i t t Gemeinsame Vorschriften E r s t e r A b s c h n i t t Gemeinsame Vorschriften 8 Entsprechende Anwendung von Vorschriften; schulzweigbezogene Versetzung in der Oberschule 8 Entsprechende Anwendung von Vorschriften; schulzweigbezogene Versetzung in der Oberschule (1) Für die Zweige und Schuljahrgänge der Oberschule und der Kooperativen Gesamtschule sind die für die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium geltenden Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. (2) 1 Wer in der Oberschule überwiegend jahrgangsbezogen in G-Kursen unterrichtet Notendurchschnitt von höchstens 2,4 und Notendurchschnitt von höchstens 2,0, in 2 Wer in der Oberschule überwiegend jahr- (2) 1 Wer in der Oberschule überwiegend jahrgangsbezogen in G-Kursen unterrichtet Notendurchschnitt von höchstens 2,4 und Notendurchschnitt von höchstens 2,0, in 2 Wer in der Oberschule überwiegend jahr-

3 3 gangsbezogen in E-Kursen unterrichtet Notendurchschnitt von höchstens 4,0 und Notendurchschnitt von höchstens 2,4, in 3 Wer in der Oberschule überwiegend jahrgangsbezogen in Z-Kursen unterrichtet in den nächsthöheren Schuljahrgang des Gymnasialzweigs einer Oberschule nur versetzt, wenn in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik 4,0, in die Note befriedigend und in den übrigen Pflichtund Wahlpflichtfächern ein Notendurchschnitt 4 Wird in dem Fach Deutsch, erste Fremdsprache oder Mathematik der Unterricht auf einer anderen Anspruchsebene als in den beiden anderen Fächern erteilt, so kann die in diesem Fach erreichte Note für die Berechnung des Notendurchschnitts nach den Sätzen 1 bis 3 wie folgt berücksichtigt werden: 1. eine Note im Z-Kurs als eine um zwei Stufen bessere Note im G-Kurs und eine Note im E-Kurs als eine um eine Stufe bessere Note im G-Kurs, 2. eine Note im Z-Kurs als eine um eine Stufe bessere Note im E-Kurs und eine Note im G-Kurs als eine um eine Stufe schlechgangsbezogen in E-Kursen unterrichtet Notendurchschnitt von höchstens 4,0 und Notendurchschnitt von höchstens 2,4, in 3 Wer in der Oberschule überwiegend jahrgangsbezogen in Z-Kursen unterrichtet in den nächsthöheren Schuljahrgang des Gymnasialzweigs einer Oberschule nur versetzt, wenn in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik 4,0, in die Note befriedigend und in den übrigen Pflichtund Wahlpflichtfächern ein Notendurchschnitt 4 Wird in dem Fach Deutsch, erste Fremdsprache oder Mathematik der Unterricht auf einer anderen Anspruchsebene als in den beiden anderen Fächern erteilt, so kann die in diesem Fach erreichte Note für die Berechnung des Notendurchschnitts nach den Sätzen 1 bis 3 wie folgt berücksichtigt werden: 1. eine Note im Z-Kurs als eine um zwei Stufen bessere Note im G-Kurs und eine Note im E-Kurs als eine um eine Stufe bessere Note im G-Kurs, 2. eine Note im Z-Kurs als eine um eine Stufe bessere Note im E-Kurs und eine Note im G-Kurs als eine um eine

4 4 tere Note im E-Kurs sowie 3. eine Note im E-Kurs als eine um eine Stufe schlechtere Note im Z-Kurs und eine Note im G-Kurs als eine um zwei Notenstufen schlechtere Note im Z-Kurs. (3) In den Förderschulen, ausgenommen die Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung, gelten die Rechtsvorschriften für die Schulform, deren Lehrpläne dem Unterricht jeweils zugrunde liegen. (4) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Schwerpunkt Lernen, die in Integrationsklassen unterrichtet werden, gelten die Rechtsvorschriften für die Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen entsprechend. (5) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Schwerpunkt Geistige Entwicklung, die in Integrationsklassen unterrichtet werden, rücken entsprechend dem Verfahren in Förderschulen mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung in den höheren Schuljahrgang auf. Stufe schlechtere Note im E-Kurs sowie 3. eine Note im E-Kurs als eine um eine Stufe schlechtere Note im Z-Kurs und eine Note im G-Kurs als eine um zwei Notenstufen schlechtere Note im Z- Kurs. (2) In den Förderschulen, ausgenommen die Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung, gelten die Rechtsvorschriften für die Schulform, deren Lehrpläne dem Unterricht jeweils zugrunde liegen. (3) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Schwerpunkt Lernen, die in Integrationsklassen unterrichtet werden, gelten die Rechtsvorschriften für die Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen entsprechend. (4) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Schwerpunkt Geistige Entwicklung, die in Integrationsklassen unterrichtet werden, rücken entsprechend dem Verfahren in Förderschulen mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung in den höheren Schuljahrgang auf. F ü n f t e r A b s c h n i t t Besondere Vorschriften für das Gymnasium 16 (gestrichen durch VO vom ) (Der fünfte und die weiteren Abschnitte verschieben sich um jeweils einen Abschnitt) F ü n f t e r A b s c h n i t t Besondere Vorschriften für die Oberschule 16 Versetzung in die 6. bis 10. Schuljahrgänge, Ausgleichsregelungen (1) In der nach Schuljahrgängen gegliederten Oberschule kann abweichend von 4 die Versetzung in die 6. bis 10. Schuljahrgänge

5 5 auch beschlossen werden 1. bei mangelhaften Leistungen in drei Fächern, darunter nur eines der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch, und befriedigenden Leistungen in drei Ausgleichsfächern, 2. bei ungenügenden Leistungen in einem Fach sowie mangelhaften Leistungen in einem weiteren Fach darunter nur eines der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch und guten Leistungen in einem Ausgleichfach oder befriedigenden Leistungen in zwei Ausgleichsfächern. Zusätzlich müssen in beiden genannten Fällen befriedigende Leistungen in einem weiteren Ausgleichfach erreicht werden. (2) 1 Wer in der Oberschule überwiegend jahrgangsbezogen in G-Kursen unterrichtet Notendurchschnitt von höchstens 2,4 und Notendurchschnitt von höchstens 2,0, in 2 Wer in der Oberschule überwiegend jahrgangsbezogen in E-Kursen unterrichtet

6 6 Notendurchschnitt von höchstens 4,0 und Notendurchschnitt von höchstens 2,4, in 3 Wer in der Oberschule überwiegend jahrgangsbezogen in Z-Kursen unterrichtet in den nächsthöheren Schuljahrgang des Gymnasialzweigs einer Oberschule nur versetzt, wenn in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik 4,0, in die Note befriedigend und in den übrigen Pflichtund Wahlpflichtfächern ein Notendurchschnitt (3) Wird in dem Fach Deutsch, erste Fremdsprache oder Mathematik der Unterricht auf einer anderen Anspruchsebene als in den beiden anderen Fächern erteilt, so kann die in diesem Fach erreichte Note für die Berechnung des Notendurchschnitts nach den Sätzen 1 bis 3 wie folgt berücksichtigt werden: 1. eine Note im Z-Kurs als eine um zwei Stufen bessere Note im G-Kurs und eine Note im E-Kurs als eine um eine Stufe bessere Note im G-Kurs, 2. eine Note im Z-Kurs als eine um eine Stufe bessere Note im E-Kurs, 3. eine Note im G-Kurs als eine um eine Stufe schlechtere Note im E-Kurs sowie 4. eine Note im E-Kurs als eine um eine Stufe schlechtere Note im Z-Kurs und eine Note im G-Kurs als eine um zwei Notenstufen schlechtere Note im Z- Kurs.

7 7 S e c h s t e r A b s c h n i t t Besondere Vorschriften für die Integrierte Gesamtschule S e c h s t e r A b s c h n i t t Besondere Vorschriften für das Gymnasium 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar ) in Kraft. 1) Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 10. Mai Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar ) in Kraft. 1) Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 01. August 2014

8 8 Hinweise und Begründung zur Änderung der Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen(DVVO) In der Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (DVVO) vom 19. Juni 1995, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2012, ist anders als bei den anderen allgemein bildenden Schulformen - kein gesonderter Abschnitt für die Schulform Oberschule vorgesehen. In der vorliegenden Fassung der Verordnung wird für die nach Schuljahrgängen gegliederte Oberschule in 8 Abs. 1 Satz 2 lediglich die Aussage getroffen, dass die Klassenkonferenz die einer Versetzungsentscheidung zugrunde liegenden Schülerleistungen den Bestimmungen für die entsprechende Schulform (gemeint ist hier HS oder RS / GY) zuordnet. Es wird ein Widerspruch darin gesehen, dass in einer nach Schuljahrgängen gegliederten Oberschule aus Anlass der Versetzung eine Schulformzuweisung Wirkung entfaltet, die für eine andere Organisationsform, nämlich für die nach Schulzweigen gegliederte Oberschule, gedacht ist. Aus diesem Grund wird eine eigenständige Versetzungsregelung für die nach Schuljahrgängen gegliederte Oberschule für sinnvoll gehalten. Regelungen für die Versetzung in der Oberschule sollen im 16 DVVO erfolgen, der durch Verordnung vom gestrichen Dadurch ergibt sich eine Verschiebung der weiteren Abschnitte der Verordnung. In den Ergänzenden Bestimmungen zur Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung vom 19. Juni 1995, zuletzt geändert durch Runderlass vom 10. Mai 2012, sind redaktionelle Folgeänderungen, die durch die Verschiebung bedingt sind, zu berücksichtigen.

vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184, 440; SVBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 227)

vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184, 440; SVBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 227) Lesefassung ab 1.8.2010 Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung) vom 19. Juni 1995

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vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184, 440; SVBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 470; SVBl. S.

vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184, 440; SVBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 470; SVBl. S. Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung) vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184, 440;

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