Abschrift der Anträge zu anstehenden Erledigungen in der Hauptversammlung 2015 der Fabasoft AG
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- Christa Berger
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1 Abschrift der Anträge zu anstehenden Erledigungen in der Hauptversammlung 2015 der Fabasoft AG Zum ersten Punkt der Tagesordnung: Bericht des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Fabasoft AG, Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses, des Lageberichtes für die Gesellschaft und den Konzern, des Corporate Governance Berichtes, sowie des Berichtes des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2014/2015. Hiezu erfolgen keine Anträge. Zum zweiten Punkt der Tagesordnung: Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung des Geschäftsjahres 2014/2015. Antrag, EUR ,00, das sind bei Stückaktien EUR 0,45 je Aktie, auszuschütten und den restlichen Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorzutragen. Als Ex-Dividende-Tag wird festgelegt der 9. Juli Zahltag ist laut Satzung der 16. Juli Zum dritten Punkt der Tagesordnung: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014/2015. Zu diesem Tagesordnungspunkt ergehen die Anträge: Antrag, den Mitgliedern des Vorstandes je die Entlastung für das Geschäftsjahr von 01. April 2014 bis 31. März 2015 zu erteilen. Antrag, den Mitgliedern des Aufsichtsrates je die Entlastung für das Geschäftsjahr von 01. April 2014 bis 31. März 2015 zu erteilen. Zum vierten Punkt der Tagesordnung: Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2015/2016. Antrag, PwC Oberösterreich Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH mit dem Sitz in Linz als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015/2016 zu wählen. Zum fünften Punkt der Tagesordnung: Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates.
2 Das am längsten im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglied ist Herr Doktor Friedrich Roithmayr. Dieser scheidet daher satzungsgemäß aus dem Aufsichtrat aus; dessen Wiederwahl ist zulässig. Antrag, Doktor Friedrich Roithmayr, wiederum zum Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Zum sechsten Punkt der Tagesordnung: Beschlussfassung über Vergütungen an die Mitglieder des Aufsichtsrates. Antrag, die Vergütung an alle Mitglieder des Aufsichtsrates unverändert mit EUR ,00 für das Geschäftsjahr 2015/2016 festzusetzen. Zum siebten Punkt der Tagesordnung: Beschlussfassung, das Grundkapital der Gesellschaft wird aus Gesellschaftsmitteln von derzeit EUR ,00 um EUR ,00 auf EUR ,00 ohne Ausgabe neuer Aktien gemäß den Bestimmungen des Kapitalberichtigungsgesetzes durch Umwandlung des hierfür erforderlichen Teilbetrages der im Jahresabschluss zum 31. März 2015 ausgewiesenen gebundenen Kapitalrücklage erhöht. Gemäß 3 Abs. 4 KapBG kommen die neuen Anteilsrechte den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Nennkapital der Gesellschaft zu. Die Erhöhung des in Stückaktien zerlegten Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln erfolgt gemäß 4 Abs. 1 KapBG ohne Ausgabe neuer Aktien. Der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird der festgestellte, vom Abschlussprüfer mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. März 2015 zugrunde gelegt. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgt mit Rückwirkung zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres, sohin zum 1. April Sämtliche Abgaben, Gebühren und Kosten der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden von der Gesellschaft getragen, sowie Beschlussfassung über die Teilung der Aktien im Verhältnis 1:2, sodass die Anzahl der Stückaktien von derzeit Stückaktien um Stückaktien auf Stückaktien erhöht wird, sodass unter Berücksichtigung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf jede Stückaktie auch weiterhin ein anteiliger Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 entfällt, und unter Einem Beschlussfassung über die Änderung der Satzung im Zuge der Kapitalberichtigung in 4, sodass dieser in Pkt. 1 und 2 lautet: 1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR ,00 (Euro zehn Millionen). 2. Das Grundkapital der Gesellschaft ist in Stückaktien eingeteilt. Die Zahl der ausgegebenen Aktien beträgt (zehn Millionen). Jede Stückaktie ist am Grundkapital im gleichen Umfang beteiligt. Antrag, das Grundkapital der Gesellschaft wird aus Gesellschaftsmitteln von derzeit EUR ,00 um EUR ,00 auf EUR ,00 ohne Ausgabe neuer Aktien gemäß den Bestimmungen des Kapitalberichtigungsgesetzes durch Umwandlung des hierfür erforderlichen Teilbetrages der im Jahresabschluss zum 31. März 2015 ausgewiesenen gebundenen Kapitalrücklage erhöht. Gemäß 3 Abs. 4 KapBG kommen die neuen Anteilsrechte den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Nennkapital der Gesellschaft zu. Die Erhöhung des in Stückaktien
3 zerlegten Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln erfolgt gemäß 4 Abs. 1 KapBG ohne Ausgabe neuer Aktien. Der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird der festgestellte, vom Abschlussprüfer mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. März 2015 zugrunde gelegt. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgt mit Rückwirkung zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres, sohin zum 1. April Sämtliche Abgaben, Gebühren und Kosten der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden von der Gesellschaft getragen, sowie Beschlussfassung über die Teilung der Aktien im Verhältnis 1:2, sodass die Anzahl der Stückaktien von derzeit Stückaktien um Stückaktien auf Stückaktien erhöht wird, sodass unter Berücksichtigung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf jede Stückaktie auch weiterhin ein anteiliger Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 entfällt, und unter Einem Beschlussfassung über die Änderung der Satzung im Zuge der Kapitalberichtigung in 4, sodass dieser in Pkt. 1 und 2 lautet: 1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR ,00 (Euro zehn Millionen). 2. Das Grundkapital der Gesellschaft ist in Stückaktien eingeteilt. Die Zahl der ausgegebenen Aktien beträgt (zehn Millionen). Jede Stückaktie ist am Grundkapital im gleichen Umfang beteiligt. Zum achten Punkt der Tagesordnung: Beschlussfassung darüber, dass die laut Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Juni 2014 erteilte Ermächtigung des Vorstandes gemäß 169 AktG im Zeitpunkt der Eintragung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung gemäß 169 AktG im Firmenbuch aufgehoben wird und zwar in jenem Umfang, in dem von der mit Beschluss vom 30. Juni 2014 erteilten Ermächtigung im Zeitpunkt der Eintragung der nunmehrigen Ermächtigung im Firmenbuch noch nicht Gebrauch gemacht wurde, und gleichzeitig Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung und der dazugehörigen Satzungsänderung in das Firmenbuch allenfalls in mehreren Tranchen sowohl gegen Bareinlage als auch gemäß 172 AktG gegen Sacheinlage um den Nennbetrag, der die Hälfte des zur Zeit der Eintragung dieses Ermächtigungsbeschlusses im Firmenbuch eingetragenen Grundkapitals ( 169 Abs. 3 AktG) beträgt, zu erhöhen, wobei die Eintragung dieses Beschlusses zum Firmenbuch erst nach der Eintragung einer etwaigen von dieser Hauptversammlung beschlossenen Kapitalberichtigungsmaßnahme (Erhöhung des Grundkapitals auf EUR ,00) erfolgt, sodass der Vorstand berechtigt wird, das Grundkapital um bis zu Nominale EUR 5.000,000,00 durch Ausgabe von bis zu Stückaktien auf bis zu EUR ,00 zu erhöhen; die Ausgabebedingungen sind im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen (genehmigtes Kapital im Sinn der 169 ff AktG), wobei der Vorstand auch dazu ermächtigt wird, die neuen Aktien allenfalls unter Ausschluss des den Aktionären ansonsten zustehenden Bezugsrechtes auszugeben ( 170 Abs. 2 AktG). Die diesbezüglichen Berichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates liegen bei der Gesellschaft in 4020 Linz, Honauerstraße 4, zur Einsichtnahme auf und werden auf Anforderung an Aktionäre unentgeltlich übermittelt, sowie zugleich Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in ihrem 4, Grundkapital, Pkt. 5, sodass dieser Punkt lautet wie folgt: 5: Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsänderung in das Firmenbuch allenfalls in mehreren Tranchen um bis zu Nominale EUR ,00
4 durch Ausgabe von bis zu Stückaktien sowohl gegen Bareinlage als auch gemäß 172 AktG gegen Sacheinlage auf bis zu EUR ,00 zu erhöhen, sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen (genehmigtes Kapital im Sinn der 169 ff AktG), wobei der Vorstand auch dazu ermächtigt wird, die neuen Aktien allenfalls unter Ausschluss des den Aktionären ansonsten zustehenden Bezugsrechtes auszugeben ( 170 Abs. 2 AktG). Antrag, dass die laut Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Juni 2014 erteilte Ermächtigung des Vorstandes gemäß 169 AktG im Zeitpunkt der Eintragung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung gemäß 169 AktG im Firmenbuch aufgehoben wird und zwar in jenem Umfang, in dem von der mit Beschluss vom 30. Juni 2014 erteilten Ermächtigung im Zeitpunkt der Eintragung der nunmehrigen Ermächtigung im Firmenbuch noch nicht Gebrauch gemacht wurde, und gleichzeitig Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung und der dazugehörigen Satzungsänderung in das Firmenbuch allenfalls in mehreren Tranchen sowohl gegen Bareinlage als auch gemäß 172 AktG gegen Sacheinlage um den Nennbetrag, der die Hälfte des zur Zeit der Eintragung dieses Ermächtigungsbeschlusses im Firmenbuch eingetragenen Grundkapitals ( 169 Abs. 3 AktG) beträgt, zu erhöhen, wobei die Eintragung dieses Beschlusses zum Firmenbuch erst nach der Eintragung einer etwaigen von dieser Hauptversammlung beschlossenen Kapitalberichtigungsmaßnahme (Erhöhung des Grundkapitals auf EUR ,00) erfolgt, sodass der Vorstand berechtigt wird, das Grundkapital um bis zu Nominale EUR 5.000,000,00 durch Ausgabe von bis zu Stückaktien auf bis zu EUR ,00 zu erhöhen; die Ausgabebedingungen sind im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen (genehmigtes Kapital im Sinn der 169 ff AktG), wobei der Vorstand auch dazu ermächtigt wird, die neuen Aktien allenfalls unter Ausschluss des den Aktionären ansonsten zustehenden Bezugsrechtes auszugeben ( 170 Abs. 2 AktG). Die diesbezüglichen Berichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates liegen bei der Gesellschaft in 4020 Linz, Honauerstraße 4, zur Einsichtnahme auf und werden auf Anforderung an Aktionäre unentgeltlich übermittelt, sowie zugleich Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in ihrem 4, Grundkapital, Pkt. 5, sodass dieser Punkt lautet wie folgt: 5: Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsänderung in das Firmenbuch allenfalls in mehreren Tranchen um bis zu Nominale EUR ,00 durch Ausgabe von bis zu Stückaktien sowohl gegen Bareinlage als auch gemäß 172 AktG gegen Sacheinlage auf bis zu EUR ,00 zu erhöhen, sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen (genehmigtes Kapital im Sinn der 169 ff AktG), wobei der Vorstand auch dazu ermächtigt wird, die neuen Aktien allenfalls unter Ausschluss des den Aktionären ansonsten zustehenden Bezugsrechtes auszugeben ( 170 Abs. 2 AktG). Zum neunten Punkt der Tagesordnung: Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß 65 Abs. 1 Z 4 AktG für Zwecke der Ausgabe an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens für die Dauer von 30 Monaten bis zu einem maximalen Anteil von 10 von Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft. Der beim Rückerwerb zulässige Gegenwert darf höchstens 10 % über und
5 geringstenfalls 20 % unter dem durchschnittlichen Börseschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen Börse AG der letzten 5 Börsehandelstage vor der Festlegung des Kaufpreises liegen. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Das jeweilige Rückkaufprogramm und dessen Dauer sind zu veröffentlichen. Antrag, der Vorstand wird zum Erwerb eigener Aktien gemäß 65 Abs. 1 Z 4 AktG für Zwecke der Ausgabe an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens für die Dauer von 30 Monaten bis zu einem maximalen Anteil von 10 von Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft ermächtigt. Der beim Rückerwerb zulässige Gegenwert darf höchstens 10% über und geringstenfalls 20% unter dem durchschnittlichen Börseschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen Börse AG der letzten 5 Börsehandelstage vor der Festlegung des Kaufpreises liegen. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Das jeweilige Rückkaufprogramm und dessen Dauer sind zu veröffentlichen. Zum zehnten Punkt der Tagesordnung: Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß 65 Abs. 1 Z 8 AktG, für die Dauer von 30 Monaten bis zu einem maximalen Anteil von 10 von Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft. Der beim Rückerwerb zulässige Gegenwert darf höchstens 10 % über und geringstenfalls 20 % unter dem durchschnittlichen Börseschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen Börse AG der letzten 5 Börsehandelstage vor der Festlegung des Kaufpreises liegen. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Das jeweilige Rückkaufprogramm und dessen Dauer sind zu veröffentlichen. Antrag, der Vorstand wird zum Erwerb eigener Aktien gemäß 65 Abs. 1 Z 8 AktG, für die Dauer von 30 Monaten bis zu einem maximalen Anteil von 10 von Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft ermächtigt. Der beim Rückerwerb zulässige Gegenwert darf höchstens 10% über und geringstenfalls 20% unter dem durchschnittlichen Börseschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen Börse AG der letzten 5 Börsehandelstage vor der Festlegung des Kaufpreises liegen. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Das jeweilige Rückkaufprogramm und dessen Dauer sind zu veröffentlichen. Zum elften Punkt der Tagesordnung: Beschlussfassung über die Ermächtigung, innerhalb von 5 Jahren für die Veräußerung der gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, insbesondere zum Zweck der Ausgabe dieser Aktien gegen Sacheinlagen von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und Ausland oder von sonstigen Vermögensgegenständen (zb. Patenten), sowie unter Ausschluss des Bezugsrechtes der
6 Aktionäre zu beschließen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die diesbezüglichen Berichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates insbesondere über die Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses bei der Veräußerung eigener Aktien liegen bei der Gesellschaft in 4020 Linz, Honauerstraße 4, zur Einsichtnahme auf und werden auf Anforderung an Aktionäre unentgeltlich übermittelt. Antrag, der Vorstand wird ermächtigt, innerhalb von 5 Jahren für die Veräußerung der gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, insbesondere zum Zweck der Ausgabe dieser Aktien gegen Sacheinlagen von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im Inund Ausland oder von sonstigen Vermögensgegenständen (zb Patenten), sowie unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre zu beschließen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die diesbezüglichen Berichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates insbesondere über die Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses bei der Veräußerung eigener Aktien liegen bei der Gesellschaft in 4020 Linz, Honauerstraße 4, zur Einsichtnahme auf und werden auf Anforderung an Aktionäre unentgeltlich übermittelt. Zum zwölften Punkt der Tagesordnung: Bericht des Vorstandes über die von der Gesellschaft aufgestellten Mitarbeiteroptionenmodelle. Die Laufzeit des Mitarbeiteroptionenmodells X beginnt am 1. Juli 2015 und endet am 30. Juni 2019 (letzter Zeitpunkt der Ausübungserklärung). Im Rahmen des Mitarbeiteroptionenmodells X werden bis zu Stückaktien begeben. Der Bezugspreis bestimmt sich aus dem Median der jeweils letzten Notierung des Xetra Börsenkurses der Fabasoft Aktien an den Handelstagen der letzten 5 vollendeten Kalendermonate vor dem Bezugszeitpunkt abzüglich eines Abschlages bis zu 50% auf diesen Median. Bezugsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes der Fabasoft AG, der mit Fabasoft AG verbundenen Unternehmungen und deren Tochtergesellschaften. Antrag, diesen Bericht des Vorstandes genehmigend zur Kenntnis zu nehmen.
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