Rechtsanwälte Günther

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1 Rechtsanwälte Günther Postfach Hamburg Greenpeace e.v. Hongkongstr Hamburg Michael Günther * Hans-Gerd Heidel * 1 Dr. Ulrich Wollenteit * 2 Martin Hack LL.M. (Stockholm) * 2 Clara Goldmann LL.M. (Sydney) * Dr. Michéle John * Dr. Dirk Legler LL.M. (Cape Town) * Dr. Roda Verheyen LL.M. (London) * Dr. Cathrin Zengerling LL.M. (Ann Arbor) 1 Fachanwalt für Familienrecht 2 Fachanwalt für Verwaltungsrecht * Partner der AG Hamburg PR 582 Mittelweg Hamburg Tel.: Fax: post@rae-guenther.de /1061V/J/mj Kurzstellungnahme N-Nitrosamine in Schneesprays technisch vermeidbar, aber gesetzlich ungeregelt Greenpeace e.v. untersuchte im November 2012 sechs verschiedene Schneesprays und drei verschiedene Eiskristallsprays auf N-Nitrosamine. Die Untersuchungen ergaben, dass im Schnee von vier der sechs verschiedenen Schneespray-Produkte der Stoff N-Nitrosomorpholin in Gehalten von bis zu 990 Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) vorhanden war. In dem Schnee der beiden weiteren Produkte lagen die Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze. Die vier belasteten Produkte lassen sich auf einen Hersteller zurückverfolgen. Dieser zweifelte zunächst die Untersuchungsergebnisse von Greenpeace an und forderte die Umweltschutzorganisation auf, die Ergebnisse zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 25. Januar 2013 räumte der Hersteller jedoch Greenpeace e.v. gegenüber ein, dass N-Nitrosomorpholin als Reaktionsprodukt zweier im Produkt enthaltener Korrosionshemmer entstehen kann. Er kündigte an, die Zusammensetzung seines Produktes zu ändern, so dass die Entstehung von N- Nitrosomorpholin zukünftig vermieden wird. Buslinie 109, Haltestelle Böttgerstraße Fern- und S-Bahnhof Dammtor Parkhaus Brodersweg Bankverbindungen siehe Rückseite

2 - 2 - Aktuelle, im Dezember 2013 durchgeführte Untersuchungen von Schneesprays zeigten, dass in den in diesem Winter im Handel angebotenen Produkten N- Nitrosomorpholin nicht nachgewiesen werden konnte. Die Greenpeace-Tests haben aufgezeigt, dass N-Nitrosamine in Schneesprays technisch vermeidbar sind. Es besteht zudem eine Regelungslücke, denn im Auftrag des Greenpeace e.v. wurden verschiedene gesetzliche Regelungen im Hinblick auf das Vorkommen von N-Nitrosaminen in diversen Produkten untersucht und mit Blick auf den Schutz der Verbraucher bewertet. 1. Hintergrund N-Nitrosamine sind organische Stickstoffverbindungen, die unter bestimmten Reaktionsbedingungen aus nitrosierenden Agenzien und nitrosierbaren sekundären Aminen entstehen. Diese Stoffe werden nicht gezielt in Produkten eingesetzt, sondern fallen als unerwünschte Reaktions- oder Zersetzungsprodukte an. In Spielsachen, diversen Gummiprodukten und kosmetischen Mitteln werden N-Nitrosamine immer wieder nachgewiesen. Es ist bekannt, dass durch die Zersetzung einiger Vulkanisationsbeschleuniger bei der Herstellung von Luftballons, Saugern oder anderen Gummiprodukten verschiedene N-Nitrosamine entstehen können (vgl. dazu nur BfR, Stellungnahme v und Stellungnahme Nr. 005/2012 v ). Der von Greenpeace in verschiedenen Schneesprays nachgewiesene Stoff N- Nitrosomorpholin wurde durch die International Agency for Research on Cancer (IARC) bereits 1978 als kanzerogen der Kategorie 2B eingestuft (zu finden unter Nach Darstellungen des BfR gehören N-Nitrosamine zu den stärksten Kanzerogenen und Mutagenen. Deshalb empfiehlt das Bundesinstitut im Zusammenhang mit N-Nitrosomorpholin-Nachweisen in Schneesprays im Jahr 2012 ausdrücklich: Für solche genotoxischen Kanzerogene gilt, dass kein sicherer toxikologischer Schwellenwert abgeleitet werden kann. Deshalb muss zum Schutz der Verbraucher die Exposition gegenüber N- Nitrosaminen so weit wie möglich minimiert werden (zu finden unter Das BfR hat die von Greenpeace in einigen Schneesprays nachgewiesenen 990 mg/kg N-Nitrosomorpholin als außerordentlich hoch und aus Sicht des gesundheitlichen Verbrau-

3 - 3 - cherschutzes nicht akzeptabel eingestuft. Besonders gefährdet seien Kinder. Diese könnten den frischen Schneeschaum ablecken und verschlucken. Zudem sei auch eine inhalative oder dermale Exposition von Anwendern der Dekorationsmittel möglich (BfR, N-Nitrosomorpholin in Schneesprays, a.a.o.). Beide Tests von Greenpeace haben auch gezeigt, dass die Hersteller die Zusammensetzung ihrer Produkte so optimieren können, dass N-Nitrosamine bei der Nutzung von Schneesprays nicht entstehen müssen: Bei den 2012 durchgeführten Tests war ein Drittel der untersuchten Proben frei von N- Nitrosomorpholin, vermutlich weil deren Hersteller schon damals andere Korrosionsschutzmittel eingesetzt haben. Die Ergebnisse der Tests von 2013 legen die Vermutung nahe, dass der Hersteller der in 2012 belasteten Produkte tatsächlich deren Zusammensetzung geändert hat. N-Nitrosamine in Schneesprays und sonstigen Dekorationsmitteln sind somit technisch vermeidbar. 2. Gesetzliche Regelungen Für verschiedene Produkte, nämlich Babyartikel (z.b. Sauger und Flaschen) und Luftballons sowie für diverse Spielzeuge bestehen seit vielen Jahren strenge Freisetzungsgrenzwerte von N-Nitrosaminen pro kg Material, um die Exposition von Kindern so weit wie möglich zu reduzieren Spielzeug Nach der EU-Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG dürfen aus Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist oder das in den Mund gesteckt werden soll, Nitrosamine bis zu 0,05 mg/kg und N-nitrosierbare Stoffe bis zu 1,0 mg/kg freigesetzt werden (EU-Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG, Anhang II, Teil III.8). Allerdings ist in Anlage 4 der deutschen Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) in Verbindung mit Anlage 10 Nr. 6 bestimmt, dass in Spielzeug aus Natur- oder Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wird, die Menge an insgesamt freigesetzten N-Nitrosaminen 0,01 mg/kg Material und an freigesetzten N-nitrosierbaren Stoffen 0,1 mg/kg Material nicht überschreiten darf. Damit gelten in Deutschland strengere Grenzwerte als durch die EU-Spielzeug- Richtlinie vorgesehen. Die EU-Kommission hat mit Beschluss vom auch bestätigt, dass die strengeren deutschen Regelungen in der BedGgstV im Hinblick auf Spiel-

4 - 4 - zeug aus Natur- oder Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Monaten gebilligt werden (Beschluss der Kommission v , ABl. L 80/19 v ). Begründet wird diese Entscheidung damit, dass unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Stands der Technik die Entstehung von Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen bei der Herstellung von Natur- oder Synthesekautschuk durch den Einsatz geeigneter Vulkanisationsbeschleuniger weitgehend vermieden werden kann (Beschluss der EU-Kommission v , ABl. L 80/27 v ). Zudem stellt die EU-Kommission ausdrücklich klar, dass die von Deutschland mitgeteilten Maßnahmen in Bezug auf Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug aus Natur- oder Synthesekautschuk für Kinder bis zu drei Jahren als durch wichtige Erfordernisse in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt anzusehen sind (Beschluss der EU-Kommission v , ABl. L 80/27 v ). Allerdings beschränkt die EU-Kommission die Anerkennung der strengen Grenzwerte allein auf sämtliches Spielzeug für Kinder unter drei Jahren, da diese Kinder ganz besonders dazu neigen, alles in den Mund nehmen, auch wenn die Produkte nicht dafür bestimmt sind. Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass Kinder unter drei Jahren auch in Kontakt mit Spielzeug kommen können, das für ältere Kinder bestimmt ist. Aber diesem Risiko könne mit anderen, weniger einschneidenden Mitteln begegnet werden, etwa mit geeigneten Warnungen und dem Hinweis, dass die Spielzeuge für Kinder unter drei Jahren nicht geeignet seien. Derartige Warnungen sind in der EU-Spielzeug-Richtlinie vorgesehen (so die EU-Kommission, Beschluss v , ABl. L 80/27 v ) Luftballons Für Luftballons gelten nach der Bedarfsgegenständeverordnung (Anlage 5 zu 6 Nr. 3 BedGstV) Freisetzungsgrenzwerte für Nitrosamine von bis zu 0,05 mg/kg und für N-nitrosierbare Stoffe von bis zu 1,0 mg/kg. Diese Werte entsprechen den Regelungen der EU-Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG Dekorationsmittel Für Dekorationsmaterial wie Schneesprays oder sonstige Bedarfsgegenstände, die nicht unter die Anwendbarkeit der EU-Spielzeug-Richtlinie fallen, existie-

5 - 5 - ren hingegen keine gesetzlichen Grenzwerte für Nitrosamine oder N- nitrosierbare Stoffe. Gleichwohl können diese Produkte von Kindern in den Mund gekommen bzw. angeleckt und verschluckt werden, auch wenn sie nicht dafür bestimmt sind. Aber auch Erwachsene werden durch N- Nitrosomorpholin gesundheitlichen Risiken ausgesetzt. Aufgrund der unangezweifelten und wissenschaftlich nachgewiesenen genotoxischen Kanzerogenität von N-Nitrosaminen und deren besonders hoher kanzerogener Potenz muss bei der Festlegung von Grenzwerten das Minimierungsgebot gelten. Bei der Festlegung von Grenzwerten für genotoxische Kanzerogene beispielsweise in der Bedarfsgegenständeverordnung ist grundsätzlich dem ALARA-Prinzip ( As Low As Reasonably Achievable ), d.h. der Expositionsminimierung Rechnung zu tragen. Dies muss umso mehr für N- Nitrosamine aufgrund der hohen kanzerogenen Potenz dieser Verbindungen und für Produkte gelten, die (auch) Kinder benutzen, da diese besonders empfindlich gegenüber genotoxischen Kanzerogenen sind (BfR, Stellungnahme Nr. 005/2012 v ). Nach dem heutigen Stand der Technik kann die Entstehung kanzerogener N- Nitrosamine bei der Herstellung von Natur- oder Synthesekautschuk durch die Auswahl geeigneter Vulkanisationsbeschleuniger weitestgehend vermieden werden (vgl. dazu BfR, a.a.o.). Aber auch sonstige Produkte, wie beispielsweise Schneesprays, können technisch so hergestellt werden, dass N-Nitrosamine gar nicht erst entstehen. 3. Allgemeine Pflichten nach dem ProdSG Die Hersteller von Produkten, die ihre Waren in den Verkehr bringen, haben allgemeine Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) darf ein Produkt nur auf dem Markt angeboten werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet ( 3 Abs. 2 ProdSG). Danach sind die Hersteller auch verpflichtet, Produktions- und Verwendungsverfahren zu ändern, wenn dadurch das Auftreten der krebserregenden N- Nitrosamine verhindert werden kann, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Es ist technisch möglich, Schneesprays herzustellen, in denen keine N- Nitrosamine entstehen. Deshalb sind Hersteller verpflichtet, den Herstellungsprozess so zu optimieren, dass nur Produkte ohne krebserregende N- Nitrosamine in den Verkehr gebracht werden.

6 - 6 - Die Hersteller haben alle Gefahren abzuwenden, die sich bei der Benutzung ihrer Produkte ergeben und von denen sie im Rahmen der Produktbeobachtung Kenntnis erhalten. Zum Schutze der Verbraucher haben sie dafür Vorsorge zu treffen, ihre Rohstoffe auf kritische Ausgangsverbindungen zu prüfen und im Ergebnis ihre Produktion ggfs. umzustellen. Denn bei medizinischen Risiken muss ein Hersteller laufend die Entwicklung der Technik in seinem Arbeitsbereich weiter verfolgen (BGH NJW 1990, 906, 907 f.; 1994, 3349, 3350). Im Übrigen haben ein Hersteller auch Warnungen auszusprechen ( 6 Abs. 2 ProdSG). Selbst wenn der Hersteller sein Produkt für ungefährlich hält und aus seiner Sicht kein Anlass für die Warnung besteht, liegen hier doch andere wissenschaftliche Erkenntnisse vor, die die gesundheitlichen Risiken der Anwendung von Produkten beispielsweise mit N-Nitrosaminen belegen. Ein derartiger unterlassener Hinweis kann dazu führen, dass sich Hersteller schadensersatzpflichtig machen, weil ein Produzent trotz Einhaltung der technischen Regeln und Wahrung behördlicher Zulassungsvoraussetzungen eine von seinem Erzeugnis ausgehende, erkennbare Gefahr dem Benutzer mitteilen muss (BGH, NJW 1999, 2815, 2816). 4. Forderungen Der aktuelle Test von Greenpeace aus dem Dezember 2013 hat ergeben, dass die Zusammensetzung von Schneesprays verändert wurde, um die Entstehung von krebserregenden N-Nitrosomorpholin zu vermeiden. N-Nitrosamine im Schneespray sind also technisch vermeidbar. Der initiale Greenpeace-Test von 2012 zeigte eine Regelungslücke auf: Krebserregende Stoffe, die als chemische Reaktion während der Nutzung eines Produktes entstehen, sind unzureichend geregelt und gekennzeichnet. Und es bedurfte erst der Untersuchung durch eine unabhängige Umweltschutzorganisation, dass die Regelungslücke überhaupt thematisiert wurde. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, in der Bedarfsgegenständeverordnung auch für solche Produkte wie Dekorationsmaterial verpflichtende Grenzwerte für N- Nitrosamine zum Schutz der Verbraucher aufzunehmen und eine bessere Kennzeichnung für derartige Produkte vorzugeben. Im Vorgriff auf derartige rechtliche Regelungen sollten die Hersteller ihre Produkte besser kennzeichnen und Verbraucher auf mögliche Gefährdungen hinweisen. Rechtsanwältin Dr. Michéle John

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