Prüfungsordnung Journalistik (Diplom)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Prüfungsordnung Journalistik (Diplom)"

Transkript

1 Prüfungsordnung Journalistik (Diplom)

2 2 INHALT I. Allgemeines 1 Zweck der Prüfung und Diplomgrad 2 Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums 3 Prüfungen und Prüfungsfristen 4 Prüfungsausschuß 5 Prüfer und Beisitzer 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen 7 Versäumnisse, Rücktritte, Täuschungen und Ordnungsverstöße II. Diplom-Vorprüfung 8 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung 9 Zulassungsverfahren 10 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung 11 Klausurarbeiten 12 Mündliche Prüfungen 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung von Noten und Bestehen der Diplom- Vorprüfung 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung 15 Zeugnis III. Diplomprüfung 16 Zulassung zur Diplomprüfung 17 Umfang und Art der Diplomprüfung 18 Diplomarbeit 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit 20 Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen 21 Zusatzfächer 22 Bewertung der Prüfungsleistungen 23 Wiederholung der Diplomprüfung 24 Zeugnis 25 Diplom III. Schlußbestimmungen 26 Ungültigkeit von Prüfungen 27 Aberkennung des Diplomgrades 28 Einsicht in die Prüfungsakten 29 Übergangsregelungen 30 Inkrafttreten Hinweis: 2

3 3 Maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten ebenso für Personen weiblichen Geschlechts. Aufgrund des 29 Abs. 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes (SHG) vom 04. August 1993 (SächsGVBl. Nr. 35/1993, S. 699) erläßt die Universität Leipzig folgende Prüfungsordnung: I. Allgemeines 1 Zweck der Prüfung und Diplomgrad Die Diplomprüfung stellt einen wissenschaftlichen berufsqualifizierenden Abschluß im Studiengang Journalistik dar. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Studierende die für den Übergang in eine journalistische Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse bei angemessener Berücksichtigung des ergänzenden Hauptfaches erworben hat und die Fähigkeit besitzt, die Zusammenhänge seines Faches zu überblicken sowie journalistitikwissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden. Nach bestandener Diplomprüfung wird der akademische Grad Diplom-Journalist (Dipl.-Journ.) in weiblicher oder männlicher Form verliehen. 2 Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit beträgt 9 Fachsemester einschließlich der Diplomprüfung. (2) Der Studienfonds im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich umfaßt insgesamt 170 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 80 SWS auf das Grund- und 90 SWS auf das Hauptstudium. Für das Studium im Ergänzenden Hauptfach sind davon insgesamt 80 SWS vorgesehen. Zehn Prozent des Gesamtstundenvolumens (17 SWS) stehen den Studierenden zur freien Wahl aus den Universitätsangeboten zur Verfügung, so daß der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums notwendige zeitliche Gesamtaufwand an Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs 153 SWS beträgt. (3) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium von vier Semestern und in ein Hauptstudium von fünf Semestern. Das Grundstudium schließt mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium schließt mit der Diplomprüfung ab. Während des Hauptstudiums ist ein neunmonatiges Volontariatspraktikum zu absolvieren, das nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet wird. Zusammen mit dem dreimonatigen Praktikum, das spätestens bis zur Diplom- Vorprüfung während der Semesterpausen (unter Umständen geteilt) in Medienunternehmen oder als eine publizistische Tätigkeit zu absolvieren ist, beträgt die Gesamtdauer der nicht auf die Regelstudienzeit angerechneten berufsorientierten Praktika zwölf Monate. (4) Studienablauf und Prüfungsverfahren müssen gewährleisten, daß die Studierenden die Diplomprüfung grundsätzlich innerhalb der im Absatz 1 festgelegten Regelstudienzeit vollständig ablegen können. 3 Prüfungen und Prüfungsfristen 3

4 4 (1) Die Diplom-Vorprüfung beruht auf den Studieninhalten des Grundstudiums. Sie besteht aus Fachprüfungen und muß spätestens vor Beginn der Lehrveranstaltungen des 5. Semesters abgelegt werden. (2) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Sie soll in der Regel bis zum Ende des 9. Semesters abgelegt werden. Die Prüfungsleistungen sind in der genannten Reihenfolge zu erbringen. Die Fachprüfungen greifen auf die Inhalte des Grund- und des Hauptstudiums zurück. (3) Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung können vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten abgelegt werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen entsprechend den 8 und 16 erfüllt sind. (4) Die vom Prüfungsausschuß festgelegten und öffentlich bekanntgemachten Fristen für die Meldung zu den Prüfungen sind Ausschlußfristen. Die Prüfungen werden in der Regel einmal innerhalb eines Semesters abgehalten. Der Prüfungsbeginn ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens zwei Monate vorher, jedenfalls noch während der Vorlesungszeit, durch Aushang mitzuteilen. Die Termine der Prüfungen in den einzelnen Fächern sind spätestens vier Wochen vorher bekanntzugeben. (5) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll im 4. Fachsemester, die Meldung zur Diplomprüfung soll spätestens im 8. Fachsemester erfolgen. Der schriftliche Antrag auf Zulassung ( 8 und 16) ist jeweils mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsausschuß einzureichen. (6) Der Prüfungsanspruch erlischt, wenn der Student aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen die Diplom-Vorprüfung nicht nach dem sechsten Semester, die Diplomprüfung nicht sechs Semester nach Abschluß der Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen hat. 4 Prüfungsausschuß (1) Für die Organisation der Prüfungen und die Einhaltung dieser Prüfungsordnung wird aus Mitgliedern des Instituts ein Prüfungsausschuß gebildet. Er hat behördliche Kompetenz im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechtes. (2) Dem Prüfungsausschuß gehören fünf Mitglieder an (drei Professoren, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Student im Hauptstudium). Sie werden vom Institutsrat gewählt. Mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters aus der Gruppe der Hochschullehrer werden bei der Wahl auch Vertreter für die Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt. (3) Die Amtszeit der Mitglieder aus dem Kreis der Hochschullehrer und wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die des studentischen Vertreters ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. (4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Einsprüche gegen Prüfungsverfahren. Regelmäßig berichtet der Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Er legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung einzelner Aufgaben mit Ausnahme der Entscheidungen über Einsprüche und der Rechenschaft vor dem Institut auf den Vorsitzenden widerruflich übertragen. 4

5 5 (5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen als Beobachter anwesend zu sein. (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 5 Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer. Er kann dies auch dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. Zu Prüfern können alle nach Landesrecht zur Abnahme von Prüfungen befugten Lehrpersonen bestellt werden. Zu Beisitzern kann nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat. Alle Prüfer, die an der Prüfung eines Kandidaten beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission. (2) Die Kandidaten können für die mündlichen Prüfungen und die Prüfung (Verteidigung) der Diplomarbeit Prüfer vorschlagen. Ein Rechtsanspruch auf die Annahme der Vorschläge besteht nicht. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß den Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, mitgeteilt werden. (4) Für die Prüfer und Beisitzer gilt 4 Absatz 7 entsprechend. 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studiensemester des gleichen oder eines vergleichbaren Studienganges an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom - Vorprüfungen. In schriftlicher Form belegte berufsorientierte Praktika in Medienunternehmen bzw. verwandte publizistische Tätigkeiten werden auf die Gesamtdauer des bis zur Diplomprüfung zu absolvierenden Vor-, Zwischen- und/oder Volontariatspraktikums angerechnet. (2) Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. (3) Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet die zuständige Stelle. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (4) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudiengängen gelten die die Absätze 1 und 2 entsprechend. 5

6 6 (5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören. 7 Versäumnisse, Rücktritte, Täuschungen und Ordnungsverstöße (1) Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt. Werden die Gründe anerkannt, wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuß die gesamte Prüfung als "nicht bestanden" erklären. (4) Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann vom jeweiligem Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Ausschluß von weiteren Prüfungen verfügen. (5) Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 bis 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verkünden. (6) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach der Prüfungsleistung, beim jeweiligen Prüfer oder beim Aufsichtsführenden geltend gemacht sowie beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich begründet werden. Dieser kann festlegen, daß der Kandidat sich den beanstandeten Teilen der Prüfung noch einmal unterziehen kann, ohne daß dies als Wiederholung der Prüfung gilt. (7) Bei einer vor oder während der Prüfung eintretenden Prüfungsunfähigkeit gelten die Absätze 2 und 6 sinngemäß. II. Diplom-Vorprüfung 8 Zulassung (1) Zur Diplom-Vorprüfung kann zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt, 6

7 7 2. ein ordnungsgemäßes Studium im Diplom-Studiengang Journalistik an der Universität Leipzig nachweist, 3. über eine dreimonatige journalistische Praxis verfügt, 4. die unter 9 der Studienordnung genannten Leistungsnachweise für das Grundstudium erbracht hat, 5. seinen Prüfungsanspruch nicht durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zur oder die Ablegung der Diplom-Vorprüfung verloren hat. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist innerhalb der gesetzten Frist schriftlich an den Prüfungsausschuß zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. das Studienbuch, 3. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in dem gleichen Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet. (3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 Satz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf eine andere Art zu führen. 9 Zulassungsverfahren (1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß 4 sein Vorsitzender. (2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn > die im 8 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder > die Unterlagen unvollständig sind oder > sich der Kandidat in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet oder > der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Journalistik endgültig nicht bestanden hat oder > der Kandidat nicht mindestens für das Semester, in dem er sich der Prüfung unterziehen will, an der Universität Leipzig im Diplom-Studiengang Journalistik immatrikuliert ist. (3) Die Zulassungsentscheidung ist spätestens zwei Wochen nach dem Ende der jeweiligen Meldefrist schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 10 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung (1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht und insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortsetzen zu können. (2) Es wird unterschieden zwischen studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die im Verlauf des Grundstudiums am Ende entsprechender Veranstaltungen erbracht werden, und punktuellen Prüfungsleistungen, die am Ende des Grundstudiums zu erbringen sind. (3) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 7

8 8 a) Allgemeine und Spezielle Journalistik (punktuell/mündlich) b) Historische und Systematische Kommunikationswissenschaft (punktuell/schriftlich) c) Empirische Kommunikations- und Medienforschung (studienbegleitend) d) Medienwissenschaft und Medienkultur (studienbegleitend) e) Ergänzendes Hauptfach (Fachnote vom Abschluß des Grundstudiums nach der für den entsprechenden Magisterstudiengang geltenden Prüfungsordnung). Die zur Wahl stehenden Fächer sind der Anlage zu dieser Ordnung zu entnehmen. (4) Die Prüfungsanforderungen bestimmen sich nach den Inhalten des Grundstudiums entsprechend der Studienordnung. (5) Gemäß 28 (3) SHG können Prüfungsleistungen bis zu einem Drittel durch Anrechnung von studienbegleitenden Leistungsnachweisen erbracht werden, sofern diese Nachweise nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind. Solche Teilleistungen finden keine Berücksichtigung, wenn die mündliche oder/und schriftliche Prüfungsleistung mit Note 5 (nicht ausreichend) bewertet wurde. (6) Die Diplom-Vorprüfung ist, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, innerhalb eines Monats abzuschließen. (7) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgegebenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 11 Klausurarbeiten (1) In den Klausurarbeiten soll der Prüfling nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den Methoden seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. (2) Klausurarbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern innerhalb vier Wochen zu bewerten. Sofern zwei Prüfer eine Arbeit bewerten, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. (3) Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt mindestens zwei und höchstens vier Stunden. 12 Mündliche Prüfungen (1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt. (2) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzel- oder Gruppenprüfungen abgelegt. Hierbei wird jeder Prüfling in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. 8

9 9 (3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist jeweils im Anschluß an die mündlichen Prüfungen mitzuteilen. (4) Die mündlichen Prüfungen dauern mindestens 30 und höchstens 60 Minuten. 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung von Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgelegt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierteren Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei aus-geschlossen. (2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Besteht eine Fachnote aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend. (3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend. (4) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung (1) Die Diplom-Vorprüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlversuche im gleichen Fach an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Eine vorzeitig absolvierte Fachprüfung, die nicht bestanden wurde, 9

10 10 gilt als nicht stattgefunden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nur im Sinne des 30 SHG zulässig, wenn diese Prüfung als Freiversuch vorzeitig absolviert wurde und die Wiederholung der Notenverbesserung dienen soll. (2) Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur auf schriftlichem Antrag in begründeten Ausnahmefällen und zum nächsten regulären Prüfungstermin möglich. Die Entscheidung über die zweite Wiederholungsprüfung liegt beim Prüfungsausschuß. (3) Wiederholungsprüfungen sind im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen. (4) Versäumt der Kandidat, sich innerhalb eines Semesters nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert er den Prüfungsanspruch, es sei denn, er weist nach, das Versäumnis nicht verantworten zu müssen. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß. 15 Zeugnis (1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang innerhalb welcher Frist die Diplom- Vorprüfung wiederholt werden kann. (3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist. III. Diplomprüfung 16 Zulassung zur Diplomprüfung (1) Zur Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt; 2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Journalistik oder eine gemäß 6 Absatz 3 als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat; 10

11 11 3. an der Universität Leipzig für den Studiengang Journalistik eingeschrieben ist; 4. die in der Studienordnung für den Diplom-Studiengang Journalistik genannten Leistungsnachweise für das Hauptstudium erbracht hat; 5. journalistische Praktika/Volontariat von insgesamt zwölf Monaten Dauer nachweist. (2) Im übrigen gelten die im 8 Absätze 1 bis 7 genannten Regelungen entsprechend. (3) Das Zulassungsverfahren zur Diplomprüfung wird entsprechend 9 geregelt. 17 Umfang und Art der Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Den mündlichen Teilen der Fachprüfungen gehen die Klausurarbeiten voraus. Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen. (2) Die Fachprüfungen erstrecken sich auf folgende Gebiete: a) Allgemeine und Spezielle Journalistik (punktuell/mündlich) b) Historische und Systematische Kommunikationswissenschaft (studienbegleitend) c) Empirische Kommunikations- und Medienforschung (punktuell/schriftlich) d) Medienwissenschaft und Medienkultur (studienbegleitend) e) Ergänzendes Hauptfach (Fachnote vom Abschluß des Hauptstudiums nach der für den entsprechenden Magisterstudiengang geltenden Prüfungsordnung. Bei Fächern, in denen kein Magisterstudiengang existiert, gelten die vertraglichen Vereinbarungen mit den betreffenden Fakultäten). (3) Die Klausurarbeiten werden innerhalb von zehn Tagen, die mündlichen Prüfungen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen. (4) Gemäß 28 (3) SHG können Prüfungsleistungen bis zu einem Drittel durch Teilleistungen der Diplom-Vorprüfung oder durch die Anrechnung von studienbegleitenden Leistungsnachweisen oder beides erbracht werden, sofern diese Teilleistungen nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind. Solche Teilleistungen finden keine Berücksichtigung, wenn die mündliche oder/und schriftliche Prüfungsleistung mit Note 5 (nicht ausreichend) bewertet wurde. (5) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgegebenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 18 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, ein Problem seiner Fachrichtung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema der Diplomarbeit muß so angelegt sein, daß es in der in Absatz 7 Satz 1 genannten Frist bearbeitet werden kann. (2) Das Thema der Diplomarbeit soll aus den journalistik- oder kommunikations- und medienwissenschaftlichen Gebieten ausgewählt werden. 11

12 12 (3) Das Thema der Diplomarbeit kann von jedem im Studiengang Journalistik tätigen Hochschullehrer und anderen nach Landesrecht prüfungsberechtigten Personen betreut werden. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen.. (5) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat zum vorgesehenen Zeitpunkt das Thema der Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit muß aktenkundig gemacht werden. (6) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende individuelle Beitrag aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. (7) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuß im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate verlängern. (8) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. (9) Der Diplomschrift sind Thesen beizufügen, die den Extrakt des Inhalts der Arbeit erfassen. 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß in zweifacher Ausfertigung abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß eingereicht, gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet. (2) Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Der erste Prüfer soll der Themensteller sein. Den zweiten Prüfer bestellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Kandidat kann hierfür Vorschläge unterbreiten. Die Bewertung durch die Prüfer erfolgt gemäß 13 Abs. 1. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. (3) Die Gesamtbewertung der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen ermittelt, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Geht sie darüber hinaus oder bewertet ein Prüfer die Arbeit mit "nicht ausreichend", wird vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer bestellt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren, mindestens "ausreichend" lautenden Einzelbewertungen gebildet. Lauten zwei der drei Einzelbewertungen "nicht ausreichend", ist die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" zu bewerten. (4) Der Kandidat kann sich bei der Abgabe der Diplomarbeit für eine Verteidigung der Arbeit anstelle eines zweiten Gutachtens entscheiden. Die mündliche Verteidigung der Diplomarbeit dient der Feststellung, ob der Kandidat vor dem Gutachter und mindestens zwei Prüfern die Ergebnisse der Diplomarbeit mündlich darzustellen und zu begründen vermag. Sie gilt als selbständige Prüfungsleistung. Ihr Ergebnis und die Bewertung der Diplomarbeit werden zur Note der Diplomarbeit zusammengezogen, wobei die Bewertung der schriftlichen Arbeit doppelt gewichtet wird. Für eine vom Erstprüfer mit "nicht ausreichend" bewertete Diplomarbeit ist gemäß Abs. 2 und 3 zu verfahren. 12

13 13 20 Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen (1) Die 11 und 12 gelten entsprechend. (2) Die Klausurthemen werden von den jeweiligen Prüfern bestimmt. Es können mehrere Aufgaben zur Wahl gestellt werden. Die Prüfer geben bekannt, welche Hilfsmittel zugelassen sind. 21 Zusatzfächer Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern prüfen lassen. Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Ermittlung des Gesamtprädikats nicht berücksichtigt. 22 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern und in der Diplomprüfung gilt 13 Absatz 1 entsprechend. (2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich als das arithmetische Mittel aus den Fachnoten, wobei die Fachnote Allgemeine und Spezielle Journalistik sowie die Note der Diplomarbeit doppelt gewichtet werden. (3) Sind alle Fachnoten und die Note der Diplomarbeit "sehr gut", kann vom Prüfungsausschuß die Gesamtnote "mit Auszeichnung" erteilt werden. 23 Wiederholung der Diplomprüfung (1) Für die Wiederholung der Diplomprüfung gilt 14 entsprechend. (2) Die Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas ist jedoch nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit nicht schon früher Gebrauch gemacht worden ist. (3) Die einzelnen Prüfungen können bei "nicht ausreichend" bewerteten Leistungen wiederholt werden. (4) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung der übrigen Prüfungsleistungen kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur zum nächsten regulären Prüfungstermin vorgesehen werden. Sie ist nur dann möglich, wenn in wenigstens zwei Prüfungsfächern die Note "befriedigend" erreicht worden ist. 13

14 14 24 Zeugnis Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis des Instituts ausgestellt. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. 15 gilt entsprechend. 25 Diplom In Verbindung mit dem Zeugnis wird eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Journalist" in weiblicher oder männlicher Form beurkundet. Die Diplomurkunde wird vom Dekan der Fakultät und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Leipzig versehen. IV. Schußbestimmungen 26 Ungültigkeit der Prüfungen (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, die durch Täuschung zustande gekommen sind, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung getilgt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues auszustellen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. 27 Aberkennung des Diplomgrades Der Entzug des akademischen Diplomgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 28 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird auf schriftlichen Antrag Einsicht in die Gutachten zur Diplomarbeit, in die Klausurarbeiten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. 14

15 15 (2) Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Abschluß des Prüfungsverfahrens an den Prüfungsausschuß zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 29 Übergangsregelungen Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung im Diplom-Studiengang Journalistik immatrikuliert waren, gelten die auf der Basis dieser Prüfungsordnung von der Gründungskommission bestätigten Übergangsregelungen. 30 Inkrafttreten Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Leipzig vom 08. März Diese Prüfungsordnung wurde vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst genehmigt und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Leipzig in Kraft. Leipzig, den Prof. Dr. rer. nat. habil. C. Weiss Rektor 15

- 1 - Universität Leipzig Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie. Diplomprüfungsordnung

- 1 - Universität Leipzig Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie. Diplomprüfungsordnung - 1 - Universität Leipzig Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie Ordnung zur Erlangung des Diploms im Studiengang Pharmazie an der Universität Leipzig Diplomprüfungsordnung Aufgrund

Mehr

Ordnung für die Verleihung des Diploms im Studiengang Pharmazie der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät

Ordnung für die Verleihung des Diploms im Studiengang Pharmazie der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät Ordnung für die Verleihung des Diploms im Studiengang Pharmazie der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät Gemäß 5 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. 26 Abs. 2, 79 Abs. 2 Nr. 11, 83 Abs. 3 Nr. 2 ThürHG vom 7. Juli 1992,

Mehr

- 1 - Prüfungsordnung für den Nachweis über Kenntnisse im Griechischen gemäß den Anforderungen des Graecums entsprechend SHG 15 Absatz 4

- 1 - Prüfungsordnung für den Nachweis über Kenntnisse im Griechischen gemäß den Anforderungen des Graecums entsprechend SHG 15 Absatz 4 - 1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Theologische Fakultät Prüfungsordnung für den Nachweis über Kenntnisse im Griechischen gemäß den Anforderungen des Graecums entsprechend SHG 15 Absatz 4 1 Geltungsbereich Diese

Mehr

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr.11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer

Mehr

Zugangsprüfungsordnung (ZuPO)

Zugangsprüfungsordnung (ZuPO) Zugangsprüfungsordnung (ZuPO) Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Prüfungskommission 3 Zulassungsvoraussetzungen 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung 5 Durchführung der Prüfung und Bewertung 6 Bestehen

Mehr

Ordnung der Zwischenprüfung im Fach Klassische Archäologie der Universität Trier. für Studierende mit den Abschlußzielen Magister Artium und Promotion

Ordnung der Zwischenprüfung im Fach Klassische Archäologie der Universität Trier. für Studierende mit den Abschlußzielen Magister Artium und Promotion Ordnung der Zwischenprüfung im Fach Klassische Archäologie der Universität Trier für Studierende mit den Abschlußzielen Magister Artium und Promotion vom 13. Dezember 1984 Auf Grund des 80 Abs. 2 Nr. 3

Mehr

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009 Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen

Mehr

Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien. vom 30. Juli 2001

Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien. vom 30. Juli 2001 Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien vom 30. Juli 2001 Aufgrund des 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität

Mehr

ORDNUNG. über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung

ORDNUNG. über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung ORDNUNG über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung Die Berufsakademie Sachsen, Staatliche Studienakademie Bautzen erlässt aufgrund von 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsakademie im

Mehr

Rahmenordnung. der Universität Paderborn. zur Feststellung der Allgemeinbildung. auf Hochschulniveau. gemäß 66 Absatz 6 Hochschulgesetz

Rahmenordnung. der Universität Paderborn. zur Feststellung der Allgemeinbildung. auf Hochschulniveau. gemäß 66 Absatz 6 Hochschulgesetz Nr. 06 / 06 vom 28. Februar 2006 Rahmenordnung der Universität Paderborn zur Feststellung der Allgemeinbildung auf Hochschulniveau gemäß 66 Absatz 6 Hochschulgesetz (Eignungsprüfung, allgemeiner Teil)

Mehr

Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechte

Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechte Magisterprüfungsordnung Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechte der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam (Magister legum, LL. M.) in der Fassung vom 15. Mai 1992 (Amtliche Bekanntmachungen

Mehr

Prüfungsordnung der Universität Hohenheim für den Diplomstudiengang Haushaltsökonomie

Prüfungsordnung der Universität Hohenheim für den Diplomstudiengang Haushaltsökonomie Prüfungsordnung der Universität Hohenheim für den Diplomstudiengang Haushaltsökonomie vom... Aufgrund von 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Hohenheim am 21. Juli 1993

Mehr

Mitteilungen. X/ Juli Diplomprüfungsordnung. für den Studiengang Pflege/Pflegemanagement

Mitteilungen. X/ Juli Diplomprüfungsordnung. für den Studiengang Pflege/Pflegemanagement Mitteilungen X/2001 19. Juli 2001 Herausgeber: Die Rektorin der Evangelischen Fachhochschule Berlin Teltower Damm 118-122 14167 Berlin Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Pflege/Pflegemanagement

Mehr

- 1 - Prüfungsordnung. für den Diplomstudiengang Physik

- 1 - Prüfungsordnung. für den Diplomstudiengang Physik U N I V E R S I T Ä T L E I P Z I G Fakultät für Physik und Geowissenschaften - 1 - Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Physik Auf Grund von 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat

Mehr

letzte Änderung

letzte Änderung 01-1 Zwischenprüfungsordnung der Universität Heidelberg in den Lehramtsstudiengängen, Magisterstudiengängen und grundständigen Promotionsstudiengängen -Allgemeiner Teil- 1 Zweck der Prüfung (1) Alle Studierenden,

Mehr

1 Zweck der Zwischenprüfung

1 Zweck der Zwischenprüfung Ordnung für die Zwischenprüfung des Faches Chemie im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 25. März 1986 [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 12, S. 321] Auf Grund

Mehr

DIPLOM-PRÜFUNGSORDNUNG PHYSIK UND. Änderungen der Diplom-Prüfungsordnung FACHBEREICH PHYSIK. der. Universität Gesamthochschule Kassel

DIPLOM-PRÜFUNGSORDNUNG PHYSIK UND. Änderungen der Diplom-Prüfungsordnung FACHBEREICH PHYSIK. der. Universität Gesamthochschule Kassel DIPLOM-PRÜFUNGSORDNUNG PHYSIK UND Änderungen der Diplom-Prüfungsordnung FACHBEREICH PHYSIK der Universität Gesamthochschule Kassel --L I. Allgemeines 1 Zweck der Prüfung Die Diplomprüfung bildet den ersten

Mehr

Zwischenprüfungsordnung für das Fach Informatik im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Kaiserslautern

Zwischenprüfungsordnung für das Fach Informatik im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Kaiserslautern Zwischenprüfungsordnung für das Fach Informatik im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Kaiserslautern vom 06.07.1992 (StAnz. S. 685), geändert durch die Ordnung vom 17.09.1993 (StAnz. S.

Mehr

Inhaltsübersicht 1 PO: BP

Inhaltsübersicht 1 PO: BP Studien- und Prüfungsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim für den Diplomstudiengang Künstlerische Ausbildung Tanz Bühnenpraxis vom 01.08.2003 Aufgrund des 7 Abs.

Mehr

Achtung: Nur die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung gilt als verbindlich

Achtung: Nur die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung gilt als verbindlich Achtung: Nur die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung gilt als verbindlich Prüfungsordnung für die akademische Prüfung in Hebräisch (Hebraicum) an der Theologischen Fakultät der Katholischen Universität

Mehr

xxxxxxxxx Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Zwischenprüfung in Physik (Lehramtsstudiengang)

xxxxxxxxx Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Zwischenprüfung in Physik (Lehramtsstudiengang) 02-1 Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Zwischenprüfung in Physik (Lehramtsstudiengang) Inhaltsübersicht vom 1 Zweck der Prüfung 1a Orientierungsprüfung 2 Zeitpunkt der Prüfung 3 Zwischenprüfungsausschuss

Mehr

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung in rumänischer Sprache (Rumaenicum) an der Universität Regensburg Vom 16.

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung in rumänischer Sprache (Rumaenicum) an der Universität Regensburg Vom 16. Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung in rumänischer Sprache (Rumaenicum) an der Universität Regensburg Vom 16. Februar 2012 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät. Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät

Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät. Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung in der mit Wirkung vom 13.1.1999 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Mehr

Universität-GH Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer 8.19 Essen und Ordnungen Seite 1

Universität-GH Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer 8.19 Essen und Ordnungen Seite 1 Essen und Ordnungen Seite 1 Ordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Unterrichtsfach Kunst mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach), Sekundarstufe

Mehr

Amtliche Mitteilungen der Alanus Kunsthochschule

Amtliche Mitteilungen der Alanus Kunsthochschule Amtliche Mitteilungen der Alanus Kunsthochschule Herausgegeben von der Hochschulleitung Nr. 5 Datum: 26.03.08 Inhalt: 1. Meisterschülerordnung 2. Zwischenprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Kunst und

Mehr

Satzung über die Probezeit an der Akademie der Bildenden Künste München 5. Mai 2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25.

Satzung über die Probezeit an der Akademie der Bildenden Künste München 5. Mai 2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. Satzung über die Probezeit an der Akademie der Bildenden Künste München 5. Mai 2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. Mai 2009 Aufgrund von Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 61 Abs. 2 Satz

Mehr

Ordnung über die Zwischenprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Biologie an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Vom 27.

Ordnung über die Zwischenprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Biologie an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Vom 27. Ordnung über die Zwischenprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Biologie an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 27. Dezember 1984 [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 2 S. 35] Auf Grund des

Mehr

Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Wirtschaft PRÜFUNGSORDNUNG

Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Wirtschaft PRÜFUNGSORDNUNG Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Wirtschaft PRÜFUNGSORDNUNG für den Studiengang Regionalmanagement (Bachelor of Arts) am Fachbereich Wirtschaft, gültig ab WS 2004/05. Die folgenden fachspezifischen

Mehr

Zwischenprüfung 17 ff. Studien- und Prüfungsordnung 2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. August 2014

Zwischenprüfung 17 ff. Studien- und Prüfungsordnung 2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. August 2014 Juristische Fakultät Zwischenprüfung 17 ff. Studien- und Prüfungsordnung 2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. August 2014 I. Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung

Mehr

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT Neufassung beschlossen in der 233. Sitzung des Fachbereichsrats

Mehr

Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik an der Universität Augsburg (DiplPOMathe) Allgemeine Bestimmungen.

Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik an der Universität Augsburg (DiplPOMathe) Allgemeine Bestimmungen. L-1931-1-006 Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik an der Universität Augsburg vom 17. September 1982 (KMBl II 1983, S. 125), geändert durch Satzung vom 31. Dezember 1982 [ *] (KMBl 1983

Mehr

Vom Zweck der Zugangsprüfung

Vom Zweck der Zugangsprüfung Ordnung für die Zugangsprüfung zum Erwerb der Berechtigung zum Studium in einem bestimmten Studiengang an der Hochschule für Bildende Künste Dresden (Zugangsprüfungsordnung) Vom 03.06.2014 Aufgrund von

Mehr

Prüfungsordnung für den künstlerischen Studiengang Bildende Kunst und Visuelle Kommunikation an der Kunsthochschule Kassel vom 27.

Prüfungsordnung für den künstlerischen Studiengang Bildende Kunst und Visuelle Kommunikation an der Kunsthochschule Kassel vom 27. Prüfungsordnung für den künstlerischen Studiengang Bildende Kunst und Visuelle Kommunikation an der Kunsthochschule Kassel vom 27. Juni 2007 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen 1 Gegenstand

Mehr

Prüfungsordnung für die Prüfung zu zertifizierten fachkundigen Datenschutzbeauftragten

Prüfungsordnung für die Prüfung zu zertifizierten fachkundigen Datenschutzbeauftragten Prüfungsordnung für die Prüfung zu zertifizierten fachkundigen Datenschutzbeauftragten 1 Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung gilt für die Prüfung zum fachkundigen Datenschutzbeauftragten bei udis, der

Mehr

891 Amtliche Mitteilungen der FH Brandenburg - Nr. 21 vom

891 Amtliche Mitteilungen der FH Brandenburg - Nr. 21 vom 891 Amtliche Mitteilungen der FH Brandenburg - Nr. 21 vom 03.06.2003 Prüfungsordnung für den postgradualen und weiterbildenden Master-Studiengang Photonics Auf Grundlage des 13 Abs. 1 und 2 des Gesetzes

Mehr

Aufnahmeprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Freie Kunst vom 21. Februar 2002

Aufnahmeprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Freie Kunst vom 21. Februar 2002 Aufnahmeprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Freie Kunst vom 21. Februar 2002 Der Senator für Bildung und Wissenschaft hat am 3. Juli 2002 gemäß 110 Abs. 1 Nr. 5 des Bremischen

Mehr

Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science im Fach Informatik an der FernUniversität in Hagen Vom 05. Mai 2003. 2 Zugangsvoraussetzungen

Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science im Fach Informatik an der FernUniversität in Hagen Vom 05. Mai 2003. 2 Zugangsvoraussetzungen Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science im Fach Informatik an der FernUniversität in Hagen Vom 05. Mai 2003 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes

Mehr

1 Zweck der Zugangsprüfung

1 Zweck der Zugangsprüfung 1631 Ordnung für die Zugangsprüfung für in der beruflichen Bildung Qualifizierte zu den vom Fachbereich Mathematik und Informatik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster angebotenen Studiengängen

Mehr

Universität-GH Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer 8.41 Essen und Ordnungen Seite 1

Universität-GH Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer 8.41 Essen und Ordnungen Seite 1 Essen und Ordnungen Seite 1 Ordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Unterrichtsfach Wirtschaftslehre/Politik mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II berufliche

Mehr

Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Soziologie an der Technischen Universität Chemnitz Vom 18. Dezember 2003

Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Soziologie an der Technischen Universität Chemnitz Vom 18. Dezember 2003 Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Soziologie an der Technischen Universität Chemnitz Vom 18. Dezember 2003 Aufgrund von 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches

Mehr

Aufnahmeprüfungsordnung für das Studium im Bachelorstudiengang Integriertes Design. der Hochschule für Künste vom

Aufnahmeprüfungsordnung für das Studium im Bachelorstudiengang Integriertes Design. der Hochschule für Künste vom Aufnahmeprüfungsordnung für das Studium im Bachelorstudiengang Integriertes Design der Hochschule für Künste vom 13.10.2010 Der Rektor der Hochschule für Künste hat am 14.10.2010 gemäß 110 Abs. 3 des Bremischen

Mehr

Anlage 4.4b: Bachelor Degree Medienwirtschaft und Journalismus Anlage 4.5: Diploma Supplement Medienwirtschaft und Journalismus

Anlage 4.4b: Bachelor Degree Medienwirtschaft und Journalismus Anlage 4.5: Diploma Supplement Medienwirtschaft und Journalismus Besonderer Teil (B) der Bachelor-Prüfungsordnung für die Studiengänge 1. Wirtschaftsingenieurwesen 2. Wirtschaftsinformatik 3. Wirtschaftsingenieurwesen Telekommunikation 4. des Fachbereichs Wirtschaftsingenieurwesen

Mehr

Prüfungsordnung für den künstlerischen Studiengang Bildende Kunst und Visuelle Kommunikation an der Kunsthochschule Kassel vom 27.

Prüfungsordnung für den künstlerischen Studiengang Bildende Kunst und Visuelle Kommunikation an der Kunsthochschule Kassel vom 27. Prüfungsordnung für den künstlerischen Studiengang Bildende Kunst und Visuelle Kommunikation an der Kunsthochschule Kassel vom 27. Juni 2007 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen 1 Gegenstand

Mehr

Zwischenprüfungsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim für den Studiengang Bachelor Lehramt Musik an Gymnasien 1

Zwischenprüfungsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim für den Studiengang Bachelor Lehramt Musik an Gymnasien 1 Zwischenprüfungsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim für den Studiengang Bachelor Lehramt Musik an Gymnasien 1 Aufgrund von 8 in Verbindung mit 29 und 34 des Landeshochschulgesetzes

Mehr

Zweite Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Universität Leipzig

Zweite Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Universität Leipzig 5/17 Universität Leipzig Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Zweite Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Universität Leipzig Vom 21. Januar 2004

Mehr

Angewandte Mathematik

Angewandte Mathematik Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Angewandte Mathematik der Technischen Universität Bergakademie Freiberg vom 20. August 1996 Genehmigt durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und

Mehr

Eignungsfeststellungsordnung. für den Masterstudiengang Europäischer Privatrechtsverkehr. an der Universität Leipzig 47/37

Eignungsfeststellungsordnung. für den Masterstudiengang Europäischer Privatrechtsverkehr. an der Universität Leipzig 47/37 47/37 Universität Leipzig Juristenfakultät Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Europäischer Privatrechtsverkehr an der Universität Leipzig Vom 25. August 2008 Aufgrund des Gesetzes über

Mehr

Zwischenprüfungsordnung der Universität Erlangen- Nürnberg für den Studiengang Rechtswissenschaft Vom 3. Juli 2000 (KWMBl II S 1121)

Zwischenprüfungsordnung der Universität Erlangen- Nürnberg für den Studiengang Rechtswissenschaft Vom 3. Juli 2000 (KWMBl II S 1121) Der Text dieser Zwischenprüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen

Mehr

DIPLOMPRÜFUNGSORDNUNG für den Studiengang Physik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

DIPLOMPRÜFUNGSORDNUNG für den Studiengang Physik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster DIPLOMPRÜFUNGSORDNUNG für den Studiengang Physik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster Lesefassung gültig ab WS 06/07 Alle Angaben ohne Gewähr - Verbindlich ist nur die gedruckte Ausgabe. Die

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft (Studienrichtung Schulpädagogik) vom

PRÜFUNGSORDNUNG für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft (Studienrichtung Schulpädagogik) vom PRÜFUNGSORDNUNG für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft (Studienrichtung Schulpädagogik) vom 27.10.2006 Auf Grund von 8 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit 34 des Gesetzes über die Hochschulen und

Mehr

- 17/1 - Studienordnung für das Nebenfach Theoretische Physik im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 16.

- 17/1 - Studienordnung für das Nebenfach Theoretische Physik im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 16. - 17/1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Physik und Geowissenschaften Studienordnung für das Nebenfach Theoretische Physik im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig Vom 16. November 1999

Mehr

Anlage 7: Auszug Prüfungsordnung und Studienordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften 1 AUSZUG

Anlage 7: Auszug Prüfungsordnung und Studienordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften 1 AUSZUG für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften 1 AUSZUG Zweite Änderung der Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor

Mehr

ORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG

ORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR FÜR DIE LEHREINHEIT KUNST/KUNSTPÄDAGOGIK

Mehr

Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät

Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechtsvergleichung (Magister legum. LL.M.) der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität

Mehr

Prüfungsordnung für das Zertifikatsstudium Informationstechnische Grundbildung - Lehrerausbildung (PO ZSt ITG-L) der Universität Bremen

Prüfungsordnung für das Zertifikatsstudium Informationstechnische Grundbildung - Lehrerausbildung (PO ZSt ITG-L) der Universität Bremen Prüfungsordnung - 1 Prüfungsordnung für das Zertifikatsstudium Informationstechnische Grundbildung - Lehrerausbildung (PO ZSt ITG-L) der Universität Bremen Präambel Das "Zertifikatsstudium Informationstechnische

Mehr

Ordnung. für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg. Vom 18.

Ordnung. für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg. Vom 18. Ordnung für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg Vom 18. Mai 2004 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen

Mehr

Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Landschaftsnutzung und Naturschutz Fachbereich Wirtschaft

Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Landschaftsnutzung und Naturschutz Fachbereich Wirtschaft Prüfungsordnung gültig ab WS 2002/03 Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Landschaftsnutzung und Naturschutz Fachbereich Wirtschaft PRÜFUNGSORDNUNG für den postgradualen Studiengang Nachhaltiger Tourismus

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften. Prüfungsordnung. für den Diplom-Studiengang Wirtschaftsmathematik

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften. Prüfungsordnung. für den Diplom-Studiengang Wirtschaftsmathematik Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Wirtschaftsmathematik Vom 27.05.2003 Auf Grund von 24 des Gesetzes über die Hochschulen

Mehr

vom 29. August Regelstudienzeit und Leistungsumfang

vom 29. August Regelstudienzeit und Leistungsumfang Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Informatik und IT-Management (Master of Science) an der Fakultät Informatik der Hochschule Schmalkalden vom 29. August 2016 Gemäß 3 Abs. 1, 34

Mehr

Zwischenprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Studiengang Rechtswissenschaft. Vom 4. September 2000

Zwischenprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Studiengang Rechtswissenschaft. Vom 4. September 2000 - Keine amtliche Bekanntmachung - Zwischenprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Studiengang Rechtswissenschaft Vom 4. September 2000 (KWMBl. II S. 1456) In der Fassung der

Mehr

Prüfungsordnung zum Erwerb des UNIcert am Sprachenzentrum der Universität Stuttgart

Prüfungsordnung zum Erwerb des UNIcert am Sprachenzentrum der Universität Stuttgart Prüfungsordnung zum Erwerb des UNIcert am Sprachenzentrum der Universität Stuttgart (Fassung von 2012) Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Prüfungsordnung gelten unabhängig von der geschlechtsbezogenen

Mehr

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 39. Jahrgang 25. November 2011 Nr. 32

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 39. Jahrgang 25. November 2011 Nr. 32 Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 39. Jahrgang 25. November 2011 Nr. 32 Zweite Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Architektur an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe

Mehr

Prüfungsgeschehen im Lichte des (neuen) Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) vom

Prüfungsgeschehen im Lichte des (neuen) Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) vom 1 HTW Dresden FB Vermessungswesen/Kartographie Vorsitzender des Prüfungsausschusses Prüfungsgeschehen im Lichte des (neuen) Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) vom 10.12.2008 Dresden, 17.02.2009 Rahmenbedingungen

Mehr

Inhaltsübersicht. I. Allgemeines Seite

Inhaltsübersicht. I. Allgemeines Seite Studien- und Prüfungsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim für den konsekutiven Master of Music (M.M.) Jazz/Popularmusik / Instrument oder Gesang 1 Inhaltsübersicht

Mehr

FACHPRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN DIPLOMSTUDIENGANG PHARMAZIE AN DER ERNST-MORITZ-ARNDT-UNIVERSITÄT GREIFSWALD

FACHPRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN DIPLOMSTUDIENGANG PHARMAZIE AN DER ERNST-MORITZ-ARNDT-UNIVERSITÄT GREIFSWALD FACHPRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN DIPLOMSTUDIENGANG PHARMAZIE AN DER ERNST-MORITZ-ARNDT-UNIVERSITÄT GREIFSWALD vom 3. Juli 1997 in der Fassung vom 20. April 2005 Inhaltsverzeichnis 1 Regelungsgegenstand, Diplomgrad

Mehr

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat dieser Satzung mit Erlaß vom , Az.: /12 zugestimmt INHALTSÜBERSICHT

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat dieser Satzung mit Erlaß vom , Az.: /12 zugestimmt INHALTSÜBERSICHT Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den international orientierten englischsprachigen Modellstudiengang "Master of Science" der Fachrichtung Physik (PHYSICS). Vom 25.4.2000 Der Senat

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG und STUDIENORDNUNG

PRÜFUNGSORDNUNG und STUDIENORDNUNG HOCHSCHULE FÜR PHILOSOPHIE PHILOSOPHISCHE FAKULTÄT S.J. HOCHSCHULE FÜR PHILOSOPHIE Philosophische Fakultät S.J. - München - PRÜFUNGSORDNUNG und STUDIENORDNUNG zum Erwerb des Zertifikats in Philosophie

Mehr

Bachelor-Studiengang Biochemie

Bachelor-Studiengang Biochemie Bachelor-Studiengang Biochemie Informationen für Erstsemester zur Abwicklung studienbegleitender Prüfungen Prüfungssekretariat Biochemie Dekanat für Biowissenschaften, INF 234, 5. OG, Raum 515 Aufbau des

Mehr

- 11/20 - Studienordnung für den Studiengang Chemie zum Master of Science (M.Sc.) Vom 3. Februar 2003

- 11/20 - Studienordnung für den Studiengang Chemie zum Master of Science (M.Sc.) Vom 3. Februar 2003 - 11/20 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Chemie und Mineralogie Studienordnung für den Studiengang Chemie zum Master of Science (M.Sc.) Vom 3. Februar 2003 Aufgrund von 8 Abs. 2 und 21 des Gesetzes über

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Universität Heidelberg für den Aufbaustudiengang Gerontologie

Prüfungs- und Studienordnung der Universität Heidelberg für den Aufbaustudiengang Gerontologie 01-1 Prüfungs- und Studienordnung der Universität Heidelberg für den Aufbaustudiengang Gerontologie 1 Geltungsbereich Vom 19. Juli 1988 I. Prüfungsordnung Die vorliegende Prüfungs- und Studienordnung regelt

Mehr

V E R K Ü N D U N G S B L A T T

V E R K Ü N D U N G S B L A T T V E R K Ü N D U N G S B L A T T AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER HOCHSCHULE SCHMALKALDEN Nr. 3/2017 14. Februar 2017 Inhalt Inhaltsverzeichnis (Deckblatt). 71 Satzung zur Regelung der Eignungsprüfung für

Mehr

Prüfungsordnung für den Magister-Aufbaustudiengang der Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden

Prüfungsordnung für den Magister-Aufbaustudiengang der Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden Technische Universität Dresden Juristische Fakultät Prüfungsordnung für den Magister-Aufbaustudiengang der Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

Mehr

WEITERBILDENDES STUDIUM PROJEKTMANAGER (FH) FÜR WERKZEUG- UND FORMENBAU

WEITERBILDENDES STUDIUM PROJEKTMANAGER (FH) FÜR WERKZEUG- UND FORMENBAU KURSORDNUNG WEITERBILDENDES STUDIUM PROJEKTMANAGER (FH) FÜR WERKZEUG- UND FORMENBAU AN DER FACHHOCHSCHULE SCHMALKALDEN Für das weiterbildende Studium zum PROJEKTMANAGER (FH) FÜR WERKZEUG- UND FORMENBAU

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Master- Studiengang Chemie

Mehr

Die Wiedergabe als PDF-Datei im WWW erfolgt ohne Gewähr für Aktualität und Freiheit von Wiedergabefehlern.

Die Wiedergabe als PDF-Datei im WWW erfolgt ohne Gewähr für Aktualität und Freiheit von Wiedergabefehlern. Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft als grundständiger Studiengang (vom 28. April 1998) Hinweise: Diese Ordnung wurde von der Pädagogischen Hochschule Erfurt (PHE) beschlossen.

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung für die studienbegleitende Zusatzausbildung in slovakischer Sprache und Kultur (Slovakicum) an der Universität Regensburg

Prüfungs- und Studienordnung für die studienbegleitende Zusatzausbildung in slovakischer Sprache und Kultur (Slovakicum) an der Universität Regensburg Prüfungs- und Studienordnung für die studienbegleitende Zusatzausbildung in slovakischer Sprache und Kultur (Slovakicum) an der Universität Regensburg Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

Mehr

Im Rahmen dieser Ordnung wird für Personen stets die männliche Fassung gewählt. Sie gilt gleichermaßen für weibliche Personen.

Im Rahmen dieser Ordnung wird für Personen stets die männliche Fassung gewählt. Sie gilt gleichermaßen für weibliche Personen. Der Senat der Hochschule Harz, Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH) hat am 28.1.2009 gemäß 27 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Mai 2005 (HSG LSA) (GVBl. LSA S. 255)

Mehr

akademie AMTLICHE MITTEILUNGEN

akademie AMTLICHE MITTEILUNGEN Kunst akademie Düsseldorf AMTLICHE MITTEILUNGEN INHALT Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den Studiengang Freie Kunst an der Kunstakademie Düsseldorf (Feststellungsverfahren Freie

Mehr

Ordnung. zur Feststellung der besonderen Vorbildung. für den Deutsch-Französischen Studiengang. International Business. an der Fachhochschule Dortmund

Ordnung. zur Feststellung der besonderen Vorbildung. für den Deutsch-Französischen Studiengang. International Business. an der Fachhochschule Dortmund Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung für den Deutsch-Französischen Studiengang International Business an der Fachhochschule Dortmund Vom 29. Februar 1996 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 43

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen Nr. 130 vom 28. Februar 2001

Amtliche Bekanntmachungen Nr. 130 vom 28. Februar 2001 Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikation für Studenten der Ingenieur- und Wirtschaftswissenschaften an der Technischen Universität

Mehr

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Erste Änderung der Diplomprüfungsordnung Besondere Bestimmungen für den Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes

Mehr

Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006

Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006 Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 67 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz

Mehr

Lehramt für "Katholische Religionslehre" an Gymnasien Vorläufige Zwischenprüfungsordnung

Lehramt für Katholische Religionslehre an Gymnasien Vorläufige Zwischenprüfungsordnung Lehramt für "Katholische Religionslehre" an Gymnasien Vorläufige Zwischenprüfungsordnung Zwischenprüfungsordnung für das Lehramtsstudium an der Friedrich- Schiller- Universität Jena im Fach Katholische

Mehr

Wegleitung zum Bachelorverfahren

Wegleitung zum Bachelorverfahren Wegleitung zum Bachelorverfahren vom 30. Mai 2016 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf 9 der Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe (StuPo) der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen

Mehr

Präambel. Inhaltsverzeichnis. 1 Geltungsbereich. 2 Prüfungsausschuss. 3 Regelstudienzeit. 4 Umfang der Prüfungs- und Studienleistungen.

Präambel. Inhaltsverzeichnis. 1 Geltungsbereich. 2 Prüfungsausschuss. 3 Regelstudienzeit. 4 Umfang der Prüfungs- und Studienleistungen. Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Geschichte und Kulturen Altvorderasiens mit den Schwerpunkten Altorientalistik und Vorderasiatische Archäologie Präambel Aufgrund von 14 Absatz 1 Nr. 2 Teilgrundordnung

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen ...' #...,. ~... --_. '. '.'.'...'...... '... :,: T.. ~, T.. ~; HEINRICH HEINE UNIVERSITÄT DÜSSELDORF Amtliche Bekanntmachungen.~ Herausgeber: Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Redaktion:

Mehr

Prüfungsordnung. Baccalaureus Scientiae (B.Sc.) und Magister Scientiae (M.Sc.) Vom 30. Juni 1998

Prüfungsordnung. Baccalaureus Scientiae (B.Sc.) und Magister Scientiae (M.Sc.) Vom 30. Juni 1998 UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Physik und Geowissenschaften Prüfungsordnung für den international ausgerichteten englischsprachigen Studiengang Physik mit der Bezeichnung "International Physics Studies

Mehr

1. Studienleistungen. 2. Bescheinigungen über die Teilnahme an einem Praktikum

1. Studienleistungen. 2. Bescheinigungen über die Teilnahme an einem Praktikum Prüfungsordnung des Fachbereichs Philologie I der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für den Erwerb einer Zusatzqualifikation "Deutsch als Fremdsprache" Vom 9. November 1990 [erschienen im Staatsanzeiger

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft Karlsruher Institut für Technologie Amtliche Bekanntmachung 2011 Ausgegeben Karlsruhe, den 21. April

Mehr

Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Soziologie des Fachbereichs 12 der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Soziologie des Fachbereichs 12 der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Soziologie des Fachbereichs 12 der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 20. März 1998 erschienen im StAnz. S. 638 geändert mit Ordnung vom 14. Januar 2010,

Mehr

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN gemäß 41 Absatz 1 NHG befürwortet in der 111. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre

Mehr

Magisterprüfungsordnung 1. 1 Zweck der Prüfung; Hochschulgrad

Magisterprüfungsordnung 1. 1 Zweck der Prüfung; Hochschulgrad Magisterprüfungsordnung 1 für den Aufbaustudiengang für Studenten mit abgeschlossenem ausländischen rechtswissenschaftlichen Universitätsstudium 1 Zweck der Prüfung; Hochschulgrad (1) Die Magisterprüfung

Mehr

1 Zweck des Eignungsverfahrens

1 Zweck des Eignungsverfahrens E N T W U R F Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom # Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Universität Karlsruhe (TH)

Amtliche Bekanntmachungen der Universität Karlsruhe (TH) Amtliche Bekanntmachungen der Universität Karlsruhe (TH) Herausgeber: Rektor und Kanzler der Universität 2001 Ausgegeben Karlsruhe, den 26. November 2001 Nr. 30 I n h a l t Seite Prüfungs- und Studienordnung

Mehr

Prüfungsordnung der Universität Hohenheim für die Orientierungsprüfung und Zwischenprüfung im Studiengang Biologie für das Lehramt an Gymnasien

Prüfungsordnung der Universität Hohenheim für die Orientierungsprüfung und Zwischenprüfung im Studiengang Biologie für das Lehramt an Gymnasien Prüfungsordnung der Universität Hohenheim für die Orientierungsprüfung und Zwischenprüfung im Studiengang Biologie für das Lehramt an Gymnasien Vom 11. Oktober 2001 Auf Grund von 19 Absatz 1 in Verbindung

Mehr

FU-Mitteilungen. Präambel. Abschnitt IV: Schlussbestimmungen 20 Geltung und Übergangsregelungen 21 Inkrafttreten

FU-Mitteilungen. Präambel. Abschnitt IV: Schlussbestimmungen 20 Geltung und Übergangsregelungen 21 Inkrafttreten Ordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin für die Zwischenprüfung und die universitäre im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der ersten juristischen Prüfung

Mehr

Ordnung zur Durchführung von Eignungsprüfungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation für das Berufsbild staatlich anerkannte

Ordnung zur Durchführung von Eignungsprüfungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation für das Berufsbild staatlich anerkannte Ordnung zur Durchführung von Eignungsprüfungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation für das Berufsbild staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge

Mehr

Ordnung. des Studiums und der Prüfung für. eine Urkunde über Grundkenntnisse des. deutschen Rechts der. Juristischen Fakultät der Universität Passau

Ordnung. des Studiums und der Prüfung für. eine Urkunde über Grundkenntnisse des. deutschen Rechts der. Juristischen Fakultät der Universität Passau Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Ordnung des Studiums und der Prüfung für eine Urkunde über Grundkenntnisse des deutschen

Mehr

Diplomprüfungsordnung. Elektrotechnik

Diplomprüfungsordnung. Elektrotechnik Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Elektrotechnik an der Technischen Universität Dresden vom 26.09.1996, geändert durch Satzung vom 19.05.1999, gültig ab 01.10.1998 Aufgrund von 29 des Gesetzes

Mehr